BGE 57 I 382
BGE 57 I 382Bge13.06.1918Originalquelle öffnen →
Folge. Auch daraus darf geschlossen werden, dass eine
Notwendigkeit, eine neue polizeiliche Schranke
für einen
an sich erlaubten Geschäftsbetrieb aufzurichten, nicht
besteht ....
Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates vom
21. /28. Oktober ist darnach insofern verfasswlgswidrig,
als
er der Beschwerdeführerm den normalen Betrieb eines
Schuhgeschäftes
in Zug verbieten will, was denn auch die
Aufhebung des
Beschlusses des Regierungsrates vom
21./23. November, der eine Bestätigung und Ausführung
jenes Verbotes
enthält, nach sich zieht. Dabei sei vorbe-
halten, ob nicht ein zeitweises Verbot des Weiterbetriebs
eines Geschäftes, wenn
es als Nebenstrafe bei Widerhand-
lungen gegen die Ausverkaufsvorschriften gesetzlich vorge-
sehen und vom Richter verhängt würde, zu schützen wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen gut-
geheissen und demgemäss wird das in den Entscheiden
des Regierungsrates des Kantons Zug vom 28. Oktober
und 23. November 1931 enthaltene Verbot des Geschäfts-
betriebes der Rekurrentin aufgehoben.
III. EIGENTUMSGARANTIE
GAR.fuTIE DE LA PROPRIETE
58. A'IlSzug' aus dem Urteil vom 18. Dezember 1931
i. S. Ehrler und lttitbeteiligte gegen Begiel'\lJlgsrat Schwyz.
Bau r und Stefan Hicklin als Eigentümer der
Grundstücke NI'. 627, 628 und 629 beim Bezirksgericht
Schwyz Klage
auf Unterlassung des Baus, weil er mit den
ihnen an der Hofmatt NI'. 631 und 2027 zustehenden
Dienstbarkeitsrechten unvereinbar sei. Der Gemeinderat
Schwyz beschloss darauf, die in Frage stehenden Dienst-
barkeiten zwecks Verlegung zu enteignen.
Das schwyzerische Expropriationsgesetz vom 5. März
1871
bestimmt:
« § 1. Jeder Grundeigentümer ist pflichtig, dem Kanton
den Bezirken und den Gemeinden für nachstehende
Zwecke
den erforderlichen Grund und Boden, sowie
Gebäude
und Bäume abzutreten:
c. zur Aufführung neuer, oder zur Erweiterung schon
bestehender
Staats-, Bezirks-und Gemeindegebäude, mit
Einschluss der Pfarr-und Filialkirchen. »
«
§ 2. Über die Zulässigkeit der Expropriation ent-
scheidet für die Gemeinden der Gemeinderat, für denines Pfarrhauses durch eine staatliche Kirchgemeinde.
Ent.eignung von Dienstbarkeiten, die auf dem Baugrunde
Jaflten lind der Errichtung der Baute entgegenstehen. An-
f{'(-htung der Ent.eignungsverfiigung wegen Verlet.zung der
Eigentnmsgarantie und Willkür, weil das Werk (die Baute)
lI;<:>ht, einem öffentli<:>hen Interesse diene.
Eigentnmsgr .. nt,ie. Ko 58.
Die Kirchgemeinde Schwyz beschloss am 28. Dezom bel'
1930, den bestehenden Pfarrhof von Schwyz zu verkaufen,
das alte Pfrundhaus auf der oberen Hofmatt der Gemeinde
Schwyz
niederzureissen und dort auf den Grundstücken
Nr. 631 und 2027 des Grundbuches Schwyz ein Dreier-
pfrundhaus zur Wohnung der Geistlichkeit der römisch-
katholischen Kirchgemeinde von Schwyz zu erstellen. Auf
dem Grundstück NI'. 631 lastet zu Gunsten der Liegen-
schaft NI'. 627 ein « freier Fuss-und Fahrweg)) vom neu
angelegten, von der Bahnhofstrasse zum « Spitel » führen-
den Weg. auf dem Grundstück NI'. 2027 zu Gunsten der
gleichen NI'. 627 und der NI'. 628 und 629 ein « Recht für
den Bestand einer überlaufkanalisation von der westlichen
Grenze des
Gartens hinab, ebenso in gleicher Richtung ein
Wegrecht von I m 20 Breite für Abtransport der Haus-
jauche mittelst Stosskarren».
Nach Aussteckung des Baugespanns und Veröffentli-
chung des Bauprojekts für das geplante Pfarrhaus erhoben
die Schwestern Therese und NanetteEhrler, die Ge-
schwister
Furg
38! jjt .. atsrecht.
Bezirk der Bezirksrat und für den Kanton der Regierungs-
rat.
