BGE 57 I 249
BGE 57 I 249Bge18.03.1931Originalquelle öffnen →
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Verwaltungs-und Disziplin&rreehtspflege.
Anspruch auf Kassenleistungen für einen Beamten, der trotz
teilweiser Invalidität im Dienste des Bundes verbleibt,
nur insoweit bestehen kann, als der Beamte im Vergleich
zu seiner früheren höheren Besoldung, für die er versichert
war, einen Verdienstausfall erleidet, was mit dem Wortlaut
des Art. 28, Abs. 1 der Kassenstatuten, wie gesagt, vereinbar
ist. Besoldungserhöhungen, die ihm ,bei Verbleiben im
früheren Amte zugekommen wären, werden dabei im Ein-
klang mit der allgemeinen Regelung der Pensionen nach
der Ordnung der Kassenstatuten nicht berücksichtigt.
Solange die Besoldung des Beamten in seiner neuen
Stellung niedriger ist, als die früher versicherte Besoldung,
entri chtet er die ordentlichen Jahresbeiträge auf seiner
jeweiligen
Besoldung. Für den Unterschied der beiden
Beträge bezieht er die Pension. Bei der endgültigen Pen-
sionierung tritt neben die Teilpension die Endpension auf
dem Betrage seiner Besoldung im betreffenden Zeitpunkt.
Die Summe der beiden Pensionen entspricht der Besoldung,
di der Beamte im Zeitpunkt der Teilpensionierung bezogen
hat, wobei die Ansätze sich für jede der beiden Pensionen
nach der Zahl der Jahre richten, auf deren Anrechnung der
Beamte nach Massgabe der Statuten Anspruch hat. Eine
Erhöhung der anrechenbaren Besoldung über den Betrag
der Besoldung in Zeitpunkt der Teilpensionierung kommt
nur in Betracht, wenn der Beamte in seiner neuen Stellung
eine Besoldung bezieht, die jE}ne Besoldung übersteigt. Der
Anspruch wird erworben durch Leistung der entsprechen-
den Kassenbeiträge, nämlich der Einkaufssummen in die
erhöhte Besoldung (Monatsbetreffnisse), die in diesem Falle
ausser den ordentlichen Jahresbeitl'ägen zu erbringen sind.
3. -Amrein ist für 4252 Fr. pensionsberechtigt. Er
bezieht
eine
Endpension zu 70 % von.
eine Teilpension zu 70 % von .
somit im ganzen Pensionsbe-
züg auf ..... .
zu 70 % im Betrage von
Fr. 4200.-Fr. 2940.-
» 52.-» 36.40
Fr. 4252.-
Fr. 2976.40,
Beamtenreeht. N0 40 .
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was seinem Anspruche nach Massgabe seiner versicherten
:S:öctbesoldung enspricht. Diese Pensions bezüge stehen
1m Einklang mit seinen Beitragsleistungen an die Pensions-
und Hülfskasse. Weitere Kassenleistungen wären weder
nach Ms.~abe seiner anrechenbaren Besoldung, noch nach
den BeItragen gerechtfertigt, die er während seiner Be-
schäftigung
im Bahndienst geleistet hat. Denn bei Gut-
heissung der Klage erhielte Amrein die Pension von einem
anrechenbaren Jahresverdienst von 4477 Fr., für den er
nie Prämien bezahlt hat. Die höchsten Prämien, die er
als Beamter der SBB zu entrichten hatte, bezogen sich
nur auf einen versicherten Jahresverdienst von 4252 Fr.
Demnach erkennt da8 Bunde8gericht:
Die Klage wird abgewiesen.
40. Urteil vom 1. Oktober 1931 i. S. Bichsel
gegen SBB (PensionsDsse).
