- Urteil der I. Zivila.bteilung vom 19. Kai 1981
i.S. Applications Electriques lrigiuaire BoA. gegen Kaurer
Spezieskauf eines bestimmten Kühltischesunter unrichtiger
Vorstellung beider Parteien, über seine Länge. Bejahung des
Zustandekommens des Vertrages und Ablehnung eines Erklä-
rungsirrtums, insbesondere über die Identität der Kaufsache.
Wandelung wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften, even-
tuell wegen wesentlichen Grundlagenirrtums.
Das Angebot der den Wünschen des Käufers entsprechenden
Leistung durch den Verkäufer hat sofort zu erJolgen. OR Art. I,
23 rr., 24 Ziff. 2 und Ziff. 4, 25 Aha. 2 und 197 ff.
A. -Im April 1929 trat der Beklagte, Max Maurer,
Milchhändler
in Zollikon mit der Klägerin, Applications
Electriques Frigidaires S.A. in Zürich wegen der Lieferung
eines
Ladenkorpus mit Kühlanlage in Verbindung. Am
- April 1929 machte ihm die Klägerin eine eingehende
schriftliche Offerte
und legte eine Skizze bei. Ebenfalls
am 20. April 1929 kam zwischen den Parteien auf Grund
einer mündlichen Besprechung ein als Verkaufskontrakt I)
überschriebener Vertrag zu stande, durch den die Klägerin
dem Beklagten eine als Korpus Frey BrUlUlen bezeich-
nete Kühlanlage, in den Einzelhniten gemäss der schrift-
lichen Offerte vom gleichen Tag, zum Preise von 6170 Fr.
zu liefern versprach.
Der Korpus Frey war von der Klägerin für einen ge-
wissen Frey in Brunnen hergestellt worden, hatte aber
zurückgenommen werden müssen und war auf Lager
geblieben, weil er durch die zu enge Türe nicht in das Lokal
Frey's hatte befördert werden können. Vor Kaufsabschluss
hatte Maurer ihn nicht gesehen. Bei einer nachfolgenden
Besichtigung
stellte sich für ihn heraus, dass dieser Korpus
für seine Bedürfnisse zu klein war. Er teilte dies der
Klägerin mit, und diese beeilte sich, ihm am 11. Mai 1929
eine neue Offerte zu machen, deren Gegenstand die vom
Beklagten gewünschte Länge aufweist, aber 6580 Fr,
kosten sollte. Der Beklagte lehnte das Angebot wegen des
Obligatiol19nrecht. N0 45.
höhern Preises ab, und da eine Einigung nicht erzielt
werden konnte, kam es zum Prozess.
B. -Laut Weisung des Friedensrichteramtes Zürich 1
hat die Applications Electriques Frigidaire S. A. am
18. Juli 1929 Klage am vereinbarten Gerichtsstand Zürich
gegen Max Maurer über folgende Streitfragen erhoben :
Ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin zu bezahlen :
2300 Fr. nebst 5 % Zins seit 25. Juni 1929,
2000 Fr. nebst 5 % Zins seit 15. August 1929,
1930 Fr. nebst 5 % Zins seit 16. Oktober 1929, even-
tuell, ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin 6580 Fr.
nebst 5 % Zins seit 25. Juni 1929 zu bezahlen
O. -Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Es sei keine Willenseinigung erfolgt, eventuell habe er
sich in einem wesentlichen Irrtum befunden und ganz
eventuell sei der Vertrag durch Übereinkunft aufgehoben
worden, ohne
dass ein neuer Vertrag zu stande gekommen
sei.
Die Klägerin hat ihr Eventualbegehren nachträglich
fallen gelassen.
D. -Das Bezirksgericht Zürich hat die Klage am 6. März
1930, das Obergericht des Kantons Zürich auf Appellation
der Klägerin hin am 29. November 1930 abgewiesen. Eine
Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin ist durch das Kassa-
tionsgericht des Kantons Zürich durch Entscheid vom
4. April 1931 abgewiesen worden.
E. -Gegen das Urteil des Obergerichtes hat die Klä-
gerin rechtzeitig und in der vorgeschrie benen Form die
Berufung an das. Bundesgericht erklärt und den Antrag
gestellt, die Klage sei gutzuheissen.
