BGE 57 I 388
BGE 57 I 388Bge22.12.1931Originalquelle öffnen →
IV. ORGAN1SATION DER BUl\TDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION ,JUDICIAIRE FEDERALE
59. Urteil vom 18. September 1931 i. S. Xanton Schwyz
gegen Bundesrat.
Entscheid des Bundesrats gemäss Art. 6 des eidgen. Wasserbau-
polizeigesetzes, wodurch die von einem Kanton behauptete
« Beteiligung)) und Beitragspflicht auch eines anderen Kantons
bei einem auf Grund des genamlten Gesetzes ausgefiihrten
Verbauungswerk verneint und die verlangte Verurteilung
des anderen Kantons zu Beitragsleistungen daher abgelehnt
wird. Beschwerde des -ersten Kantons dagegen ans Bundes-
gericht. Abgrenzung der Beschwerdekompetenzen des Bundes-
gerichts und der Bundesversammlung nach Art. 12 Wasser-
baupolizeigesetz.
Ä. -Der Kanton Schwyz hat in den Jahren nach 1910
eine
Verbauung der Muota von oberhalb Muotatal bis zum
Vierwaldstättersee vorgenommen. Bei Aufstellung des
endgiltigen Perimeters für den nicht durch die Subven-
tionen des Bundes, des Kantons und des Bezirks Schwyz
gedeckten Teil
der Kosten erklärte der Bezirksrat Schwyz
durch Beschluss vom 17. November 1922 auch die Korpo-
ration Uri als Eigentümeri!J-verschiedener im Kanton
Uri im Einzugsgebiet der Muota gelegener Alpen (Ruoss-
alp, AlpeH, Galtenebnet, Seenalp-Hürital, Alp Grund und
Matten) für ein Perimeterkapital von 23,000 Fr. beitrags-
pflichtig. Eine dagegen von der Korpor~tion Uri m
25. November 1922 ergriffene Beschwerde Wies der RegIe-
rungsrat von Schwyz durch Entscheid VOm 8. /24. Oktober
1929 aus einem formellen Grunde von der Hand.
Am 23. November 1929 erhob hierauf der Regierungsrat
von Uri namens dieses Kantons beim Bundesgericht
gemäss
Art. 175 Ziff. 2 OG staatsrechtliche Klage gegen
den Kanton Schwyz mit dem Antrag auf Aufhebung der
O1'ganiation der Bundesreehtspflege. N° 59. 389
Verfügungen des Bezirksrates Schwyz und des Regierungs-
rates von Schwyz vom 17. November 1922 und 8./24. Ok.,.
tober 1929. Durch Urteil vom 28. Februar 1930 trat das
Bunc;lesgericht, nach vorangegangenem Meinungsaustausch
mit dem Bundesrat, auf die Klage nicht ein und überwies
die Akten dem Bundesrat als zunächst zur Entscheidung
zuständiger Behörde.
Der Bundesrat hat alsdann die Angelegenheit materiell
behandelt und durch Beschluss vOm 8. April 1931 erkannt:
« 1. Die Klage des Kantons Uri wird gutgeheissen;
dieser Kanton ist nicht zu einer Beitragsleistung, an die
Muotaverbauung verpflichtet.
2. Die Verfügungen des Bezirksrates Schwyz vom
17. November 1922 und der Beschluss der Regierung des
Kantons Schwyz vom 8./24. Oktober 1929 betreffend
Einbeziehung von auf urnerischem Gebiet gelegenen Alpen
der Korporation Uri in den Pflichtenkreis der Muotaver-
bauung werden aufgehoben. »
Der Beschluss geht davon aus, dass nicht eine Beschwerde
gegen
kantonale Verfügungen, sondern eine selbständige
Klage in einer staatsrechtlichen Streitigkeit zwiSchen
Kantonen vorliege, deren Anhängigmachung an keine
Frist gebunden sei. Nach dem eidgenössischen Wasser-
baupolizeigesetz
habe der Kanton, der behaupte, dass bei
einer
unter das Gesetz fallenden Verbauung auch ein
anderer Kantol'l. bezw. dort gelegenes Grundeigentum
interessiert sei, sich zunächst an die Behörden dieses
anderen Kantons und beim Scheitern einer gütlichen Ver-
ständigung an die zuständige Bundes behörde zu wenden.
