BGE 57 I 44
BGE 57 I 44Bge17.01.1923Originalquelle öffnen →
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Vewaltungs. und Disziplinarrechtspflege. ,
weisen seien, weil sie sich als Rechtsmissbrauch im Sinne
von Art. 2 ZGB, der auch auf derartige Verhältnisse
Anwendung findet, darstellen.
Die Betriebsgesellschaft
weist nämlich
darauf hin, dass die Ansprecher angesichts
des Liquidationsverlustes
von einer Wiedereintragung
ohnehin keinen Vorteil zu erwarten hätten. Das ist
nicht stichhaltig. Nachdem eine rechtsbeständige Schuld-
übernahme durch Pistone und Bogliani von diesen bestrit-
ten wird und nicht einwandfrei feststeht (und die Akten
auch zudem keine Anhaltspunkte über die Zahlungsfähig-
keit dieser angeblichen Schuldübernehmer enthalten),
muss den Ansprechern die Möglichkeit eingeräumt werden,
sich
an die Betriebsgesellschaft als Schuldnerin halten zu
können. Irgendwelche Aktiven scheint diese allerdings
nicht mehr zu besitzen. Allein es ist ja nicht ausgeschlossen,
dass die
Liquidation der vorhandenen Vermögensobjekte
Anfechtungsansprüche
begründet hat, deren allfällige
Geltendmachung man· den Ansprechern nicht dadurch'
zum vorneherein verunmöglichen daif, dass man ihnen
eine Feststellung ihrer Forderungsansprüche gegen die
Betriebsgesellschaft
verwehrt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
8. Auszug a.us dem 'Urteil der I. Zivilabteilung
vom 31. März 1931 i. S. Brunner gegen die Aufsichtsbehörde
über da. Handelsregister des Xantons St. Gallen.
Die in Art. 13 letzter Absatz HRegVO für die Ein t rag s-
p f I ich taufgestellten Mindestanforderungen können trotz
der seit Erlass dieser Verordmmg eingetretenen Geldent-
wertung nicht als gesetzwidrig bezeichnet werden.
A. -Mit Entscheid vom 11. März 1931 hat die kanto-
llale Aufsichtsbehörde über das Handelsregisteramt des
Kantons ~t. Gallen auf Antrag dieses Amtes hin den
Registersachen. No 8.
Max Brunner-Suter, Wirt zum Hotel und Restaurant
Bahnhof St. Fiden-St. Gallen Ost, gestützt auf Art. 865
Abs. 4
OR in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 Ziff. 3 litt. d
der Handelsregisterverordnung vom 6.l\Iai 1890 (HRegVO)
verpflichtet, seine Firma ins Handelsregister eintragen
zu lassen unter der Androhung, dass, falls die Anmeldung
nicht innert fünf Tagen seit Zustellung des Entscheides
erfolgen sollte, diese von Amtes wegen vorgenommen
würde.
Der Entscheid stützt sich auf eine Feststellung
des Betreibungsamtes St. Gallen, wonach der J ahres-
umsatz Brunners 35,000 Fr. beträgt.
B. -Hiegegen hat Brunner am 18. März 1931 die
verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht
erhoben mit dem Begehren um Aufhebung dieses Entschei-
des. Zur Begründung führte er aus, zwar sei richtig, dass
nach der HRegVO Gastwirte mit einem Jahresumsatz von
über 10,000 Fr. der Eintragungspflicht unterworfen seien.
Allein diese
Verordnung stamme aus dem Jahre 1890,
d. h. aus einer Zeit, in welcher gegenüber heute noch
ganz andere Geldverhältnisse geherrscht hätten. Infolge
der seither eingetretenen starken Geldentwertung habe
sich die Wirkung dieser Vorschrift bedeutend verschärft,
sodass
heute eine Menge von Geschäftsbetrieben der
Eintragungspflicht unterstellt werden, die man früher
zufolge ihrer geringen Bedeutung hievon habe ausschliessen
wollen.
Hiezu gehöre auch der Beschwerdeführer, dessen
Betrieb unter keinen Umständen als ein « nach kauf-
männischer Art geführtes Gewerbe» im Sinne des Ge-
setzes
erachtet werden könne, zumal, da er kein den
Wert von 2000 Fr. erreichendes Warenlager besitze.
Die Beschwerde wurde abgewiesen.