F.-
Daß Bundesgericht zieht in Erwägu'ng :
- -Das Obergericht hat gefunden, die Parteien seien
beim Kaufsabschluss darüber einig gewesen, dass die
Länge des Kühlschrankes 3,2 m zu betragen habe. Diese
Feststellung ist entgegen dem Schein ihres Wortlautes
Obligationcnre :ht. N° 45.
tatsächlicher Art und für das Bundesgericht verbindlich,
denn es sollte damit nicht gesagt werden, dass eine Willens-
übereinstimmung im Rechtssinne und mit einem bestimm-
ten Inhalt zu stande gekommen sei, sondern welches der
Wirkliche Wille und die Vorstellungen der Parteien ge-
wesen seien. Das geht eindeutig aus den übrigen Ausfüh-
rungen der Vorinstanz hervor, wo sie Wiederum eine
tatsächliche Behauptung, nämlich das Beweisangebot
der Klägerin, dass man sich nachträglich noch vor Kaufs-
abschluss auf den Korpus Frey in Kenntnis seiner ge-
ringem Länge geeinigt habe, auf dem Wege der Würdigung
anticipando abgelehnt hat. Die Feststellung der Vor-
instanz ist nicht nur nicht als aktenwidrig angefochten
worden, sondern die Klägerin hat sogar ausdrücklich
anerkannt, das Obergericht habe zur Not mit Recht
annehmen dürfen, dass beide Parteien der Meinung waren,
der Korpus weise eine Länge von 3,2 m auf. Es kann
deshalb auch dahingestellt bleiben, welche Bedeutung dem
Umstande zukommt, dass in der der Offerte vom 20. April
1929 beigegebenen Skizze bloss eine Länge von 2,15 m
eingetragen ist.
Es ist unbestritten, dass der durch den Vertrag vom
20. April 1929 verkaufte Korpus Frey nur 2,8 m lang ist,
und es frägt sich nun, welche Rec'htsfolgen sich daraus für
den Beklagten ergeben. 'Die Vorinstanz hat erkannt, der
tatsächliche Hergang lasse die rechtliche Annahme zu,
der Wille der Klägerin sei avf den Verkauf des Korpus
:Frey, der des Beklagten auf den Kauf eines Kühlschrankes
VOll 3,2 m Länge gerichtet gewesen; ebensogut könne aber
auch der Standpunkt eingenommen werden, nach dem
Willen beider Parteien sei der Korpus Frey verkauft
worden, wobei sich beide Parteien über eine wesentliche
Eigenschaft im Irrtum befunden hätten ; im ersten Fall
sei ein Vertrag mangels Übereinstimmung in Bezug auf
den Kaufgegenstand gar nicht zu stande gekommen.
Dieser Ansicht kann jedoch nicht beigepflichtet werden.
Wenn, wie die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz
verstanden wel'den muss, auch die Klägerin noch zur Zeit
der Eiugehung des schriftlichen Vertrages mit dem Schrank
Freyeinen Schrank von 3,2 m Länge zu verkaufen meinte,
Wichen ihr tatsächlicher Wille und ihre Vorstellung nicht
von denjenigen des Beklagten ab. Die Wahl zwischen den
beiden von der Vorinstanz erwähnten rechtlichen Möglich-
keiten steht nur frei, wenn man auch ein Element des
Tatbestandes offen lässt und auf diese Weise ein Eventual-
verhältnis im Hinblick darauf herstellen zu könneu glaubt,
dass das Ergebnis dasselbe sei, ob man vom einen oder
andern Tatbestand und der dazu gehörigen rechtlichen
Konstruktion ausgehe. Steht aber wie hier der Tatbestand
in dem Sinne schon fest, dass beide Parteien uuter einer
unrichtigen Vorstellung den in Wirklichkeit nicht so
grossen
Schrank Frey tatsächlich kaufen und verkaufen
wollten und auch zu kaufen und zu verkaufen erklärten,
so ist mau gezwungen, zu wählen, wenn man zu entscheiden
hat: Entweder ergibt der Tatbestand, dass kein gültiger
Vertrag zu stande gekommen ist, dann fällt die Frage seiner
Unverbindlichkeit wegen Irrtums weg, oder dass ein
gültiger Vertrag vorliegt, dann frägt es sich noch, ober
wegell. eines Willensmangels anfechtbar sei. (Vgl. BGE 39 II
S. 579, 41 II S. 255 und Arnold GYSIN, Das Rechtsgeschäft
in der modernen Privatrechtsjurisprudenz, Zeitschr. des
bern. Juristeuvereins 1929 S. 204.)
