BGE 57 I 424
BGE 57 I 424Bge26.03.1927Originalquelle öffnen →
424 Staatsrech t. nung eines neben dem Hauptsteu~rdomizil am bürgerli- chen Wohnsitze bestehenden sekundären Steuerdomizils der Familienniederlassung aufgestellt hat (BGE 40 I 228 ; 47 I 66 mit Zitaten), sind somit nicht erfüllt. 3. -Der auf Aufhebung der bernischen Einkommens- steuer gerichtete Hauptantrag der Beschwerde erweist sich demnach als begründet, womit die eventuellen Beschwerdebegehren dahinfallen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Einschätzung des Rekurrenten zur Einkommenssteuer
Der Nachweis für die rechtzeitige Ladung der Rekurs- beklagten vor Schiedsgericht im Rechtshilfewege -Art. 1 Zuf. 4 des Staatsvertrages vom 15. März 1927 -sei nicht erbracht. Die Rekurrenten hätten allerdings die Ab-
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Staatsrecht.
schrift eines Postempfangsbekenntnisses vorgelegt, wonach
die Rekursbeklagte am 26. April 1927 bestätigt hätte, von
der schweizerischen Post in der für die Bestellung gericht-
'lieher Akte vorgesehenen Form eine Sendung des Bezirks·
gerichtes Lenzburg folgenden Inhaltes erhalten zu haben:
« Klage der Brüder Kronengold in Krakau und Vorladung
zur Tagsatzung vor Schiedsgericht der Börse für landwirt-
schaftliche Produkte in Wien auf 20. Mai 1927 vorm.
11 Uhr )}. Doch genüge diese Urkunde den Anforderungen
von Art. 4 des Staatsvertrages nicht, weil die Richtigkeit
der in Frage stehenden Abschrift darauf lediglich vom
Schiedsgericht selbst bezw. dessen Sekretär, nicht von
einer dazu befähigten staatlichen Behörde bescheinigt sei.
Der darunter stehende Stempel des Bezirksgerichtes
Leopoldstadt-Wien mit einer unleserlichen Unterschrift
könne mangels eines weiteren Zusatzes höchstens als
Beglaubigung der Unterschrift des Schiedsgerichtssekre-
tärs, nicht auch des Urkundeninhaltes gelten. Art. 4
Schlussabsatz des
Vollstreckungsvertages vom 15. März
1927 verweise aber für die Beglaubigung der hier erwähn·
ten, vom Vollstreckungskläger beizubringenden Urkunden
auf den früheren Vertrag zwischen den beiden Staaten vom
21. August 1916 (A. S. 43 S. 368) .. Wenn nach Art. 1 des
letzteren schweizerische und österreichische Urkunden
im anderen Vertragsstaat keiner weiteren Beglaubigung
mehr bedürfen, falls sie von einem Ger ich t e aufge-
nommen, ausgestellt oder begl8.ubigt und mit dem Siegel
oder Stempel des Gerichtes versehen seien, so könnten
aber damit, wie der Eingang des Vertrages und die an-
schliessende analoge Vorschrift des Art. 2 desselben über
Urkunden und Beglaubigunge gewisser höherer Verwal-
tungs b e hör den zeige, nur s t a a t 1 ich e Gerichte,
nicht biosse Schiedsgerichte gemeint sein, die besonders
benannt sein müssten, um als gleichgestellt erachtet zu
werden. Es hätte demnach auch die hier in Betracht
kommende Bescheinigung (Abschrift), um beweiskräftig
zU sein, von einem staatlichen Gerichte ausgestellt oder
Staatsverträge. N0 65. 427
doch beglaubigt werden müssen, nicht nur vom Schieds-
gericht.
