BGE 57 II 180
BGE 57 II 180Bge18.06.1929Originalquelle öffnen →
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Obligationenrecht. No 31.
Wahl ZU treffen und die Laden auf ihre Tragtüchtigkeit
zu prüfen .. Wenn ihm ein Brett begegnete, das wegen
.
Schmutz-und Ölflecken diese Prüfung nicht gestattete,
so hätte er es eben schon aus diesem Grunde weglegen
und nicht verwenden sollen. Es ist keine unbillige Zumu-
tung, wenn der Dienstherr verlangt, dass der fachlich
ausgebildete
Maurer diese Art Sorgfalt bei der Wa.hl der
Hilfsmittel selber anwende und dass nicht überall seine
eigene
Aufsicht und Anwesenheit gefordert werde, wo
mit etwas Überlegung jedermann einen Schaden ver-
hüten kann. überdies würde durch eine ausdehnende
Interpretation des Begriffes der groben Fahrlässigkeit
der gesetzliche Interessenausgleich untergraben, den
Art. 129 KUVG dadurch erstrebt, dass er den seine
Prämien zahlenden Arbeitgeber nur noch bei grobem
Verachulden aus eigenen Mitteln haften lässt.
31. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilabteUung
vom as. April 1981 i. S. Feier.abend gegen lIesl.
Anspruch des Ehemannes und der Kinder einer fa.hrlässig getöteten
Frau auf Ersa.tz des Ver s 0 r ger s c h ade n s gemäss
Art. 45 Abs. 3 OR
A U8 dem Tatbestand :
Der Eratkläger, Karl Hess, betreibt in Engelberg ein
Malergeschäft, in welchem er vier bis sechs Gehilfen und
Arbeiter beschäftigt. In diesem Gewerbe half auch seine
im Jahre 1894 geborene Ehefrau, Christine Hess geb.
Räcki, tatkräftig Init, indem sie den Verkauf der Farben
und von Petrol besorgte, sowie auch vielfach die Messungen
und Berechnungen bei den Kunden vornahm. Ausserdem
besorgte sie ihre beiden 1921 und 1925 geborenen Mädchen
Rosmarie und Edna Zäzilia und führte ohne fremde Hilfe
auch den gesamten übrigen Haushalt, der dadurch,
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dass die Gehilfen und Arbeiter bei Hess Kost und Logis
bezogen,
nicht unerheblich belastet war.
Sonntg den 3. Juli 1927 unternahm der Beklagte,
Karl FeIerabend, mit acht Personen, unter welchen sich
auch die Eheleute Hess befanden, eine Autofahrt Rich-
tung Gotthard-Furka. In den Schöllenen, oberhalb Gö-
hene, stürzte der Wagen aus Verschulden des Beklagten
uber eme Böschung, wobei Frau Ress getötet wurde.
Das Bundesgericht sprach auf Klage des Ehemannes
und der Kinder der Verunfallten als Ersatz für Versorger-
schaden dem erstem 8000 Fr. und den beiden letztem
je ·4500 Fr. zu.
A U8 den Erwägungen:
Aus unerlaubten Handlungen entsteht ein Schaden-
ersatzanspruch in der Regel nur für den, . der hievon
unmittelbar betroffen wird, nicht auch für Dritte, welche
durch eine Reflexwirkung des Deliktes Inittelbar benach-
teiligt werden. Dieser Grundsatz findet jedoch bei der
Tötung eines Menschen eine Ausnahme, indem in diesem
Falle denjenigen Personen,. die infolgedessen ihren Ver-
sorger verloren haben, der hiedurch entstandene Schaden
zu ersetzen (Art. 45 OR) und den « Angehörigen» des
Getöteten zudem « unter Würdigung der besonderen
Umstände» eine angemessene Geldsumme als Genug-
tuung zuzusprechen ist (Art. 47 OR). Die Ansprüche
solcher
Dritter gehen also nicht, wie beim unmittelbar
Geschädigten, auf Ersatz des gesamten ihnen durch die
schädigende
Handlung, d.h. die Tötung ihres Versorgers,
entstandenen materiellen Schadens, sondern es wird als
ersatzfähiges Interesse bloss dasjenige erkannt, welches
an der Unterstützung bezw. Versorgung durch die be-
treffende getötete Person besteht (vgl. BGE 20 II S. 209 ;
34
II S. 10 Erw. 7 ; 53 II S. 124 Erw. 2 ; 54 II S. 141
Erw. 3 und 224). Der Beklagte bestreitet nun, dass hier
ein solches Interesse in Frage komme, weil die verunfallte
Frau Hess nicht als Vers9rgerin ihres Ehemannes und
