BGE 57 I 337
BGE 57 I 337Bge25.09.1931Originalquelle öffnen →
BGE 57 I 337 - Armenrecht AargauAbruf und Rang:
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Regeste:
Sachverhalt:
A.
B.
C.
D.
Erwägungen:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Dispositiv
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Jana Schmid, A. Tschentscher
53. Urteil
vom 25. September 1931 i.S. Höcker gegen Obergericht Aargau.
Regeste:Verfassungswidrigkeit, wegen Verstosses gegen Art. 4 BV, der Bestimmung einer kantonalen ZPO, wonach auch bei Erteilung des Armenrechts für die Prozessführung die betr. Partei für die Kosten des Beweisverfahrens ohne Rücksicht auf ihre Leistungsfähigkeit vorschusspflichtig bleibt, mit der Wirkung, dass sie bei Nichtleistung des auferlegten Vorschusses als beweisfällig behandelt wird.Sachverhalt:A.
Nach der aargauischen ZPO vom 22. März 1900 § 62 kann, wer durch eine Bescheinigung des Gemeinderates seines Wohnortes oder einer anderen zuständigen Behörde nachweist, dass er nicht imstande ist, ohne Beschränkung der für sich und seine Familie notwendigen Lebensbedürfnisse die Prozesskosten zu bestreiten, verlangen, dass ihm das Armenrecht erteilt werde. Das Armenrecht befreit die betreffende Partei von der Verpflichtung zur Zahlung der Gerichts-, Stempel-, Vorladungs- und Zustellungsgebühren, sowie zur Sicherheitsleistung für die Kosten des Rechtsstreites; es gewährt ferner den Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (§ 64 Ziff. 1, 2 und 4). Dagegen tritt eine Befreiung von der Zahlung der Kosten (Vorschüsse) für Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen, für Vornahme eines Augenscheines und für Einforderung von Urkunden nur da ein, wo dies besonders gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 64 Ziff. 3). Die Entscheidung über die Bewilligung des Armenrechtsgesuches und die Prüfung des Vorliegens der dafür erforderlichen Voraussetzungen ist Sache des Präsidenten des Gerichtes, bei dem der Rechtsstreit zur Verhandlung kommt (§ 66). Unter dem Titel "Vorladungen, Tagfahrten, Fristen und Zustellungen" bestimmt: 1
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Durch Kreisschreiben vom 29. Juni 1917 (Vierteljahresschrift f. aarg. Rechtsprechung 12 S. 158) sah sich das aargauische Obergericht veranlasst, den Bezirksgerichten die Vorschrift des § 64 Ziff. 3 ZPO in Erinnerung zu rufen und sie anzuweisen, eine Befreiung der im Armenrecht prozessierenden Partei von den hier erwähnten Kosten des Beweisverfahrens nur in den gesetzlich besonders bestimmten Fällen ("Haftpflichtprozesse, Offizialverfahren") eintreten zu lassen. § 92 ZPO ist schon durch ein Urteil des Obergerichtes vom 13. Juni 1914 (ebenda 15 S. 24 N. 6) dahin ausgelegt worden, dass infolge der hier vorausgesetzten Säumnis ein Beweisverfahren keinesfalls mehr durchgeführt werden dürfe, sondern unter dem zu fällenden "Urteil" das Endurteil zu verstehen sei und zwar in dem Sinne, "dass dem Rechtsgegner der Partei, die im Verfahren nach § 91 ihre prozessuale Verpflichtung nicht erfüllt hat, nach Analogie der §§ 85 III und 130 II ZPO sein Rechtsbegehren zuzusprechen ist, sofern es nicht nach den Akten als offenbar ungerechtfertigt erscheint". Ein weiteres Urteil vom 13. April 1917 (ebenda 17 S. 144 N. 50) führt dazu noch näher aus: "Dabei haben die Behauptungen der säumigen Partei, soweit sie nicht vom Gegner ausdrücklich anerkannt worden sind, als hinfällig zu gelten. Die tatsächlichen Behauptungen der nicht säumigen Partei dagegen gelten auch dann, wenn der Säumige sie bestritten hat, als zugestanden und der Richter hat bloss noch daraus die rechtlichen Schlüsse zu ziehen und dabei im Zweifelsfalle der Auslegung des Gesetzes den Vorzug zu geben, die dem Begehren der nichtsäumigen Partei günstiger ist." In beiden Fällen handelte es sich um die Säumnis in der Leistung von Vorschüssen, die durch den Beweisbeschluss der als beweispflichtig erklärten Partei für die Kosten der Beweisführung auferlegt worden waren. 4
B.