2)
Da die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz habe und
immer gehabt habe, könnte die Vollstreckung für das
streitige Urteil nur verlangt werden, wenn eine ausdrück-
liche Unterwerfung der Beklagten unter die Zuständigkeit
des ausländischen (Schieds-) Gerichtes vorläge (Art. 1
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 2 des Staatsvertrages vom
15. März 1927). Auch hiefür fehle ein genügender Beweis.
Die
Kläger hätten freilich der Beklagten über die fraglichen
Kaufverträge Schlussbriefe zugesandt, die die Bestimmung
enthielten, dass in Streitfällen beide Teile sich dem Urteil
des Schiedsgerichts der Börse für landwirtschaftliche
Produkte in Wien unterwerfen. Allein die Beklagte habe
von Anfang an mit Nichtwissen bestritten, eine Ausfer-
tigung dieser Schlussbriefe unterzeichnet zu haben. Das
Gegenteil sei nicht dargetan. Die vom Sekretär des
Schiedsgerichtes am 8. Juni 1929 ausgestellte {( Amts-
bestätigung », wonach dem Schiedsgericht zur Feststellung
seiner Kompetenz vier von der Beklagten « ordnungs-
mässig gefertigte» Schlussbriefe vom 4., 13. und 20. De-
zember 1926 vorgelegen hätten, habe aus den zu 1) ange-
führten Gründen, weil der Beglaubigung durch ein staat-
liches Gericht oder eine andere dazu befähigte staatliche
Behörde im Sinne des Beglaubigungsvertrages von 1916
ermangelnd, keine Beweiskraft.
3)
Nach der unbestrittenen Darstellung der Beklagten
sei der SchiedssprUch ihr lediglich von den Klägern
privat zur Kenntnis gebracht worden. Eine amtliche
Zustellung desselben oder auch nur eine solche durch das
Schiedsgericht habe nicht stattgefunden. Nach § 95,
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der aargauischen ZPO müssten aber alle Verfügungen
und Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel zulässig sei,
mit Einschluss der Schiedssprüche den Parteien vom
Gericht (Schiedsgericht) schriftlich zugestellt werden.
Dazu gehörten nach aargauischem Prozessrecht auch
Säumnisurteile, indem die Säumnis einer Partei in erster
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Staatsrecht.
Instanz ihr die sonst gegebenen Rechtsmittel gegen das
Urteil nicht nehme. Da es sich nach Natur und Zweck der
angeführten Bestimmungen dabei um eine zwingende
. Regelung
handle, die als Bestandteil der inländischen
öffentlichen Ordnung angesehen werden müsse, wäre die
Rechtsöffnung daher auch gestützt auf Art. 1 Ziff. 2 des
Vollstreckungsvertrages
zu versagen, wonaeh die Aner-
kennung einer Entscheidung nicht gefordert werden könne,
wenn sie gegen die öffentliche
Ordnung des Vollstreckungs-
staates verstiesse. Aus den Akten gehe freilich nicht her-
vor,
ob die Schiedssprüche des Schiedsgerichtes der Börse
für landwirtschaftliche Produkte in Wien noch mit einem
Rechtsmittel anfechtbar oder endgiItig seien. Mangels
eines Nachweises
für das Gegenteil sei «anhand der hier
geltenden Ordnung» (§ 367 der aargauischen ZPO) das
erstere anzunehmen. Die im Säumnisverfahren verur-
teilte Partei habe daher nicht durch Unterlassung der
gerichtlichen Urteilszustellung auch noch um den Gebrauch
eines solchen Rechtsmittels gebracht -werden dürfen.
4) Dagegen sei die letzte Einwendung der Beklagten
unbegründet. (Die Beklagte hatte damit geltend gemacht,
dass selbst im Falle der Unterzeichnung der Schlussbriefe
durch sie ein giltiger Schiedsvertrag nicht vorliegen würde,
weil der darin vorgesehene Ausschluss eines Ersatze~ für
die Kosten der Vertretung vor Schiedsgericht wegen seiner
Wirkungen für die auswärts wohnhafte Partei unsittlich
sei (Art. 20 OR) ; die Anerkennung des Schiedsspruches
würde
daher auch aus diesem Grunde gegen die schweizeri-
sche öffentliche
Ordnung verstossen, Art. 1 Ziff. 2 des
Vollstreckungsvertrags. )
B. -Gegen diesen neuen Entscheid des Obergerichtes
haben die Brüder Kronengold wiederum die staatsrecht-
liehe Beschwerde aus Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag, es sei in Aufhebung des Entscheides den Rekur-
renten die nachgesuchte Rechtsöffnung zu erteilen, unter
KORtenfolge für alle Instanzen. Als Beschwerdegründe
wt'T"den Verletzung des Vollstreckungsvertrages mit Öster-
Staatsverträge. N0 65.
reich vom 15. März 1927 und von Art. 4 BV (Rechtsver-
weigerung)
geltend gemacht.
