BGE 57 II 104
BGE 57 II 104Bge13.01.1931Originalquelle öffnen →
104 Obligaiiollenrecht. N° 16. 1l Tribunale federale pronuncia : Il ricorso deI convenuto e respinto; quello delI'attrice arp.messo nel senso che Ia somma dovutale dal convenuto e fissata a 15 000 fchi. coll'interesse deI 5 % dalla data della petizione. 16. T1rteU der I. Zivila.bteilung vom 10. Kirz 1931 i. S. Baugenossenschaft Bodtmattstra.sae-MUitärstl'asa8 gegen Eicbin und BrincUi. Wer k haft u n g OR Art. 58. Mangelh~ Anlage eines Bad e z i m m e r s mit geringem RaUInlnhalt, ohne Ventilation und ohne hinreichende Isolierung des Ka.mins. Bedeutung gleicher Anlagen und der baupolizei. lichen Genehmigung. Kausalzusammenhang (Erw. 2). Mitverschulden der durch Kohlenoxyd Vergifteten, die in fiebrigem Zustand ein Bad nahm? Berücksichtigung der. Umstände (Erw. 3). Versorgerschaden des Kindes aus geschiedener Ehe (Erw. 4). Ä. -Emma Eichin, geschiedene Brändli, bewohnte mit ihrem am 28. Mai 1928 geborenen Kinde Anita Brändli im l. Stock des der beklagten Baugenossenschaft gehören- den Hauses Rodtmattstrasse 21 uiBern seit l.August 1928 eine Zweizimmerwohnung mit Küche und Badezimmer. Samstag den 2. März 1929 abends bereitete sie sich in erkältetem Zustand ein Bad. Am andern Morgen, Sonntag den 3: März 1929, hörten die Mieter das Kind Anita andau- ernd weinen. Da die Wohnung nicht geöffnet wurde und ein Unglück zu befürchten war, rief man die Polizei, welche eindrang und Frau Eichin leblos und nur mit einer Bade- mütze bekleidet in der mit Wasser gefüllten Wanne fand. Der sofort herbeigerufene Gerichtsarzt stellte den Tod fest und kam gestützt auf seine Erhebungen und auf die Sektion der Leiche zum Ergebnis, dass Frau Eichin infolge einer KohIenoxydvergiftung in der Badewanne ertrunken sei. Der Professor der gerichtlichen Medizin, Dr. Dettling, erstattete dann dem Statthalteramt I in Bern ein Gutach- Obligatiollenrecht. N0 16. 105 ten, auf das in den Erwägungen zurückzukommen ist. Die am 12. August 1896 geborene Emma Eichin hatte sich am 20. September 1927 in Basel mit Walter Brändli verheiratet. Aus dieser Ehe war das erwähnte Kind Anita hervorgegangen. Die Ehegatten waren schon am 24. No- vember 1828 durch das Amtsgericht Bern wieder geschie- den worden. Das Mädchen war der Mutter zur Pflege und Erziehung zugesprochen und es war der Vater gemäss gerichtlich genehmigter Vereinbarung verpflichtet worden, einen Beitrag von 75 Fr. bis zum zurückgelegten 5. und 100 Fr. bis zum 20. Lebensjahr an die Kosten des Unter- haltes und der Erziehung zu entrichten. Brändli war seiner Unterhaltungspflicht jedoch vor und nach dem Tode seiner geschiedenen Frau nicht nachgekommen. Eine von der Amtsvormundschaft I Bern eingeleitete Betreibung mit Lohnpfändung hatte zu einem Verlustschein für den unge- deckten Betrag geführt. B. -Über die Anlage des Badezimmers und den darin angebrachten Gasbadeofen « Piccolo», kleines Modell, erstattete Ingenieur Maurer, Chef der Installationsabteilung des städtischen Gaswerkes in Bern, der unmittelbar nach der Entdeckung des Unfalles auf das Lokal gerufen worden war, einen Bericht, in dem er folgende Ursachen angibt:
lOH Obligationonrecht. XO 16. 0 .... D. -Am 9. August 1929 haben der Vater der Getöteten , Albert Eichin, und das Kind Anita, verbeiständet durch den Vormund, Dr. Kistler, Klage gegen die TI. Baugenos- senschaft Rodtmattstrasse-Militärstrasse als Hauseigen- tümerin erhoben. Das Rechtsbegehren lautet: « Die Beklagte sei zu verurteilen, den Klägern für den ihnen durch den Tod der Frau Emma Eichin entstandenen S?haden gerichtlich zu bestimmenden Ersatz nebst 5 % Zms seit 2. März 1929 zu bezahlen». E ... . F ... . G. -Der Appellationshof des Kantons Bern hat gestützt auf das gerichtsmedizinische, sowie ein ausführ- liches Gutachten von Architekt Mathys und Ingenieur Stoll die Klage am 6. N ovem her 1930 grundsätzlich gutge- heissen und die Beklagte verurteilt, zu bezahlen: a) dem Kläger Albert Eichin 490 Fr., . b) der Klägerin Anita Brändli 4600 Fr. H. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, die Klage sei abzuweisen. J .... Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
~ Die Kläger belangen die Beklagte als Eigentümerin
des Gebäudes Rodtmattstrasse 21, insbesondere des Bade-
zimmers und des Badeofens. Sie führen den Unfall auf eine
fehlerhafte Anlage
der ganzen Badeeinrichtung im Sinne
des Art. 58 OR zurück.
