BGE 57 I 409
BGE 57 I 409Bge20.11.1925Originalquelle öffnen →
408 Verwaltungs-und Disziplinarreohtspflege. 2. -ln uno scambio di vedute seguito nel 1929 la Commissione di ricorso in materia doganale ha diehiarato di eondividere i eriteri sovraesposti delTribunale federaJe . in punto alla ripartizione delle eompetenze fra le due Autorita. A questi eriteri essa s'era deI resto gia attenuta quando le eompetenze, ehe ora spettano 801 Tribunale federale in virtiI della legge sulla giurisdizione ammi- nistrativa, appartenevano 801 Consiglio federale (art. III LD). (Cfr. Rivista trim. di diritto fiscale svizzero vol. lX p. 69). Il Tribunale lede:rale pronuncia: 11 ricorso e irricevibile in ordine. III. VERFAHREN PRocEDURE Vgl. Nr. 62. -Voir n° 62. Jagdpolizei. No 63, C. STRAFRECHT -DROIT PENAL I. JAGDPOLIZEI LOI SUR LA CHASSE 63. Auzug au aem 17rteU aes Xassationahofts 1'om ml. Nmmber 1911 i. S. Heinz 11. Tester. 4011 OG Art. 163: Verletzung von Bundesrecht durch Anwendung eidgenössischen statt ka.ntonalen Strafrechts. Eid g. J a. g d ge set z von 1925: Art. 4, 29 Abs. 1, 39 Abs. 2,65: Nach eidgenössischem J a.gdstraf- recht (Art. 39 Abs. 2) wird auch das Jagen auf bloss ka.n- tonalrechtlich geschützte Tiere (Art. 29 Abs. 1) bestraft (Erw.2b). Art. 29 Abs. 1, Art. 4 : Zulässig die ka.ntonalrechtliche Aus- dehnung des Jagdverbots auf säugende Gemsgeissen, die nicht von der Kitze begleitet sind (Erw.2 cl. A. -Am 13. Mai 1931 hat der Kleine Rat von Grau- bünden die Kassationskläger wegen fabrlässigen Jagens auf eine säugende Gemsgeiss zu je 250 Fr. Busse verm'teilt. B. -Gegen dieses Urteil haben Tester und Heinz recbtzeitig und formrichtig die Kassationsbeschwerde eingereicht. Sie machen u.a.. geltend: ,Der Kleine Rat wende auf den von ihm angenommenen Tatbestand offenbar die Art. 55 Abs. 2 und 39 Abs. 2eidg. Jagdgesetz an. Nach diesen werde das fahrlässige Jagen a.uf geschütztes Hirsch-, Reh-oder Gemswild bestraft. Geschützt seien aber nach Art. 4 eidg. JG nur die Hirsch- kälber, Reb-und Gemskitzen (Tiere im en.ten Lebensjahr) und die sie begleitenden M.uttertiere, aJso nicht die Mutter- tiere ohne die sie begleitenden Kitzen. Das Ja.gen a.uf
410 Strafrecht. alleingehende Muttertiere werde nur vom bündnerischen kantonalen Jagdgesetz verboten und könne also nur nach Massgabe dieses kantonalen Gesetzes bestraft werden. . Die Beschwerde wurde in dieser Beziehung abgewiesen, mit der Begründung : 2. -In der Sache selber wird geltend gemacht, der Kleine Rat habe zu Unrecht den Kassationsklägern oder wenigstens dem einen davon (Tester) den fahrlässigen Abschuss einer säugenden Gemsgeiss zur Last gelegt, und er habe diese Handlung zu Unrecht nach dem eidgenössi - sehen statt nach dem kantonalen Jagdgesetz beurteilt. a) Der Kleine Rat stellt febt, dass es sich bei dem ,on den Kabsationsklägern abgeschossenen' Tier um eine säugende Gemsgeiss gehandelt hat. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur und kann deshalb vom Kassations- hof höchstens dara.ufhin überprüft werden, ob sie akten- widrig sei. Das ist sie aber nicht. b) In der andern Behauptung der Ka,ssationskläger, dass die ihnen zur Last gelegte Handlung des Jagens auf eine säugende Gemsgeiss zu Unrecht nach eidgenössischem statt nach kantonalem Strafrecht, beurteilt worden sei, i&t die Rüge der Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 163 OG zu erblicken. Der Kassationshof hat def halb auf diese Rüge einzutreten (vgl. BGE 30 I Nr. 65 S. 403 ff.). . Das BG vom lO. Juni 1925 über Jagd-und Vogelschutz bestimmt: Art. 39 Abs. 2: « Wer geschütztes Hirsch-, Rah-oder Gemswild widerrechtlich jagt, erlegt, einfängt oder gefangen hält, wird mit Busse von 300 Fr. bis 800 Fr. bestraft.» Art. 55: « Die in den Artikeln 39 ." vorge- sehenen Strafandrohungen gelten für das vorsätzlioh begangene Jagdvergehen. -Handelt der Täter bei Verübung eines solcher Jagdvergehens fahrlässig, so ist bei dessen Beurteilung die zuständige Behörde an da:; gesetzliche Mindestmass nicht gebunden.» -Art. 4: Jagdpolizei. Ne 63., 411 «Geschützte Tiere sind: Ziff.2. Hirschkälber, Reh-und Gemsgeissen (Tiere im ersten Lebensjahr) und die sie begleitenden Muttertiere. » -Art. 29 Abs. 1 : «Die Kan- tone sind befugt, die SchutzbestimmuDgel1 dieses Gesetzes zu erweitern, insbesondere -durch Erstreckung des Jagdverbotes auf andere, als die in diesem Gesetz ge- schützten Wildarten ... » -Art. 65: « Die in diesem Gesetz aufgestellten Strafandrohungen diirfen von den Kantonen weder verschärft noch gemildert werden. - Dagegen sind die Kantone zum Erlass von Strafbestim- mungen insofern berechtigt, als ihnen nach Massga he dieses Gesetzes die Befugnis zur Ordnung des Jagdrechts zusteht. » Gestützt auf die Art. 29 Abs. 1 und 65 eidg. JG be- stimmt das bündnerische JG vom 25. Juli 1926: Art. 9 : « Auf der Hochjagd dürfen geschossen werden : ... Gemsen mit Ausnahme der säugenden Geissen, der Kitze und der Jährlinge. » -Art. 23 Abs. 1 : « Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder der Ausführungsbestimmungen dazu werden, soweit sie nicht unter die Bundesgesetzgebung fallen, ~t Bussen von 10 Fr. bis 80 geahndet. » Der Wortlaut von Art. 65 Abs. 2 eidg. JG liesse an sich darauf sohliessen, dass nur die übertretung einer im eidg. JG aufgestellten Norm nach eidgenössischem, die über- tretung einer Norm des kantonalen JG dagegen nach kantonalem Jagdstrafrecht zu beurteilen sei. Danach wäre Art. 39 Abs. 2 eidg. JG so zu verstehen, dass er nur das Jagen auf nach Art. 4 eidg. JG geschützte Tiere be- straft, während das Jagen auf kantollal geschützte Tiere nach kantonalem Jagd&trafrecht verfolgt würde. Allein die Kassationskläger geben selber zu, dass ver- sohiedene Strafandrohungen def. eidg. JG sich auch auf die üLertretung kantonaler Jagdvorschriften beziehen : so Art. 39 Abs. 3 (widerrechtliches Jagen auf andere geschützte Säugetiere und Vögel) und Art. 42 (Wildern in eidgenössischen und in kantonalen Bannbezir:ken). Ob Art. 39 Abs. 2 eidg. JG das Jagen nur auf eidgenössisoh
412
Strafrecht.
oder auch auf kantonal geschützte Hirsche, Rehe oder
Gemsen bestrafen wolle, kann also nioht ohne weiteres
unter Berufung auf eine in Art. 65 Abs. 2 eidg. JG gegebene
Kompetenzabgrenzung
im erstern einschränkenden Sinne
beantwortet werden ; sondern es muss die riohtige Aus-
legung
von Art. 39 Abs.2 aus dessen eigenem Sinn und
Zweck gefunden werden.
