BGE 57 I 351
BGE 57 I 351Bge17.11.1930Originalquelle öffnen →
Btaatsrecht.
zu Gmnde liegenden Annahmen als willkürlich erweisen
sollten.
4. Im vorliegenden Falle ist dem Rekurrenten auf das
YOn ihm beigebrachte Armutszeugnis des Gemeinderates
Muttenz das Armenrecht, und zwar wie das Obergericht
feststellt,
mit Wirkung für beide kantonale Instanzen,
grundsätzlich gewährt und damit die in § 62 ZPO voraus-
gesetzte Bedürftigkeit und das Vorliegen einer nicht zum
voraus aussichtslosen Klage (§ 70 Abs. 2 ebenda) aner-
kannt worden. In Frage steht die Durchführung des
Beweisverfahrens über tatsächliche Behauptungen, die der
kantonale Richter selbst durch den Beweisbeschluss vom
9. Juli 1930 als für die Entscheidung wesentlich betraehtet
und für die er auch durch diesen Beschluss die vom Kläger
i~ngerufenen Beweismittel, soweit sie darin zugelassen
wurden, als
an sich geeignet erklärt hat. Dem Rekurrenten
ist ferner der Vorschuss von 140 Fr. für die Kosten der
neweisabnahme nicht deshalb auferlegt worden, weil Cl'
zu dessen Leistung trotz des erwähnten Armutszeugni8ses
seiner
Wohnortsgemeinde ohne den in § 62 der kantonalen
ZPO erwähnten Nachteil als fähig erscheine. Vielmehr
Htützt sich die betreffende Auflage ausschliesslich darauf
-sie ist auch vom Obergericht ausschliesslich deshalb
~eschützt worden -, dass für die Kosten der Beweisab -
~tahme eine Kostenbefreiung grundsätzlich, auch bei im
iibrigen erfolgter Bewilligung des Armenrechtes, nicht
'ewährt werden könne. Dieser Standpunkt ist aber ver-
t'assungswidrig.
Er wird auch dadurch nicht gerechtfertigt,
dass er dem kantonalen Prozessgesetze, . § 64 Ziff. 3 ZPO
t'ntspricht, da eben diese Vorschrift selbst verfassungs-
widrig
m't. Da.· angefochtene Urteil ist deshalb in der
:\feinung aufzuheben, dass unter Berufung auf diesen
Grundsatz dem Rekurrenten der Erlass des Kostenvor-
Hchusses für die angeordnete Beweisabnahme nicht ver-
weigert werden
durfte, dass es dagegen dem kantonalen
Hichter unbenommen bleibt zu prüfen, ob nicht die Mittel
(les
Rekurrenten derart waren oder sind, dass sie ihm
Gleichheit vor dem Gesetz (RechtR",-,rweigerung). );0 ,';1.
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wenigstens eine solche Leistung ohne Beeillträchtigun,g
seiner notwendigen Lebensbedürfnisse oder derjenigen
seiner
]'amilie gestatteten oder gestatten und bejahenden-
falls die Kostenauflage deshalb zu bestätigen oder zn
erneuern. Durch die Vorlegung des in § 62 der ZPO gefor-
derten Armutszeugnisses der' \Vohnortsgemcinde mit dem
Armenrechtsgesuch hatte der Kläger zunä<lhst der ihm
obliegenden Beweispflicht genügt. Es war daher auch
{licht seine Sache, von sich aus auf die Kostenauflage des
Beweisbeschlusses hin weitere Beweise für seine Unfähig-
keit zur Leistung des verlangten VOl'schusses beizuhringeJl,
Vielmehr wird
es am kantonalen Richter sein, wenn PI'
nicht Ohn3 weiteres von der fraglichen Auflage absehen
will,
die Vermögens-und Erwerbsverhältnisse deH Kläg('l's
und dessen Lasten nach der bezeichneten Richtung nähe I'
zu untersuchen und hiezu vom Rekurrenten. eventuell cl ie
erforderlichen Auskünfte unter den geeigneten Amh'Ohull'
gen zu verlangen,
Demnach e1'kennt da..'5 Ihtndesget'icht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene
Urteil
des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 7. März
1931 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
54. Auszug aus dem Urteil vom 25. September 1931 i. S.
Siedelungsgenossenschaft Freldorf
gegen Staatssteuerrekurstommission Baselland.