A U8 den Erwägungen:
....... Der Beschwerdeführer will nun aber behaupten,
dass dieHRegVO unter den heutigen Verhältnissen nach
dieser Richtung (Statuierung der Eintragspflicht bei einem
46 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. Minimalumsatz von 10,000 Fr.) nicht mehr als gesetz- mässig erachtet werden könne und daher von den Handels- registerämtern nicht mehr angewendet werden dürfe. Der Gesetzgeber hat es seinerzeit unterlassen, den Begriff der « Handels-, Fabrikations-oder andern nach kauf~ männischer Art geführten Gewerbe J) im Gesetze selber des nähern zu umschreiben; er bestimmte (in Art. 865 Abs. 4 OR) lediglich, dass die Inhaber solcher Gewerbe am Orte ihrer Hauptniederlassung zum Eintrag in das Handelsregister verpflichtet seien, ohne zu sagen, was unter einem derartigen Gewerbe zu verstehen sei. Doch fügte er bei: «( Der Bundesrat trifft die erforderlichen Verfügungen, damit die Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister überall gleichmässig erfüllt werde ». Darin liegt nun implizite eine Ermächtigung zur gene- rellen Umschreibung deijenigen Betriebe, die als Gewerbe der vorgenannten Art der Eintragungspflicht unterstehen sollen. Bei dieser Rechtslage beschränkt sich aber vorlie- gend die überprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes darauf, ob sich die angefochtene Verordnungsbestimmung in der der Verwaltungsbehörde, d. h. in casu dem Bundesrat, durch das Gesetz gesteckten Grenze halte und diesem nicht zuwiderlaufe; ob sie an sich zw.eckmässig sei, kann hier jedoch nicht untersucht werden (vgl. statt vieler BGE 39 I S. 410/11 Erw. 2). Selbst wenn man nun auch-obwohl das Gesetz in Ermangelung jeglicher Definition Wefür keine positiven Anhaltspunkte gibt -annehmen wollte, der Gesetzgeber habe bei gewissen Gewerben die Ein- tragungspflicht vom Umfang der konkreten Betriebe (sei es mit Bezug auf den Umsatz oder das bestehende Waren- lager) abhängig machen wollen, so stellt sich die Fest- setzung der bezügl. Grenzen doch auf alle Fälle als eine blüSse Zweckmässigkeitsfrage dar. Wenn daher der Bun- desrat, trotz der an sich nicht bestreitbaren Änderung der Geldwertsverhältnisse, bis anhin es nicht für ange- zeigt erachtet hat" die fraglichen Ziffern entsprechend der eingetretenen Geldentwertung hinaufzusetzen, so mag RegisteJ'l"a!'hen. No 9. 47 dies allenfalls unsachgemäss sein; eine Gesetzesverletzung, die das Verwaltungsgericht berechtigen würde, die An- wendbarkeit der fraglichen Vorschrift in concreto aus- zuschliessen oder die Bestimmung gar zu korrigieren, liegt darin jedoch nicht. Wollte man aber auch da.von aus- gehen, die in der HRegVO vorgeschriebenen Mindestanfor- derungen seien mit dem Sinn und Geist des Gesetzes nicht mehr vereinbar, d. h. nicht nur unzweckmässig, sondern direkt gesetzwidrig, so müsste doch auf alle Fälle der Betrieb des Beschwerdeführers, der unbestrittenermassen . einen Jahresumsa.tz von 35,000 Fr. aufweist, als derart umfangreich erachtet werden, dass hier von einem Wegfall der Eintragungspflicht zufolge Bedeutungslosigkeit des Betriebes ohnehin nicht die Rede sein könnte. 9. Sentenza a9 gennaio 1931 della n a Sezione civile nella causa Cattaneo e Antomni contro '1'icino. L'atto d'aggiudicazione dei diritti spettanti a.d un debitore in una comunione ereditaria non costituisoo un titolo giuridico, in ba.se al quale l'aggiudicatario possa chiedere l'iscrizione nel registro fondiario d'un diritto di proprietA sui fondi dipendenti dall 'eredita.. La soluzione deI quesito se Ja realizzazione dei diritti spettanti ad un debitore in una comunione ereditaria retta dal diritto can- tonale debba essere fatta secondo Ie norme deI regolamento deI Tribunale federale 17 gennaio 1923 circa il pignoramento e la realizzazione di diritti in comunione, non spetta al giudice amministrativo, ma alle autorita acid designate dalIa LEF. Bunto dei fatti: A. -In epoca anteriore a.ll'entrata in vigore deI codice civile svizzero ma.nco ai vivi certo Enrico Ferrari a. Ca- giallo la.sciando eredi 1a moglie e cinque figli, i quali non divisero l'eredita. In progresso di tempo contro ognuno dei predetti eredi furono promosse delle esecuzioni, in cias- cuna. delle qua.li l'Ufficio esecuzioni e fallimenti di Luga.no
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