BGE 57 II 28
BGE 57 II 28Bge02.12.1930Originalquelle öffnen →
28 Obligationenreoht. N° 6. Dritten würde es ein unerträglicher Zustand sein, wenn die durch· einen derartigen Vertrag unter Mitwirkung und mit Zustimmung des Erblassers begründeten Rechte fort- während der Wiederaufhebung durch blossen Widerruf der vom Erblasser erteilten Zustimmung ausgesetzt wären. Dagegen bleibt es dem Erblasser trotz seiner Mitwirkung und Zustimmung unbenommen, durch Verfügung von Todes wegen über den vom Vertrage betroffenen Erbteil anderweitig zu verfügen, soweit dem nicht Pflichtteils- schranken entgegenstehen; aber die für die Abtretung der künftigen Erbschaft versprochene Gegenleistung bleibt seiner direkten Einwirkung entrückt. Demnach erkennt da8 Bundesgericht: Die Berufung wird teilweise dahin begründet erklärt, dass in Abänderung des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zug vom 11. Juni 1930 der Beklagte verurteilt wird, den Klägerinnen je weitere 2000 Fr. nebst Zins zu. 5 % seit 5. März 1929 zu bezahlen, und zwar sofort. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefoch- tene Urteil bestätigt. IH. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 6. Urteil der I. Zivila.bteilung vom ao. Januar 1931 i. S. Herzog gegen Ha.uert & Amrein. Art. 53 Abs. 2 OR hat nicht die Bedeutung, dass der Zivilrichter mit Ausnahme der Beurteilung der Schuld und der Bestimmung des Schadens in der betr. Streitsache an ein ergangenes straf. gerichtliches Erkenntnis gebunden sei (Erw. 1 ) .. Haftung auf Grund von Art. 41 ff. OR für B e w u c her u n g einer in Geldangelegenheiten unerfahrenen Frauensperson dnrch Annahme übermässiger Vermittlerprovisionen. - 1 Obligationenrecht. No 6. 29 Überprüfungsbefugnis des Bundes gerich- te s, wenn der kantonale Richter eine nsch kantonalem Straf. recht strafbare Handlung festgestellt hat (Erw. 2). Sol i dar h a f t bei einem im Komplott begangenen Delikt (Art. 50 OR) (Erw. 3). Ä. -Die Erstklägerin, Regina Herzog, ist die Nichte der 1845 geborenen Wwe. Maria Clementine Mattmann in Luzern. Sie besorgte während Jahren deren Haushalt, weshalb Frau Mattmann sie in ihrem Testament mit 4000 Fr. und einer Zimmerausstattung bedachte. Im Sommer 1926 lernte die Erstklägerin den Beklagten Amrein kennen, mit dem sie auf diese testamentarische Verfügung zu sprechen kam. Amrein äusserte die An- sicht, die Klägerin sei zu wenig bedacht, sie müsse dar- nach trachten, von Frau Mattmann eine Schenkung zu erhalten. Hiefür nannte er ihr den 25 Mal vorbestraften Beklagten Hauert als Vermittler. Letzterer trat dann mit Frau Mattmann in Verbindung, und es gelang ihm, sie zu bewegen, dass sie durch einen vom 27. August 1926 datierten, von Fürsprech Dr. Arnold verurkundeten Schenkungsvertrag der Erstklägerin Vermögenswerte im Gesamtbetrag von 26,000 Fr. zukommen liess. Am 28. August 1926, also am Tage nach der Errichtung des Schenkungsvertrages, liess sich Amrein, der damals von dem bereits erfolgten Vertragsabschluss noch keine Kenntnis gehabt zu haben scheint, von der Erstklägerin eine schriftliche Verpflichtung ausstellen, wonach sie jedem der beiden Beklagten für den Fall, dass ihr Frau Mattmann rechtsgültig den Betra.g von 10,000 Fr. zu- wenden werde, je 2000 Fr. zu bezahlen versprach. In der Folge verstand es Hauert, von der Erstklägerin Be- träge von 3000 Fr. und 5000 Fr., sowie einen Schuld- schein von 1000 Fr. -der von ihr ebenfalls eingelöst wurde -zu erhalten. Hievon gab er dem Amrein 1000 Fr. Weitere 1000 Fr. händigte die Erstklägerin direkt an Amrein aus. Am 2. April 1927 wurde Frau Mattmann wegen phy-
