BGE 57 I 315
BGE 57 I 315Bge12.11.1931Originalquelle öffnen →
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Verwa.ltungs-und Disziplina.nechtspflege_
Die kantonale Rekursinstanz hat die Berücksichtigung
der ArbeitslosigJ<eit des Beschwerdeführers abgelehnt, weil
diese
Tatsache von ihm nicht belegt worden sei. Sie beruft
. sich dabei auf § 12 Abs. 2 der kantonalen Verordnung zum
MStG, wonach den Rekurseingaben an die kantonale
Rekursinstanz « die nötigen Belege, auf welche sich das
Rekursbegehren stützt », beizulegen sind. Der Beschwerde-
führer hat in seinem Rekurs gegen die Einschätzung be-
hauptet, er könne keine Ausweise beilegen.
Ob die Vorinstanz dieser Erklärung gegenüber ohne
weiteres einen abweisenden Entscheid treffen durfte,
unterliegt der Beurteilung durch das Bundesgericht,
obgleich es sich
um die Anwendung einer Vorschrift der
kantonalen Verordnung handelt. Allerdings kann nach
Art. 10 VDG eine Beschwerde an das Bundesgericht nur
auf die Behauptung gestützt werden, der angefochtene
Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht.
Bundesrecht ist aber nicht nur verlett, wenn ein in einer
eidgenössischen Vorschrift
ausdrücklich ausgesprochener,
sondern auch wenn ein daraus sich ergebender -Rechts-
grundsatz nicht oder nicht richtig angewendet wurde. Da
Art. 12 MStG dem Ersatzpflichtigen den Rekurs gegen
Entscheide der Veranlagungsbehörden zusichert, ist es eine
Frage des Bundesrechtes im Sinne von Art. 10 VDG, ob
und inwieweit kantonale Verfahrensvorschriften das bun-
desrechtlich vorgeschriebene
Rekursrecht regeln können
(vgl. Urteile L S. Schmid vom 1 .. Oktober und Guenin vom
12. November 1931). Besonders ist sodann die Anwendung
kantonaler Bestimmungen über die Rekursführung, und
damit auch derjenigen über die RekursbegrÜlldung, der
Überprüfung durch das Bundesgericht unterworfen.
Registersa.chen. N0 ÖO.
II. REGISTERSACHEN
REGISTRES
50. Urteil der I. Zivila.bte1lung vom S. Dezember 1931
i. S. Aargauische Xantonalbank
gegen Justizdirektion des Kantons Aargau.
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Verwaltungsrechtliche Beschwerde gegen eine katonale Verfü·
gung. Formelle Legitimation der Aargauischen Kantonalbank
da~u. Kantonalbankgesetz § 2 Abs. 1 und 2. Zulässigkeit
weltergehender Beschwerdeanträge, als im Administrativ-
verfahren VDG Art. 10.
Eintragllligspflicht einer Erhöhung des Dotationskapitals einer
Kantonalbank in das Handelsregister, OR Art. 865 Abs. 4,
Gebührenordnung Art. 1 Ziff. 3.
Gebührencharakter der Handelsregistergebühren.
A. -In der Volksabstimmung vom 23. Juni 1912 wurde
im Kanton Aargau ein neues Bankgesetz angenommen,
durch das die ({ Aargauische Bank », eine Aktiengesell-
schaft mit Beteiligung des Staates, in eine reine Staatsbank,
die Aargauische Kantonalbank, umgewandelt wurde.
Der Kanton stellte dem neuen Institut ein Dotations-
kapital von 12 Millionen Fr. zur Verfügung, doch wurde
der Grosse Rat ermächtigt, den Betrag bei Bedarf bis auf
25 Millionen Fr. zu erhöhen. Auf Grund des neuen Bank-
gesetzes wurde die Aargauische Bank im Handelsregister
gelöscht
und die Aargauische Kalltonalbank eingetragen.
Die Änderung wurde im Schweizerischen Halldelsamtsblatt
veröffentlicht. Für die Eintragung bezahlte die Kantonal-
bank gestützt auf den Tarif der Handelsregisterverordnung
vom 6. Mai 1890 eine Gebühr von 295 Fr.