Das Vorgehen. des Bezirksrates Schwyz, der statt dessen
einseitig
von sich aus jenseits der KantonSgrenze gelegenen
Grundstücken eine Beitragspflicht auferlegt habe, sei
demnach unzulässig gewesen. Es verletze das erwähnte
Bundesgesetz und greife in die Hoheitsrechte eines anderen
Kantons ein, da die Erhebung von Perimeterbeiträgen ein
hoheitlicher
Akt sei und die Hoheit eines Kantons nicht
über das Kantonsgebiet hinausreiche. Nachdem die
St .... tsreehtc
schwyzerischen BehÖrden auf der Beitragspflicht der
Korporation Uri beharrten und der Kanton Uri eine
solche Beitragsleistlmg ablehne, liege ein Anstand im
Sinne von Art. 6 Wasserba.upolizeigesetz VOl', über den
der Bundesrat zu entscheiden habe. Sachlich müsse die
Entscheidung zu Gunsten des Kantons Uri ausfallen, weil
die nach der angeführten Gesetzesvorschrift für die Bei-
tragspflicht auch urnerischen Grundeigentums erforderliche
Voraussetzung, nämlich ein unzweifelhaft wesentliches
I nteresse an dem Verbauungswerk, nicht erfüllt sei. Der
blosse indirekte Vorteil, der sich daraus ergebe, dass durch
die Verbauung auch die Muotataler Strasse geschützt
werde und diese Strasse für die Bewirtschaftung der frag-
lichen Alpen (in übrigens bestrittenem Masse) ebenfalls
benützt werde, genüge für die Annahme jener Voraus-
setzung noch nicht. Tatsächlich habe denn auch der Kanton
Schwyz die Muotaverbauurig in Angriff genommen und
durch die Annahme des Bundesbeitrages im Jahre 1910
die Pflicht zur Ausführung und zum Unterhalt dieses
Bauwerkes
übernommen, ohne dass damals irgendwie
e~ Interesse des Kantons Uri an dem Unternehmen
behauptet und geltend gemacht worden wäre. Erst weit
später bei der Aufstellung des' Perimeters durch den
Bezirksrat Schwyz sei man auf diesen Gedanken gekommen.
B. -Gegen diesen Beschluss des Bundesrates richtet
sich die vorliegende auf Art. 120 des eidgenOssischen Wasser-
baupolizeigesetzes
gestützte Beschwerde des Kantons
Schwyz, mit der beantragt wird, der genannte Beschluss
sei
aufzuheben und auf die Klage des Kantons Uri nicht
einzutreten, eventuell die Klage abzuweisen und zu er-
kennen, dass
die Korporation Uri in dem durch Beschluss
des
Bezirksrates Schwyz vom 17. November 1922 fest-
gesetzten Masse
an die Muotaverbauung beitragspflichtig
sei.
Es wird daran festgehalten, dass die Klage des Kantons
Uri schon wegen Fristversäumnis von der Hand hätte
gewiesen werden müssen. Der Hinweis darauf, dass für
staatsrechtliche Klagen i. S. von Art. 175 Ziff. 2, Art. 177 00
Organisation der Bundesreehtspflege. No 59. 391
die Frist des Art. 178 Ziff. 3 ebenda nicht gelte, sei nicht
schlüssig. Denn hier handle es sich nicht um eine solche
~e, was schon daraus hervorgehe, dass die Beurteilung
m erster Instanz nicht, wie Art. 175 Ziff. 2 OG es voraus-
setze, dem Bundesgericht sondern einer anderen Bundes-
behörde zukomme.
Für die Annahme eines Anstandes nach
Art. 6 Wasserbaupolizeigesetz Wie einer staatsrechtlichen
Streitigkeit gemäss Art. 175 Ziff. 2 00 wäre zudem
erforderlich gewesen, dass der Kanton Uri zunächst an
die zur ~ ertretung des Kantons Schwyz berufene Behörde,
n RegIerungsrat gelangt wäre, um eine Einigung über
dIe Frage der Beitragspflicht herbeizuführen. Erst wenn
er darauf vom schwyzerischen Regierungsrat einen ab-
schlägigen Bescheid
erhalten, hätte er den Anstand den
Bundesbehörden unterbreiten können. Solche Verhand-
lungen seien aber vom Kanton Uri nie eingeleitet wordeB..