Steuervertrag zwischen der Finanzverwaltung und einem Steuer-
pflichtigen mit der Bestimmung, dass gewisse dadurch dem
Pflichtigen wegen besonderer Verhältnisse zugeRtandene Steuer·
erleichterungen auch bei einer künftigen Änderung der Steuer-
gesetzgebung weiter bestehen bleiben sollen. Die Nicht-
beachtung dieser Vereinbarung durch dio kantonale Steuer-
rekursbehörde wegen Nichtigkeit onthält Imine WilIkiir,
Staa.tsrecht.
A. -Die Siedelungsgenossenschaft Freidorf ist eine
Wohngenossenschaft, die
inden Jahren. 1919-1921 unter
weitgehender Mithilfe des Verbandes schweizerischer Kon-
sumvereine
in Basel auf Gebiet der basellandschaftlichen
Gemeinde
Muttenz die Wohnkolonie jenes Namens gebaut
hat und die dazu gehörenden Wohnhäuser an ihre Mit-
glieder (meist Angestellte des Verbandes schweizerischer
Konsumvereine, die
in Basel arbeiten und früher auch
dort gewohnt hatten) vermietet. Daneben befasst sie sich
als Konsumgenossenschaft
mit dem 'Ankauf und der
Abgabe von Waren an die Mitglieder (Insassen der Kolo-
nie). Die jährlichen
überschüsse des Ertrages der Liegen-
schaftsverwaltung fallen nach den Statuten und einem
Vertrage mit dem Verband schweizerischer Konsum-
vereine
an die von diesem gegründete « Stiftung zur
Förderung von Siedelungsgenossenschaften », die die emp-
fltngenen Beträge an Zins und Zinseszins zu legen und
nach genügender Äufnung daraus eie weitere ähnliche
Kiedelung
wie Freidorf zu errichten hat. Das Gleiche
hätte mit den Ertragsüberschüssen dieser zweiten Grün-
dung zu geschehen u. s. w.
Das bei Gründung der Genossenschaft und bis zum
,Jahre 1929 geltende basellandschaftliche Steuerrecht
unterschied hinsichtlich der Höhe -der Besteuerung nicht
zwischen natürlichen und juristischen Personen. Beide
hatten die Steuer je von ihrem Gesamtreinvermögen
lmd Gesamtreineinkommen al& Einheit zu den gleichen
Hteuersätzen zu entrichten (wobei die Bestandteile des
steuerbaren Vermögens und Einkommens bei juristischen
Personen in dem Sondergesetze von 1921 näher aufgezählt
waren). Im Dezember 1921 kam es zwischen der Finanz-
direktion des _Kantons Baselland und der Siedelungs-
genossenschaft Freidorf zu einem sog. SteuervE?rtrage.
Der Genossenschaft wurde dadurch insofern eine vom
Gesetz abweichende Behandlung zugestanden, als die
staatliche Vermögenssteuer nicht nach dem Stande ihres
Gesammtvermögens, sondern
fitr jede ihr gehörende Liegen-
GI&whlleit vor dem Gesetz (Reehtsvenveigerung). :X
o
5-3. 35:
schaft und ebenso für das übrige Vermöf. en getrennt je zu
dem Steuersatze berechnet werden sollte, der der Steuer-
schatznng der betreffenden Vermögensstücke entsprach,
wie wenn es sich um Vermögen ebensovieler verschiedener
Eigentümer handelte. An Stelle des bei der Höhe des
Gesammtvermögens sonst anwendbaren Steuersatzes von
4 °/00 trat so ein solcher von 1,6-2,08 °/00 auf den verschie-
denen Vermögensteilen. Voraussetzung für das Inkraft-
treten der Vereinbarung war, dass die damals in der
Errichtung befindliche Stiftung zur Förderung von Sie-
delungsgenossenschaften -gegen die Zusicherung der
Erhebung lediglich der einfachen Vermögenssteuer ohne
Progression
-ihren Sitz im Kanton Baselland {Muttenz}
wähle, was
dann auch geschah. Ziff. IV der Vereinbarung
bestimmte : « Bei Änderungen der basellandschaftlichen
Steuergesetzgebung
unterliegt vorliegende Vereinbarung
unter Beachtung der darin befolgten Grundsätze einer
Anpassung an die neuen gesetzlichen Bestimmungen. »
Auf den 1. Januar 1930 trat im Kanton Baselland das
neue Steuergesetz vom 20. August 1928 in Kraft. Es
ordnet in den §§ 27 ff. die Besteuerun;: der juristischen
Personen besonders und, auch den Steuers ätzen nach,
abweichend von derjenigen der natürlichen Personen.