Ein Badezimmer mit Badeeinrichtung und Gasbadofen
ist, wie das
Bundesgericht schon in seinem Urteil i.S. Rued
gegen Wagner vom 14. Mai 1910 erkannt (BGE 36 TI
S: 188 ff. ud 41 II S. 705) und wie die Beklagte übrigens
mcht bestrItten hat, ein 'Verk im Sinne des Art. 58 OR.
Ob auch die einzelnen Teile, z. B. der Ofen und das Kamin
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als Werke in Betracht fallen, und in welchem Verhältnis
ihre Fehler allenfalls zu einander stünden, braucht daher
nicht untersucht zu werden, zumal die verschiedenen
Ersteller der Teile mit Ausnahme des Installateurs, der
den Ofen eingesetzt hat, nicht am Prozesse beteiligt sind.
Die gerichtlichen Sachverständigen Mathys und Stoll
sind in ihrem einlässlichen Gutachten zum Ergebnis
gelangt,
der Unfall hätte sich nicht ereignet, wenn
a) das Badezimmer um etwa 50% grösser gewesen wäre,
oder
b) wenn es mit einer Ventilationseinrichtung und Zug-
unterbrechung ausgerüstet gewesen wäre, \vomit auch die
DampfdichtE! heruntergesetzt worden wäre, oder
c) wenn das Kamin besser geschützt worden wäre.
Diese
Ausführungen der Experten, die übrigens mit dem
Befund des Gerichtsmediziners im Einklang stehen, sind
von der Vorinstanz übernommen worden und für das
Bundesgericht als tatsächliche Feststellungen gemäss
OG Art. 81 verbindlich. Als aktenwidrig sind sie nicht
angefochten worden. Ebenso werden sie durch das Privat-
gutachten Brunschwiler in keiner Weise erschüttert. Die
von der Beklagten behaupteten Widerspüche im Gutach-
ten der technischen E.xperten entziehen sich der Beurtei-
lung des Bundesgerichtes, das sich nicht mit der Beweis-
würdigung
zu befassen hat. Die Behauptung von Wider-
sprüchen beruht übrigens auf einem Missverständnis der
von den Experten rekonstruierten Ka,usalreihe. Sie wollten
im Eingange ihres Gutachtens lediglich sagen, dass die
Grösse des
Raumes, der Mangel einer Ventilation, einer
Zugunterbrechung und eines bessern Schutzes des Kamins
gegen Kälte nicht die direkten Ursachen des Unfalles, oder
wie sie sich ausdrücken,
nicht sein Ausgang gewesen seien.
Diese
Ausführungen lassen die Schlussfolgerung dennoch
zu, dass
auch nur eine der erwähnten Vorrichtungen den
Unfall, d.h. die Entwicklung der primären Ursache zum
Tode der Frau Eichin verhütet hätte.
