BGE 57 I 50
BGE 57 I 50Bge10.06.1925Originalquelle öffnen →
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Verwaltungs· und Disziplinarrechtspflege.
HI. SOZIALVERSICHERUNG
ASSURANCES SOCIALES
10. Urteil vom 19. Februa.r 1931 i. S. Xilchhofer
gegen Bundesa.mt für Sozlalversicherung.
Unternehmungen für Boden· und Fenst.erreinigung unterliegen
uer obligatorischen Unfallversicherung.
A. -Der Beschwerdeführer betreibt in Zürich ein
Reinigungsinstitut. Der Betrieb ist seit dem 1. April 1918
der obligatorischen Unfallversicherung unterstellt. Die
Arbeiten bestanden damals in Gebäude-, Glas-und Fenster-
reinigung, vor allem Fassadenreinigung und Reinigung von
Neubauten. Für Aussenarbeiten wurde eine mechaniche
Leiter verwendet. Seit einigen Jahren hat der Beschwerde-
führer nach seinen Angaben den Geschäftsbetrieb auf
Reinigungsarbeiten an Altbauten (Böden, Wohnungs-,
Bureau-und Schaufenster) umgestellt. Die Reinigung von
Neubauten werde grundsätzlich nicht mehr betrieben.
Hollte später der C..-eschäftszweigGebäudereinigung wieder
aufgenommen werden, so werde dafür ein gesonderter
Betriebsteil mit besonderem Personal eingerichtet werden.
Der Beschwerdeführer hat.am 9. Apl'il1930 Aufhebung
der Fntcrstellung unter die Unfallversicherung mit Rück-
flicht auf die veränderten Betriebsverhältnisse verlangt.
Er wurde von der schweizerischen UnfaIlversicherungs-
anstalt Luzern abschlägig beschieden. Das Bundesamt
für f-iozialversicherung hat einen hiegegen erhobenen
Rekurs abgewiesen. Es stützt sich dbei auf Art. 13 Ziff. 1
der Verordnung I über die Unfallversicherung und die
ständige Praxis gegenüber gleichartigen Betrieben.
B. --In einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde an das
Bundesgericht verlangt der Beschwerdeführer die Aufhe-
j.
Sozialv<'rsicherung. N0 10.
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bung dieses Entscheides und Entlassung aus der oblig
torischen Unfallversicherung, rückwirkend auf den 9. AprIl
1930,
eventuell die Beschränkung der Unterstellung auf
den selbständigen Betriebsteil ({ Reinigung von Neubauten »
unter Kosten-und Entschädigungsfolge. Die angefochtene
Verfügung verletze
Art. 60 Ziff. 3 KUVG und Art. 13,
Ziff. I
der Verordnung I über die Unfallversicherung.
Reinigungsarbeiten begründeten die Versicherungspflicht
nur, soweit sie unter den Begriff ({ Baugewerbe» einzube-
ziehen seien,
was auf Reinigungsarbeiten, die ({ nicht mit
der konstruktiven Schaffung oder Erhaltung oder mit
dem Ersatz der Substanz von Bauten zu tun » haben, nicht
zutreffe. Das Reinigen von Gebäuden sei im allgemeinen
kein Teil des Baugewerbes. Es könnte höchstens darunter
begriffen werden, wenn und soweit es sich um das erstmalige
Reinigen des Baues nach der Erstellung oder nach einem
Umbau handle. Eine derartige Betätigung komme aber
für den Beschwerdeführer gar nicht in Frage. Auch auf dem
Boden der Verordnung wäre die Unterstel1ung ungerecht-
fertigt,
da unter ({ Reinigung von Gebäuden» im Sinne der
Verordnung nur das Herunterputzen derselben und allen-
falls
die Fassadenreinigung, nicht die Reinigung einzelner
Gebäudeteile
verstanden werden könne. Es wäre deshalb
höchstens der zurzeit nicht betriebene Geschäftszweig
({ Fassadenreinigung und Neubautenreimgung» theore-
tisch für die Unterstellung in Betracht zu ziehen.
Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt Ab-
weisung
der Beschwerde unter Hinweis auf die Begrün-
dung des angefochtenen Entscheides.
Das Bundesge1'icht zieht in Erwägung :
52 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. KUVG bezeichnet worden sind. Dass der Betrieb des Beschwerdeführers nach dieser Bestimmung versicherungs- pflichtig ist, kann nicht zweifelhaft sein. Unter die Um- schreibung « Reinigung von Gebäuden» fallen sämtliche Reinigungsarbeiten an Gebäuden. Es ist nicht einzusehen, womit eine Unterscheidung versicherungspflichtiger und versicherungsfreier Reinigungsarbeiten begründet werden könnte. Besonders bietet die Verordnung keinen Anhalts- punkt für eine Beschränkung der Versicherungspflicht auf das « Herunterputzen» von Gebäuden und die Fas- sadenreinigung. Eine derartige Unterscheidung wäre nach der Verordnung umsoweniger zu rechtfertigen, als darin allgemein Reinigungsarbeiten in weitgehendem Umfange, auch diejenige von Strassen, öffentlichen Plätzen und Anlagen, in die Versicherung einbezogen werden. Reini- gungsarbeiten an Bauten fallen schliesslich unter die allge- meine Kategorie von Arbeiten zum « Unterhalt von Bauten und Bauwerken », die nach ausdrücklicher Verordnungs- vorschrift unter die Versicherung fallen. auch wenn sie sich nur auf Teile von Bauten beziehen. Die Einwendungen, die der Beschwerdeführer an der Formulierung der Ver- ordnung abzuleiten versucht, sind demnach unbegründet. 2. -Der Beschwerdeführer behauptet aber haupt- sächlich, die Verordnung verletze das Gesetz, indem sie Reinigungsarbeiten an Gebäuden unter das Baugewerbe im Sinne von Art. 60 Ziff. 3 lit. a KUVG einbeziehe. Das Bundesgericht hat diesen Besoowerdepunkt zu beurteilen. Wenn Art. 60 ter KUVG, der den Bundesrat zur Bezeich- nung der versicherungspflichtigen Unternehmungen beson- ders ermächtigt, die vom Bundesrat erlassenen allgemeinen Vorschriften « für den Richter l) verbindlich erklärt, so kann dies ntlr eine Einschränkung des Versicherungs- richters bedeuten. Dieser soll bei der Beurteilung von Streitigkeiten über Prämien-oder Versicherungsleistungen darüber nicht zu befinden haben, ob das Versicherungs- verhältnis zu Recht besteht (vgl. Steno Bull. 1915 Nat.-Rat, S. 130). Die Vorschrift bezieht sich aber offenbar nicht auf Sozialversicherung. N° 10. 53 die in das verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren ver- wiesene Frage nach der Rechtmässigkeit einer Unter- stellung unter die Versicherung; für sie ist nach Art. 114 bis Abs. 3 BV die Bundesgesetzgebung massgebend. Das Bundesverordnungsrecht ist demnach nur insoweit anzu- wenden, als es sich im Rahmen der Anordnungen des Gesetzes hält, und unterliegt in dieser Beziehung der überprüfung durch das Bundesgericht (GIACOMETTI: in Festgabe für Fleiner S. 397 ; vgl. BGE 55 I S. 252). Ob diese Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Verord- nung erfüllt ist, wird dabei nach dem vernünftigen Sinne des Gesetzes zu entscheiden sein. Aus ihm ergibt sich, ob eine Ausführungsvorschrift den Anordnungen des Gesetzes einen umfassenden Sinn beilegen darf. Die Verordnung I zum KUVG bezeichnet als Unter- nehmungen, die zum Baugewerbe zu rechnen sind, allge- mein Betriebe, die irgendeinen Zweig des Hoch-und Tief- baus, also "Erstellung, Abbruch, Veränderung, Ausbesse- rung oder Unterhalt von Bauwerken jeder Art oder von Teilen solcher zum Gegenstand haben und erklärt auf Grund dieser Definition auch die Reinigung von Gebäuden als versicherungspflichtige Betriebsart. Damit