Obligationenreoht. N° 6.
Dritten würde es ein unerträglicher Zustand sein, wenn
die durch einen derartigen Vertrag unter Mitwirkung und
mit Zustimmung des Erblassers begründeten Rechte fort-
während der Wiederaufhebung durch blossen Widerruf
der vom Erblasser erteilten Zustimmung ausgesetzt wären.
Dagegen
bleibt es dem Erblasser trotz seiner Mitwirkung
und Zustimmung unbenommen, durch Verfügung von
Todes wegen über den vom Vertrage betroffenen Erbteil
anderweitig zu verfügen, soweit dem nicht Pflichtteils-
schranken entgegenstehen; aber die für die Abtretung
der künftigen Erbschaft versprochene Gegenleistung bleibt
seiner direkten Einwirkung entrückt.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht:
Die Berufung wird teilweise dahin begründet erklärt,
dass in Abänderung des Urteils des Obergerichtes des
Kantons Zug vom 11. Juni 1930 der Beklagte verurteilt
wird, den Klägerinnen je weitere 2000 Fr. nebst Zins zu.
5 % seit 5. März 1929 zu bezahlen, und zwar sofort. Im
übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefoch-
tene Urteil bestätigt.
IH. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
6. Urteil der I. Zivila.bteilung vom ao. Januar 1931
i. S. Herzog gegen Ha.uert Amrein.
Art. 53 Abs. 2 OR hat nicht die Bedeutung, dass der Zivilrichter
mit Ausnahme der Beurteilung der Schuld und der Bestimmung
des Schadens in der betr. Streitsache an ein ergangenes straf.
gerichtliches Erkenntnis gebunden sei (Erw. 1 ) ..
Haftung auf Grund von Art. 41 ff. OR für B e w u c her u n g
einer in Geldangelegenheiten unerfahrenen Frauensperson
dnrch Annahme übermässiger Vermittlerprovisionen. -
Obligationenrecht. No 6. 29
Überprüfungsbefugnis des Bundes gerich-
te s, wenn der kantonale Richter eine nsch kantonalem Straf.
recht strafbare Handlung festgestellt hat (Erw. 2).
Sol i dar h a f t bei einem im Komplott begangenen Delikt
(Art. 50 OR) (Erw. 3).
Ä. -Die Erstklägerin, Regina Herzog, ist die Nichte
der 1845 geborenen Wwe. Maria Clementine Mattmann
in Luzern. Sie besorgte während Jahren deren Haushalt,
weshalb Frau Mattmann sie in ihrem Testament mit
4000 Fr. und einer Zimmerausstattung bedachte. Im
Sommer 1926 lernte die Erstklägerin den Beklagten
Amrein kennen, mit dem sie auf diese testamentarische
Verfügung zu sprechen kam. Amrein äusserte die An-
sicht, die Klägerin sei zu wenig bedacht, sie müsse dar-
nach trachten, von Frau Mattmann eine Schenkung zu
erhalten. Hiefür nannte er ihr den 25 Mal vorbestraften
Beklagten Hauert als Vermittler. Letzterer trat dann
mit Frau Mattmann in Verbindung, und es gelang ihm,
sie zu bewegen, dass sie durch einen vom 27. August 1926
datierten, von Fürsprech Dr. Arnold verurkundeten
Schenkungsvertrag der Erstklägerin Vermögenswerte
im Gesamtbetrag von 26,000 Fr. zukommen liess. Am
28. August 1926, also am Tage nach der Errichtung des
Schenkungsvertrages, liess sich Amrein, der damals von
dem bereits erfolgten Vertragsabschluss noch keine
Kenntnis gehabt zu haben scheint, von der Erstklägerin
eine schriftliche Verpflichtung ausstellen, wonach sie
jedem der beiden Beklagten für den Fall, dass ihr Frau
Mattmann rechtsgültig den Betra.g von 10,000 Fr. zu-
wenden werde, je 2000 Fr. zu bezahlen versprach. In
der Folge verstand es Hauert, von der Erstklägerin Be-
träge von 3000 Fr. und 5000 Fr., sowie einen Schuld-
schein von 1000 Fr. -der von ihr ebenfalls eingelöst
wurde -zu erhalten. Hievon gab er dem Amrein 1000
Fr. Weitere 1000 Fr. händigte die Erstklägerin direkt
an Amrein aus.
