BGE 57 I 256
BGE 57 I 256Bge18.03.1931Originalquelle öffnen →
256 Verwaltlmgs-und Disziplinarrechtspflege_ verhindern, kann er jedoch an die Beklagte gelangen mit dem Gesuche um Unterstützungen gemäss Art. 43 f der Statuten. 5. - Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Klage wird abgewiesen. IV. B1<~FREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES 41. Urtell vom 2. Juli _1931 i. S. Steiner gegen Solothurn. Befreiung von kantonalen Abgaben: l.Anstände über die Befreiung der Leistungen der Militärversicherung von kantonalen Steuern unterliegen der Beurteilung -durch das Bundesgericht als einziger Instanz geIDMs Art. 18, lit. a VDG. 2. Die Leistungen der Militärversicherung dürfen als solche nicht mit Einkommens-und ähnlichen Steuern belegt werden. Die Befreiung erstreckt sich nicht a.uf Vermögen, das aus zurück- gelegten Renten herriihrt. Die Klägerin bezog bis zu ihrem 18. Altersjahr von der eidgenössischen Militärversioherung eine jährliche Rente. Sie wohnt bei der Grossmutter, die auf eine Entschädi- gung für Unterhalt verziohtet. Deshalb konnte sie die Pension oder doch einen gfossen Teil davon zurücklegen. Im Laufe der Jahre bildete sich so ein kleines Kapital. Die Pension ist nicht mit der Einkommenssteuer belegt worden. Dies gemäss Art. 15 Militärversioherungsgesetz, demzufolge die Leistungen der MiIitärversicherung keiner Steuer unterworfen werden dürfen. Dagegen wird die Klägerin verhalten, auf jenem Kapital die Vermögens- steuer zu entrichten. Ihr Vormund glaubt, auch das aus den Ersparnissen der Militärversicherungspension ge äufnete Kapital sei steuerfrei. Die Oberrekurskommission des Kantons Solo- Beirehmg von kantonalen Abgabe ... :"<0 41. 2j7 thurn hat indessen mit Entscheid vom 18. März 1931 die Steuerpflicht bejaht. Mit Eingabe vom 20. Mai beschwert sich der Vormund, namens der Klägerin, beim Bundesgericht über eine Ver- letzung von Art. 15 Militärversicherungsgesetz. Der Regierungsrat von Solothurn hat beantragt, der Entscheid der Oberrekurskommission sei aufrecht zu er- halten. Das Bunrlesgericht zieht in Erwägung : L -Nach Art. 18, lit. a VDG beurteilt das Bundesge- richt als einzige Instanz «Anstände über eine durch das Bundesrecht vorgesehene Befreiung von kantonalen Abga- ben oder Beschränkung kantonaler Abgaben». Art.15Mili- tärversicherungsgesetz ist eine bundesrechtliche Bestim- mung dieser Art. Die vorliegende Eingabe, mit der eine Verletzung der genannten Vorschrift gerügt wird, ist daher zu betrachten als direkte verwaltungsrechtliche Klage. 2. -Materiell ist die Klage unbegründet. Die Steuer- befreiung des Art. 15 1. c. ist eine solche aus sozialpoliti- schen Gründen. Es handelt sich darum, dass der soziale Zweck der Leistungen der Militärversicherung, dem Unterhalt der betreffenden Person zu dienen, nicht durch Steuererhebungen beeinträchtigt werde (BLUMENSTEIN, Steuerrecht 97/8). Nach dem Text und der ratio der Bestimmung ist steuerfrei die Leistung der l\filitärver- sicherung als solche. Sie darf nicht mit der Einkommens- oder einer ähnlichen Steuer belegt werden. Ist es dem Empfttnger möglioh, aus oder dank der Rente Ersparnisse zu machen, so bilden diese Ersparnisse Vermögen wie jedes andere Vennögen. Ihre Besteuerung als Vermögen ist keine Besteuerung der Versicherungsleistungen und widerspricht auch n.icht dem Zweck des Art. 15. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird abgewiesen.
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