Aus den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der
108 Obligationenrecht. No 16. Vorinstanz ergibt sich in rechtlicher Hinsicht ohne wei- teres, dass die Anlage fehlerhaft im Sinne des Art. 58 gewesen ist. Wenn eine solche Einrichtung und ihre ganze Kom bination bei zweckmässiger Bedienung und guter Unterhaltung -woran es hier nicht gefehlt hat -nicht jeden Schaden, vor allem aber ein so schweres Unglück ausschliessen, sind sie, unter dem Vorbehalt höherer Ge- walt, eben mangelhaft. Die Beklagte hat sich freilich darauf berufen, dass in Bern Hunderte von Badezimmern dieselbe Installation aufweisen. Allein ihr Hinweis auf das Schrifttum (OSER, Kommentar, 2. Auf I. Note 7 zu Art. 58 OR, VON TUHR, OR I S. 361) ist unrichtig; denn dort sollte lediglich gesagt werden, dass der Gebäudeeigentümer die techni- schen Vorkehrungen zu treffen habe, die in solchen Fällen üblich sind und als notwendig gelten, dass ihm aber übermässige Aufwendungen, die zum Schutze des Publi- kums in keinem Verhältnis mehr stehen, nicht zugemutet werden können (vgl. VON TUHR, a.a.O., S. 361). Im vor- liegenden Fall hat die Beklagte selbst und mit Recht nicht behauptet, dass die unterlassenen, von den Sachverstän- digen aber als unerlässlich bezeichneten Massnahmen nicht üblich seien. Das Bundes"gericht hat übrigens in ständiger Praxis daran festgehalten, dass für die Frage, ob das Werk richtig angelegt sei, nicht bloss auf die bei der Erstellung bestandene V ~rkehrsübung abgestellt wer- den kann, sondern dass das nach den Umständen, beson- ders nach der Funktion des Werkes, gebotene Mass an Sorgfalt zu erfüllen ist; ein Abusus befreit den Werk- eigentümer nicht (vgl. BGE 38 II S. 74 und 45 H S. 333 ; 55 II S. 83). Diese Auffassung stimmt mit der Literatur .überein, denn auch darnach darf sich der Eigentümer, wenn die Fehlerhaftigkeit der Anlage einmal festgestellt ist, nicht auf eine Verkehrs übung berufen, denn andere Eigentümer können für ihre Werke ebenso schlecht sorgen, wie er (vgl. OSER, Kommentar, Note 7 zu Art. 58 OR und VON TUHR, OR I S. 361). Diese Berufung ist hier umso ObIigationenrecht. No 16. 109 weniger stichhaltig, als die Konstruktion von so kleinen Badezimmern verhältnismässig neu ist, wie auch der medizinische Experte angedeutet hat. Es ist nichtausge- schlossen, dass nicht gerade an Hand solcher und ähn- licher Vorfälle die äusserste Raumerspamis dann als ver- fehlt erkannt wird, wenn nicht alle die Sicherheitsmass- nahmen ergriffen werden, die sich hier als notwendig herausgestellt haben. Der Richter darf sich bei Anwendung des Art. 58 OR und bei der Prüfung der objektiven Gefähr- dung durch eine· Anlage nicht dadurch beeinflussen lassen, dass Versuche auf dem Gebiet des Bauwesens häufig gemacht und Neuheiten, die sich noch nicht endgültig bewähren konnten, an zahlreichen Orten eingeführt worden sind. Die baupolizeiliche Genehmigung der Pläne schliesst nach der Rechtsprchung des Bundesgerichtes die Werk- haftung nicht aus (BGE 55 H S. 197 und das Urteil i. S. Villa c. Haberer vom 21. Januar 1931, BGE 57 H, Erw. 3). Auch den Tatsachen, dass die Eingabepläne keine genauen Angaben in Bezug auf die Erstellung der Gasbadeöfen enthielten, dass sie trotzdem gutgeheissen wurden, dass sie aber auch genehmigt worden wären, wenn die Kon- struktion aus den Plänen ersichtlich gewesen wäre und dass, wie der Bericht des Bauinspektorates ausführt, vor dem Unfalle in Bem noch keine bau-und feuerpoli- zeilichen Vorschriften über die Einrichtung von Gasbade- öfen bestanden, kann im Anschluss an das erwähnte Urteil i.S. Rued c. Wagner vom 14. Mai 1910 (BGE 36 II S. 190) kein Gewicht beigelegt werden, denn die polizeilichen Anordnungen entheben den Werkeigentümer nicht von der eigenen Pflicht, für eine tadellose Anlage und Unter- haltung seiner Gebäude zu sorgen. Auch der Kausalzusammenhang ist schliesslich durch die verbindliche tatsächliche Feststellung erwiesen, dass die Vergiftung und infolgedessen auch das Ertrinken verhütet worden wäre, wenn das Badezimmer'Um die Hälfte grösser gewesen oder mit den angeführten Belüftungs-und Ab-
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Ohligationenrecht. XO 16.
