BGE 57 II 258
BGE 57 II 258Bge15.12.1930Originalquelle öffnen →
258 Sachenrecht. N0 42.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und die Urteile des
Obergerichtes des
Kantons Zürich vom 16. Mai 1928 und
17. Dezember 1930 werden bestätigt.
42. UrteU der n. ZivilabteUung vom 21. Kai 1931
i. S. Schulgemeinde lUedtwil-llermiawil
gegen Gebrüder Fink.
Q u e 11 e n r e c h t. Die Art. 706/7 ZGB sind nur anwendbar
bei Aba?ung etc. ,:on einm Nachbargrundstück aus (Erw. 1).
Von zweI DIenstbarkelten, dIe am gleichen Grundstück bestehen
und sich ihrem Inhalt nach nicht mit einander vertragen, hat
die ältere den Vorrang (Erw. 2).
A. -Der Brunnen beim Schulhaus der Klägerschaft
wurde seit Menschengedenken aus einer Quelle gespiesen,
die
in einem im Goldisbergwald gelegenen Grundstück
des Hans Affolter entsprang. Anlässlich der Grundbuch-
bereinigung im Kanton Bem (1913) meldete die Kläger-
schaft auf diesem Grundstück ein Quellen-und Brunnen-
leitungsrecht an, zu dessen Begründung sie « Besitzstand
vor dem Jahre 1828 II angab. Dieses Recht blieb unange-
fochten,
wurde am 31. März 1913 ins kantonale Grundbuch
eingetragen und aus diesem 1929 ins eidgenössische
Grundbuch übergeschrieben.
Zu Lasten des gleichen Goldisbergwaldgrundstückes
WH,r bereits am 11. April 1910 auf Grund eines am 26.
Februar 1910 gefertigten Dienstbarkeitsvertrages zwischen
der A.-G. Ziegeleien Bettenhausen und Riedtwil einerseits
und Hans Affolter anderseits ein Lehmausbeutungsrecht
in. kantonale Grundbuch eingetragen worden, nach
welchem der dienstbarkeitsberechtigten A.-G. das Recht
zustand, das ganze Waldgrundstück auf Lehm auszu-
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beuten. Dieses Recht ist in der Folge mit dem ganzen
Geschäft auf die beklagte Kollektivgesellschaft übl'r-
gegangen.
Im Jahre 1928 versiegte der Brunnen beim Schulhaus
der Klägerschaft infolge Abgrabung der Quelle bei der
hmausbeutung, sodass die Klägerschaft genötigt war,
eme andere Quelle zu kaufen und herzuleiten.
B. -Mit der vorliegenden Klage belangt sie die Beklagte
auf Ersatz der daraus entstandenen Kosten im Gesamt-
betrag von 8651 Fr. 75 ets. unter Berufung auf Art. 706
und 707 ZGB und auf den Vorrang ihres Quellenrechtes
vor dem Lehmausbeutungsrecht der Beklagten.
Die Beklagte bestritt sowohl die Anwendbarkeit der
angerufenen Bestimmungen des ZGB als auch den Vorrang
des Quellenrechtes der Klägerschaft.
O. -Mit Urteil vom 15. Dezember 1930 hat der
Appellationshof des Kantons Bern die Klage abgewiesen,
im wesentlichen aus folgenden Gründen: Auf Art. 706/7
ZGB könne sich die Klägerschaft nicht stützen, weil sich
diese
nachbarrechtlichen Vorschriften nur mit dem Schutz
der Quelle gegen Beeinträchtigung von einem benach-
barten Grundstück aus befassen, während hier die Ab-
grabung auf dem Quellengrundstück selbst und durch
einen an diesem Grundstück dinglich Berechtigten erfolgt
sei. Wie diesem
letztem gegenüber der Grundeigentümer
nicht gestützt auf Nachbarrecht vorgehen könnte, eben-
sowenig
könne es der (Quellen-) Dienstbarkeitsberechtigte,
der sein Recht von ihm herleite. Dem Quellenberechtig-
ten stünden nur die Rechtsmittel zum Schutz seiner
Dienstbarkeit zu Gebote. Wenn aber wie hier von zwei
Dienstbarkeiten die eine die andere beeinträchtige, so
gehe nach einem Grundsatz, der schon nach bernischem
Recht gegolten habe, die ältere der jüngern vor. Das
sei hier das Lehmausbeutungsrecht, denn dieses sei bereits
1910 errichtet worden, während das Quellenrecht der
Klägerschaft unter der Herrschaft des bernischen Rechtes
nicht nachgewiesen und erst auf Gl'lmd des Eint,rages