Der heutige Rekurrent Alfred Höcker in Muttenz war während einiger Zeit Reisender der rekursbeklagten Firma Madörin & Ziegler, Chemische Fabrik in Wallbaach (Kanton Aargau), legte dann aber diese Tätigkeit Ende Mai 1929 nieder, wie er behauptet wegen vertragswidrigen Verhaltens der Rekursbeklagten. Im Dezember 1929 reichte er gegen die Rekursbeklagte beim Bezirksgericht Rheinfelden eine Zivilklage ein, womit er von der Beklagten die Zahlung von 1325 Fr. 30 Cts. und von 2500 Fr. forderte, den ersteren Betrag aus Dienstvertrag auf Grund der von ihm behaupteten Anstellungsbedingungen als rückständigen Gehalt bis 18. Juni 1929, Reisespesenvergütung bis 21. Mai 1929 und Umsatzprovision auf den von ihm eingebrachten Bestellungen, die 2500 Fr. als Schadenersatz wegen Verletzung (Nichterfüllung) einer Vereinbarung, wodurch die Beklagte für die Dauer des Anstellungsverhältnisses zum Vertriebe einer Schuhwichse unter der dem Kläger zustehenden Marke "Weltcrème" ermächtigt worden sei. Endlich wurde: 3) der Erlass eines Befehles an die Beklagte zur sofortigen Einstellung von Produktion und Vertrieb der Schuhcrème "Weltcrème" verlangt. Für die Durchführung des Prozesses war dem Rekurrenten durch Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichtes Rheinfelden vom 15. Juli 1929 das Armenrecht bewilligt und als armenrechtlicher Anwalt Dr. Börlin in Pratteln (Baselland) bestellt worden. Die Beklagte beantragte in der Klagebeantwortungsschrift die Abweisung der Klage, soweit damit mehr verlangt werde als die Vergütung nachstehender Provisionen: 66 Fr. 75 Cts. zahlbar sofort und 80 Fr. 15 Cts. zahlbar nach Eingang der betreffenden Fakturenbeträge. In der Duplikschrift nahm sie auch dieses Anerkenntnis zurück und schloss auf gänzliche Abweisung der Klage, indem sie den ursprünglich anerkannten Beiträgen gewisse Schadenersatzansprüche an den Kläger zur Verrechnung gegenüberstellte. Das Bezirksgericht Rheinfelden legte durch Beweisbeschluss vom 9. Juli 1930 dem Kläger den Beweis für eine Reihe von Behauptungen durch Parteibefragung und die im Beschluss genannten Zeugen auf und verpflichtete zugleich den Kläger, an die Kosten der Beweisverhandlung der Gerichtskasse innert 8 Tagen einen Vorschuss von 140 Fr. zu leisten. Da der Rekurrent erklärte, diesen Betrag nicht aufbringen zu können, wurde ihm die Frist hiezu bis zum 4. Oktober 1930 offengehalten. An diesem Tage erliess der Bezirksgerichtspräsident eine Verfügung, wodurch er den Rekurrenten wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses in eine Ordnungsbusse von 20 Fr. verfällte und ihm zur Vorschussleistung eine letzte Frist von 10 Tagen ansetzte, unter der Androhung, dass andernfalls auf Grundlage der Akten geurteilt würde. 5
Nachdem auch diese Frist unbenützt abgelaufen war, schritt das Bezirksgericht ohne Beweiserhebungen zur Entscheidung des Rechtsstreites und wies durch Endurteil vom 22. Oktober 1930 die Klage in vollem Umfange ab, unter Auferlegung der Parteikosten der Beklagten an den Kläger, mit der Begründung: die Beklagte habe die Behauptungen des Klägers in allen wesentlichen Punkten nicht anerkannt und ihnen eine eigene Sachdarstellung gegenübergesetzt, die, wenn tatsächlich richtig, zur Verneinung der mit Klage geltend gemachten Ansprüche führen müssen. Da der Richter infolge der Säumnis des Klägers in der Leistung des Kostenvorschusses für die Beweisführung diese Darstellung als wahr anzunehmen habe, müsse demnach die Klage verworfen werden. 6