C. -Das Obergericht von Aargau und die Rekursbe-
klagte Adolf Remund A.-G. haben die Abweisung der
Beschwerde beantragt. In der Vernehmlassung der
Rekursbeklagten wird dabei, ausser den vom Obergericht
geschüzten . Einwndungen gegen die Rechtsöffnung,
auch die weItere, 1m angefochtenen Entscheid als unbe-
gründet zurückgewiesene Einrede der Unsittlichkeit der
angerufenen Schiedsklausel (s. oben unter A 4) wieder
aufgenommen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
430 St .... tsrecht. 33 I Nr. 142, und zustimmend JAEGER zu Art. 88 Nr. 10). Doch ist diese Ansicht nicht unbestritten (s. dagegen REICHEL, Kommentar zu Art. 88 Nr. 5). Sie ist zudem . in dem angeführten Urteil wesentlich auf die praktische Erwägung gestützt worden, dass ein solches Rechts- öffnungsverfahren, selbst wenn es sich durch mehrere Instanzen ziehe, doch infolge Art. 84 SchKG nur kurze Zeit in Anspruch nehmen könne und dass daher kein Bedürfnis bestehe, es zur Vermeidung eines unverschul- deten Rechtsverlustes für den Gläubiger von der Jahres- frist des Art. 88 abzurechnen. Diese Erwägung, die zutreffen mag, wenn die Rechtsöffnung auf Grund eines inländischen Urteils oder eines Forderungstitels im Sinne von Art. 82 SchKG verlangt wird, kann aber nicht ohne weiteres auch auf den Fall übertragen werden, wo mit ihr die Vollstreckung eines ausländischen Urteils auf Grund eines Staatsvertrages zwischen der Schweiz und dem betreffenden fremden Staate über die gegenseitige Urteils- vollziebung angestrebt wird. Die Frage der Gewährung der Vollstreckung hängt hier regelmässig vertraglioh von einer Reihe von Bedingungen ab, deren Zutreffen nicht immer einfach festzustellen ist und selbst, wenn der Gläubiger die von ihm nach dem Staatsvertrag vorzule- genden formellen Ausweise beibringt, zweifelhaft bleiben kann, so dass darüber unter Umständen zeitraubende Erhebungen nötig werden. Es kommt hinzu, dass alsdann neben der Anrufung der kantonalen Rechtsöffnungsin- stanzen gegen die Verweigerung der Rechtsöffnung die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht nach Art. 178 Ziff. 3 OG gegeben ist, das über die Beachtung solcher Staatsverträge mit freier Kognition und der Befugnis zu entsprechenden Beweiserhebungen (OG Art. 186) zu wachen hat. Das von der Vorinstanz erörterte Bedenken vermag daher der materiellen Beurteilung des Rechts- öffnungsbegehrens und damit dem materiellen Eintreten auf die staatsrechtliche Beschwerde gegen dessen Abwei- sung nicht entgegenzustehen. Staatsverträge. No 66. 431 2. -Durch das frühere Urteil des Bundesgerichtes in der vorliegenden Sache vom 4. Oktober 1930 ist ausge- sprochen worden, dass wenn wirklich der Rekursbeklagten die Ladung zur Verhandlung vor Schiedsgericht auf 20. Mai 1927 am 26. April 1927 duroh Vermittlung des Bezirksgerichtes Lenzburg mitte1st der Post übergeben worden ist, die besondere Voraussetzung von Art. 1 Ziff. 4 des Staatsvertrages vom 15. März 1927 für die Voll- streckung von S ä u mn i s urteilen -Zustellung der den Prozess einleitenden Verfügung oder Ladung an die säumige Partei im Rechtshilfewege -als erfüllt angesehen werden muss. Es ist ferner zweifellos und wird denn auch von der Rekursbeklagten nicht in Zweifel gezogen, dass alsdann die Ladung rechtzeitig im Sinne der angeführten Vertragsvorschrift war, der Rekursbeklagten früh genug zukam, um ihr die richtige Wahrung ihrer Interessen an der Verhandlung zu ermöglichen. Fraglich kann somit nur sein, ob die von den Rekurrenten für die Tatsache jener Zustellung vorgelegte Bescheinigung (Abschrift eines bezüglichen Postempfangscheins) den Beweisanforderungen von Art. 4 des