Den von den Gemeinde-oder Bezirksräten pflichtfg
. Erklärten steht laut Administrativprozessordnung dalil
Rekursrecht zu. »
Eine Beschwerde der Eigentümer der dienstbarkeits-
berechtigten Grundstücke gegen die Enteignungsverfügung
des Gemeinderates Schwyz wies
der Regierungsrat des
Kantons Schwyz mit der Begründung ab: es treffe der
Enteignungsfall des § 1 c des kaut. Expr. G zu, da es
sich
um den Neubau eines Gemeindegebäudes handle.
« Der jetzige Pfarrhof und die Pfarrhelferhäuser del' Ge-·
meinele Schwyz
sind im, Grundbuch zwar als Eigentum
der Pfarrpfrund-, Pfarrhelfer-und Frühmesserpfrund-
stiftungen der römisch-katholischen Kirchgemeinde Schwyz
eingetragen. Allein die römisch-katholische' Kirchgemeinde
Schwyz
ist mangels Ausscheidung die politische Gemeinde
Schwyz
selbst; Pfarrhof und Pfrund,häuser von Sch'wyz
sind also Gemeindehäuser, für deren Erweiterung oder
Neubau die Gemeinde das Enteignungsrecht für sich
beanspruchen kann. })
Die Schwestern Ehrler, Geschwister Furger und Stephan
Hicklin ergriffen hiegegen die staatsrechtliche Beschwerde
ans Bundesgericht, indem sie unter Berufung auf Art. 13
KV (Eigentumsgarantie) und Art. 4 BV (Willkür) u. a.
geltend machten: unter Gemeindegebäuden i. S. von § 1
litt. c des schwyz. Expr. G. könnten nur öffentliche Gebäude
verstanden werden, kirchliche Gebäude; Gemeindehäuser
USW., die direkt einem öffentlichen Zweck dienten. Das
fragHche Pfrundhaus diene aber einem rein privaten
Zweck, dem Wohnbedürfnis der Geistlichen, das auch in
der Weise befriedigt werden könnte, dass die Gemeinde
für sie Wohnungen mietet. Ein solches Haus gehöre daher
zum privaten Vermögen der Gemeinde, zu ihrem Finanz-
vermögen,
das ausschliesslich dem Privatrecht unterstehe
und wofür keinerlei Privilegien in Anspruch genommen
werden könnten.
Es sei übrigens anzunehmen, dass das
Eigentumsgarantie. No 58.
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kommende Pfrundhaus, wie die jetzigen Pfrundhäuser,
nicht als Eigentum der Gemeinde eingetragen werde, son-
dern als solches der Pfarrpfrund. Freilich stelle der
Regierungsrat
darauf ab, dass in der Gemeinde Schwyz
politische
und Kirchgemeinde nicht ausgeschieden seien
und dass man es deshalb mit einem Gemeindegebäude zu
tun habe. Die merkwürdige Konsequenz wäre dann aber
die, dass in andern Gemeinden, wo die Ausscheidung statt-
gefunden habe, die Expropriation für ein Pfarrhaus von
vornherein nicht möglich wäre.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde a b g e wie sen
hinsichtlich der eben angeführten Beschwerdegründe mit
der
Begründung :
_ 1. N.ach Art. 13 KV ist die Zwangsabtretung nur z~
offenthchen Zwecken zulässig. Das ist zweifellos auch der
Sinn des Expropriationsgesetzes. Ob aber einer Expro-
priation das öffentliche Wohl zur Seite stehe, ist eine
Frage,
in deren Nachprüfung sich das Bundesgericht als
Staatsgerichtshof von jeher Zurückhaltung auferlegt hat,
von der Erwägung ausgehend, dass der Begriff des öffent-
lichen Wohls, Nutzens, lnteresses
ein ausserordentlich
unbestimmter, nach Ort und Zeit schwankender ist und
dass daher der kantonalen Behörde bei der Frage, ob er
zutreffe, ein gewisser Spielraum gelassen werden muss.
Das Bundesgericht.scllJ.'!!et hir:}!1!!'..wenn es klar ist,
dass von . öffentliche Interess~ nicht die &d~ ;;i~ kann -
ibesoiidere:-wnn:a,s.-li~!i~~~~!it!.iliE ff!iogschobe
wird, um rue Verfolgung PrI. 'vater Zwecke ;u-verdooken J
(BGE 31 I 303 ; 34] 214 ; 35] 451 usw.).
2.
Das zu erstellende Pfrundhaus ist ein Gemeindege-
bäude, insofern es von der Gemeinde Schwyz gebaut wird
und ihr Eigentum sein wird. (Mit der blossen Vermutung,
das Gebäude könnte in anderer Weise denn als Eigentum
der Gemeinde im Grundbuch eingetragen werden, können
die
Rekurrenten nicht gehört werden; auch bei einer
Eintragung auf die Kirchgemeinde wäre es übrigens
AB 67 I -J9:n
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Staatsrecht.