wird der gesetzliche Begriff « Baugewerbe» in einem weiten Sinne gefasst. Es ist indessen anzuerkennen, dass diese Um- grenzung dem Zwecke eines Gesetzes, das die in industriel- len Unternehmungen beschäftigten Arbeiter gegen die Gefahren ihres Berufes schützen will, gerecht wird. Arbei- ten, die dem Unterhalt von Gebäuden dienen, wozu die Reinigung derselben gehört, auch wenn sie sich auf bestimmte Gebäudeteile beschränkt, sind mit ähnlichen Gefahren verbunden, wie die Erstellung von Gebäuden oder deren Ausbesserung. Sie dürfen, als Arbeiten an Bauten, sofern sie Gegenstand einer gewerblichen Unternehmung sind, zum Baugewerbe im weiteren Sinne gerechnet werden. Dies gilt besonders von der Fensterreinigung, mit der sich der Betrieb des Beschwerdeführers befasst. Ob solche Arbeiten an Neubauten ausgeführt werden,
54 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. oder auf Altbauten beschränkt bleiben, ist für die Ver- sicherungspflicht von untergeordneter Bedeutung. Jeden- falls besteht kein Grund, in dieser Beziehung eine Unter- scheidung zWischen Arbeiten an neu erstellten Gebäuden oder bereits bestehenden Bauten zu machen. Die Vor- instarizen waren demnach berechtigt, die Aufhebung der. Unterstellung der Unternehmung des Beschwerdeführers unter die Sozialversicherung abzulehnen. Demnach ericennt das Bundesgericht Die Beschwerde wird abgewiesen. IV. POST, TELEGRAPH UND TELEPHON POSTES, TELEGRAPHES ET TELEPHONES 11. Arret du 6 ma.rs 1931 dans la cause Sohe.&d contre Depe.rtement federal des postes. Las maladas militairas soignes dans las höpitaux designes par l' Assuranca militaire federala beneficiant de la franchise da port meme s'ils ont ete reformes. (Art. 38lit. d LSP.) A. -Le recourant est eIl traitement a la Clinique militaire suisse a Montana. Ayant solliciM I'Administration de ne pas le priver, en sa qualiM de malade militaire, de la franchise de port pendant la duree de son sejour a la clinique, il fut, par lettre du 19 septembre 1930, informe que Ie Departement federal des postes avait confirme une decision du 13 decembre 1929 de la Direction generale des postes refusant ce droit aux malades militaires qui, comme lui, avaient eM reformes. Le Departement estimait que la loi sur le service des postes ne prevoyait la franchise de port qu'en fav xr des soldats proprement dits (Wehr- Post, Telegraph und Telephon. No 11. männer) et que le malades militaires reform es ne pouvaient etreconsideres comme teis. B. -Hans Schaad a interjeM un recours de droit administratif tendant a ce que le Tribunal federal annule l'arrere du Depart3ment et declare que, comme tous les malades militaires soignes dans des hOpitaux designes par l' Assurance militaire federale, il a droit .a la franchise de port. Le Departement federal des postes conclut au rejet du recours. Il invoque I'art. 38 de la loi sur le service des postes, les §§ 122 et 123 de l'ordonnance d'execution I et le eh. 825 des dispositions de detail du 10 juin 1925 en alle- guant que, d'apres ces textes, seuls les hommes apparte- nant a une classe de I'armee (art. 350M) ont droit a la franchise de port. Ce privilege ne peut recevoir une appli- cation extensive. Il est vrai que la loi accorde, dans cer- tains cas, la franchise de port aussi aux ({ militaires » qui ne sont pas en service, mais les deliberations des chambres federales ne laissent pas de doute que cette disposition ne s'applique qu'a des hommes appartenant a l'armee. Considirant en droit:
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