Höcker appellierte gegen dieses Urteil an das Obergericht Aargau mit dem Schlusse, es seien die Klagebegehren zuzusprechen, die sämtlichen vom Kläger angerufenen Beweismittel beizuziehen und die mit dem Armenrecht verbundene Kostenbefreiung auch auf die Beweisdurchführung auszudehnen. 7
Durch Urteil vom 7. März 1931 verpflichtete das Obergericht I. Abteilung die Beklagte an den Kläger 66 Fr. 75 Cts., zahlbar sofort und 80 Fr. 15 Cts., zahlbar nach Eingang der betreffenden Fakturenbeträge, zu zahlen, wies dagegen im übrigen die Klage ebenfalls ab. Die Gerichtskosten beider Instanzen wurden zu 1/20der Beklagten auferlegt und der Kläger verpflichtet, der Beklagten an ihre beidinstanzlichen Parteikosten 19/20 mit 646 Fr. 29 Cts. zu ersetzen. In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, dass die Erteilung des Armenrechtes nach § 64 Ziff. 3 ZPO, da keiner der hier vorbehaltenen Ausnahmefälle vorliege, den Kläger nicht von der Vorschussleistung für die Kosten des Beweisverfahrens entbinden könne. Das Bezirksgericht habe daher mit Recht durch seinen Beweisbeschluss den Parteien die Kosten für die Durchführung der von ihnen beantragten Beweise auferlegt und auf die Säumnis des Klägers in der Entrichtung des verlangten Vorschusses gemäss § 92 ZPO und der darauf beruhenden ständigen Gerichtspraxis ohne weiteres Beweisverfahren das Endurteil auf Grund der Sachdarstellung der Beklagten und der Akten gefällt. Der erstinstanzlichen Urteilsbegründung sei auch darin beizustimmen, dass auf dieser Grundlage das Begehren der Beklagten -- auf Abweisung der Klage -- nicht als offenbar ungerechtfertigt bezeichnet werden könne und in der Hauptsache zuzusprechen sei. Eine Abänderung des angefochtenen Urteils rechtfertige sich nach den Akten nur insoweit, als die Beklagte bei der in Ziff. 1 des Antwortschlusses ausgesprochenen formellen Anerkennung der Beträge von 66 Fr. 75 Cts. und 80 Fr. 15 Cts. zu behaften sei. Die Beklagte habe zwar dieses Anerkenntnis in der Duplik unter Berufung auf ihr zustehende verrechenbare Gegenansprüche zurückgezogen. Doch sei ein solcher Widerruf nicht mehr zulässig gewesen, weil sich die zur Verrechnung gestellten Ansprüche auf Tatsachen stützen, die der Beklagten zugegebenermassen schon bei Einreichung der Antwort bekannt gewesen seien. 8
C.
Gegen dieses Urteil des Obergerichtes hat Höcker beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrage, dasselbe sei wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzuheben und die Sache an die kantonalen Gerichte zu neuer Behandlung gemäss dem Appellationsschlusse des Klägers an das Obergericht zurückzuweisen. Der Rekurrent, so wird ausgeführt, sei völlig ausser Stande gewesen, den von ihm verlangten Kostenvorschuss zu leisten. Er könne aus seinem geringen Verdienst kaum das Leben fristen und habe eben darum auch das Armenrecht und die unentgeltliche Verbeiständung verlangt und erhalten. Wenn die aargauische ZPO § 64 die im Armenrecht prozessierende Partei nur von gewissen Kosten, nicht auch von der Vorschusspflicht für die Kosten des Beweisverfahrens befreie, so liege darin eine unzulässige Verkürzung der vermögenslosen gegenüber der vermöglichen Partei. Die arme Partei müsse infolgedessen zwangsläufig den Prozess trotz des gewährten Armenrechtes verlieren, sobald es sich darum handle, ihre Darlegungen zu beweisen. Die fragliche Bestimmung bedeute daher eine Rechtsverweigerung und willkürliche ungleiche Behandlung der Prozessparteien. Dasselbe gelte auch von der Anwendung der Bestimmung im vorliegenden Falle. 9
D.