Staatsvertrages genüge. Dies muss aber selbst dann bejaht werden, wenn man dem darauf ange- brachten Stempel des Bezirksgerichtes Leopoldstadt nebst Unterschrift eines Beamten dieses Gerichtes nur den Wert der Beglaubigung der Unterschrift des Schiedsgerichts- sekretärs, nicht auch des Urkundeninhalts beimisst. Die Auffassung des Obergerichtes, wonach die Bestätigung der Richtigkeit der Abschrift durch das Schiedsgericht bezw. dessen Sekretär allein noch keine Beglaubigung im Sinne von Art. 4 Schlussabsatz des Vollstreckungsvertrages zu bilden vermöchte, wäre dann vielleicht richtig, wenn es sich um ein gewöhnliohes privates Schiedsgericht handelte und der Sekretär desselben deshalb auch in dieser Stellung nur die Eigenschaft eines Privatmannes ohne amtliche Beurkundungsbefugnisse hätte. Dem ist aber nicht so. Die sogenannten Börsenschiedsgerichte sind in Österreich durch Gesetz, nämlich das Börsengesetz und das· EG zur AS 57 1-1931 29
432 Staatsrecht. ZPO geregelt. Es bestimmt die OrganiSation derselben, die Streitigkeiten, die durch Schiedsabrede vor sie gebracht, und die Personen, welche die Funktionen eines ,Schieds- 'richters versehen können. Schon der einzelne -Schieds- richter handelt bei Ausübung dieser Tätigkeit nicht als Privater, sondern befindet sich in einer öffentlichen Stellung, wie daraus hervorgeht, dass er vor Antritt seines Amtes vom Präsidenten des Handelsgerichtes in Eid zu nehmen ist (vgl. hiezu und zum Vorstehenden VON SOHRUTKA -RECHTENSTA.'\1M Zivilprozessrecht im Grundriss des österreichischen Rechtes 2. Aufi. S. 56). Massgebend ist, dass jedenfalls der sekretär des Schiedsgerichtes den Charakter eines Beamten und damit einer öffentlichen Urkundsperson hat. Art. XV des EG zur österreichischen ZPO bestimmt: «Zur gültigen Zusammensetzung eines jeden Börsenschiedsgerichtes ist es erforderlich, dass zu demselben ein Sekretär zugezogen wird. Dieses Amt ist von Beamten der Bärsenkammer zu versehen, die zur Ausübung des Richteramts befähigt, von deI: Börsenkam- mer angesteUt und vom Finanzministerium im Einver- nehmen mit dem Justizministerium bestätigt sind. Der Sekretär des Börsenschiedsgerichtes nimmt die Klagen entgegen, gibt den Parteien die nötige Anleitung, über- wacht das Zustellungswesen, besorgt die notwendigen schriftlichen Aufzeichnungen während der Verhandlung, nimmt an den Beschlussfassungen des Schiedsgerichtes mit beratender Stimme teil und fertigt die Erkenntnisse des Schiedsgeriohtes aus.» Bei dieser Sachlage besteht aber kein Grund, einer vom Sekretär eines derartigen Börsenschiedsgerichtes ausgestellten Bescheinigung wie der vorliegenden, wenn sie sich auf die Bezeugung und Beglaubigung mit seiner Amtstätigkeit zusammenhän- gender Tatsachen bezieht, nicht dieselbe Beweiskraft bei- zumessen wie der vom Gerichtsschreiber eines ordentlichen staatlichen Gerichts ausgestellten, d. h. sie nicht ebenfalls als von einer Gerichtsstelle im Sinne des Beglaubigungsver- trages von 1916 herrührend und darum einer weiteren Staatsverträge. No 65. 433 Beglaubigung nicht mehr bedürfend anzuerkennen. Wenn das von den Rekurrenten beigebrachte Zeugnis für die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches nicht nur vom Schiedsgericht, sondern auch vom Bezirksgericht Leopoldstadt ausgestellt und mit dessen Stempel versehen ist, so erklärt sich dies unschwer aus Art. XIII des EG zur Ö8terreichischen ZPO, wonach die Börsenschiedsgerichte nicht die Befugnis besitzen die Exekution ihrer Schieds- spruche zu bewilligen, sowie aus Art. 5 Abs. 3 des Voll- streckungsvertrages, wonach die in Frage stehende Be- scheinigung bei Schiedsspruchen für Österreich durch die Behörde erteilt werden muss, die in diesem Staate zur Bewilligung der Zwangsvollstreckung zuständig wäre, eine Sondervorschrift, die für die hier streitige andere Be- scheinigung des Art. 4 Ziff. 3 des Vertrages (über Art und Zeit der Zustellung der Ladung an die nicht erschienene Partei) fehlt. Es lässt sich demnach daraus ein Argument gegen die Beweiskraft des für die letztere Tatsache vor- gelegten Zeugnisses, auch wenn es nur vom Sekretär des Börsenschiedsgerichtes herrührt, nicht herleiten. 