Durch Beschluss vom 6. Mai 1930 setzte der Grosse Rat des
Kantons Aargau das Dotationskapital der Kantonalbank
von 12 Millionen auf 18 Millionen Franken herauf. Diese
Erhöhung wurde dem Handelsregisterbureau Aarau zur
316 Verwaltung., und Disziplino.rrechtspflege, Eintragung angemeldet, und die Eintragung wurde darauf wiederum im Handelsamtsblatt publiziert. Als Gebühr wurde ein Betrag von 2070 Fr. berechnet, und zwar auf Grund des Art. 1 Ziff. 1 lit. e und Ziff. 3 in Ver- bindung mit Art. 3 der bundesrätlichen Verordnung UI betreffend Abänderung der Verordnung über das Handels- register und das Handelsamtsblatt(Gebührenordnung) vom 8. Dezember 1917. Die Rechnung stellte sich folgen- dermassen : a) Eintragung der Erhöhung am Hauptsitz (50 Fr. Grundgebühr und 1790 Fr. Zu- satzgebühr = 1840 Fr. gemäss Art. 1 Ziff. 3 der genannten Gebührenordnung, geteilt durch zwei für 'eine blosse Eintra- gungsänderung gemäss Art. 3) = ... Fr. 920.- b) Eintragung der Erhöhung am Sitz der fünf Zweigniederlassungen (je ein Viertel der obigen Gebühr gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung, 5 mal 230 Fr.) . . .. II 1150.- Fr. 2070.- B. -Gegen diese C'rtlbührenberechnung hat die Aargau- ische Kantonalbank am 10. August 1931 bei der kantonalen Justizdirektion . Beschwerde erhoben und das Begehren gestellt, das Handelsregisteramt sei anzuweisen, die Gebühr für die Eintragung der Dotationserhöhung auf 640 Fr. zu ermässigen. Die Berechnung sei nach zwei Richtungen unrichtig: Einmal werde das bisherige Dotationskapital mitgerechnet,.während nur die Erhöhung von 6 Millionen Franken zu Grunde zu legen sei, sonst beziehe der Fiskus eine Gebühr auf dem gleichen Kapital zweimal. Sodann dürfe keine Gebühr für die Eintragung bei den Filialen gefordert werden; die Erhöhung der Dotation müsse nur am Hauptsitz angemeldet werden ; für die Filialen ergebe sie sich von selbst und sei ex lege am Hauptsitz auch für die Filialen anzumerken. C. -Mit Entscheid vom 6. Olrtober 1931 hat die Justiz- Registersachen, N0 50. 317 direktion des Kantons Aargau die Beschwerde abge- wiesen. D. -Gegen diese Verfügung hat die Aargauische Kan- tonalbank rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form die verwaltungsrechtliche Beschwerde an' das Bundes gericht ergriffen und den weitergehenden Antrag gestellt, es sei ihr für die Eintragung der Erhöhung des Dotations- kapitals im Jahre 1930 überhaupt nur eine mässige Schreib-und Insertionsgebühr aufzuerlegen, eventuell sei die Gebühr gemäss dem verordnungsrechtlichen Tarif nur auf 640 Fr. anzusetzen. Die Kantonalbanken seien überhaupt nicht zur Eintra- gung ihrer Dotation gehalten, da bei ihnen an Stelle eines bestimmten Kapitals als Garantie diejenige des Staates trete. Die Anmeldung vom Jahre 1930 sei fakultativ gewesen; eine konstitutive Wirkung komme der Ein- tragung nicht zu, da die Bank unter dem kantonalen Bankgesetz und nicht unter dem Obligationenrecht stehe. Eventuell werden in Bezug auf die Anwendung des Gebührentarifs dieselben Einwendungen erhoben, wie in der Beschwerde an die Justizdirektion. E. -Die Justizdirektion des Kantons Aargau hat in ihrer Antwort Abweisung der Beschwerde beantragt. F. -Das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement hat sich diesem Antrag in seiner Vernehmlassung ange- schlossen. Auf die Erwägungen des angefochtenen Ent- scheides, der Beschwerdeantwort und der bundesrätlichen Vernehmlassung wird im rechtlichen Teil näher einzu- treten sem. J)as Bundesgericht zieht in E1"Wägung :