182 Obligationenrecht. Ne 31. ihrer Kinder angesprochen werden könne, mmal da der Erstkläger auch ohne ihre Mithilfe im Ha.ushalt und Geschäft sehr wohl in der Lage sei, für seinen und seiner Familie Lebensunterhalt aufzukoßllOOn. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Art. 45 Aha. 3 OR setzt nicht voraus, dass der bezw. die Getötete für den ganzen Unterhalt des Ansprechers aufgekommen sei; auch ist nicht notwendig, dass die Versorgung durch Geld oder andere Sachleistungen erfolgte, sie kann auch in der Lei- stung von Arbeit bestanden haben, die dem Ansprecher die Anstellung fremder Hilfskräfte ersparte und ihm dadurch ermöglichte, einen Teil seiner Mittel zur Befrie- digung anderer dringender Bedürfnisse zu verwenden. Aus diesen Gründen hat daher das Bundesgericht schon mehrfach dem Ehemann' bei Tötung seiner Ehefrau im Hinblick auf ihre im Haushalt geleistete Arbeit sowie ihre allfällige Mithilfe im Geschäfte einen Ansprueh aus Art. 45 Abs. 3 OR zuerkannt, auch wenn der Ehemann selber nicht arbeits-und verdienstunfähig war (vgl. statt vieler BGE 53 II S. 124 ff. Erw. 4). Das ist nun aber ohne Zweifel auch hier gere,chtfertigt. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die verunfallte Frau Hess neben der Pflege ihrer zwei Kinder den ganzen Haushalt voll- ständig allein besorgte. Obwohl dies zufolge des Umstan- des, dass die Gehilfen und Arbeiter des Erstklägers bei ihm Kost und Logis bezogen-, allein schon viel Arbeit erforderte, half sie zudem tatkräftig auch im Geschäfte mit, indem sie den Verkauf von Farben sowie von Petrol besorgte und vielfach die zeitraubenden Massberechnungen bei den Kunden vornahm. Nun mag ja richtig sein, dass der Kläger durch den Wegfall dieser Leistungen nicht direkt in Not geriet; allein dessen bedarf es zur Begründung eines Anspruches aus Art. 45 Aha. 3 OR nicht. Wohl hat das Bundesgericht schon mehrfach ausgeführt, dass hiefür eine Unterstützungs b e d ü r f t i g k e i t auf Sei- ten des Ansprechers vorliegen müsse (vgl. BGE 37 II S. 367 Erw. 2 ; 53 II S. 126). Dies bedeutet aber nicht, Obligationenrecht. N" 31. 183 dass diesem nur dann und insofern ein Schadenersatzan- sprueh zukomme, wenn er durch die fragliche Tötung der zur Bestreitung seines gegenwärtigen und zukünftigen Lebensunterhaltes unumgänglich notwendigen Subsistenz- mittel beraubt wurde; vielmehr genügt, wenn er hiedurch in seiner bisherigen, standesgemässen Lebensweise beein- trächtigt wurde. Dass eine, solche Beeinträchtigung jm vorliegenden Falle stattgefunden haben muss, kann angesichts der umfassenden, tatkräftigen Arbeitsleistungen der verunfallten Frau Hess nicht bezweifelt werden. Es steht fest, dass der Erstkläger nach dem Tode seiner Frau eine Haushälterin anstellen musste ; auch ist ohne weiteres anzunehmen ,-und von der Vorinstanz implicite aner- kannt -, dass er zudem einen beträchtlichen Erwerbs- ausfall im Geschäfte erlitten hat; dies kann im Hinblick auf die ökonomischen Verhältnisse, in denen der Erstkläger sich befindet, nicht ohne Einfluss auf seinen und seiner Familie Lebenshalt gewesen sein. Dazu kommt, dass Frau Hess zufolge ihrer Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und Tüchtigkeit voraussichtlich wohl in der Lage gewesen wäre, im Falle einer allfälligen zukünftigen Verminderung der Arbeits-und Verdienstfähigkeit ihres um sechs Jahre ältern Ehegatten in die Lücke einzuspringen, welcher Umstand nach der ständigen Rechtssprechung des Bundes- gerichtes bei der Beurteilung und Bewertung des Versorger- schadens ebenfalls berücksichtigt werden muss (vgl. BGE 53 II S. 126 und die daselbst angeführten früheren Ent- scheide; sowie das Urteil vom 18. Juni 1929 i. S. Bräker gegen Peer, abgedruckt in BI. f. Z. Rspr. Bd. XXX No. 1 S. 1/2). Mit Bezug auf die Kinder ist eine Unterstützungs- bedürftigkeit, für die bis anhin beide Eltern nach Kräfte~ aufzukom.m.en hatten und auch aufgekommen sind, bIS zur Erreichung ihres erwerbsfähigen Alters ohne weiteres anzunehmen. Diese haben daher dem Beklagten gegenüber Anspruch auf Ersatz sämtlicher Leistungen, die die Ver- umallte ihnen bis zu diesem Zeitpunkte direkt (durch
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persönliche Pflege und Zuwendungen) und indirekt (durch
l<fithilfe bei der Beschaffung der nötn Subsistenzmittel)
voraussichtlich zugewendet hätte, bezw. die sie ihnen
zuzuwenden in der Lage gewesen wäre. Dem kann nicht
entgegengehalten werden, dass nunmehr der Vater durch
Vermehrung seiner eigenen Fürsorgetätigkeit, sowie durch
Anstellung einer fremden Hülfskraft in die Lücke getreten
sei; denn ein Täter soll nicht daraus Nutzen ziehen
können, dass einer Person, die durch seine Schuld einen
Versorger verloren hat, Unterhaltsansprüche gegen andere
Personen erwachsen sind, bezw. dass andere Personen
mit oder ohne Rechtspflicht sich nunmehr des Geschä-
digten annehmen (vgl. auch v. TUHR OR Bd. I S. 344/5).