3. - Es steht fest, dass die von den Rekurrenten der Rekursbeklagten über die streitigen Kaufverträge über- mittelten Schlussbriefe unter den Vertragsbedingungen an sichtbarer Stelle und durch Fettdruck noch besonders hervorgehoben auch die Klausel enthielten, dass Streitig- keiten aus dem Vertragsverhältnis durch das Schiedsgericht der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien zu entscheiden seien. Die Beklagte hat auch nicht in Abrede gestellt, diese Klausel gekannt und sich mit ihr beim Vertragsschluss mindestens stillschweigend einverstanden erklärt zu haben, sondern lediglich und auch dies nur mit Nichtwissen bestritten, dass sie ihr Einverständnis damit ausdrücklich durch Unterzeichnung der Schluss- briefe kundgegeben habe, indem sie an der Rechtsöffnungs~ verhandlung erklärte, sich hieran nicht entsinnen zu können. Solche Schlussbriefe würden vom Verkäufer dem Käufer zugestellt und in der Regel vom letzteren nich,t
434 Staatsrecht. unterschrieben; sie gälten freilich als angenommen, wenn der Käufer keinen Einwand erhebe; zu einer giltigen Schiedsabrede wäre aber nach dem Vollstreckungsver- trage eine ausdrückliche Annahmerklärung, also die unterzeichnete Rücksen.dung der Schlussbriefe durch die Rekursbeklagte nötig gewesen. Indem das Obergericht das Rechtsöffnungsgesuch mangels eines hinlänglichen Beweises für die letztere Tatsache abwies, hat es sich dieser Auslegung des Staatsvertrages angeschlossen. Es stützt sich dabei auf Art. 5 desselben, wonach die Erfordernisse der Art. 1-4 analog für die Anerkennung und Vollstreckung der in einem der beiden Staaten gefällten Schiedssprüche gelten sollen, und leitet daraus her, dass die Vollstreckung auch eines österreichischen Schiedsspruches über per- sönliche Ansprüche gegen einen Beklagten, der zur Zeit der Klageerhebung in der Schweiz wohnte, beim Nichtzu- treffen der Ausnahmen nach Art. 2 Ziff. 2-4 des Staats- vertrages nur verlangt werden könne, wenn die Voraus- setzung von Ziff. I ebenda vorliege, d. h. wenn der Beklagte sich durch (< ausdrückliche Vereinbarung)} der Zuständig- keit des österreichischen Schiedsgerichtes unterworfen hatte. Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Annahme zutrifft oder ob es nicht auch für das Anwendungsgebiet des österreichisch-schweizerischen Vertrages (wie im Ver- hältnis zu Deutschland, s. BGE 57 I S. 295) genügen müsse, dass nach der Gesetzg~bung, die auf die Schieds- abrede an sich nach den Grundsätzen des internationalen Privat-und Prozessrechtes als anwendbar erscheint, ein giltiger Schiedsvertrag vorlag. Ginge man hiervon aus, so könnte die Vollstreckung hier auch ohne Unterzeichnung der Schlussbriefe durch die Rekursbeklagte nicht unter Berufung auf Art. I Ziff. I in Verbindung mit Art. 2 des Staatsvertrages versagt werden, sobald nach österreichi- schem Rechte als dem Rechte des Staates, dem das Schieds- gericht angehörte (s. das erwähnte Urteil), der Schieds- vertrag wirksam auch schon durch die stillschweigende Annahme einer entsprechenden Klausel zustandekommen Staatsverträge. N° 65. 