250 Verwöltungs· und Disziplinarrochtspflege. Krankheit, die sich in einer Ernährungsstörung und Knochenbrüchigkeit der rechten Hand äusserte und die Heilung der Unfallsfolgen nachteilig beeinflusste, so dass die SUV AL das Krankengeld und die Invalidenrente kürzte. Möglicherweise, sagt die Beklagte, habe die Krankheit· auch die Entstehung eines Unfalles begünstigen können. Diese Krankheit führte zu einer zunehmenden Verkrüppelung der rechten Hand und zur gänzlichen Dienstuntauglichkeit, so dass der Kläger auf den 1. JUli 1930 pensioniert wurde. Die Pension beträgt 1598 Fr. 10 Cts. ; davon zieht die Beklagte jedoch die beiden Unfallrenten ab. Sie entrichtet dem Kläger daher nur 1174 Fr. 50 Cts. Gegen diese Anrechnung der Unfallrenten auf die Pension richtet sich die Klage mit dem Antrag: es sei unter Kosten-und Entschädigungsfolgen festzustellen, dass dem Kläger von der Beklagten eine ungekürzte Pension von 1598 Fr. 10 Cts. zu entrichten und die seit dem
252 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. wenn die Versicherungsleistungen den Schaden übersteigen würden, was auch nicht der Fall sei. Die doppelten Ver- sicherungsleistungen entsprächen der doppelten Benach- teiligung : einerseits durch die Unfallfolgen ~d anderseits durch die Krankheit. D. -In der Duplik wird nichts erwidert darauf, dass die Krankheit die Entstehung des Unfalles nicht begünstigt habe. Das BuniksgericlU zielU in Erwägung :
254 Verwaltungs. und .Diszipl.inarrechtspileg;,.
wird. Allerdings kann die Entlassung des ren durch
einen Zustand veranlasst 'WQ:rden sein, der sich letzten
Endes auf eines der genannten Ereignisse zurückführen
lässt, wie es in dem vom eidgenössischen Versicherungs-
gericht
am 10. Noveber 1925 beurteilten Falle Rügle
zutraf, auf den in den Rechtsschriften Bezug genommen
wird.
Doch wäre es kaum zulässig, jenes Ereignis als einen
Versicherungsfall der Pensionskasse zu bezeichnen. Es
fehlt ein rechtlicher Zusammenhang zwischen der Lei-
stungspflicht der Pensionskasse und dem Ereignis. Anders
verhält es sich mit Ansprüchen an die SUV AL, die grund-
sätzlich durch Unfälle bedingt sind. Die Voraussetzungen
für die Leistungspflicht der SUV AL und der Pensionskasse
sind demnach nicht identisch, weshalb auch ein Zusammen-
treffen des Leistungsgrundes nicht geeignet wäre, den
Ausgangspunkt für eine Regelung zu bilden, wie sie in
Art. 12, Abs. 1 der Kassenstatuten aufgestellt wird.
Wenn demnach die Kassenstatuten in Art. 12, Abs. 1
von einem « Versicherungsfall» reden, für den die SUV AL >
einzutreten hat, so ist dieser Ausdruck nur auf eine der
beiden Versicherungseinrichtungen zu beziehen, und zwar,
im Rahmen der Statuten der Pensionskasse, auf diese.
Der Versicherungsfall für die Pensionskasse ist die Auflö-
sung des Dienstverhältnisses unter den Voraussetzungen,
die Ansprüche auf Leistungen der Kasse begründen.
Der Versicherungsfall für die Pensionskasse kann sodann
nach dem Gesagten nicht ein Versicherungsfall sein, für den
die SUVAL« einzutreten» hat. Der Wortlaut der Statuten
ist demnach in dieser Beziehung ungenau. Die Bedeutung
der unklaren Vorschrift ergibt sich indessen mit genügender
Sicherheit
aus der bundesrätlichen Botschaft zu Art. 13
der Statuten der Versicherungskasse für die Bundes-
verwaltung (Bundesblatt 1920 III S. 77 f) ; darnach war die
Absicht,
dafür zu sorgen, « dass nicht etwa eine Kumulie-
rung von Versicherungsleistungen in dem Sinne eintritt,
dass ein Mitglied der Kasse oder seine Hinterbliebenen
gleichzeitig Renten von dieser und von der SUV AL oder
Beamtenrecht. No 40.