Am 2. April 1927 wurde Frau Mattmann wegen phy-
Bischer Altersschwäche verbunden mit seniler Demenz
bevormundet. Daraufhin nahm der Vormund eine Prü-
. fung des erwähnten Schenkungsvertrages und der damit
zusammenhängenden Geschehnisse vor, und es wurde
in der Folge durch Vertrag vom 20. Juli 1927 die Schen-
kung wieder aufgehoben, wobei sich die Erstklägerin
verpflichtete, die empfangenen Schenkungswerte wieder
an die Schenkgeberin, bezw. deren Vormund, zurück-
zuerstatten.
Inzwischen war gegen die beiden Beklagten eine Straf-
untersuchung wegen Erpressung und Wuchers einge-
leitet worden. Am 4. Juli 1928 erklärte das Obergericht
des Kantons Luzern Hauert und Amrein gestützt auf
llO des luzern. PStG des Wuchers schuldig und verur-
teilte ersteren zu drei Monaten Arbeitshaus und 1000 Fr.
Busse und letzteren zu einer Woche Gefängnis und
100 Fr. Busse. Nach der genannten kantonalen Straf-
bestimmung begeht derjenige Wucher, der unter Aus-
beutung der Unerfahrenheit, des Leichtsinnes usw. einer
Person sich oder einem andern inbezug auf ein zwei-
seitiges
Rechtsgeschäft Vermögensvorteile aus bedingt
oder solche annimmt, die die eigene Leistung derart
übersteigen, dass sich ein auffälliges Missverhältnis er-
gibt. Beide Voraussetzungen erachtete das Obergericht
als gegeben. Wenn die Angeklagten betonten, es sei
auf Frl. Herzog kein Druck au.sgeübt worden, vielmehr
habe diese die Summen freiwillig angeboten, so sei dies
kein Entschuldigungsgrund, da die Angeklagten einen
solchen Vermögensvorteil jedenfalls angenommen hätten.
B. -Am 24. Januar 1929 starb Frau Mattmann,
worauf die Herzog, sowie die übrigen Erben der Frau
Mattmann gegen Hauert und Amrein Klage einreichten
mit dem Begehren : Haben die Beklagten anzuerkennen
und an die Erstklägerin, eventuell an die Erben der Frau
Wwe. Mattmann, zu bezahlen 10,ÖOO Fr. samt Zins zu
5% seit 12. April 1927, und zwar unter solidarischer
Haftbarkeit?
)
I
Obligationenreeht. N° 6.
C. -Mit Urteil vom 28. Oktober 1930 hat das Ober-
gericht des Kantons Luzerit erkannt: 1. Der Erstbe-
klagte hat an die Erstklägerin 7700 Fr. nebst Zins zu
5 % seit Rechtskraftbeschreitung des Urteils zu bezah-
len. und haftet ausserdem für den vom Zweitbeklagten
zu bezahlenden Betrag von 1900 Fr. solidarisch.
2.
Der Zweitbeklagte hat an die Erstklägerin 1900 Fr.
nebst Zins zu 5 % seit Rechtskraftbeschreitung des Ur-
teils zu bezahlen und haftet ausserdem für die Schuld
des Erstbeklagten bis zu 1700 Fr. solidarisch. Die recht-
lichen und ausserrechtlichen Kosten wurden zu 2 /3
dem, Erstbeklagten und zu 1/3 dem Zweitbeklagten auf-
erlegt (Dispositiv 3). Das Obergericht erachtete sich im
Hinblick auf Art. 53 OR mit Bezug auf die Feststellung
der Tat und die Frage der Widerrechtlichkeit an das
vorangegangene Strafurteil gebunden. Doch hielt es
dafür, dass dem Hauert für Lauf, Gäng und Mühe-
walt )
bei -Abschluss des von ihm vermittelten Schen-
kungsvertrages ein Anspruch von 300 Fr. und dem Am-
rein ein solcher von 100 Fr. zuerkannt werden m,üsse,
so dass bezüglich dieser Beträge kein Wucher und damit
auch keine Rückgabepflicht angenommen werden könne.