260 Sachenrecht. N° 42. im kantonalen Grundbuch vom Jahre 1913 und nachfol- gender lO-jähriger unangefochtener Ausübung durch Er- sitzung gemäss Art. 731 und 661 ZGB zur Entstehung gelangt sei. Die Beklagte schulde auch nicht etwa nach Art. 41 OR Schadenersatz, da der Nachweis fehle, dass sie die Beeinträchtigung des Quellenrechtes als Folge ihrer Lehmausbeutung vorausgesehen hätte. Sie habe nicht wissen können und noch weniger wissen müssen, dass die Lehmausbeutung zu einer Schädigung der Kläger- schaft in ihrem Quellenrecht führen werde. D. -Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerschaft recht- zeitig die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Klage grundsätzlich gutzuheissen und die Sache an die Vormstanz zur Feststellung der Höhe der Schaden ersatzsumme zurückzuweisen. Die Beklagte beantrae Abweisung der Berufung. Das B'ttndesgericht zieht in Erwäg'ttng :
262 Saehenrecht. N"0 42. 2. -Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Schädigung der Quelle von der Beklagten nicht in Über- schreitung, sondern in vertragsgemässer Ausübung ihres Lehmausbeutungsrechtes herbeigeführt wurde. Nach dem Gesagten kann dieser Konflikt zwischen der Servitut der Beklagten und dem -bestrittenen -Quellenrecht der Klägerschaft nicht auf dem Boden der Art. 706/7 ZGB, sondern nur auf Grund des Dienstbarkeitsrechtes gelöst werden. Und dabei gilt, wie die Vorinstanz richtig aus- geführt hat, der Grundsatz, dass von zwei Dienstbarkeiten, welche sich nicht miteinander vertragen, die ältere den Vorrang hat. Dieser Grundsatz ist allerdings im ZGB nicht ausdrücklich ausgesprochen worden, allein er muss anerkannt werden als Ausfluss aus dem allgemein gültigen Satz, dass man von seinem Auktor nicht mehr Rechte erwerben kann, als dieser selbst (noch) hat -einem Satz, den das ZGB nur zu Gunsten des gutgläubigen Dritten eingeschränkt hat, was indessen hier ausser Betracht fällt da ein Grundbucheintrag zu Gunsten der Beklagten besteht: Die Vorinstanz stellt nun -in Anwendung kantonalen Rechtes und daher für das Bundesgericht verbindlich - fest, dass das Lehmausbeutungsrecht der Beklagten schon im Jahre 1910 begründet wurde, dass dagegen das von der Klägerschaft beanspruchte Quellenrecht jedenfalls bis zum Jahre 1912 nicht zur Entstehung gelangte. Ob die Klägerschaft seit dem Jahr 1911 durch Ersitzung ein dingliches Recht an jener Quelle erworben habe, kann, weil ohne Einfluss auf den Entscheid, dahingestellt bleiben mit Rücksicht darauf, dass der Quelleneigen- tUrner am vorliegenden Verfahren nicht als Partei beteiligt ist. -Die Klägerschaft hat es daher, weil ihr Recht auf alle Fälle das jüngere ist, zu dulden, wenn in bestimmungs- gemässer Ausübung des Lehmausbeutungsrechtes ihre Quelle abgegraben wurde. Dass die Ausbeutung sich im Rahmen des Vertrages hielt, ist von der Vorinstanz ausdrücklich festgestellt worden. Eine Schadenersatz- pflicht der Beklagten käme unter diesen Umständen Obligationeureeht. Xo 43. :!63 höchstens unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmisshrauchs in Frage, d. h. dann, wenn die Beklagte ohne jeglichen Nachteil für ihre eigenen Interessen die Quelle hätte schonen können. (Offenbar aus dieser Überlegung heraus hat die Vorinstanz noch untersucht, ob nicht eine Haftung der Beklagten nach Art. 41 f. OR bestehe ;der von der Klägerschaft gerügte innere Widerspruch zwischen dieser Erwägung und der Zuerkennung des Vorrangs des Lehm- ausbeutungsrechtes liegt daher in Wirklichkeit nicht vor.) Mit der Feststellung der Vorinstanz, dass die Schädigung der Quelle als Folge der Lehmausbeutung nicht voraus- sehbar war, ist jedoch auch diesem Anspruch der Boden entzogen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern VOm 15. Dezember 1930 bestätigt. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 43. Orteil der I. ZivUabteilung vom 12. lCai 1931 i. S.-Jucker-Wegmann Ä.-G. gegen Verkaufsstelle Schweiz. Papierfabriken « Papyrus ». Sind die für die Beurteilung der Zulässigkeit von Boy kot t e n aufgestellten Gr1llldsätze auch anwendbar, weIUl ein Unterneh- n:en~ das in. seiner Branche faktisch eine MonopoIstellung elIUllDunt, dIe Geachäftsbezieh1lllgen zu einem bisherigen K1lllden abbricht ? Ä. -In der Schweiz bestehen insgesamt 16 Papier- fabriken, wovon sich 12 zu einem als Genossenschaft organisierten Verkaufskartell zusammengeschlossen haben,
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