256
von der Militärversicherung beziehen J). Auch diese Aus-
drucksweise
ist nicht genau, weil Art. 13, in gleicher
Weise wie
Art. 12 der Pensionskassenstatuten der SBB,
nebeneinander Renten der SUV AL und der Pensionskasse
vorsieht, wie
der Fall des Klägers beweist, der ja zu der
Unfallsrente noch eine Pension bezieht. Aber die Stelle der
Botschaft lässt doch deutlich genug erkennen, dass die
Versicherungskasse
nicht mehr als den Ausfall der Unfalls-
rente gegenüber der Pension solle zu leisten haben. Es lag
der Fassung der streitigen Bestimmung -Art. 13 der
Statuten der Versicherungskasse der Bundesverwaltung
deckt sich im wesentlichen mit dem hier anwendbaren
Art. 12 -der Gedanke zu Grunde, dass der Versicherte
wohl
Anspruch auf die grössere der beiden Leistungen hat,
aber nicht auf mehr(BGE 54 I S. 135). Daraus folgt, dass
die Kürzung der Pension stets eintritt, wenn ein pen-
sionierter
Bediensteter der SBB Renten von der SUV AL
bezieht, was sachlich die richtige Lösung ist, da sie die
oben erwähnten,
Sachlich nicht gerechtfertigten Ungleich-
heiten verhindert.
3. -Auch die zweite Voraussetzung des Art. 12 für die
Anrechnung der Unfallrenten auf die Pension, die Gleich-
artigkeit der Leistungen, ist gegeben. Beide Leistungen
sind dazu bestimmt, den wirtschaftlichen Folgen der
Erwerbsunfähigkeit zu begegnen, gehören also zur Invali-
denpension und nicht zu einer der drei anderen in Art. 12
aufgeführten Leistungen. Der Umstand allein, dass vor der
dauernden gänzlichen Dienstunfähigkeit eine Teilinvali-
dität bestand, die durch Unfall entstanden war, macht die
Leistungen nicht ungleichartig. Weder das Urteil in Sachen
Amstad, noch die Urteile des eidgenössischen Versicherungs-
gerichtes
in Sachen Keller und Rügle rechtfertigen eine
andere Entscheidung.
4.
-1st nach diesen Feststellungen die Klage abzu-
weisen, so
kommt der Kläger allerdings mit seiner grossen
Familie, die
er mit der Pension von rund 1600 Fr. nicht
erhalten kann, in Not. Um seine Armengenössigkei~ zu
256 Verwalttmgs-und Disziplinarrechtspflege. verhindern, kann er jedoch an die Beklagte gelangen mit dem Gesuche um Unterstützungen gemäss Art. 43 f der Statuten. 5. - Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Klage wird abgewiesen. IV. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES 41. Urtell vom 2. Juli .1931 i. S. Steiner gegen Solothurn. B e f r e i u n g von k a n ton a. 1 e n A b gab e n: 1. Anstände über die Befreiung der Leistungen der Militärversicherung von kantona.len Steuern unterliegen der Beurteilung ·durch das Bundesgericht als einziger Instanz gemäss Art. 18, lit. a VDG. 2. Die Leistungen der Militärversicherung dürfen als solche nicht mit Einkommens-und ähnlichen Steuern belegt werden. Die Befreiung erstreckt sich nicht auf Vermögen, das aus zurück- gelegten Renten herrührt. Die Klägerin bezog bis zu ihrem 18. Altersjahr von der eidgenössischen Militärversicherung eine jährliche Rente. Sie wohnt bei der Grossmutter, die auf eine Entschädi- gung für Unterhalt verzichtet. Deshalb konnte sie die Pension oder doch einen giossen Teil davon zurücklegen. Im Laufe der Jahre bildete sich so ein kleines Kapital. Die Pension ist nicht mit der Einkommenssteuer belegt worden. Dies gemäss Art. 15 Militärversicherungsgesetz, demzufolge die Leistungen der lVIilitärversicherung keiner Steuer unterworfen werden dürfen. Dagegen wird die Klägerin verhalten, auf jenem Kapital die Vermögens- steuer zu entrichten. Ihr Vormund glaubt, auch das aus den Ersparnissen der Militärversicherungspension ge äufnete Kapital sei steuerfrei. Die Oberrekurskommission des Kantons Solo- ßeirehmg V(}n kanl(}"alen Abgaben. N0 41. 2j7 thurn hat indessen mit Entscheid vom 18. März 1931 die Steuerpflicht bejaht. Mit Eingabe vom 20. Mai beschwert sich der Vormund, namens der Klägerin, beim Bundesgericht über eine Ver- letzung von Art. 15 Militärversicherungsgesetz. Der Regierungsrat von Solothurn hat beantragt, der Entscheid der Oberrekurskommission sei aufrecht zu er- halten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
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