30 Obligationenrecht. N° 6. Bischer Altersschwäche verbunden mit seniler Demenz bevormundet. Daraufhin nahm der Vormund eine Prü- . fung des erwähnten Schenkungsvertrages und der damit zusammenhängenden Geschehnisse vor, und es wurde in der Folge durch Vertrag vom 20. Juli 1927 die Schen- kung wieder aufgehoben, wobei sich die Erstklägerin verpflichtete, die empfangenen Schenkungswerte wieder an die Schenkgeberin, bezw. deren Vormund, zurück- zuerstatten. Inzwischen war gegen die beiden Beklagten eine Straf- untersuchung wegen Erpressung und Wuchers einge- leitet worden. Am 4. Juli 1928 erklärte das Obergericht des Kantons Luzern Hauert und Amrein gestützt auf § llO des luzern. PStG des Wuchers schuldig und verur- teilte ersteren zu drei Monaten Arbeitshaus und 1000 Fr. Busse und letzteren zu einer Woche Gefängnis und 100 Fr. Busse. Nach der genannten kantonalen Straf- bestimmung begeht derjenige Wucher, der unter Aus- beutung der Unerfahrenheit, des Leichtsinnes usw. einer Person sich oder einem andern inbezug auf ein zwei- seitiges Rechtsgeschäft Vermögensvorteile aus bedingt oder solche annimmt, die die eigene Leistung derart übersteigen, dass sich ein auffälliges Missverhältnis er- gibt. Beide Voraussetzungen erachtete das Obergericht als gegeben. Wenn die Angeklagten betonten, es sei auf Frl. Herzog kein Druck au.sgeübt worden, vielmehr habe diese die Summen freiwillig angeboten, so sei dies kein Entschuldigungsgrund, da die Angeklagten einen solchen Vermögensvorteil jedenfalls angenommen hätten. B. -Am 24. Januar 1929 starb Frau Mattmann, worauf die Herzog, sowie die übrigen Erben der Frau Mattmann gegen Hauert und Amrein Klage einreichten mit dem Begehren : « Haben die Beklagten anzuerkennen und an die Erstklägerin, eventuell an die Erben der Frau Wwe. Mattmann, zu bezahlen 10,ÖOO Fr. samt Zins zu 5% seit 12. April 1927, und zwar unter solidarischer Haftbarkeit? » ) I Obligationenreeht. N° 6. 31 C. -Mit Urteil vom 28. Oktober 1930 hat das Ober- gericht des Kantons Luzerit erkannt: « 1. Der Erstbe- klagte hat an die Erstklägerin 7700 Fr. nebst Zins zu 5 % seit Rechtskraftbeschreitung des Urteils zu bezah- len. und haftet ausserdem für den vom Zweitbeklagten zu bezahlenden Betrag von 1900 Fr. solidarisch. 2. Der Zweitbeklagte hat an die Erstklägerin 1900 Fr. nebst Zins zu 5 % seit Rechtskraftbeschreitung des Ur- teils zu bezahlen und haftet ausserdem für die Schuld des Erstbeklagten bis zu 1700 Fr. solidarisch. » Die recht- lichen und ausserrechtlichen Kosten wurden zu 2 /3 dem, Erstbeklagten und zu 1/3 dem Zweitbeklagten auf- erlegt (Dispositiv 3). Das Obergericht erachtete sich im Hinblick auf Art. 53 OR mit Bezug auf die Feststellung der Tat und die Frage der Widerrechtlichkeit an das vorangegangene Strafurteil gebunden. Doch hielt es dafür, dass dem Hauert für « Lauf, Gäng und Mühe- walt») bei -Abschluss des von ihm vermittelten Schen- kungsvertrages ein Anspruch von 300 Fr. und dem Am- rein ein solcher von 100 Fr. zuerkannt werden m,üsse, so dass bezüglich dieser Beträge kein Wucher und damit auch keine Rückgabepflicht angenommen werden könne. Die Solidarität des Amrein für die Schuld beschränkte es auf 1700 Fr., da Amrein nicht gewusst, dass Hauert bedeutend höhere Beträge für sich erwirkt habe. D. -Hiegegen haben die Kläger und die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Die erstern beantragen : « 1. Dispositiv 1 und 2 des angefochtenen Urteils seien im Sinne des Klagebegehrens dahin umzu- ändern, dass die Beklagten anzuerkennen und an Erst- klägerin, eventuell an die Erben der Frau Wwe. Matt- mann zu bezahlen haben 9600 Fr., samt Zins zu 5 % seit Rechtskraftbeschreitung des Urteils und zwar unter solidarischer Haftbarkeit. 2. Dispositiv 3 des angefoch- tenen Urteils sei zu bestätigen. » Die Beklagten beantragen die Aufhebung des angefoch- tenen Entscheides und gänzliche Abweisung der Klage.