Vielmehr habe er den Kanton Schwyz einfach mit einer
Klage « überfallen ». Auch die Einrede fehlender Passiv-
legitimation der Schwyzer Regierung sei demnach vom
Bundesrat zu Unrecht abgelehnt worden. Eventuell
müsste der Entscheid jedenfalls materiell zu Gunsten des
Kantons Schwyz abgeändert werden, da das Vorhanden-
sein eines wesentlichen Interesses auch des Kantons UIi
bezw. des dort gelegenen zu Beiträgen herangezogene
Grundeigentums an dem Verbauungswerk aus unzutreffen-
den Gründen verneint worden sei (was näher ausgeführt
wird). .
O. -Der Bundesrat hat beantragt, auf die Beschwerde
sei
nicht· einzutreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
L -Nach Art. [) Abs. 2 des eidgenössischen Wasser-
baupolizeigesetzes
ist die Sorge für Ausführung und
Unterhalt der durch Abs. 1 ebenda geforderten Verbau-
ungen,
Eindämmungen und Korrektionen an Gewässern
Sache
der Kantone, in deren Gebiet diese Arbeiten fallen.
« In Fällen, wo bei derartigen Bauten unzweifelhaft ein
SiaMs",,,"ht: wesentliches Jnter~e meln'erer Kantone in Frage steni, hat, wenn über die Ausführung und Beitragsleistnng unte.r denselben eine Vereinbarnng nicht erzielt werden kann. der Bundesrat über die daherigen Anstände zu entscheiden.» (Art. 6.) Gegen Beschlüsse des Bundesrates auf Grand des genannten (}esetzes « findet der Relrnrs an die Bundes- versammlung, soweit aber dieselben die Verlegung der Kosten auf die beteiligten Kantone betreffen, an das Bundesgericht statt » (Art. 12). Regel ist also die Weiter- ziehung an die Bundesversammlung. Nur für die Anfech- tung nach einer bestimmten Richtung bleibt die Anrufung des Richters vorbehalten. « Verlegung der Kosten auf die Beteiligten» ist die Ausmittlung des Verhältnisses, in dem mehrere zur Tm- gung der Kosten eines. Unternehmens verpflichtete Per- sonen oder Verbände an den Gesamtkostenaufwand bei- zutragen haben, der Höhe der Beiträge, die ihnen daran auffallen. Nur dies kann gemeint sein, wenn Art. 12 des Wasserbaupolizeigesetzes ( soweit», aber auch nur soweit gegenüber dem Entscheide des Bundesrates den Richter anzugehen gestattet. Die Entscheidungsbefugnis des Bundesgerichtes beschränkt sich also auf die Festsetzung der Kostenanteile der verschiedenen beteiligten Kantone auf Grund der durch den Bundesrat verbindlich festge- stellten « Beteiligung» derselben und daraus folgenden grundsätzlichen Beitragspflic.ht. Eine Ueberprüfung und Abänderilllg des Entscheides über diese Beteiligung selbst steht ihm nicht zu. Weder kann es dieselbe, d. h. das dazu erforderliche « unzweifelhaft wesentliche Interesse» an dem Werk (Art. 6 des Gesetzes) entgegen dem bundesrät- lichen Entscheide verneinen, um einen vom Bundesrat als beteiligt und beitragspflichtig erklärten Kanton von Beitragsleistungen zu entbinden, noch sie bejahen, um daraus die Belastung eines Kantons mit Beiträgen herzu- leiten, demgegenüber der Bundesrat die Annahme einer Beteiligung und Beitragspflicht abgelehnt hat. Will ein Kanton sich bei der Entscheidilllg des Bundesrates über Organisation der Bundesrechtspflege. No 5). 