§§ 32, 33 enthalten über die Steuersätze der Ertrags-und
Kapitalsteuer der « auf SelbsthiUe beruhenden Genossen-
schaften» -zu denen die Siedelungsgenossenschaft Frei-
dorf unbestrittenermassen zählt -Vorschriften, die zu
Gunsten dieser Verbände nicht bloss von den Bestim-
mungen über die Besteuerung der natürlichen, sondern
auch der anderen juristischen Personen abweichen (<< Ak-
tiengesellschaften
und ähnliche Unternehmungen in der
Form von Genossenschaften und Vereinen, die nicht
unter § 32 fallen»). Während die Einkommens-und
Vermögenssteuer der natürlichen Personen bis auf 6,5 %
bezw. 40/00 steigt, hält die Progression für die Ertrags-
und Kapitalsteuer der Selbsthilfegenossenschafren schon
bei 5 % oozw. 2,5°'00 des steuerbaren Ertrages und
Ag 57 I -1931
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die betreffenden Zahlen sind anerkannt -dass die Rekur- rentin unter dem alten Steuerrecht bei Veranlagung nach dem Abkommen von 1921 als staatliche Vermögens-und Einkommenssteuer pro 1930 insgesammt 16,555 Fr. 25 Cts. zu entrichten gehabt hätte, während die Steuer- leistung bei der gesetzlichen Veranlagung nach dem neuen StG 0 h n e Abkommen nicht nur nicht mehr, sondern sogar 1671 Fr. 15 Cts. weniger betrage. Es sei dies die Folge der verschiedenen Vergünstigungen, welohe das neue Gesetz den SelbsthiIfegenossensohaften gegenüber
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Staatsrecht.
dem bisherigen Zustand einräume: niedrigere Steuersätze,
abweichende
Bestimmung der abzugsfähigen Unkosten
bei der Ertragssteuer, neue niedrigere Katasterschatzung
der Liegenschaften. Da der Sinn von Ziff. IV des Ab-
kommens von 1921 nach der ganzen Veranlassung des
Abkommens nur habe sein können, die Rekurrentin
dagegen zu schützen, dass sie unter einem neuen Gesetze
zu höheren Steuerleistungen herangezogen werde als nach
der durch die Vereinbarung getroffenen Ordnung, könne
daher auch die fragliche Bestimmung gegenüber einer
gesetzlichen Neuregelung der Steuerpflicht, wie sie nun-
mehr tatsächlich getroffen worden sei, nicht angerufen
werden.
Selbst wenn die durch das Abkommen bezweckten
Steuererleichterungen
nicht seit 1. Januar 1930 schon
von Gesetzeswegen Platz griffen, könne _ dasselbe heute
keinen Bestand mehr haben. Weder § 57
t
KVi noch das
Gesetz betreffend die Steuerpflicht der Korporationen,
Aktiengesellschaften, Genossenschaften: und ähnlicher Ver-
bände von 1901 noch die Zuschlagssteuergesetze, also
keiner der Erlasse, die das frühere basellandschaftliche
Steuerrecht enthielten, habe die Finanzdirektion ermäch-
tigt Steuerabkommen abzuschliessen. Noch vie weniger
habe sie also zuständig sein können Bindungen von ewiger
Dauer einzugehen, wie es bei .der von der Rekurrentin der
Ziff. IV des Abkommens von 1921 gegebenen Deutung
hier der Fall wäre. Das neue Steuergesetz schaffe für alle
Steuerpflichtigen gleiches
Recht und es gehe: nicht an,
dass einzelne Steuerpflichtige ausnahmsweise und entgegen
den neuen Gesetzesbestimmungen behandelt würden oder
dass die letzteren infolge früher getroffener Vereinba-
rungen unwirksam würden. Die Fälle, in denen Steuer-
erleichterungen gewährt werden dürften, seien in § 35
StG genau umschrieben, unter Bezeichnung der hiefür
zuständigen Behörde. Darüber hinausgehende Abreden
seien nicht mehr zulässig.