32 Obfigationenreeht. Nt> 6. Der Beklagte Hauert verla.ngt sodann eventuell die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Aktenvervollständigung und nenen Entscheidung, ({ wo- bei von der kantonalen Instanz Dr. Tha.lmann, Luzern, und Rechtsanwalt Dr. Arnold, Luzern, letzterer als Urkundsperson, einzuvernehmen seien.» Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
34 Obligationenrecht. N<> 6. eine angemessene Provision, für sich behalten konnte, während bei der gegebenen Sachlage die IErstklägerin insofern geschädigt ist, als sie nun, wozu sie sich aus- . drücklich verpflichtet hat, den Erben der Frau Mattmann den vollen Schenkungsbetrag, d. h. also auch soweit sie diesen an die Beklagten abgeführt hat, zurückerstatten muss. Allerdings hat der Vormund der Frau Mattmann in seinem Bericht an die Vormundschaftsbehörde hier- über ausgeführt, bei diesem Aufhebungsvertrag habe es billigerweise die Meinung, dass die Erstklägerin nurinso- weit Rückleistungen zu machen habe, als sie bereichert sei, d. h. dass sie für die an die Beklagten ausbezahlten Provisionen nicht persönlich haftbar gemacht werden solle. Diese Haftentlassung kann nun aber nicht dahin verstanden werden, das~ die . Erstklägerin von ihrer Erstattungspflicht auch bezüglich derjenigen Beträge, die sie gütlich oder im Wege eines Prozesses. von den Beklagten zurückerlangen kann, entbunden werden wollte. Selbst wenn dies aber auch angenommen wer- den müsste, so wäre der in Frage stehende Verzicht je- denfalls zu Gunsten der Erstklägerin ausgesprochen worden und nicht, um die Beklagten dadurch von ihrer Ersatzpflicht zu befreien. 3. -Es bleibt somit nur noch zu untersuchen ob beide Beklagten für den vollen B·etrag, um den die Erst- klägerin bewuchert wurde, solidarisch haftbar seien, oder ob eine solche Solidarität für den Beklagten Amrein -wie die Vorinstanz glaubt -nur in beschränktem Umfange besteht. Die 'Vorinstanz nimmt an, Am.rein habe nicht gewusst, dass Hauert ausser den 4000 Fr., die sich Amrein selber für sich und Hauert von der Erst- klägerin hatte versprechen lassen, dieser noch weitere Beträge abgenommen habe. Dieses Argument ist nicht schlüssig. Amrein hat im Strafverfahren zugegeben, dass er mit der Erstklägerin eine. Provision von 40 % der Schenkungssumme vereinbart habe, und er hat sich denn auch die 4000 Fr. versprechen lassen, für den Obligationenrecht. N° 6. 35 Fall, dass Frau Mattmann der Erstklägerin einen Be- trag von 10,000 Fr. zuwenden werde. Hierüber wal' zweifellos auch Hauert orientiert, und es hat dieser daher völlig im Sinne Amreins gehandelt, wenn er, nachdem die Schenkung 26,000 Fr. betrug, sich 10,000 Fr. hat bezahlen lassen. Auch hat sich die Erstklägerin hiezu wohl nur deswegen so leicht bewegen lassen, weil sie sich schon vorher dem Amrein gegenüber auf 40% fest- . gelegt hatte. Bei dieser Sachlage geht es aber nicht an jenes Vorgehen Hauerts als selbständige, vom Ver: halten des Amrein unabhängige Tat zu bewerten. Viel- mehr muss die gesamte Bewucherung der Erstklägerin als ein von heiden Beklagten im Komplott begangenes, gemeinsames Delikt erachtet werden. Das ergibt sich auch unzweifelhaft daraus, dass sich Amrein hintergan- gen fühlte und im Strafverfahren den Hauert sogar der Unterschlagung bezichtigte, weil dieser ihm von den über die fraglichen 4000 Fr. hinaus von der Erstklägerin bezahlten 6000 Fr. nicht die Hälfte hatte zukommen lassen. Es sind daher beide Beklagten solidarisch zur