31S Yerw",ltungR-unt! Disziplin80rrechtspflege. für den vorliegenden Fall zunächst, dass die Rekurrentin als juristische Person die für das Beschwerdeverfahren notwendige Prozessfähigkeit besitzt und dass nicht etwa davon die Rede sein kann, der Staat beschwere sich in Wirklichkeit über sich selbst, über seine eigene Rechtsan- wendung. Die formelle Legitimation ist durch das Bundes- gericht beim staatsrechtlichen Rekurs sogar den Schwei- zerischen Bundesbahnen zuerkannt worden, 'als sie sich über eine Verletzung des Art. 58 der BV beschwerten, obwohl sie im Gegensatz zur Rekurrentin nicht einmal in eine selbständige juristische Person gekleidet sind (BGE 33 I S. 706 ff. ; 35 I S. 386 ff.). 2. -Als fraglich erscheint in formeller Beziehung noch, ob es zulässig war, dass die Rekurrentin vor Bundes- gericht mit ihren Anträgen über diejenigen hinausging, die sie im Administrativverfahren gestellt hatte. Allein das Verfahren innerhalb der kantpnalen Verwaltung und das Verfahren vor dem Bundesgericht als Verwaltungs- gericht stehen nicht im Verhältnis von unter-und ober- gerichtlichem, Verfahren zueinander, so dass die Bindung der Beschwerdeführerin aB. ihre ursprünglichen Begehren jedenfalls nicht aus der prozessualen Sachlage gefolgert werden kann (KIROHHOFER, Die . Verwaltungsrechtspflege beim Bundesgericht S. 38). Eine solche Bindung kann mangels einer ausdrücklichen Vorschrift jedoch überhaupt nicht angenommen werden,. denn grundsätzlich hatte die Justizdirektion das anwendbare Recht von Amtes wegen und richtig anzuwenden -die Frage der Gebühren- pflicht ist öffentlichen Rechtes -und das Bundesgericht ist gemäss Art. 10 Abs. 1 VDG zuständig, in vollem Um- fang nachzuprüfen, ob Bundesrecht verletzt worden sei. Es iet freilich zuzugeben, dass in Handelsregistersachen in frühern Erklärungen ein materiellrechtlicher und wirksamer Verzicht oder eine Anerkennung liegen kann (KIROHHOFER, a.a.O.); allein in casu trifft eine Aner- kennung nicht zu, und sie ist auch nicht behauptet worden. 3. ~ Da die Rekurrentin juristische Persönlichkeit Registersacllen. N° 50. 31) ,besitzt und, wenn auch auf Rechnung des Staates, ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, ist sie gemäss Art. 865 Abs. 4 OR zur Eintragung im Handelsregister verpflichtet. Der Bundesrat hat diesen Grundsatz in seinem Kreisschreiben an die Kantonsre- gierungen vom 13. März 1883 (STAMPA, Sammlung von Entscheiden in Handelsregistersachen S. 153 ff.) ausdrück- lich ausgesprochen: « Wenn ein derartiges Institut, z. B. Staatsinstitut, ein eigenes, ihm vom, Staate zuge- schiedenes Kapital besitzt, und von der übrigen Staats- verwaltung losgetrennt ist, besteht allerdings die Pflicht der Eintragung in das Handelsregister, selbst wenn die Staatsbehörde sich das Aufsichtsrecht vorbehalten hat; wenn dagegen ein solches Institut mit der Staatsver- waltung unmittelbar verbunden ist und kein besonderes, ihm zugeschiedenes Betriebskapital besitzt, ist es nicht pflichtig, sich eintragen zu lassen.}) Es besteht umso weniger Grund, auf die Frage der Gültigkeit dieser an die kantonalen Verwaltungsinstanzen gerichteten Aus- führungsbestimmung einzutreten, als die Beschwerde- führerin ihre Eintragungspflicht grundsätzlich nicht be- stritten hat. Die Rekurrentin hat geltend gemacht, sie sei keine Aktiengesellschaft, sondern eine durch kantonales Gesetz gegründete öffentliche Anstalt, für deren Verbindlich- keiten der Staat die subsidiäre Haftung übernommen habe; da das Dotationskapital eine Darlehensschuld sei, dem Aktienkapital nicht gleichgestellt werden dürfe und nicht einzutragen sei, könne Art. 613 OR nicht angewendet werden, sondern einzutragen sei lediglich die Firma samt den Vertretungsverhältnissen ; bei der ersten Eintragung von 1912 sei gemäss dem damaligen Tarif auch keine Gebühr auf dem Dotationskapital berechnet worden. Allein diese letztere Behauptung ist falsch; das Dotations- kapital hat auch bei der Eintragung von 1912 eine Rolle gespielt. Wenn auch damals die heutige Progression mit der Zusatzgebühr von 10 ets. für je 1000 Fr. Kapital