393 diese grundsätzliche Frage nicht beruhigen, so steht ihm dagegen nur der ordentliche Rechtsbehelf des Art. 12, die Weiterziehung an die Bundesversammlung, zu Gebote. Zu dieser Auslegung führen neben dem Wortlaut des Gesetzes auch zwingende andere Erwägungen. Das Vor- handensein eines wesentlichen Interesses auch eines anderen Kantons an dem VerbauU1lgswerk hat Bedeutung nicht bloss für die Kostenverlegung. Es wird dadurch allgemein die Pflicht des betreffenden Kantons zur Mit- wirkung bei der Ausführung des Werkes begründet, also insbesondere auch zur Anordnung derjenigen Vorkehren und Handlungen auf seinem Gebiete, die hiezu erforderlich sind, wie Art. 6 des Gesetzes unzweideutig zum Ausdruck bringt ({ wenn über die Aus f ü h run gun d Bei- t rag sie ist u n g eine Vereinbarung nicht erzielt wer- den kann ))). Für die Abgrenzung der Beschwerdekompe tenzen des Bundesgerichtes muss aber von dieser allge- meinen Bedeutung der dahingehenden Feststellung ausgegangen werden. Es darf nicht darauf abgestellt werden, dass zufällig in einem konkreten Falle, wie hier, weil das 'Werk schon ausgeführt ist und ohne Inanspruch- nahme von Gebiet des anderen Kantons ausgeführt werden konnte, praktisch nur noch die Folge eines Kostenbeitrages in Betracht kommt. Soweit es sich aber um die sonstigen, weiteren Folgen der Mitwirklmgspflicht handelt, ist gegen die Bejahilllg dieser Pflicht, d. h. der Beteiligung an dem Werke, durch den Bundesrat nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes jedenfalls nur der Rekurs an die Bundes- versammlung möglich. Andererseits liegt auf der Hand, dass die Antwort auf diese grundsätzliche l<rage notwendig eine einheitliche sein muss und sie nicht verschieden, widersprechend gelöst werden kann, jenachdem sie als Voraussetzung eines Kostenbeitrages oder anderer aus der « Beteiligung» folgenden i::Iitwirkungspflichten in Betracht kommt. Jene Gefahr widersprechender Be- schwerdeentscheidungen würde aber geschaffen, wenn die Beschwerde an das Bundesgericht gegen die « Kostenver-
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Staatsrecht.
legung» auch die Ueberprüfung der grundsätzlichen
Beitragspflicht eines Kantons, d. h. seiner ({ Beteiligung »
. an dem Unternehmen im Sinne von Art. 6 des Gesetzes
umfassen würde.
Für die angenommene Beschränkung der richterlichen
Kognition spricht schliesslich auch die Entstehungs-
geschichte des Gesetzes. Der Gesetzesentwurf des Bundes-
rates (Bbl. 1876 I 672) enthielt noch keine Vorschriften
über interkantonale Verhältnisse. Dagegen ergänzte dann
der Ständerat den Entwurf in dieser Richtung, indem er
in seiner Vorlage unter Art. 4 Abs. 4 eine mit dem heutigen
Art. 6 des Gesetzes wörtlich übereinstimmende Vorschrift
aufnahm 'und anschliessend in Art. 4 Abs. 5, wie heute
Art. 12 des Gesetzes, bestimmte : « Gegen solche Beschlüsse
des
Bundesrates findet Rekurs an die Bundesversammlung,
soweit
aber dieselben die Verlegung der Kosten auf die
beteiligten
Kantone betreffen, an das Bundesgericht
statt.» Ferner wurde in Art. 6 Abs. I und 2 entsprechend
dem heutigen Art. II des Gesetzes vorgesehen, dass in
Fällen, wo Werke von grösserer Bedeutung ungeachtet
sorgsamen Unterhalts durch Naturereignisse zerstört
worden sind, neben den Bundessubventionen an die
Wiederherstellung
der Bundesrt auch andere daran
wesentlich mitinteressierte Kantöne zu verhältnismässigen
Beiträgen anhalten könne. Art. 6 Abs. 3 lautete -: «Gegen
den Entscheid des Bundesrates bleibt der Rekurs an die
Bundesversammlung
vorbehalten, insoweit es sich darum
handelt, im Gruridsatze zu bestimmen, ob ein Kanton
angehalten werden kann ,an die Kosten beizutragen.