436 konnte (vgl. hierüber für die Börsenschiedsgerichte Art. XIV des EG zur österreichischen ZPO). Für den heutigen Fall kommt darauf nichts an, weil nach der von den Rekurrenten vorgelegten, durch den Sekretär des Börsen- schiedsgerichtes ausgestellten «Amtsbestätigung » ange- nommen werden muss, dass die Rekursbeklagte sich nicht mit der widerspruchslosen Entgegennahme der Schluss- briefe begnügt, sondern jeweilen eine Ausfertigung. der- selben mit ihrer· Unterschrift versehen «( ordnungsmässig gefertigt ») an die Rekurrenten zurückgesandt hat, dass sie also deren Inhalt und damit auch die Schiedsklausel durch ausdrückliche schriftliche Erklärung angenommen hat. Nach dem, was oben über die Funktionen und die Stellung des erwähnten Beamten ausgeführt worden ist, kann diesem Zeugnis die Beweiskraft ebensowenig mangels einer weiteren Beglaubigung abgesprochen werden wie dem anderen auf die Zustellung der Ladung zur schieds- gerichtlichen Verhandlung bezüglichen. Es besteht auch umsoweniger Anlass an seiner materiellen Richtigkeit zu zweifeln und darüber weitere Erhebungen anzuordnen, soweit dies gegenüber einer solchen Bescheinigung über- haupt zulässig sein sollte, als die Rekursbeklagte selbst die darin bezeugte Tatsache nicht bestimmt zu bestreiten gewagt, sondern nur erklärt hat sich daran nicht erinnern zu können. 4. -Die weitere Bestimmung von Art. I Ziff. 2 des Staatsvertrages, wonach die Anerkennung und Vollstrek- kung einer Entscheidung verweigert werden kann, wenn sie gegen die öffentliche Ordnung des Staates verstiesse, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, bezieht sich auf den In haI t der Entscheidung (vgl. die Fassung in Art. 4 Abs. I des Vertrages mit Deutschland: {( wenn durch die Entscheidung ein Rechtsverhältnis zur Ver- wirklichung gelangen soll, dem im Gebiet des Staates, wo die Entscheidung geltend gemacht wird, aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit die Giltig- keit, Verfolgbarkeit oder Klagbarkeit versagt ist I»). Es
436 Staatsrecht. ist sehr fraglich, ob sie auoh auf Mängel des Verfahrens vor dem urteilenden ausländischen Gericht bezogen werden könne, die jenem an den Vorschriften der inländischen . Rechtsordnung gemessen anhaften würden (vgl. dagegen die Botschaft des Bundesrates zum Vertrage, BBl. 1927 1374). Auch wenn man diese Möglichkeit nicht sohlechthin ausschliessen will, so kann darunter aber doch jedenfalls die hier gerügte Unterlassung, nämlich das Unterbleiben einer amtliohen schriftlichen Zustellung des Schieds- spruches an die Rekursbeklagte duroh Vermittlung einer staatlichen Behörde oder durch das Schiedsgericht selbst nicht fallen. Soweit die vertragsschliessenden Staaten es für erforderlich hielten zu verhüten, dass die Vollstrek- kung für einen Anspruch gewährt werden müsse, dem gegenüber der Beklagte keine genügende Gelegenheit hatte sioh zu verteidigen, haben sie dieser Gefahr vorgebeugt, indem sie in Art. 1 Ziff. 4 des Staatsvertrages bei Säumnis- urteilen den Beweis der rechtzeitigen Zusteilung der Ladung an die säumige Partei verlangten. Hätte man daneben auch die Möglichkeit vorbehalten wollen, die Vollstreckung aus dem anderen Grunde mangelnder Urteilszustellung zu verweigern, unabhängig davon inwie- fern nach dem Rechte des U~eilsstaates eine solche erforderlich war, so wäre dies offenbar in gleicher Weise ausdrücklich bestimmt worden. Gegen die Zulassung einer solchen Einwendung spricht überdies auch Art. 1 Ziff. 3 des Vertrages, der hinsichtlich' der formellen Anforderun- gen, denen die zu vollstreckende Entscheidung, abgesehen vom Erfordernis der Ziff. 4 für Säumnisurteile, genügen muss, lediglich fordert, dass sie n a 0 h dem R e 0 h t e des S t a at e s, wo sie ge fäll t w u r d e, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit e rl a n g t hab e. Nachdem der Vertrag so darauf verzichtet hat, über die zur Erfüllung der letzteren Eigen- sohaft notwendigen Voraussetzungen selbst bestimmte Vorschriften aufzustellen, und dafür einfach auf das Landesrecht des Urteilsstaates verweist, geht es aber mcht Staatsverträge. N0 65. 