Die Solidarität des Amrein für die Schuld beschränkte
es auf 1700 Fr., da Amrein nicht gewusst, dass Hauert
bedeutend höhere Beträge für sich erwirkt habe.
D. -Hiegegen haben die Kläger und die Beklagten
die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Die erstern
beantragen : 1. Dispositiv 1 und 2 des angefochtenen
Urteils seien im Sinne des Klagebegehrens dahin umzu-
ändern, dass die Beklagten anzuerkennen und an Erst-
klägerin, eventuell an die Erben der Frau Wwe. Matt-
mann zu bezahlen haben 9600 Fr., samt Zins zu 5 % seit
Rechtskraftbeschreitung des Urteils und zwar unter
solidarischer Haftbarkeit. 2. Dispositiv 3 des angefoch-
tenen Urteils sei zu bestätigen.
Die Beklagten beantragen die Aufhebung des angefoch-
tenen Entscheides und gänzliche Abweisung der Klage.
32 Obfigationenreeht. Nt 6.
Der Beklagte Hauert verla.ngt sodann eventuell die
Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur
Aktenvervollständigung und nenen Entscheidung, ( wo-
bei von der kantonalen Instanz Dr. Tha.lmann, Luzern,
und Rechtsanwalt Dr. Arnold, Luzern, letzterer als
Urkundsperson, einzuvernehmen seien.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Der Auffassung der Vorinstanz, dass sie im Hin-
blick auf Art. 53 Abs. 2 OR mit Bezug auf die Fest-
stellung der Tat und die Frage der Widerrechtlichkeit
an das vorausgegangene Strafurteil gebunden sei, kann
nicht beigetreten werden. Denn, wie das Bundesgericht
in seinem Entscheide vom 3. Dezember 1930 LS. Fässler
gegen Rümbeli (BGE 56iI S. 438 f) ausgeführt hat, ist es
eine Frage des Prozessrechtes, ob und inwieweit ein
Strafurteil für eine andere Instanz bindend sei, so dass
der eidg. Zivilgesetzgeber nur insoweit Veranlassung
hatte, hier eine Regelung vorzunehmen, als es dabei galt,
die Interessen des materiellen Rechtes zu wahren. Also
hatte er auch nur zu bestimmen, inwieweit der Zivil-
richter unter allen Umständen frei sein solle, während
darüber hinaus die Frage der Geltung eines Strafurteiles
nach wie vor dem ka.ntonalen Prozessrecht anheimge-
stellt blieb. Die Vorinstanz hat nun aber ihre Bindung
an das vorangega.ngene Strafurteil, wenigstens soweit
dies aus den Erwägungen ihres Entscheides ersichtlich
ist, nur aus dem eidg. Recht -eben in unrichtiger
Auslegung des Art. 53 Abs. 2 OR -hergeleitet, ohne
sich darüber zu verbreiten, ob eine solche auch nach
kantonalem Prozessrecht bestünde. Das mag indessen
dahingestellt bleiben, da die Haftbarkeit der Beklagten
unter allen Umständen gegeben erscheint.