Gemeindegebäude, da ja in der Gemeinde Schwyz. Kirch-
und politische Gemeinde nicht ausgeschieden sind; ganz
abgesehen von der Frage, ob § 1 c Expr. G nicht auch die
Kirchgemeinden im Auge
hat.) Auch die weitere für die
Zulässigkeit einer Expropriation verfassungsmässig erfor-
derliche Voraussetzung -
Widmung zu einem öffentlichen
Zwecke -
darf als vorhanden betrachtet werden.
Nach verbreiteter Auffassung entspricht es der Stellung
der Geistlichen im kirchlichen und öffentlichen Leben, dass
ihnen ein
Pfarrhaus zur Verfügung stehe. Auch ander-
wärts ist es deim durchaus üblich und Regel, dass sie mit
Rücksicht auf ihr kirchliches Amt und ihre ganz besondere
seelsorgerische
Tätigkeit in bestimmten, diesem Zwecke
dauernd gewidmeten Häusern wohnen, die sich meistens
schon äusserlich
durch ihre Lage zur Kirche als Pfarr-
häuser keIDlZeichnen. Durch die Bereitstellung solcher
Gebäude wollen die zuständigen Gemeinden
nicht bloss
dem
privaten Wohnbedürlnis der Geistlichen entgegen-
kommen, sondern eine als öffentliche
betrachtete Aufgabe
erfüllen, dem
allgemeÜlen lnteresse an einer angemessenen,
der überlieferten Anschauung entsprechenden Unter-
bringung der Geistlichen genügen. Man kann daher sehr 1
wohl das Pfrundhaus als eine öffentliche Sache ansehen i
die diesen Charakter zwar nicht schon vermöge ihre; !
natürlichen Beschaffenheit hat, wie die öffentlichen I
Strassen und Gewässer usw., wohl aber durch die Bestim-!
mung für einen Zweck, der mit als öffentlicher erscheint I
und den dadurch gegebenen Zustand objektiver Zweck-
gebundnheit (GIER, Deutsch~ Privatrecht 1I ]9 ff.). J
Es gehort danach mcht zum Fmanzvermögen der Ge-
meinde, das nur durch seinen Ertrag den öffentlichen
Zwecken dient, sondern
zum sog. Verwaltungsvermögen,
dessen
Objekte unmittelbar einer öffentlichen Aufgabe
dienstbar sind (FLEINER, Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 352 f.).
Die ]ntensität des öffentlichen lnteresses ist hier vielleichtl
geringer als bei andern öffentlichen Gebäuden, wie Ge-
meinde-, Schul-, Krankenhäuser, indem die Geistlichen
Eigentumsgarantie. N° 5&.
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auch als Privatpersonen im Pfrundhaus wohnen und
schliesslich auch in Mietwohnungen untergebracht werden
können; aber aus den angegebenen Gründen kann doch
das öffentliche Moment hier als gegeben erachtet werden.
(Die Gemeinde Schwyz
bemerkt in der Antwort, dass das
Pfrundhaus auch pfarramtlichen und seelsorgerischen
Zwecken dienen soll,
ohne aber anzugeben, ob es sich
dabei
um mehr handelt, als dass die Geistlichen darin
Besucher in kirchlichen Angelegenheiten empfangen.) Wie
das Bundesgericht schon oft ausgesprochen hat, braucht,
damit eine Expropriation als vor der Eigentumsgarantie
zulässig erscheint, das öffentliche Interesse kein ausschliess-
liches
zu sein; es genügt, wenn es, neben allfälligen pri-
vaten Zwecken, in ausgesprochenem Masse vorhanden ist,
was von den kantonalen Behörden hier bejaht werden
konnte (BGE 35 1 448). Deshalb kann es auch nichts ver-
schlagen,
dass beim Entschluss der Gemeinde, das Pfrund-
haus zu bauen, finanzielle Erwägungen mitgewirkt haben
sollten, indem die Unterbringung der Geistlichen hier
sollte billiger zu stehen kommen, als wenn sie in anderer
Weise erfolgt (vgl. das Urteil Deillon vom 13. Juni 1918,
wo die Expropriation für einen Pflanzgarten eines Schul-
lehrers als
zulässig erklärt wurde, mit Rücksicht darauf,
dass die Gemeinde gesetzlich verpflichtet war, einen sol-
chen dem Lehrer zur Verfügung zu stellen!. Sofern man
im vorliegenden Fall das öffentliche ] nteresse im ange-
gebenen
Sinne nur als relativ anerkemlen will, so mag
hervorgehoben werden, dass auch der Eingriff in die
Privatrechte ein verhältnismässig weniger intensiver ist.
Die Gemeinde besitzt den Baugrund bereits ; sie enteignet
kein Grundeigentum. Es handelt sich nur darum, dass
einige Servituten, die
dem Bau im Wege stehen, sich eine
Verlegung gefallen
lassen müssen.
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