Das Obergericht des Kantons Aargau hat sich beschränkt, auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils, die darin angewendeten Vorschriften der kantonalen ZPO (§§ 64, 91, 92) und die oben unter A angeführten früheren Entscheide des Gerichtes zu verweisen. 10
Die rekursbeklagte Firma Madörin & Ziegler hat die Abweisung der Beschwerde beantragt. 11
Erwägungen:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 12
Erwägung 1
Erwägung 2
Nach dem Gesagten besteht darauf beim Vorliegen der oben umschriebenen und unten noch näher zu erörternden Voraussetzungen ein aus der verfassungsmässigen Rechtsgleichheit fliessendes subjektives Recht des Bürgers, daß die Pflicht der Kantone zu entsprechender Gestaltung ihrer Prozessgesetzgebung nach sich zieht. Wie die übrigen verfassungsmässigen Individualrechte, so bildet der Grundsatz der Rechtsgleichheit mit den daraus sich ergebenden Folgerungen auch auf den Gebieten, in denen die Rechtssetzungsgewalt grundsätzlich den Kantonen geblieben ist, eine Schranke nicht bloss für die rechtsanwendenden Behörden, sondern auch für den Gesetzgeber. Es kann daher auch der Anerkennung eines solchen Rechtes nicht entgegengehalten werden, dass damit in die durch Art. 64 BV anerkannte Gesetzgebungshoheit der Kantone auf dem Gebiete der Gerichtsorganisation, des gerichtlichen Verfahrens und der Rechtsprechung eingegriffen werde. Und ebensowenig spricht dagegen, dass der Bundesgesetzgeber für einige Spezialgebiete, so für die Geltendmachung der Haftpflichtansprüche aus Fabrik- oder Eisenbahnbetrieb und nunmehr der Versicherungsansprüche aus der eidgenössischen Unfallversicherung den Kantonen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung an bedürftige Personen für nicht zum voraus unbegründet erscheinende Klagen besonders vorgeschrieben hat (Novelle z. FRG Art. 6, EHG Art. 22, EIG Art. 40, SALIS Bundesrecht V Nr. 2369; KUVG Art. 120). Es wurde hiedurch der dahingehende Anspruch für gewisse Fälle, wo dem Bundesgesetzgeber aus sozialpolitischen Gründen besonders daran gelegen sein musste, durch eine positive Norm klargestellt und vor jeder Anzweiflung gesichert. Zu der Frage, ob und in welchem Umfange er sich nicht sonst schon aus dem allgemeinen Grundsatz des Art. 4 BV ergeben hätte, ist damit nicht Stellung bezogen worden, weder in bejahendem noch in verneinendem Sinne. 15
Erwägung 3
Dadurch wird nicht ausgeschlossen, dass in Fällen, wo eine Partei zwar nicht zur Tagung der gesamten Prozesskosten, aber doch immerhin zu gewissen Leistungen ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und ihre Familie fähig ist, das Armenrecht bloss teilweise, für den diese Leistungsfähigkeit übersteigenden Kostenbetrag erteilt werde. Insbesondere wird aus Art. 4 BV nichts dagegen einzuwenden sein, dass auch eine Partei, der grundsätzlich das Armenrecht für den Prozess erteilt worden ist, dennoch zu gewissen Vorschüssen für die Beweisführung angehalten wird, wenn sich aus einer näheren Prüfung ihrer Vermögens- und Erwerbsverhältnissen einerseits und ihrer Lasten andererseits ergibt, dass ihr diese Leistung ohne solchen Nachteil zugemutet werden kann. Was durch Art. 4 BV ausgeschlossen wird, ist nur die grundsätzliche Ausnahme dieser Kosten vom Armenrecht überhaupt, ohne Rücksicht auf den Grad der Armut der Partei und ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit. Es ist ferner klar, dass der Arme die Befreiung von der Vorschusspflicht nicht für die Abnahme irgendwelcher von ihm beantragter Beweise verlangen kann, sondern nur solcher, die sich auf für die Entscheidung des Streites erhebliche Tatsachen beziehen und zur Erbringung des Beweises dafür tauglich sind. Eine Verfügung des Richters, wodurch die Beweisabnahme wegen Unerheblichkeit des Beweisthemas oder Untauglichkeit der angebotenen Beweismittel abgelehnt wird, kann deshalb keinesfalls unter Berufung auf die vorstehend entwickelten Grundsätze, sondern nur insoweit aus Art. 4 BV angefochten werden, als sich jene der Verweigerung der Beweisführung zu Grunde liegenden Annahmen als willkürlich erweisen sollten. 17
Erwägung 4
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht: 19
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. März 1931 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.20
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