- -Es ist nämlich nicht anzunehmen, dass die Vor-
instanz, bei selbständiger überprüfung der Frage, ob
die Beklagten sich des Wuchers im Sinne des kant. PStG
schuldig gemacht haben, zu einem andern Schlusse
gekommen wäre, als dem, den sie als Strafgericht aus
den gegebenen Umständen gezogen hat. Muss aber der
Tatbestand des Wuchers im Sinne von llO Ziff. 2
des
luzern. PStG demgemäss als gegeben erachtet
werden, so ist die Widerrechtlichkeit der beklagtischen
Handlungen erstellt. Damit ist aber auch über das
Verschulden der Beklagten, welche Frage sich nach dem
eidgenössischen Rechte richtet und daher an sich vom
Bundesgericht überprüft werden kann, ohne weiteres
entschieden; denn dass sich die Beklagten der Unzu-
lässigkeit ihrer Handlungsweise bewusst sein mussten;
kann im Ernste nicht bezweifelt werden angesichts der
im Vergleich zu ihren geringen Bemühungen gewaltigen
Beträge, die sie sich von der in Geldangelegenheiten
offensichtlich unerfahrenen Erstklägerin ausbezahlen
liessen. Die Beklagten haben daher der Erstklägerin den
ihr durch die streitige Bewucherung entstandenen Scha-
den zu ersetzen, d. h. die ihr zu Unrecht abgenommenen
Beträge zurückzuerstatten. Die Vorinstanz hat den Be-
klagten Provisionsansprüche im Betrag von 300 Fr. und
100 Fr. zuerkannt und diese von den von ihnen zurück-
zuzahlenden Beträgen in Abzug gebracht. Die Kläger
haben hiegegen keine Berufung erklärt, so dass es hiebei
sein Bewenden hat; denn von einer Erhöhung dieser
Ansprüche könnte ohnehin nicht die Rede sein. Unbe-
helflich ist auch der Hinweis der Beklagten darauf, dass
der Schenkungsvertrag zu Unrecht nachträglich wieder
aufgehoben worden sei. Die Widerrechtlichkeit im Ver-
halten der Beklagten ist nicht darin zu erblicken, dass
sie den fraglichen Schenkungsvertrag veranlasst, son-
dern dass sie der Beklagten für dessen Vermittlung
10,000 Fr. abgenommen haben. Dass dieser Vertrag
nachträglich wieder rückgängig gemacht wurde, berührt
daher die Beklagten nicht. Wäre er aufrecht erhalten
worden, so bestünde der Schaden darin, dass die Erst-
klägerin nicht den vollen Schenkungsbetrag, abzüglich
AS 57 n -1931
Obligationenrecht. N 6.
eine angemessene Provision, für sich behalten konnte,
während bei der gegebenen Sachlage die IErstklägerin
insofern geschädigt ist, als sie nun, wozu sie sich aus-
. drücklich verpflichtet hat, den Erben der Frau Mattmann
den vollen Schenkungsbetrag, d. h. also auch soweit sie
diesen an die Beklagten abgeführt hat, zurückerstatten
muss. Allerdings hat der Vormund der Frau Mattmann
in seinem Bericht an die Vormundschaftsbehörde hier-
über ausgeführt, bei diesem Aufhebungsvertrag habe es
billigerweise die Meinung, dass die Erstklägerin nurinso-
weit Rückleistungen zu machen habe, als sie bereichert
sei, d. h. dass sie für die an die Beklagten ausbezahlten
Provisionen nicht persönlich haftbar gemacht werden
solle. Diese Haftentlassung kann nun aber nicht dahin
verstanden werden, das die . Erstklägerin von ihrer
Erstattungspflicht auch bezüglich derjenigen Beträge,
die sie gütlich oder im Wege eines Prozesses. von den
Beklagten zurückerlangen kann, entbunden werden
wollte. Selbst wenn dies aber auch angenommen wer-
den müsste, so wäre der in Frage stehende Verzicht je-
denfalls zu Gunsten der Erstklägerin ausgesprochen
worden und nicht, um die Beklagten dadurch von ihrer
Ersatzpflicht zu befreien.