Bezahlung des gesamten Wucherbetrages, d. h. 9600 Fr., nebst dem von der Vorinstanz zugesprochenen Zins, zu verhalten, ohne dass das Mass ihres beidseitigen Ver- schuldens gegeneinander abgewogen werden müsste. Denn gemäss Art. 50 OR haften diejenigen, die gemein- sam und bewusst einen Schaden verschuldet haben -sofern nicht bei einem Teil blosse Begünstigung in Frage steht (Art. 50 Abs. 30R) -schlechtweg soli- darisch, und es besteht in solchen Fällen für eine An- wendung des Art. 43 OR kein Raum (vgl. auch OSER, Kommentar H. Auf I. zu Art. 50 OR Note I 1 und 2 t:. 352/4). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufungen der Beklagten werden abgewiesen. Diejenige der Klägerin wird gutgeheissen und dem ge- mäss das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern
36 Obligationenrecht. NI) 7. vom 28. Oktober 1930 dahin abgeändert, dass die Be- klagten solidarisch verpflichtet werden, der Erstklägerin 9600 Fr. nebst 5% Zins vom Datum der Rechtskraft- beschreitung des Urteils an zu bezahlen. 7. Auszug a.us dem Urteil der I. ZivilabteUung vom 21. Janua.r 1931 i. S. Villa. gegen Ita.berer und Schweizer Mustermesse (Streitberufena). Auch im schriftlichen Verfahren läuft die Anschlussberufungsfrist von der Mitteilung der Berufung a.n. OG Art. 70, 68 Abs. l. Ha f tun g des Ge s c h ii f t s her r n OR Art. 55. Tat-und Rechtsfrage bei der Frage der Verursachung des Schadens. Unterbrechung des Kausalzusammenhanges lmd Einfluss des Zeitablaufes '/ (Erw. 2.)- Misslingen des Entlastungsbeweises, wenn die objektiv gebotenen Massnahmen lmterlassen worden sind. (Erw. 3.) Reduktion wegen geringen Verschuldens der Arbeiter und unter Berücksichtigl-mg der Umstände '/ Offenlassen der Frage, ob bei der HaftWlg aus OR Art. 55 das Mass des Versehuldens allenfalls als Reduktionsgrund in Betracht fällt. (Erw. 4.) A. -Beim ,Bau des Verwaltungsgebäudes der Schweizer Mustermesse in Basel erstellte die Allgemeine Plakat- gesellschaft zur Einfriedung des Baupla:tzes eine etwa zwei Meter hohe Bretterwand. Zu ihrer Öffnung bestand ein vier Meter breites, mehrere Zentner schweres Tor, das jeden Morgen bei Arbeitsbeginn durch Arbeiter der am Bau beteiligten Unternehmer ausgehängt und aussen an sie angelehnt wurde. Am 24. Dezember 19-25 morgens 7 Uhr liess der in der Bauunternehmung seines Vaters, Angelo Villa, tätige Sohn der Beklagten, Galeano Villa, der als erster auf dem Bauplatz erschienen war, dieses Tor durch Arbeiter seines Vaters aushängen und auf das aussen befindliche Trottoir der Rosentalstrasse an die Wand stellen. Gegen 3 Uhr nachmittags warf ein heftiger Windstoss es um und auf den gerade vorbeigehenden, in Grenzach wohnenden Kläger, Emil Haberer. Dieser kam Obligationenreeht. No 7. 37 zu Fall und erlitt einen doppelten Bruch des linken Oberschenkels, der eine lange Spital-und darauf folgende ambulatorische Behandlung notwendig machte. B. -Eine gegen die Ehefrau des Angelo Villa als Erbin eingereichte Schadenersatz klage Haberer's ist durch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 28. Oktober 1930 teilweise geschützt worden. Das Bundes- gericht hat die Berufung der Frau Villa abgewiesen und ist auf die Anschlussberufung Haberer's wegen Verspä- tung nicht eingetreten. A U8 den Erwägungen:
Der ursprüngliche Beklagte ist gemäss OR Art. 55 als Geschäftsherr für einen Schaden ins Recht gefasst worden, den nach der Darstellung des Klägers seine
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