Verwaltung.;-und Disziplinarrechtspflege. noch nicht gegolten hatte, sah Art. 38 der HandelE'. registerverordnung von 1890 doch eine Abstufung der Eintragungsgebühr zwischen 20 Fr. und 100 Fr. je nach dem Grundkapital vor, und die R~kurrentin wurde in der Gebührenrechnung gleich einer Aktiengesellschaft mit einem Kapital von mehr als einer Million Franken klassi- fiziert und mit einer Abgabe von 100 Fr. (dem Maximum) als Grundgebühr und 55 Fr. und 140 Fr. für die Eintragung der Vollmachten und Filialen belastet. Es kann aber auch nicht zugegeben werden, dass das Dotationskapital be- grifflich eine Darlehensschuld sei. In § 5 des Kantonal- bankgesetzes wird es ausdrücklich als Grundkapital bezeichnet; damit steht im Zusammenhang, dass nach § 2 die Bank in erster Linie mit ihren eigenen Mitteln haften soll, wozu neben dem Reservefonds auch das Grund- kapital gehört, obwohl es -bilanzmässig unter die Passiven eingestellt wird ; ausserdem kann als sicher angenommen werden, dass das Grundkapital nicht wie ein Darlehen kündbar und rückzahlbar ist. 4. -Expressis verbis steht allerdings weder im Gesetz, noch in einer Verordnung, dass das Grundkapital von Instituten, die für das Gemeinwesen betrieben werden, im Handelsregister einzutragen sei. Immerhin hat das Justizdepartement in seiner Vernehmlassung mit Recht bemerkt, dass aus OR Art. 865 Abs. 4, 866 und 861 auch nicht das Gegenteil abgeleitet werden könne. Auf der andern Seite setzt Art. 1 ZUf. 3 der Gebührenordnung offenbar voraus, dass die Eintragungspflicht auch des Dotationskapitals bestehe, sonst würde sie dieses nicht dem Kommandit-, Genossenschafts-und Aktienkapital gleichstellen, und es könnte sich füglich fragen, ob die weitere Diskussion nicht durch diese Gebührenverordnung und durch das schon zitierte bundesrätliche Kreisschreiben abgeschnitten werde, indem die Eintragungspflicht da- durch, dass sie durch die Verordnung vorausgesetzt werde, auch aufgestellt werde. ·Wenn man aber nicht so weit gehen wollte, wäre dem Registersachen. No 50. 321 . eidgenössischen Justiz-und Polizeidepartement in allen Teilen beizupflichten, das in seiner Vernehmlassung in erschöpfenden Erwägungen Folgendes ausgeführt hat: (( Unter diesen Umständen wird man, wie seinerzeit im Falle einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche in der Schweiz eine Filiale eintragen lassen wollte, die Lücke des Gesetzes durch eine der Zweckbestimmung des Handelsregisters entsprechendei Regel für die Praxis ausfüllen müssen (BBI 1902 III S. 851). Für die Lösung der Frage, welche Tatsachen bei einem Institut auf Rechnung öffentlicher Gemeinwesen in die Eintragung aufgenommen werden sollen, ist davon auszugehen, dass das Handelsregister weder ein blosses Mittel zur Veröffentlichung gewisser für den Verkehr relevanter Tatsachen, noch Träger der Entstehungsform bestimmter Rechtsverhältnisse ist, wie dies in einigen Fällen zutrifft, sondern vor allem ein Publizitätsinstitut in dem Sinne, dass sein Inhalt als allgemein gekannt angenommen wird (OR Art. 861 Abs. 2) und dass jeder- mann in gutem Glauben sich darauf verlassen darf. Damit wird das Handelsregister zu einem Teil der öffentlichen Ordnung. Gewisse tatsächliche und rechtliche Verhält- nisse, die für den Verkehr von besonderer Bedeutung sind, sollen in einer zuverlässigen und möglichst vollständigen Weise beurkundet werden, jederzeit vom Publikum durch Einsichtnahme der Register und seiner Unterlagen fest- gestellt werden können und tunlichst auch durch die öffentlichen Bekanntmachungen allgemein kund gemacht werden. Das Handelsregister ist dabei vor allem dazu bestimmt, dem privatrechtlichen Verkehr zu dienen und dessen Sicherheit zu fördern (vgl. BRAND und MEYER, Die Registersachen in der gerichtlichen Praxis, 3. A ufl S. 14 ; ROSSEL, Code des Obligations II No. 503). Deswe- gen wird die Eintragung für alle diejenigen vorgeschrieben, welche ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, gleichgültig, ob es sich um Inländer oder Aus-