3. -Es bleibt somit nur noch zu untersuchen ob
beide Beklagten für den vollen B etrag, um den die Erst-
klägerin bewuchert wurde, solidarisch haftbar seien, oder
ob eine solche Solidarität für den Beklagten Amrein
-wie die Vorinstanz glaubt -nur in beschränktem
Umfange besteht. Die 'Vorinstanz nimmt an, Am.rein
habe nicht gewusst, dass Hauert ausser den 4000 Fr.,
die sich Amrein selber für sich und Hauert von der Erst-
klägerin hatte versprechen lassen, dieser noch weitere
Beträge abgenommen habe. Dieses Argument ist nicht
schlüssig. Amrein hat im Strafverfahren zugegeben, dass
er mit der Erstklägerin eine. Provision von 40 % der
Schenkungssumme vereinbart habe, und er hat sich
denn auch die 4000 Fr. versprechen lassen, für den
Fall, dass Frau Mattmann der Erstklägerin einen Be-
trag von 10,000 Fr. zuwenden werde. Hierüber wal'
zweifellos auch Hauert orientiert, und es hat dieser daher
völlig im Sinne Amreins gehandelt, wenn er, nachdem
die Schenkung 26,000 Fr. betrug, sich 10,000 Fr. hat
bezahlen lassen. Auch hat sich die Erstklägerin hiezu
wohl nur deswegen so leicht bewegen lassen, weil sie
sich schon vorher dem Amrein gegenüber auf 40% fest-
. gelegt hatte. Bei dieser Sachlage geht es aber nicht an
jenes Vorgehen Hauerts als selbständige, vom Ver:
halten des Amrein unabhängige Tat zu bewerten. Viel-
mehr muss die gesamte Bewucherung der Erstklägerin
als ein von heiden Beklagten im Komplott begangenes,
gemeinsames Delikt erachtet werden. Das ergibt sich
auch unzweifelhaft daraus, dass sich Amrein hintergan-
gen fühlte und im Strafverfahren den Hauert sogar der
Unterschlagung bezichtigte, weil dieser ihm von den
über die fraglichen 4000 Fr. hinaus von der Erstklägerin
bezahlten 6000 Fr. nicht die Hälfte hatte zukommen
lassen. Es sind daher beide Beklagten solidarisch zur
Bezahlung des gesamten Wucherbetrages, d. h. 9600 Fr.,
nebst dem von der Vorinstanz zugesprochenen Zins, zu
verhalten, ohne dass das Mass ihres beidseitigen Ver-
schuldens gegeneinander abgewogen werden müsste.
Denn gemäss Art. 50 OR haften diejenigen, die gemein-
sam und bewusst einen Schaden verschuldet haben
-sofern nicht bei einem Teil blosse Begünstigung in
Frage steht (Art. 50 Abs. 30R) -schlechtweg soli-
darisch, und es besteht in solchen Fällen für eine An-
wendung des Art. 43 OR kein Raum (vgl. auch OSER,
Kommentar H. Auf I. zu Art. 50 OR Note I 1 und 2
t: . 352/4).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufungen der Beklagten werden abgewiesen.
Diejenige der Klägerin wird gutgeheissen und dem ge-
mäss das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern
Obligationenrecht. NI) 7.
vom 28. Oktober 1930 dahin abgeändert, dass die Be-
klagten solidarisch verpflichtet werden, der Erstklägerin
9600 Fr. nebst 5% Zins vom Datum der Rechtskraft-
beschreitung des Urteils an zu bezahlen.
7. Auszug a.us dem Urteil der I. ZivilabteUung
vom 21. Janua.r 1931 i. S. Villa.
gegen Ita.berer und Schweizer Mustermesse (Streitberufena).
Auch im schriftlichen Verfahren läuft die Anschlussberufungsfrist
von der Mitteilung der Berufung a.n. OG Art. 70, 68 Abs. l.
Ha f tun g des Ge s c h ii f t s her r n OR Art. 55. Tat-und
Rechtsfrage bei der Frage der Verursachung des Schadens.