437 an, solche Voraussetzungen auf dem Umwege über Art. 1 Ziff. 2 einzuführen, weil nach dem internen Rechte des Vollstreckungsstaates die betreffenden Handlungen zum Zustandekommen eines vollstreckbaren Urteils als zwin- gend notwendig erschienen. In Frage könnte demnach höchstens kommen, ob die unterlassene Zustellung nicht schon nach österreichischem Recht, der Gesetzgebung des Urteilsstaates, auf die es in dieser Beziehung nach Art. 1 Ziff. 3 des Staatsvertrages ankommt, für den Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit erforderlich gewesen wäre. Dieser Einwand, der auf eine Bestreitung der inhaltlichen Richtigkeit des von der staatsvertraglich zuständigen österreichischen Behörde (dem Vollstreckungs- gericht ) auSgestellten Rechtskrafts-und Vollstreckbarkeits- zeugnisses hinauslaufen würde und für den daher auch die beklagte Partei beweispflichtig wäre, wird aber nicht er- hoben. Die Notwendigkeit des Zustellungsaktes wird vielmehr ausschliesslich auf das interne schweizerische Recht gestützt, aus dem sich diese Forderung als Gebot der öffentlichen Ordnung ergebe. 5. -Die Einwendung der Unsittlichkeit und daraus folgenden materiellen Unverbindlichkeit der streitigen Schiedsklausel wegen des darin vereinbarten Ausschlusses eines Ersatzes für die Vertretungskosten vor Schiedsgericht bei Streitigkeiten über biosse Qualitätsdifferenzen, der dem Ausländer praktisch die Verfolgung von Mängelan- sprüchen unmöglich mache, wenn es sich nicht um sehr hohe Summen handle, ist bereits vom Obergericht als unbegründet zurückgewiesen worden. Es genügt auf seine zutreffenden Ausführungen zu diesem Punkte zu ver- weisen. 6. -Nachdem im übrigen die Gründe, aus denen das Obergericht die Rechtsöffnung verweigert hat, vor dem Staatsvertrag nicht standhalten, ist die Beschwerde gut- zuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Andere Einwendungen sind von der Rekursbeklagten gegen die begehrte Urteilsvollstreckung nicht erhoben
438 Sta.a.tsrecht. worden und es sind auch sonst keine Tatsachen ersichtlich. aus denen sie wegen Fehlens einer staatsvertraglichen VolIstreckungsvoraussetzung von Amtes wegen (Art. 1 . Schlussabsatz des Vertrages) trotz Vorliegens der durch Art. 4 und 5 Abs. 3 geforderten Ausweise verweigert werden könnte. Es rechtfertigt sich daher nicht bloss die Sache zur nochmaligen Beurteilung an die kantonale Instanz zurückzuweisen, sondern den Rekurrenten nach ihrem Antrage die nachgesuchte Rechtsöffnung direkt zuzusprechen, wie es auch bei den Beschwerden wegen Verletzung von Art. 61 BV oder einer konkordatsmässigen Vollstreckungsverpflichtung bei liquider Rechtslage zu geschehen pflegt (vgl. die Urteile BGE 42 I 101 ; 51 I 446 E. 4 ; 54 181, die auf den Fall eines staatsvertraglichen Vollstreckungsanspruches analog zutreffen). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und in Aufhebung des angefochtenen Entscheides des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 28. April 1931 den Rekurrenten die definitive Rechtsöffnung erteilt für 1004 Fr. 89 Cts. nebst Zinsen zu 9 % seit 26. März 1927 und 45 Fr. 80 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 20. Mai· 1927.
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