I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
- Auszug a.us dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom 6. Februar 1931 i. S. Clavuot g 'gc"ll Schorta.
Eid (Erw. a) lmcl BIn t pro h e (El'w. b) al,.; Bl'woiHmittel
im Va t e r s c h a f t s pro zeR H, inshcsondcl'o j 'a.s:mng der
Eidesformel.
Ob der Beklagte der Klägorin-Muttcr während der
Empfängniszeit heigewohnt habe, kann als Tatfmge vom
Bundesgericht nur auf Aktenwidrigkeit und Verletzung
bundesrechtlicher Beweisvorschriften nachgeprüft werden
(Art. 81 OG).
a) Von Bundesl'echts wegen ist gegen den Vatcrsdmft.s-
eid als Beweismittel für die Beiwohnung nicht" einzu-
wenden (vgl. BGE 46 II S. 349). Unter welchen Voraus-
setzungen er geleistet werden darf, wird aUfiSchliesslich
durch das kantonale Zivilprozessrecht hestimmt. In An-
wendung dieses und nicht des eidgeniisRischen Rechtes hat
also die Vorinstanz die hauptsächlich bestrittene EideR-
fähigkeit der Klägerin-Mutter bejaht. Eine bundesrecht-
liche Bewei"lVorschrift, die ihr nicht gestattet hätte, hicbei
von dem bezüglichen psychiatrischen Gutachten abzu-
weichen, weil sie es nach eigener Befragung der Klägerin-
Mutter nicht als schlüssig erachtete, hesteht nicht, insbe-
sondere nicht etwa nach der Richtung, dass dies nur auf
Grund eines Gegengutachtens hätte geschehen dürfen.
Und es macht keine Aktenwidrigkeit im Sinne deB Art.
81 OG aus, wenn das kant ::male Gericht sich bei seiner
Beurteilung deswegen nicht von Guta,chten Sachverstän-
diger leiten lässt, weil es sich nicht von deren Richtigkeit
zu überzeugen vermag.
AS 57 II -11131
F80milienrecht. N° 1.
Dagegen erweckt Bedenken, dass die Klägerin, gemäss
der gesetzlichen Formulierung des Bestätigungseides in
Vaterschaftssachen durch Art. 18 des EG zum ZGB für
den Kanton Graubünden, nicht nur zu schwören hatte,
( dass der Beklagte zu der von mir angegebenen Zeit mit
mir fleischlichen Umgang gepflogen )), sondern ausseroern,
( dass ich während des Zeitraumes vom 29. September
1928 bis 25. Januar 1929 mit keinem andern Manne
fleischlichen
Umgang hatte. Die Vaterschaftsklägerin
trifft die Beweislast nur für die Beiwohnung des Beklagten
während der Empfängniszeit, nicht auch dafür, dass ihr
damals niemand anders beigewohnt habe. Anderseits wird
der Beklagte durch eine derartige Eidesleistung nicht von
der Beweisantretung für erhebliche Zweifel an seiner
Vaterschaft oder unzüchtigen Lebenswandel der Klägerin-
Mutter ausgeschlossen (vgl. BGE 39 11 S. 487 /8). Gelingt
es
ihm, mindestens den Beweis für anderweitigen verdäch-
tigen Umgang der Klägerin-Mutter zu führen, so steht
dann freilich von Bundesrechts wegen nichts der Aufer-
legung des Reinigungseides
an die Klägerin-Mutter ent-
gegen, der jedoch nicht allgemein allen anderweitigen
Geschlechtsverkehr umfassen,
sondern nur gerade den
Geschlechtsverkehr mit demjenigen Manne betreffen soll,
mit welchem sie sich nach der Beweisführung des Beklagten
in verdächtiger Weise eingelassen hat. Vorliegend fehlte
es jedoch an den Voraussetzungen für eine derartige Eides-
pflicht der Klägerin-Mutter (wird näher ausgeführt).
Somit ist der Beklagte durch die zu weitgehende Fassung
der Eidesformel keinesfalls benachteiligt worden. Umge-
kehrt hat die Klägerin-Mutter davon abgesehen, sich
wegen ungerechtfertigter
Ausdehnung der Eidespflicht
zu beschweren, was sie mit Fug hätte tun können (vgl.
BGE 39 II S. 487 /8), jedoch aus leicht erklärlichen
Gründen unterliess.
b) Die Blutprobe, mit welcher der Beklagte dartun
will, es sei ausgeschlossen, dass er der Vater des Kindes
sei, ist freilich nichts anderes als eine Art des auch von der
Familienret ht. N0 2.
Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden umfassend
v ngesehenen Expertise-Beweises. Allein die Zuverlässig-
keit dieses: Beweismittels ist noch nicht derart über alle
Zweifel
erhaben, dass es als Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften bezeichnet werden
könnte, wenn ein
kantonales
Gericht nicht darauf eintreten will mit der
Begründung, es würde sich dadurch doch nicht überzeugen
lassen.
2. Auszug aus dem Urteil der II. ZivilabteUq
vom G. Februar 1931
i. S. von Gluil-Buchti gegen Gassmann und Eonsorten.
Die Ver an t w 0 r t 1 ich k e i t der Mit g li e der der
Vorm un ds c haf ts b eh ö rd e
-beurteilt sich für die ihr durch das Bundesrecht zugewiesenen
Obliegenheiten nach Art. 426 ff. ZGB, für die ihr durch das
kantonale Recht zugewiesenen Obliegenheiten nach dem
kantonalen Beamtenverantwortlichkeitsrecht, subsidiä.r nach
Art. 41 ff. OR (Erw. 2 und 4 am Anfang);
-umfasst auch die persönliche Fürsorge (Erw. 2 am Anfang) ;
-Voraussetzungen der Verantwortlichkeit aus der Erhebung
einer Entmiindigungsklage, insbesondere bezüglich der Kosten
des Entmiindigungsprozesses (Erw. 3);
-Voraussetzungen der Verantwortlichkeit aus der vorläufigen
Entziehung der Handlungsfä.higkeit gemäss Art. 386 ZGB,
insbesondere des Honorars des vorläufigen Vertreters (Erw. 4) ;
-Voraussetzungen eines Genugtuungsanspruches (Erw. 6).
Pflicht zur Anhörung des zu Entmündigenden
-besteht nicht vor Erhebung der Entmiindigungsklage (Erw. 3);
-;-inwiefern besteht sie vor der vorläufigen Entziehung der
Handlungsfiihigkeit ? (Erw. 4).
- ...
- -Die vorliegende Klage gegen die Mitglieder der
Vormundschaftsbehörde der Bürgergemeinde Solothurn
wird hergeleitet teils aus der Erhebung der Entmündi-
gungsklage, teils aus der vorläufigen Entziehung der
Handlungsfähigkeit, teils aus der infolgedessen notwendig
gewordenen vorsorglichen
Führung der Vormundschaft.