Art. 1 and 3 MO; Art. 38 Abs. 1 of the Ordinance on military control; military substitute tax for servicemen on authorized leave abroad. A serviceman granted leave and residing abroad is, during the leave, exempt from military service obligations and therefore subject to the military substitute tax not because of a concrete omission of a unit service, but because of the general suspension of personal service duty. If he actually performs service in a given year, the substitute tax for that year falls away. The differentiation from servicemen resident in Switzerland follows from the implementing regulations and established practice (consid. 2).
:198 Verwaltungs. Wld Disziplinarrechtspflege. Militärpflichtersatz nur zu zahlen, wer die Militärdienst- pflicht nicht erfüllt, der eingeteilte Wehrpflichtige also nur bei effektivem Versäumen eines Dienstes, den seine Einheit zu leisten hat. Art. 13 der Auslandschweizerver- ordnung (ASV) , auf den die Vorinstanz ihren Entscheid stüt7t, und die darauf gegründete Praxis seien unvereinbar mit der gesetzlichen Regelung. Auch widerspreche es dem Verfassungsgrundsatz der Rechtsgleichheit, die im Jnland und die im Ausland domizilierten Wehrmänner verschieden zu behandeln.' Die Beschwerde wurde abgewiesen, aus folgenden Gründen:
Der Beschwerdeführer erhebt Anspruch darauf, als militärdienstpflichtiger Wehrmann nur in den Jahren zu Ersatzleistungen herangezogen zu werden, in denen er einen obligatorischen Dienst seiner Einheit versäumt. Er übersieht dabei, dass er infolge des ihm bewilligten A us- landsurlaubes von der Militärdienstpflicht enthoben und darum als militärsteuerpflichtiger Wehrmann im Sinne von Art. 1 Abs. 2 MO anzusehen ist (vgl. dazu auch BGE 56 J S. 40). Er schuldet die Ersatzleistung nicht bei Versäumen bestimmter Dienste, sondern wegen Aufhebung der persönlichen Dienstpflicht, also aus einem allgemeinen Grunde, bei dem es nicht darauf ankommen kann, ob an- dere Wehrmänner zu Dienstleistungen herangezogen wer- den oder nicht. Dienstversäumnis kann bei ihm überhaupt nicht in Frage kommen. Wer von der Dienstpflicht befreit ist, versäumt keinen Dienst. Dagegen ist es möglich, dass der beurlaubte Wehrmann Dienst tut. Dann wird die Ersatzleistung, die er zu erbringen hätte, durch einen Dienst ersetzt und fällt dahin. Darum, hatte der Beschwer- deführer 1927-1929 wegen Dienstleistungen keinen Ersatz zu bezahlen. Für die Jahre 1930 und 1931, in denen er nicht Dienst getan hat, schuldet er den Ersatz wegen Dienstbefreiung infolge Urlaubes. Buudesrechtliche Ahgaben. N0 61. 391l Der beurlaubte Wehrmann ist eben, wie der Bundesrat und die Bundesversammlung in steter Praxis entschieden haben (BBI 1921 IV S. 45 ff. : Antrag des Bundesrates in Sachen Brunner, von der Bundesversammlung ange- nommen am 1l. Oktober 1922), militärisch in einer andern Stellung als seine in der Schweiz wohnenden Kameraden. Auch das Bundesgericht hat sich in diesem Sinne ausge- sprochen in seinem Urteil vom 30. April 1931 in Sachen Hofer (nicht publiziert). Der Beschwerdeführer bezeichnet diese Unterscheidung inländischer und beurlaubter Wehr- männer als ungerechtfertigt. Er setzt sich damit aber über die in den Ausführungserlassen zur Militärorganisation begründete Ordnung hinweg (die Militärorganisation selbst regelt die Verhältnisse der beurlaubten Wehrmänner nicht). Danach sind die Dienstpflichtigen während der Dauer des Urlaubes, sofern sie sich im Auslande aufhalten, ausdrück- lich von den dienstlichen Obliegenheiten befreit (Art. 38 Abs. 1 der VO über das militärische Kontrollwesen vom 7. Dezember 1925). Nach Art. 1 und 3 MO zieht diese Befreiung von der Dienstpflicht die Unterstellung unter die Militärsteuerpflicht nach sich. Die Besteuerung des Beschwerdeführers für die Jahre 1930 und 1931 steht somit im Einklang mit der MO. Deshalb sind die Bemer- kungen der Beschwerdeschrift über die Verfassungs- mässigkeit dieser Besteuerung gegenstandslos, wie auch die Aussetzungen an Art. 13 ASV, auf den sich die kanto- nale Rekursinstanz berufen hatte. 61. 'UrteU 'Von 22. DezembEr 1981 i. S. Berggenossenschaft l:tiihleberg und 'Umgebung gegen eidg. Steuerverwalr.ung. S t e m p e 1 a b gab e n. Im Inlande ausgegebene Obligationen unterliegen der eidgenössischen Stempelabgabe auf Obliga.- tionen ohne Ausnahme. Als Kassenobligationen gelten Schuld urkunden, die zum Zwecke kollektiver :Mittolbeschaffung in