Die Siedlungsgenossenschaft
Freidorf erhob gegen diesen
Entscheid staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechts-erweigerung). N° 54. 357
von Art. 4 BV, indem sie gegenüber der von der Staats-
steuerrekurskommission angenommenen Nichtigkeit (Un-
verbindlichkeit) der in Ziff. IV des Abkommens von 1921
gegebenen Zusicherung geltend machte: die Steuer-
behörde, an der es gewesen wäre, diesen Einwand zu
erheben, habe dies nicht getan. Steuerverwaltung, Finanz-
direktion und kantonale Taxationskommission hätten viel-
mehr die fortdauernde Geltung des Vertrages grundsätzlich
anerkannt und lediglich den Standpunkt eingenommen,
dass bei einer
Besteuerung auf dieser Grundlage die Steuer-
sätze der I§§ 15 und 24 des StG für die physischen
Personen Anwendung finden müssten. Es sei aber nicht
zulässig, dass die Steuerbehörden eine Steuervereinba-
rung als nach wie vor giltig behandelten, wenn sich daraus
nach ihrer Auffassung eine höhere Steuerleistung ergeben
würde als
nach dem Gesetze, um dann· hinterher, wenn
diese Berechnung angefochten werde, die Rechtsbeständig-
keit der Vereinbarung zu bestreiten. Auch eine öffentliche
Verwaltung lkönne im übrigen nicht, ohne sich der
Willkür und Rechtsverweigerung schuldig zu machen, von
ihr abgeschlossene Verträge einseitig aufheben. Im vor-
liegenden Falle handle es sich zudem nicht um Abkom-
men, wie sie gelegentlich mit reichen Steuerfliichtlingen
geschlossen würden und wodurch solchen gegen die
Wohnsitznahme
in 7
e
iner ;Gemeinde die Besteuerung nur
.il. -
für einen begrenzten Einkommens-und Vermögens betrag
zugesichert werde. Derartigen Vereinbarungen möge mit
Recht der Schutz versagt werden. Massgeband für das von
denSteuerbehörden im Jahre 1921 gemachte Zugeständnis
sei ;ielmehr der ideale :Zweck gewesen, den die Siedelungs-
genossenschaft Freidorf verfolge, daneben vielleicht auch
die Erwägung, dass der Ertrag der in der Zeit der höchsten
Teuerung erstellten Gebäude weit unter dem Erstellungs-
und Schatzungswert gestanden habe, vor allem aber der
Umstand, dass der gesamte Ertragsüberschuss durch die
Zuwendung an die Stiftung zur Förderung von Siede-
lungsgenossenschaften wiederum dem gleichen nicht eigen-
358 StaatsrE'cht. nützigen Zwecke diene wie die Siedelungsgenossenschaft Freidorf selbst. Überdies habe der Staat für sein Zuge- ständnis eine Gegenleistung dadurch erhalten, dass der Sitz der erwähnten Stiftung nach Muttenz gelegt und bis heute dort belassen worden sei, während er, weil durch den Stiftungszweck nicht gebunden, ebensogut auch an einen anderen Ort mit geringerer Steuerbelastung hätte gelegt werden können. Aus allen diesen Gründen sei das Abkommen auch für den Staat durchaus sachlich zu rechtfertigen gewesen und müsse es als willkürlich be- zeichnet werden, wenn die Staatssteuer-Rekurskommis- sion ihm heute die fortdauernde Geltung absprechen wolle. Das Bundesgericht hat die staa.tsrechtliche Beschwerde a b g e wie sen. Es nahm an, dass die Staatssteuer- rekurskommission auch abgesehen davon, ob die streitige Klausel (Ziff. IV) des Abkommens von 1921 überhaupt auf den nun tatsächlich eingetretenen Fall bezogen werden könne, die von der Rekurrentin verlangte Ver- anlagung jedenfa.lls aus dem zweiten im angefochtenen Entscheide angeführten Grunde ohne Rechtsverweigerung habe ablehnen dürfen. Gründe: Die von der Staatssteuer-Rekurskommission geschützte