zugsvorrichtungen oder mit einem besser geschützten
Kamin versehen gewesen wäre. Dass nach der Annahme
der techuischen Experten die Dampfbildung der unmittel~
bare Ausgang des Unfalles gewesen sein soll, macht nichts
aus ; denn nach der bundesgerichtlichen Praxis kann eine
Wirkung auch im Rechtssinne verschiedene Ursachen
haben; die Schadenshaftung setzt uicht voraus, dass die
Tatsache,
für die gehaftet wird, die einzige Ursache des
schadens
oder die unmittelbare Ursache gewesen sei. Es
genügt irgend ein Glied der Kausalkette, also auch ein
früheres, sofern der Zusammenhang noch als adäquat
bezeichnet werden kann (vgl. BGE 36 II S. 190, 42 II
S. 364, 660, 43 II S. 325, 46 II S. 465, 48 II S. 150, 477 und
das zitierte Urteil i. S. Villa gegen Haberer).
3. -Nach den Zeugenaussagen war Frau Eichin, als
sie sich
das Bad zubereitete, fiebrig und erkältet. Daraus
schliessen die technischen Experten, dass sie Clie sauer-
stoffarme
Luft uicht wahrgenommen habe, während
gesunden Menschen unter normalen Umständen dies mög-
lich gewesen wäre. Die
Experten drücken sogar ihre
Überzeugung aus, Frau Eichin hätte bei voller Gesundheit
den Unfall abzuwenden vermocht, und es sei ihr zu einem
Teil als Unvorsichtigkeit anzurechnen, dass sie in ihrem
kranken Zustand ein Bad genommen habe. Allein mit der
Vorinstanz kann deswegen uicht von einem Selbst-oder
Mitverschuldn gesprochen we:.:den. Ein heisses Bad kann
bei Erkältungen mitunter heilsam wirken. Dass Frau
Eichin den Ofen sachgemäss bedient hat, steht nach den
Ermittlungen der Experten fest. Da Kohlenoxydverbin-
dungen einen nur geringen oder gar keinen Geruch ver-
breiten,
und da sie Lähmungserscheinungen hervorrufen,
kann, wie der Appellationshof weiter ausführt, uicht
bestimmt gesagt werden, die Verstorbene hätte in gesun-
dein Zustand die Gefahr rechtzeitig bemerkt und abzu-
wenden
vermocht.
Die von den Vorinstanzen vorgenommene, reichliche
Herabsetzung des Ersatzes um einen Drittel rechtfertigt
Obligat.ionenreeht. N0 16.
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sich im Hinblick auf OR Art .. 43 Abs. 1 mit Rücksicht
auf die grosse Kälte, welche di Nichtableitung der giftigen
Gase bewirkte und die ungenügende Isolierung des Kamins
besonders gefährlich machte. Eine weitere Reduktion
kommt mangels eines Mitverschuldens uicht in Betracht.
Nach oben ist das Mass des Ersatzes durch die Vorinstanz
rechtskräftig festgesetzt worden, da die Kläger ihren
Entscheid nicht angefochten haben.
4. -(Beerdigungskosten).
über den Schaden des Kindes Anita wegen Verlustes
ihrer Mutter hat die Beklagte ausführen lassen, dass ein
Versorgerschaden
gar nicht entstanden sei. Brändli sei
zur Leistung von Unterhaltungs beiträgen gehalten, und
es konne nicht deshalb von einem Schaden gesprochen
werden, weil
er diese Pflicht uicht erfülle, denn er könne.
ja betrieben werden. Allein diese Vorwürfe der Beklagten
gegen das angefochtene Urteil gehen fehl. Erstens ist
Brändli im Scheidungsverfahren gemäss ZGB Art. 156
Abs. 2
nur zu einem Beitrag « an die Kosten des Unter-
haltes und der Erziehung» seiner Tochter verpflichtet
worden, so dass die Mutter von allem Anfang an auch
recl1tlich als Versorgerin ihres Kindes mit in Betracht fiel ;
ihre Leistungen wären übrigens neben denen Brändli's
desto unentbehrlicher geworden, je älter das Kind geworden
wäre.
Sodann fällt als entscheidend ins Gewicht, dass
Frau Eichin tatsächlich sozusagen den vollen Unterhalt
des Kindes bestritten hat und weiterhin bestritten haben
WÜrde, denn der geschiedene Ehemann ist überschuldet
und gegenüber seinem Kind auch zahlungsunwillig, wie
schon
aus den Akten über die provisorischen Massnahmen
während des Scheidungsprozesses hervorgeht. Die Beklagte
kann sich nicht auf seine Verpflichtungen berufen, denn
dem Kinde ist tatsächlich infolge der Fehlerhaftigkeit ihres
Werkes ein Schaden entstanden, indem ihm die Mutter
entrissen wurde, die in Wirklichkait allein für es sorgte
und in· der Zukunft gesorgt haben würde. Das Mass des
Ersatzes ist ohne weiteres zu bestätigen.