Auch der Beklagte wollte nun zur Zeit des Vertrags-
schlusses keineswegs mehr einen beliebigen Schrank von
3,2 m Länge, also erne Gattungssache kaufen, sondern ein
bestimmtes Stück, den Korpus Frey. An die Stelle der
Individualisierung des Kaufgegenstandes durch bestimmte
Masse war die Individualisierung durch einen Namen
getreten, weil die Parteien überzeugt waren, dass diese
Spezies den Anforderungen entsprach, die sie bei ihrem
Nichtvorhandensein an eine Gattungssache gestellt hätten.
Daraus ergibt sich in zwingender Weise, nicht nur dass
der Vertrag vom Gesichtspunkt der dem Obligationen-
recht zu Grunde liegenden Erklärungs-oder Vertrauens-
2SS
Oblig3tionenrecht. N° 45.
theorie aus als gültig zu stande gekommen zu gelten hat,
indem die im schriftliohen Vertrag enthaltenenErklärungen
beider Parteien übereinstimmen, sondern dass auch der
Wille der Parteien sich vollkommen deckte. Ein Wider-
spruch zwischen Wille und Willensäusserung bestand also
auf keiner Seite, sondern der Mangel bestand im entschei-
denden Augenblick ausschliesslich in der Vorstellung,
welche sowohl die Klägerin als der Beklagte von der Sache
hatten, mit der sie zu handeln erklärten und mit der sie
auch tatsächlich handeln wollten. Da demnach Erklärung
und wirklicher Wille beider Parteien übereinstimmend
auf den Korpus Frey gerichtet waren, ist ein gültiger
Kaufvertrag zu stande gekommen.
2. -
Damit ist auch schon gesagt, dass dieser Vertrag
nicht an einem Erklärungsirrtum auf Seiten des Beklagten
leidet, denn ein Erklärungsirrtum liegt nur vor, wenn je-
mand aus Versehen eine Erklärung abgibt, die seinem
Willen
nicht entspricht, d. h. wenn er entweder den Wort-
laut der Erklärung nicht gewollt oder der Erklärung eine
andere Bedeutung beigemessen hat (VON TUHR 0 I
S. 252 ff.). Es kann nicht gesagt werden, dass der Beklagte
am 20. April 1929, als er den Vertrag unterzeichnete,
nicht habe erklären wollen, den Korpus Frey zu kaufen,
oder dass er in jenem Augenblick seiner Erklärung, den
Korpus Frey kaufen zu wollen, eine andere, in Wirklichkeit
auf eine andere Sache gerichtete Bedeutung beigemessen
habe. Insbesondere liegt entgegen der Auffassung des
Bezirksgerichtes kein Identitätsirrtum im Sinne des Art. 24
Ziff. 2
OR vor, gleichgültig, dass der Beklagte die Sache
vor Kaufsabschluss nie gesehen hatte, denn er hat die
Sache, die seiner Bezeichnung entspricht, in der Tat
gewollt, nur hat er diesen Willen deshalb gefasst, weil er
ihr andere Eigenschaften zuschrieb, das ist aber kein
Identitätsirrtum. (Vgl. VON TUHR, Mängel des Vertrags-
schlusses, ZeitschI'. f. schw. Recht n. F. 15 S. 312, OR I
S. 254, BECKER, Kommentar Note 3 zu Art. 24 OR, OSER,
Kommentar Note 29 zu Art. 24.)
