BGE 57 II 178
BGE 57 II 178Bge03.07.1927Originalquelle öffnen →
178 Obligationenrecht. N° 30. 30. AUSlug aus dem Urteil der I. Zivila.biellung vom 31. lürz 1931 i. S. Lischi gegen Bucher. Haftung des Arbeitgebers neben der SUV AL bei der obligato- rischen Unfallversicherung. Grobe Fahrlässigkeit desselben anlässlich der Erstellung eines einfachen Gerüstes durch seine Arbeiter? KUVG Art. 129. Aus dem Tatbestand: A. Der Maurer Federico Lischi von Crancona, Ita- lien, hatte zusammen mit seinem Nebenarbeiter Pansera als Angestellter des Beklagten, Johann Bucher, dessen Schlosserwerkstatt an der· Giesshübelstrasse in Zürich zu « weisseln ». Zu diesem Zweck errichteten die beiden Arbeiter ein Gerüst, indem sie drei sogenannte Gerüst- laden auf zwei 2 m. hohe « Böcke» legten. Am Tage der Erstellung, dem 29. November 1927, arbeiteten sie auch schon auf dem Gerüst, ebenso am folgenden Vor- mittag, als plötzlich das Brett, auf dem Lischi stand, herunterbrach, sodass der Unglückliche auf den Zement- boden stürzte und einige Tage darauf, ani 3. Dezember 1927, an den Folgen des Unfalles starb ... B. -Die Witwe Lischi's und die noch minderjährigen Kinder wandten sich zuerst l}n die SUV A, und diese verpflichtete sich in einem vor dem Kantonsgericht von St. Gallen als Unfallversicherungsgericht abgeschlossenen Vergleich, ihnen unter Annahme eines Jahresverdienstes des Verstorbenen von 4000 Fr. gemäss Art. 84, 85 und 90 KUVG eine monatliche Rente von 150 Fr. zu bezahlen, nämlich 60 Fr. an die Witwe und je 30 Fr. an die drei Kinder. Die Versicherungsleistung hätte 60 % von 4000 Fr., also jährlich 2400 und monatlich 200 Fr. aus- gemacht, doch wurde sie in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 KUVG um 25 % gekürzt, da Lischi Ausländer war. O. -Die Klage der Hinterlassenen Lischi's gegen Obligationenrecht. N° 30. 179 Bucher für den von der SUV A nicht vergüteten Teil des Versorgerschadens wurde vom Bezirksgericht Zürich gut- geheissen, indem dieses von der Annahme ausging, das Brett sei gebrochen, als der Getötete darauf gestanden hatte. Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Klage am 21. Oktober 1930 abgewiesen. In tatsächlicher Hinsicht stellte es fest, dass sich der genaue Hergang des Unfalles nicht mehr ermitteln lasse und dass auch die Möglichkeit eines Abrutschens des Brettes und des Bruches beim Aufschlagen auf den Boden bestehe. D. -Das Bundesgericht, an das die Sache weiter- gezogen wurde, hat die Klage' ebenfalls abgewiesen und bei Anwendung des Art. 129 KUVG über das Verhalten des Beklagten ausgeführt : Erwägung 3 : Die Klage müsste aber auch abgewiesen werden, wenn man der Beurteilung den Tatbestand zu Grunde legen wollte, den das Bezirksgericht festgestellt hatte. In dieser Hinsicht ist hervorzuheben, dass das von der 1. Instanz erwähnte (unveröffentlichte) Urteil des Bundesgerichtes vom 15. Januar 1929 i. S. Fuchs gegen Schwendimann in tatsählicher Beziehung erheblich· vom vorliegenden Fall abweicht. Dort handelte es sich um ein 20 bis 25 ni. langes Gerüst mit einer Rollbahn, das für eine gewisse Dauer angelegt war und ganz andere Lasten zu tragen hatte. Wenn dort die Konstruktion zwar als zu schwach bezeichnet und der Baumeister nicht von jedem Mangel an Sorgfalt bei der Errichtung freigesprochen wurde, wenn aber immerhin festgestellt wurde, dass dem U nter- nehmer nicht die Untersuchung jeder einzelnen Schwelle auf ihren innern Zustand zugemutet werden könne, so muss dies gerade wegen des hier im Streite liegenden viel einfacheren Gerüstes im vorliegenden Fall erst recht betont und eine grobe Fahrlässigkeit muss verneint werden. Es steht fest, dass Lischi genügend gestmde Bretter zur Verfügung standen. Es war seine Sache, die
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Wahl zu treffen und die Laden auf ihre Tragtüchtigkeit
zu prüfen .. Wenn ihm ein Brett begegnete, das wegen
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Schmutz-und Ölflecken diese Prüfung nicht gestattete,
so hätte er es eben schon aus diesem Grunde weglegen
und nicht verwenden sollen. Es ist keine unbillige Zumu-
tung, wenn der Dienstherr verlangt, dass der fachlich
ausgebildete
Maurer diese Art Sorgfalt bei der Wahl der
Hilfsmittel selber anwende und dass nicht überall seine
eigene
Aufsicht und Anwesenheit gefordert werde, wo
mit etwas Überlegung jedermann einen Schaden ver-
hüten kann. Überdies würde durch eine ausdehnende
Interpretation des Begriffes der groben Fahrlässigkeit
der gesetzliche Interessenausgleich untergraben, den
Art. 129 KUVG dadurch erstrebt, dass er den seine
Prämien zahlenden Arbeitgeber nur noch bei grobem
Verschulden
aus eigenen Mitteln haften lässt.