Steuerveranlagung entspricht unbestrittenermassen dem Gesetze. Fraglich ist einzig, ob die Siedelungsgenossen- schaft Freidorf infolge des Ve~rages von 1921 Anspruch auf eine vom Gesetz abweichende Steuerberechnung habe und ob die Verneinung dieses Anspruches eine Verletzung von Art. 4 BV, Willkür und Rechtsverweigerung enthalte. Voraussetzung dafür wäre, dass ein Abkommen dieses Inhaltes und insbesondere eine Bindung daran auch für den Fall des Inkrafttretens eines neuen StG überhaupt giltig, für die öffentliche Verwaltung verbindlich ein- gegangen werden konnte. Beides versteht sich aber, selbst wenn. man von der Darstellung der Rekurrentin über die Gründe ausgeht, die im Jahre 1921 die Finanz- Gleichheit vor dem Gesetz (RechtsverweigenUlf(). N° 54. 359 verwaltung zu einem solchen Entgegenkommen veran- lassten, keineswegs von selbst. Als Bestandteil des öffent- lichen Rechtes sind die Normen der Steuergesetzgebung grundsätzlich zwingender Natur, enthalten nicht nur Gebote an den Steuerpflichtigen, sondern zugleich auch Schranken fÜl' die Behörden hinsichtlich ihres zulässigen Handeln.s. Die Lehre des Staats-und Verwaltungsrechtes neigt denn auch allgemein dazu, vertragliche Verein- barungen über die Steuerpflicht zwischen der Verwaltung und dem Steuerpflichtigen nur insoweit zuzulassüu, als sie vom Gesetz für bestimmte Fälle ausdrücklich gestattet werden, und Abkommen, wodurch einer Person aus- nahmsweise 0 h n e solche gesetzliche Ermächtigung eine von der gesetzlichen Ordnung abweichende Behandlung (geringere Besteuerung als die aus dem Gesetz sich erge- bende) zugesichert wird, als nichtig und unverbindlich zu behandeln, dies zum mindesten in dem Sinne, dass die Verwaltung darauf jederzeit zurückkommen und für eine neue Steuerperiode den gesetzlichen Steueranspruch zur Geltung bringen kallJl (BLuMENSTEIN Steuerrecht I S. 57 ff. ; FLEINER Institutionen 6./7. Auf I. S. 202; O. MAYER, Verwaltungsrecht 3. Auf I. I S. 336; Monatsschrift für bernisches Verwaltungsrecht 11 No. 6 mit Anmerkung der Redaktion; BbI. 1872 III 29). Auch wenn man soweit nicht gehen und eine Ausnahme insofern. als möglich anerkennen will, als es sich um eine ganz besondere Art eines Steuerpflichtigen oder sonst um einen ganz beson- deren eigenartigen Einzelfall handelt; folgt daraus noch nicht dieZulässigkeit auch einer Bindung, diese vertrag- liche Sonderbehandlung selbst unter einer künftigen neuen Steuergesetzgebung fortdauern zu lassen. Denn der Grund, aus dem unter solchen Voraussetzungen vielleicht eine dem Gesetz nicht entsprechende Regelung der Steuer- pflicht durch Vertrag trotz des grundsätzlich zwingenden Charakters der steuerrechtlichen Normen ausLahmsweise als zulässig erscheinen mag, kann nur darin liegen, dass der Gesetzgeber bei Erlass der letzteren an derartige
Staatsrecht. Tatbestände nicht gedacht habe, und wenn er sie ins Auge gefasst hätte, ihnen ebenfalls in einem dem Vertrage entsprechenden Sinne' Rechnung getragen haben würde. Dieser Grund fällt aber mit dem Augenblicke dahin, wo . die bisherige gesetzliche Ordnung durch ein späteres Steuergesetz ersetzt wird, das die Steuerpflicht allgemein neu ordnet. Denn entweder kommen die neuen gesetz- lichen Normen ebenfalls schon von sich aus dem betref- fenden Steuerpflichtigen in gewissem Umfange entgegen. Dann ist damit auch das Mass der Vergünstigungen, auf das er Anspruch machen