J
Obligationenrpcht. N0 45.
Ein Irrtum über Eigenschaften der Kaufsache kann
unter Umständen als Grundlagenirrtum im Sinne des
Art. 24 Ziff. 4 zur Anfechtung berechtigen (BGE " 2 II
S. 146 ff., VON TUHR, OR I S. 254 Anm. 15, BEcKER,
Kommentar Note 3 zu Art. 24 OR, OSER, Kommentar
Noten 29 und 34 zu Al't. 24 OR). Es wäre also zu unter-
suchen, ob die vom Beklagten verlangte Länge ein Sach-
verhalt war, der von ihm nach Treu und Glauben im
Geschäftsverkehr als notwendige Grundlage des Vertrages
betrachtet werden durfte. Diese Frage wäre zu bejaheIl.
Nach der subjektiven Seite kann kein Zweifel daran be-
stehen, dass der Beklagte selbst diese Eigenschaft als
wesentlich
betrachtete. Aber auch objektiv, nach den
Anforderungen eines loyalen Geschäftsverkehrs (BGE
52 II S. 146 ff.) kann nicht in Abrede gestellt werden, dass
der Schrank im Laden des Beklagten als Möbel eine
räumliche
Funktion zu erfüllen hat, bei der es auf eine
Länge von etwa einem halben Meter ankommt, dass auch
das Fassungsvermögen und der Raum auf dem Tisch
von der Länge abhängen uud wesentlich sind, und dass
schliesslich, wie aus der Skizze hervorgeht, die Zahl der
Türen und damit die Bequemlichkeit der Bedienung beim
Korpus Frey geringer ist, als bei einem Schrank mit 3,2 m
Länge.
Selbst wenn mau eine Längeudifferenz von 40 cm
als sogenannten atypischen Sachverhalt betrachten wollte,
müsste doch davon ausgegangen werden, dass der Irrende
hier die bestimmte Länge in einer für den Gegner erkenn-
baren Weise zur . Voraussetzung gemacht hat, so dass es
sich
um eine gemeinsame Unterstellung handelt, die nach
der buudesgerichtlichen Praxis als wesentlich zu gelten hat
. (BGE 43 II S. 775 ff., 48 II S. 236 ff., BACHMANN, Der
Irrtum S. 77). Im Übrigen kann auf die zutreffenden
Ausführungen des
Obergerichtes über die Wesentlichkeit
des
IrrtulIlB verwiesen werden. Der von der Klägerin
angerufene Umstand, dass die Hülle im Vergleich zu der
darin enthaltenen Apparatur gering im Werte und aass
eine Vergrösserung des Tisches mit kleinen Selbstkosten
AB 67 11 -1931
Obligationenrecht. 1 0 45.
möglich sei, fällt nicht in Betracht, sowenig als eine nur
teilweise Anfechtung des einheitlichen Vertrages, denn der
Wert ist nicht entscheidend, wo es dem Käufer auf die Grösse
ankam und nach Treu und Glauben ankommendurfte.
Die Klage ist jedoch schon auf Grund der Art. 197 ff. OR
abzuweisen, indem die Wandelung wegen Fehlens der
zugesicherten Eigenschaft auszusprechen ist. Wie das
Bundesgericht in seinem Entscheid vom 11. November
1930 i. S. Schläfli gegen Jordi (RGE 56 II S. 428) erkannt
hat, stehen in einem solchen Fall die beiden Rechtsbehelfe
dem Käufer zur Wahl, wenn die formellen Voraussetzungen
für beide erfüllt sind. Der Beklagte hat es hier freilich
unterlassen,
OR Art. 197 anzurufen. Das kann ihm aber
nicht zum Nachteil gereichen, denn iura novit Curia,
das anwendbare Recht ist von Amtes wegen anzuwenden,
nachdem der Beklagte durch Berufung auf Irrtum grund-
sätzlich die Unverbindlichkeit des Vertrages und seine
Wandelung geltend gemacht hat. Auch der Ausschluss
von Nova vor Bundesgericht (OG Art. '80) steht einer neuen
rechtlichen Begründung, gleichgültig ob sie von Amte,;; .
wegen erfolge,
nicht entgegen (WEIBS, Berufung S. 166 H.).