Unterbrechung des Kausalzusammenhanges lmd Einfluss des
Zeitablaufes '/ (Erw. 2.)-
Misslingen des Entlastungsbeweises, wenn die objektiv gebotenen
Massnahmen lmterlassen worden sind. (Erw. 3.)
Reduktion wegen geringen Verschuldens der Arbeiter und unter
Berücksichtigl-mg der Umstände '/ Offenlassen der Frage, ob
bei der HaftWlg aus OR Art. 55 das Mass des Versehuldens
allenfalls als Reduktionsgrund in Betracht fällt. (Erw. 4.)
A. -Beim ,Bau des Verwaltungsgebäudes der Schweizer
Mustermesse
in Basel erstellte die Allgemeine Plakat-
gesellschaft zur Einfriedung des Baupla:tzes eine etwa
zwei Meter hohe Bretterwand. Zu ihrer Öffnung bestand
ein vier Meter breites, mehrere Zentner schweres Tor,
das jeden Morgen bei Arbeitsbeginn durch Arbeiter der
am Bau beteiligten Unternehmer ausgehängt und aussen
an sie angelehnt wurde. Am 24. Dezember 19-25 morgens
Uhr liess der in der Bauunternehmung seines Vaters,
Angelo Villa,
tätige Sohn der Beklagten, Galeano Villa,
der als erster auf dem Bauplatz erschienen war, dieses
Tor durch Arbeiter seines Vaters aushängen und auf das
aussen befindliche Trottoir der Rosentalstrasse an die
Wand stellen. Gegen 3 Uhr nachmittags warf ein heftiger
Windstoss es um und auf den gerade vorbeigehenden, in
Grenzach wohnenden Kläger, Emil Haberer. Dieser kam
Obligationenreeht. No 7. 37
zu Fall und erlitt einen doppelten Bruch des linken
Oberschenkels, der eine lange Spital-und darauf folgende
ambulatorische
Behandlung notwendig machte.
B. -Eine gegen die Ehefrau des Angelo Villa als
Erbin eingereichte Schadenersatz klage Haberer's ist durch
das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am
28. Oktober 1930 teilweise geschützt worden. Das Bundes-
gericht hat die Berufung der Frau Villa abgewiesen und
ist auf die Anschlussberufung Haberer's wegen Verspä-
tung nicht eingetreten.
A U8 den Erwägungen:
- -Die Frist von 10 Tagen, innerhalb der sich der
Berufungsbeklagte der Berufung ansclViessen kann, läuft
nach OG Art. 70 auch in den Fällen, wo das schriftliche
Berufungsverfahren anzuwenden ist,
vom Empfang der
durch OG Art. 68 Ahs. 1 vorgeschriebenen schriftlichen
:Mitteilung an, dass die Gegenpartei die Berufung erklärt
habe. Da der Kläger im vorliegenden Falle nach der von
seinem
Vertreter ausgestellten Bescheinigung an die
Kanzlei des Appellationsgerichtes schon am 2. Dezember
1930 Kenntnis von der Berufungserklärung der Beklagten
erhalten, die Anschlussberufung aber erst am 24. Dezem-
ber 1930 der Post übergeben hat, kann das Bundesgericht
wegen
Verspätung nicht darauf eintreten. Dagegen ist
der Inhalt der Rechtsschrift des Klägers zu berücksich-
tigen, soweit er nicht auf die Begründung des verspäteten
Rechtsmittels, sondern auf die Widerlegung der Haupt-
berufung gerichtet ist, denn die durch OG Art. 72 Abs. 1
für die schriftliche Beantwortung der Hauptberufung
vorgeschriebene Frist läuft von der Mitteilung der die
Hauptberufung begründenden Rechtsschrift an und ist
hier innegehalten worden.
-
Der ursprüngliche Beklagte ist gemäss OR Art. 55
als Geschäftsherr für einen Schaden ins Recht gefasst
worden,
den nach der Darstellung des Klägers seine