Eine genaue ziffermässige Bemessung des den Klägern
entstandenen Versorgerschadens lässt sich naturgeniäss
nicht bewerkstelligen. Die Höhe des Ersatzanspruches ist
daher gemäss Art. 42 Abs. 3 OR nach freiem Ermessen
zu bestimmen. Angesichts der umfassenden Tätigkeit, die
Frau Hess im Haushalt und Geschäft entfaltet hat, dürfte
es gerechtfertigt sein, ihren Anteil am Unterhalt der Kinder
auf einen Drittel zu bewerten. Bemisst man diese Kosten
unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse pro
Kind auf durchschnittlich 1200 Fr. im Jahre, so beträgt
der Schaden für jedes Kind jährlich rund 400 Fr., welcher
Betrag diesen angesichts der ökonomischen Leistungs-
fähigkeit
der Eheleute Hess. voraussichtlich bis zur Er-
reichung ihres 20sten Altersjahres zugeflossen wäre. Die
Kapitalisierung dieses Betrages (nach PICCARD, Tafel
Nr. 10, zu 4 % %) ergibt rund das von der Vorinstanz
errechnete Ergebnis, d. h. 4500 Fr. für jedes Kind. Bemisst
man -womit nicht zu hoch gegriffen sein dürfte -ent-
sprechend den Angaben der Kläger den diesen entstande-
nen effektiven Gesamtschaden auf jährlich ca. 141)0 Fr.,
so verbleibt nach Abzug des den Kindern· entstandenen
Schadens von insgesamt 800 Fr., als effektiver Schaden
des Erstklägers ein Betrag von rund 600 Fr. Davon dürfte
bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände ein
Obligationenrecht. N0 32. 183
Drittel als normaler Versorgerschaden in Frage kommen,
was angesichts des Alters des
Erstklägers im Zeitpunkte
des-Unfalles (39 Jahre) kapitalisiert (nach PICCARD. Tafel
Nr. 4, zu 4 % %) einen Betrag von rund 3000 Fr. ausmacht.
Bewertet man ferner die Möglichkeit einer späteren durch
Alter oder Krankheit des Erstklägers bedingten allfälligen
weitergehenden
Versorgung durch die Verunfallte ex aequo
et bono auf 5000 Fr., so erweist sich auch bezüglich dieser
Schadens position die Berechnungsweise der Vorinstanz
als angemessen.
32.
Auszug aus dem Urteil der I. ZivUabteilung v. a9. April19S1
i. S. Fischli gegen Strumpf-& Wirkwarenfabrik A.-G. Rheineck.
Loh n ans p r u c h des Die n s t n e h m e r s, wenn der
Dienstherr mit der Annahme der Dienstleistung in Verzug
gerät gemäss Art. 332 OR. Abzug bei Mit ver s c h u Iden
des Dienstnehmers. -
Aus dem Tatbestand :
Der Kläger Fischli war bei der Beklagten, der Strumpf-
und Wirkwarenfabrik A.-G. Rheineck, als Direktor ange-
stellt. Vor Ablauf der Vertragszeit wurde er von der
Beklagten unter Hinweis auf Art. 352 OR fristlos entlassen.
Daraufhin belangte der Kläger die Beklagte auf Schaden
ersat. Der Anspruch wurde vom Bundesgericht in einem
reduzierten Betrage-gutgeheissen, weil die sofortige Ver-
tragsauflösung zu Unrecht erfolgt sei, den Kläger jedoch
ein Mitverschulden treffe.
Aus den Erwägungen :
Die Vorinstanz hat im Hinblick auf die in dieser Hin-
sicht noch nicht gefestigte Praxis des Bundesgerichtes
(vgl.
BGE 49 II S. 349 f. im Gegensatz zu 53 Ir S. 247 ft)
die Frage dahingestellt bleiben lassen, ob dem Kläger
zufolge der unzulässigen vorzeitigen Entlassung ein An-
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