Insoweit es sich
um die Bestimmung der zu leistenden
Summen handelt, findet Rekurs an das Bundesgericht
statt» (BbL 1877 I 59/60). Der Bericht der ständerät-
lichen Kommission, deren Anträgen der Rat hiebei folgte,
bemerkt nach Erörterung der Umstände, die die Heran-
ziehung mehrerer Kantone zu einem Werke nötig machen
und rechtfertigen können, hiezu :-«Soweit die Notwendig-
keit eines solchen gemeinschaftlichen Unternehmens bezw.
Organisation der Bundesreeht.'lpflege. N° 59. 395
das solidare Interesee in Frage steht, glaubte Ihre Kom-
mission den letzten. administrativen Entscheid in die
Hände der Bundesversammlung, sobald es sich aber um
die Bemessung und Verteilung der Kosten auf die einzelnen
interessierten
Kantone handelt, in diejeni.gen des Bundes-
gerichtes legen
zu sollen (Bbl. 1877 I S. 53). Der National-
rat stimmte den Beschlüssen des Ständerates materiell zu,
nahm aber eine andere Anordnung des Stoffes vor, wobei
Art. 4 Abs. 4 der ständerätlichen Vorlage zum Art. 6 des
Gesetzes wurde
und Art. 4 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 3 in
den heutigen Art. 12 zusammengezogen wurden, ohne dass
damit eine sachliche Abänderung beabsichtigt gewesen
wäre (Bbl. 1877
rn 42 /3). Könnte über den Sinn des
Gesetzes sonst
noch ein Zweifel bestehen, so müsste er
durch diese Vorgänge gehoben werden.
Im. vorliegenden Falle hat nun der Bundesrat das Vor-
liegen eines wesentlichen Interesses auch des Kantons Uri
für dort gelegenes Grundeigentum an dem in Frage
stehenden Verbauungswerke und damt einer Beteiligung
desselben
nach Art. 6 des Wasserbaupolizeigesetzes ver-
neint. Solange es bei dieser Feststellung bleibt, ist aber
auch für eine Kostenverlegung unter den beiden Kantonen
kein Raum. Eine Abänderung des dahingehenden Ent-
scheides könnte nur durch die Bundesversammlung
erfolgen.
Die Beschwerde beim Bundesgericht ist dazu
nicht das geeignete Rechtsmittel. Ist das Bundesgericht
zur Ueberprüfung dieses Entscheides nicht kompetent,
so kann es ihm aber auch nicht zukomm.en, zu den pro-
zessualen
Einwendungen Stellung zu nehmen, welche
der Kanton Schwyz gegen das Eintreten des Bundes-
rates auf die vom Kanton Uri anhängig gemachte Klage
erhebt (Fristversäumnis, Fehlen eines Anstandes nach
Art. 6 Wasserbaupolizeigesetz mangels vorangegangener
Verhandlungen zwischen den beiden Kantonen).
2. -Ob die Anrufung der Bundesversammlung heute
noch möglich ist, muss dahingestellt bleiben. Art. 194
Abs. 3 des
revidierten OG, wonach die Beschwerdefrist
:l96 Kt .. atsrecht. schon durch die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde als gewahrt gilt, bezieht sich seinem Wortlaute nach nur auf die Fälle, wo eine beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in die Zu- ständigkeit des Bundesrates fällt oder umgekehrt. Doch ist es immerhin nicht ausgeschlossen, die Bestimmung als Ausfluss eines allgemeinen Grundsatzes zu betrachten, der in analoger Weise auch da angewendet werden darf, wo nicht die Zuständigkeit des Bundesgerichtes oder Bundesrates, sondern des Bundesgerichtes oder einer anderen Bundesbehörde als Beschwerdeinstanz in Frage steht. Es rechtfertigt sich deshalb, die Akten durch Ver- mittlung des Bundesrates der Bundesversammlung zu überweisen, damit sie Gelegenheit erhält sich darüber schlüssig zu machen, üb sie auf Grund dieser weiteren Auslegung die Angelegenheit an die Hand nehmen will, obgleich bei ihr direkt eine Beschwerde nicht eingereicht worden ist. Demnach erkennt das Bunde8gericht :
Die Akten werden in analoger Anwendung von Art. 194 Abs. 3 OG dem Bundesrat zu Handen der Bundesver- sammlung übermittelt. BUlldesrechHiche Abgaben. :,0 60. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINAHRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE
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