31. Auszug aus dem Urteil der I. Zivi1a.bteUung
vom 28. April 1981 i. S. Feierabend gegen Resl.
Anspruch des Ehema.n.nes und der Kinder einer fa.hrlässig getöteten
Fran auf Ersatz des Ver s 0 r ger s c h ade n s gemäss
Art. 45 Abs. 3 OR
Aus dem Tatbestand :
Der Erstkläger, Karl Hess, betreibt in Engelberg ein
Malergeschäft, in welchem er vier bis sechs Gehilfen und
Arbeiter beschäftigt. In diesem Gewerbe half auch seine
im Jahre 1894 geborene Ehefrau, Christine Hess geb.
Häcki, tatkräftig mit, indem sie den Verkauf der Farben
und von Petrol besorgte, sowie auch vielfach die Messungen
und Berechnungen bei den Kunden vornahm. Ausserdem
besorgte sie
ihre beiden 1921 und 1925 geborenen Mädchen
Rosmarie
und Edna Zäzilia und führte ohne fremde Hilfe
auch den gesamten übrigen Haushalt,der dadurch,
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dass die Gehilfen und Arbeiter bei Hess Kost und Logis
bezogen,
nicht unerheblich belastet war.
Sonntg den 3. Juli 1927 unternahm der Beklagte,
Karl Feierabend, mit acht Personen, unter welchen sich
auch die Eheleute Hess befanden, eine Autofahrt Rich-
tung Gotthard-Furka. In den Schöllenen, oberhalb Gö-
hene, stürzte der Wagen aus Verschulden des Beklagten
uber eme Böschung, wobei Frau Hess getötet wurde.
Das Bundesgericht sprach auf Klage des Ehemannes
und der Kinder der Verunfallten als Ersatz für Versorger-
schaden dem erstem 8000 Fr. und den beiden letztern
je '4500 Fr. zu.
Aus den Erwägungen:
Aus unerlaubten Handlungen entsteht ein Schaden-
ersatzanspruch in der Regel nur für den, . der hievon
unmittelbar betroffen wird ,nicht auch für Dritte, welche
durch eine Reflexwirkung des Deliktes mittelbar benach-
teiligt werden. Dieser Grundsatz findet jedoch bei der
Tötung eines Menschen eine Ausnahme, indem in diesem
Falle denjenigen Personen~ die infolgedessen ihren Ver-
sorger verloren
haben, der hiedurch entstandene Schaden
zu ersetzen (Art. 45 OR) und den {( Angehörigen» des
Getöteten zudem « unter Würdigung der besonderen
Umstände» eine angemessene Geldsumme als Genug-
tuung zuzusprechen ist (Art. 47 OR). Die Ansprüche
solcher
Dritter gehen also nicht, wie beim unmittelbar
Geschädigten, auf Ersatz des gesamten ihnen durch die
schädigende
Handlung, d.h. die Tötung ihres Versorgers,
entstandenen materiellen Schadens, sondern es wird als
ersatzfähiges Interesse bloss dasjenige erkannt, welches
an der Unterstützung bezw. Versorgung durch die be-
treffende getötete Person besteht (vgl. BGE 20 II S. 209 ;
34
II S. 10 Erw. 7 ; 53 II S. l24 Erw. 2 ; 54 II S. 141
Erw. 3 und 224). Der Beklagte bestreitet nun, dass hier
ein solches Interesse in Frage komme, weil die verunfallte
Frau Hess nicht als VersQrgerin ihres Ehemannes und
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