Hiebei
if-t davon auszugehen, dass das eidgenössisohe
Jagdgesetz die Jagdausübung mögliohst absohliessend
regeln
und den Kantonen nur da.s zur Regelung überlassen
will,
was mit Rücksicht auf die von Kanton zu Kanton
ver&chiedenen Verhältnisse einer kantonal verschiedenen
Regelung
bedarf. Es wird also in folgerichtiger Anwen-
dung dieses Grundsat7.es auoh die Strafvorschriften für
die Übertretung kantonaler Vorschriften insoweit selbst
aufstellen,
als diese kantonalen Vorschriften ihrer Natur
nach durch Bundesstrafvorschriften einheitlioh sanktio-
niert werden können. Das trifft aber bei kantonalen
Schutzbestjmmungen für nicht schon eidgenössisch ge-
schützte Tiere zu. Der Bundesgesetzgeber verbietet die
Jagd auf gewisse Tiere und sieht zugleioh die kantonal-
rechtliohe Ausdehnung dieses Jagdverbotes auf andere
'l'iere vor. Er konnte somit die· übertretung des eidge-
nössisohen
und des kantonalen Jagdverbotes zugleich
untel'
Strafe stellen. Es fehlte ein Grund, um die Ordnung
des JagdstraITechts in dieser Beziehung den Kantonen
zu überlassen. .
Schon aus dieser allgemeinen Erwägung kann gefolgert
werden,
dass Art. 39 Abs. eidg. JG das Jagen auf eidge-
nössisch wie
auf kantonal geschütztes Hirsoh-, Reh-und
Gemswild unter Strafe stellen will. Ein weiteres Argument
für diese Auslegung gibt die Entstehungsgesohiohte des
Art. 39 selber. Diese Vorschrift stellte im bundesrätliohen
Entwurf (Art. 44) unter Strafe, «wer die in Art. 5 Ziff.2
und 3 dieses Gesetzes (jetzt Art. 4) gesohützten Tiere jagt.&
Die Bundesversammlung ist dann aber in der. zweiten
Beratung (Sten. Bull. Nr. 1924 S. 741; STR 1925 S. 13)
J sgdpelilm. ~. 63. Ha
von dieser engem Fa.ssung abgekommen und hat in Art. 40
Aha.
2 schlechthin alle die mit Stt'fe bedroht, welohe
«geschütztes Hirsch-, Reh-oder Gemswild widerrechtlich l)
jagen. Der Verweis a'Uf die eidgenössische Schutzbestim-
mung dagegen wurde fallen gelassen. -Übrigens sind die
VerhältnbeiArt. 39Abs. 2 und 3 eidg. JG die gleichen.
Wenn der Letztere sioh auch auf kantonal geschützte Tiere
bezieht (vgL hierzu Kreisschreiben des Bundesrates. vom
20. November 1925, BBl. 1925111 S. 374), so muss das-
selbe ebenfalls für Abs. 2 gelten.
e) Die Anwendung des Art. 39 Abs. 2 auf das kantonal
bündnerisohe Verbot der Jagd auf alleingehende säugende
Gemsgeissen
setzt aber immerhin voraus, dass dieses
Verbot bundesrechtsmäbsig sei. Art. 29 Abs.l spricht
nun «insbesondere l) nur von einer Erstreckung des Jagd-
verbots auf andere Wild art e n, nicht aber von einer
Verschärfung der für eine Wildart geltenden eidgenössi·
sehen Schutzbestimmungen ; und um eine solohe Ver-
schärfung handelt es sich hier, denn die Gemse als besondere
Wildart ist schon eidgenössisch geschützt. Allein Art. 29
Aha. 1 erklärt die Kantone ganz aJIgemein für befugt, die
Schutzbestimmungen des eidgenössischen Gesetzes
zu
erweitern und zählt bloss insbesondere gewisse Erwei-
terungsmöglichkeiten ausdrücklich
auf, aber ohne damit
andere Erweiterungsmögliohkeiten -und namentlich die
hier in Frage stehende -auszuschliessen .
Der Kanton Graubünden hat also durch das Verbot des
Jagens auf alleingehende Muttertiere seine Kompetenz
nicht überschritten. Dieses Verbot besteht zu reoht, und
seine vorsätzliche oder fahrlässige Übertretung wird nach
Art. 39 Abs. 2 und 65 eidg. JG bestraft. Dabei soll offen
bleiben,
ob der kantonale Richter nicht aus dem Ab-
schuss
einer säugenden Gemsgeiss überhaupt darauf
schliessen darf, dass diese von der Kitze begleitet gewesen,
ihr Abschuss also schon bundesroohtlich verboten sei.
Denn das ist eine Frage der Beweiswürdigung, welche der
Kassationshof gegebener falls nicht wird überprüfen kön-
nen.
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