322 Verwaltungs. und Disziplinanechtspfiege. länder, Einzelpersonen oder Gesellschaften, private oder staatliche, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Unter- nehmen handelt. Dieser Zweck aber wird bei einem Institut auf Rechnung des Gemeinwesens nur erreicht, wenn nicht nur Firma, Sitz und Vertretungsverhältnisse, wie die Rekurrentin bahauptet, sondern auch der Zweck, die Organisation, das Kapital und die Haftungsverhältnisse in der Eintra- gung wiedergegeben werden, mit andern Worten mutatis mutandis die Tatsachen angeführt werden, deren Eintra- gung bei einer Aktiengesellschaft vorgeschrieben ist. T n diesem Sinne sind auch die im Handbuch für die schweizerischen Handelsregisterführer von Siegmund S., 515 ff. abgefassten Musterbeispiele gehalten. Diese Praxis, die nun über 40 Jahre besteht, ist unseres Wissens nie angefochten worden. Auch die Rekurrentin hat im Jahre 1912 die Anmeldung in diesem Sinne vorgenommen, und gewiss mit Recht. Denn nicht nur bei Aktiengesell- schaften, sondern ebensowohl bei juristischen Personen des öffentlichen Rechtes, welche sich einem nach kauf- männischer Art geführten Gewerbe widmen, und deren Betrieb ohne weitgehende Kreditgewährung nicht denkbar ist, ist von besonderer Bedeuturig, welches Grundkapital für die Verpflichtungen des Institutes haftet und was sonst für Garantien bestehen. ») Dieser Motivierung wäre .höchstens noch beizufügen, dass das Interesse des Publikums an der Kenntnis des Grundkapitals nicht dadurch beseitigt wird, dass der Staat ohnehin subsidiär haftet, denn das Grundkapital ist das dem Betrieb dienende und verfügbare Kapital, während dasjenige, das der Staat im Falle der Aktualität seiner subsidiären Haftung leisten müsste, aus andern Quellen noch aufgebracht werden müsste; es kann den Gläubigern also nicht gleichgültig sein, in welchem Ver- hältnis das Betriebskapital zum Umfang der Geschäfte und zum sonstigen Staatevermögen steht. Dazu kommt, dass die Gleichstellung mit einer Aktiengesellschaft, wie Registersachen. No 50. 3U sie die Gebührenordnung vorsieht, auch nicht als unbillig erscheint, ,denn wo der Staat wie ein Privater Geschäfte tätigt und nicht unmittelbar der . Verwirklichung des öffentlichen Rechtes dient, muss er im Allgemeinen auch damit rechnen, dass ihm die entsprechenden Pflichten auferlegt werden. 5. - Wenn man mit der Beschwerdeführerin annehmen wollte, die Höhe ihres Dotationskapitals sei im Jahre 1912 ohne Rechtspflicht dem Handelsregister angemeldet wor- den, müsste sie die heutige Erhöhung doch auch eintragen lassen (BACHMANN, Note 2 zu OR Art. 861). Andernfalls würde das Register über kurz oder lang in keiner Weise mehr den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen entsprechen, und die Rechtssicherheit wäre gefährdet. Unter diesem GesichtspUIlkt wird von Belang, dass die Gebühr eine Art der öffentlichen Abgabe ist, die das Äquivalent für die V 9rnahme einer behördlichen Funktion bildet (BLUMENSTEIN. Schweizerisches Steuerrecht I S. 5). Im vorliegenden Fall ist die Gebühr Entgelt für den Voll- zug des Eintragungsgesuches der Rekurrentin. Dieses Gesuch ist tatsächlich gestellt worden. Ein Rückzug ist nicht erfolgt und könnte jedenfalls durch das Bundesgericht nicht berücksichtigt werden, da dieses hier auf den Zeit- punkt der angefochtenen Verfügung abzustellen hat. So wäre die Gebühr auch für den Vollzug eines freiwillig gestellten Eintragungsgesuches geschuldet. Es zeigt sich in diesem Zusammenhang eben, dass die Rekurrentin vor Bundesgericht nicht kurzerhand ihren Rechtsstand- punkt ändern. konnte, indem eine solche Änderung zwar an sich als zulässig betrachtet werden musste (Erw. 2), das einmal gestellte Eintragungsgesucll aber entgegen- stand. Dass der Gebührentarif endlich auch für eine freiwillige Eintragung gelten würde. kann nicht bestritten werden, denn die Gebührenordnung sieht unter Vorbehalt zweier hier nicht massgeblicher Ausnahmen für freiwillige Ein- tragungen keine besondern Ansätze vor. AB 57 I -1931 22
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Verwa.ltungs. und Disziplinarreehtspflege.