kann, verbindlich bestimmt und ein, weiteres Zugeständnis abgelehnt. Oder, es ist dies nicht der Fall. Dann hat der Gesetzgeber dadurch erklärt, dass er die fraglichen Umstände nicht als erheblich und genügend für eine besondere steuerliche Behandlung betrachte. In beiden Fällen würde die Weitergewährung der bisherigen vertraglichen Vergünstigungen auf ein Handeln gegen den unzweideutig ausgesprochenen Willen des Gesetzgebers hinauslaufen, das der Verwaltung auf diesem Gebiete nicht zustehen kann. Wenn die Staats- steuer-Rekurskommission erklärt hat, dass eine Zusiche- rung, wie die Rekurrentin sie aus Ziff. IV des Abkommens von 1921 herleiten möchte, als nichtig angesehen werden müsste, sodass daraus gegenüber einer dem neuen Steuer- gesetz entsprechenden Veranlagung keine Rechte' her- geleitet werden können, so ist diese Auffassung demnach keinesfalls willkürlich.. ' Konnte eine derartige Bindung giltig überhaupt nicht eingegangen werden, so vermochte aber auch eine Erklä- rung der Verwaltungsbehörden, dass sie bereit seien sich daran nach wie vor zu halten, sie nicht zu binden, jeden- falls solange nicht, als es nicht auf Grund derselben schon zu einer von der Rekurrentin angenomD;lenen Steuer- veranlagung für die betreffende Steuerperiode gekommen war. Letzteres trifft aber hier nicht zu, da die Rekurrentin die ihr von der kantonalen Finanzdirektion am 14./17. November 1930 vorgeschlagene Einschätzung ausdrücklich Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No M. 361 ablehnte und eine abweichende verlangte. Im übrigen hat die Finanzdirektion damals die fortgesetzte Geltung des Abkommens von 1921 keineswegs etwa vorbehaltslos anerkannt, sondern nur von der Voraussetzung ausgehend, dass die in Ziff. IV desselben vorbehaltene « Anpassung )} in dem von ihr vertretenen Sinne auszulegen sei, nämlich als Fortdauer zwar der getrennten Besteuerung der einzelnen Vermögensteile für sich, aber andererseits auch zu den nämlichen Steuersätzen, wie sie für physische Personen gelten, entsprechend dem Zustand vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Für die Gegenleistung, die in der Wahl von Muttenz als Sitz der « Stiftung zur Förderung von Siedelungs- genossenschaften )} lag, hat die Siedelungsgenossenschaft Freidorf ein Äquivalent in den namhaften Steuererleich- terungen erhalten, die sie bis und mit dem Jahre 1929 auf Grund des Abkommens gegenüber der gesetzlichen Ordnung genoss. Die Tatsache dieser Gegenleistung könnte' zudem nicht zur Folge haben, dass die öffentliche Verwaltung deshalb an das Abkommen auch unter der neuen Steuergesetzgebung gebunden bliebe, trotz grund- sätzlich anzunehmender Nichtigkeit einer Abrede wie der von der Rekurrentin aus Ziff. IV dieses Vertrages her- geleiteten. Es könnte sich höchstens fragen, ob mit der Unverbindlioherklärung dieser Vertrags bestimmung nicht auch die Stiftung für die Zukunft in der Sitzwahl freie Hand erhalte, die von ihr hierin eingegangene Bindung rlahingefallen sei. 55. Urteil vom 10. Ok~ober 1931 i. S. Kaufmann gegen Beknfllricht.ef des ltantonagerichtes 'St.Ga.llen. SchKG Art. 166 ff., 36. Entscheid des kantonalen Konkursrichters zweiter Instanz, wodurch die Berücksichtigung eines erst nach dem erstinstanzlichen Konkurserkenntnis, im Berufungsver- fahren gegen dasselbe erklärten Rückzuges des Konkurs-
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