112 Prozessreeht. N° 1'1. Demnach erkennt da8 Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 6. November 1930 wird bestätigt. IV. PROZESSRECHT PROC1DURE 17. lIrten der L Zivilabteilung vom a4. Februar 1931 i. S. Na.vigazione Generale Italiana. gegen Grandjean 10 Jtons. Zivilrechtliche Beschwerde: Der Gerichtsstand des Arrestortes für Forderungsklagen ist nicht durch das Bundesrecht vorgeschrieben. Die Anwendung kan- tonalen statt ausländischen Rechtes ist kein Beschwerdegrund. OG Art. 87 Ziff. 1 (Erw. 1). Die Missachtung einer Prorogationsklausel ist keine Verletzung einer eidgenössischen Gerichtsstandsbestimmung. OG Art. 87 Ziff. 3 (Erw. 2). Überweisung der eventuell als staatsrechtliche bezeichneten Beschwerde (Erw. 3). -- A. -Die Kläger und eschwerdegegner haben als Rechtsnachfolger von auf dem Ozeandampfer « Principessa Mafalda» untergegangenen schweizerischen Reisenden einen Arrest auf Vermögensstücke der Beklagten und Beschwerdeführerin genommen und darauf in der Arrest- betreibung Klage auf Anerkennung ihrer Ansprüche am Arrestort Luzern erhoben. Die Beklagte hat sich gegenüber der Klage in ihrer Antwort auf die Unzuständigkeit der schweizerischen Gerichte berufen und die Einrede damit begründet, dass kein gültiger Arrest vorliege, indem hier die Schaffung eines Gerichtsstandes auf dem Umwege über einen Arrest gegen Treu und Glauben verstosse und Prozessreeht. N° 11. 113 dass kra.ft einer von den ertrunkenen Passagieren im Trans- portvertra.g eingegangenen Gerichtsstandsvereinbarung die italienischen Gerichte zuständig seien. Das Amtsgericht von Luzem-Stadt hat die Einrede durch Entscheid vom 13. November 1930 als unbegründet und sich selbst als zur Behandlung der Klage kompetent erklärt. B. -In ihrem Rekurs an das Obergericht des Kantons Luzern hat sich die Beklagte nur noch auf die Gerichts- standsklausel berufen. Auf der Rückseite aller ihrer Schiffsbillets sei in italienischer Sprache vorgedruckt, dass alle Streitigkeiten, welche in Bezug auf den Vertrag ent- stehen könnten, durch die zuständigen Gerichtsbehörden von Genua zu beurteilen seien, und dass der Passagier auf die Zuständigkeit irgendwelcher anderer Gerichte, selbst im Zusammenhang « mit Prozessen» verzichte. O. -Die Kläger haben im kantonalen -Rekursverfahren geltend gemacht, dass einer allfälligen Gerichtsstands- vereinbarung die zwingende Vorschrift des § 44 der luzernischen ZPO entgegenstehe. Der Kanton Luzern kenne überdies kein Forum prorogatum. Ferner mangle es an der Schriftlichkeit, und die Berufung auf die Klausel auf den Billets gehe gegen Treu und Glauben. D. -Das Obergericht des Kantons Luzern hat den Rekurs der Beklagten durch Urteil vom 13. Januar 1931 abgewiesen .... E. -Gegen dieses Erkenntnis hat die -Beklagte vor Ablauf von 20 Tagen einen Rekurs an das Bundesgericht eingereicht, den sie' als « zivilrechtliche, eventuell staats- rechtliche Beschwerde» bezeichnet hat. Sie berufe sich auf Art. 87 Ziff. 1 und 3 und 189 OG. Soweit eine der staatsrechtlichen Abteilung eingereichte bezw. als staats- rechtliche bezeichnete Beschwerde in die Zuständigkeit einer Zivilabteilung falle oder umgekehrt, sei sie von Amtes wegen an die zuständige Abteilung abzugeben (BGE 56 11 S. 3). Materiell sei die Gültigkeit der Gerichtsstandsverein- barung nach italienischem Recht zu beurteilen, da der ErfüllungSort des Vertrages in Italien oder auf italieni- AS 57 II -1931 8
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