6. -Der Einwand der Rekurrentin, dass die Gebühr
von 2070 Fr. nicht gerechtfertigt sei, weil ihr ke!ne Gegen-
leistung, weder an Mühewalt, noch an Verantwqichkeit,
. entspreche, ist hinfällig, denn Gegenleistung ist eben die
Vornahme der Eintragung. Dass die Gebühr in Anbe-
tracht ihrer Höhe Steuercharakter habe, kann mit Fug
nicht behauptet werden, denn die Ausgaben des B u n-
des für das Handelsregister belaufen sich nach den An-
gaben der eidgenössischen Verwaltung auf jährlich 200,000
Franken. Dass bloss die gerade verlangte amtliche Hand-
lung veranschlagt werden dürfe, hat das Bundesgericht
schon wiederholt abgelehnt, zuletztu. a. in Sachen Elektri-
zitätswerk Lonza A.-G.gegen Wallis vom 9. Dezember
1927 (BGE 53 I S. 482) ; unter die Kosten des Staates fällt
auch ein entsprechender. Anteil an den Aufwendungen
für die staatlichen Einrichtungen, die nötig sind, um die
betreffende Verrichtung vornehmen· zu können. Es ist
durchaus statthaft, bei der Veranlagung einer Gebühr
steigende Sätze vorzusehen oder sogar eine Progression
einzuführen. Nach dieser Richtung ist kurzerhand auf
das erwähnte Urteil des Bundesgerichtes zu verweisen,
wo auch ausgeführt worden ist, dass Steuercharakter
einer vermeintlichen Gebühr erst angenommen werden
könne, wenn die Gesamteinnahmen an Gebühren der
betreffenden Kategorie die Gesamtkosten für die betref-
fende
Einrichtung übersteigen würden.
7. -Die Behauptung der' Rekurrentin, die Gebühr
sei jedenfalls nur vom Betrag der Kapitalerhöhung zu
berechnen und das ursprüngliche Kapital von 12 Millionen
Franken sei also ausser Acht zu lassen, findet in der
Verordnung In nicht die geringsten Anhaltspunkte.
Namentlich ist in der Verordnung nicht gesagt, wie denn
Registeränderungen zu behandeln seien, die sich nicht
in einer Kapitalerhöhung erschöpfen. Das Kapital ist
nur Berechnungsgrundlage, hat aber keine Beziehung mit
der Leistung der Behörde, für welche die Gebühr geschuldet
wird.
Ein Tarif, wie ihn die Rekurrentin im Sinne hat,
\Vasserreeht. No 51.
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wäregewi denkbar, entspricht hier aber nicht dem Willen
des Verordnungsgesetzgebers.
8. -:-(Zweigniederlassungen) ....
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IH. WASSERRECHT
FORCES HYDRAULIQUES
51. Auszug aus dem Orteil vom 12. November 1931
i. S. Altermatt gegen Solothllrn ud Jeker.
Die Beitragspflicht des untern Wasserwerkbesitzers nach Art. 33
WRG setzt voraus. dasS der Inhaber der Vorrichtung. für
die Beiträge beansprucht werden. die Pflicht zur Rücksicht:
nahme bei der Regelung des Wasserstandes und Wasserab-
flusses (Art. 32 WRG) anerkennt und ihr tatsächlich nachlebt.
Tatbestand (gekürzt) :
Die Beschwerdeführer,
Pius und Josef Altermatt, sind
Inhaber einer ehehaften Wasserfallkonzession zum Be-
triebe der Miihle und eines zur Zeit stillstehenden Stampf-
werkes (Reibe) in Büsserach. Sie entnehmen das Wasser
der Lüssel unter Verwendung eines kleinen Wuhrs, das sie
unterhalten. Das Wasser fliesst zunächst der Mühle und
dann, sofern die oberhalb und unterhalb der Mühle
bestehenden Ableitungen
zur Lüssel geschlossen sind;
weiteren
Berechtigten zu, von denen der Beschwerde-
beklagte Cesar Jeker das Wasser zum Betriebe einer
Drechslerei
ausnützt, gestützt auf eine seit dem Jahre
1875 bestehende Wasserfallkonzession. Ein weiterer Be-
rechtigter (Familie Linz, Öle) nützt die ihm zustehende
Konzession
zur Zeit nicht aus, ohne darauf verzichtet zu
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