In tatsächlicher Hinsicht kann nach der Feststellung des
Obergerichtes
kein Zweifel mehr bestehen, dass die Klä-
gerin dem Beklagten, als sie aUf den Korpus Frey zu
sprechen kam, zusicherte, er entspreche seinen Wünschen,
auch in Bezug auf die Länge. Schliesslich fehlt es auch
nicht an der rechtzeitigen Mängelrüge, und die Verjäh-
rungsfrist, die übrigens nicht von Amtes wegen zu berück-
sichtigen ist, gilt nach Art. 210 Abs. 2 OR nicht für die
Wandelungseinrede.
3.
-Die Behauptung der E.lägerin, sie habe dem Be-
klagten am 11. oder 12. Mai 1929 einen auch in der Länge
seinen Wünschen entsprechenden Kühlschrank offeriert,
und zwar zum gleichen Preis von 6170 Fr., ist durch den
Beklagten bestritten worden und steht in einem flagranten
Widerspruch mit dem Brief der Klägerin vom 11. Juni und
ihrer Stellungnahme in der Sühnverhandlung; wo sie stets
clara,uf pochk, es gebe nur zwei Möglichkeiten, Abnahme
Obligationenrecht. X u , .( 5.
!!91
des Korpus Frey oder Lieferung eines längeren Korpus
zu einem wesentlich höhem Preis. Die Feststellung des
Obergerichtes,
dass ein solches Angebot nie erfolgt sei
ist übrigens tatsächlicher Art und für das Bundesgericht
verbindlich, wobei es gleichgültig ist, dass die Feststellung
aus Indizien abgeleitet worden ist. Die Ablehnung der
Einvernahme des Direktor Äschbacher der Klägerin durch
die Vorinstanz hat sich übrigens auch auf Gründe des
kantonalen Prozessrechtes gestützt, die das Bundesgericht
nicht zu untersuchen und die das Kassationsgericht als
stichhaltig anerkannt hat.
Auch die bis zum 18. Juni 1929 gewechselte Korrespon-
denz
enthält keine Anhaltspunkte für ein solches Angebot
der Klägerin. Es wäre übrigens um diesen Zeitpunkt bereits
verspätet gewesen, denn obwohl Art. 25 Abs. 2 OR für
die Erklärung des Gegners des Irrenden keine Frist aus-
drücklich setzt, muss doch gelten, dass die Erklärung
unmittelbar zu geschehen hat, nachdem sich der Irrende
auf den Irrtum berufen hat. Das war im vorliegenden Fall
entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erst der Zeitpunkt
der Sühnverhandlung, sondern der Augenblick, in dem
sich der Beklagte darauf berief, dass der Korpus Frey
nicht die verlangten 3,2 m Länge besitze. (Vgl. VON TUHR
OR I S. 256, Note 28 und BECKER, Kommentar Note 5
zu Art. 25 OR.) Der Beklagte hat in seiner Berufungs-
antwort mit Recht darauf hingewiesen, dass die Behaup-
tung der Klägerin, er habe sich erst im Prozess erstmals
eindeutig auf Irrtum berufen, mit ihrer andern Behauptung
nicht harmoniert, sie habe ihm schon am 11. Mai die
Lieferung eines
Korpus mit gehöriger Länge angeboten,
denn hiezu hätte sie keinen Anlass gehabt, wenn er einen
Irrtum noch gar nicht geltend gemacht hätte ....
Demnach erkennt da8 B1.tnde8gericht :
Die
Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Zürich vom 29. November 1930
wird bestätigt.