BGE 57 I 236
BGE 57 I 236Bge01.01.1930Originalquelle öffnen →
236 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege_ aus der Geltendmachung dieser Ansprüche ein positives Resultat kaum erwartet werden dürfte. Zudem hätte es der Staat Bern ja in der Hand, wenn wirklich die Rück- leistung der Anteile zu Unrecht erfolgt sein sollte, durch eine gegen die ehemaligen Vorstandsmitglieder gerichtete Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 714 OR auf ein- facherem und sichererem Wege zu seinem Gelde zu gelangen. Angesichts dieser Umstände kann VOll einem schutz- würdigen Interesse des Staates Bern an der \Vieder- eintragung der fraglichen Genossenschaft nicht die Rede sein; es ist daher von einer solchen Umgang zu nehmen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss die Verfügung des Regierungsrates des Kantons Bern vom 26. Mai 1931 aufgehoben. 38. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 23. Sept. 1931 i. S. Geissbühler gegen Regierungsrat .des Kantons Bern. H a n deI s r e gis t e r ein t rag s p f 1 ich t. Die Eintragspflicht für die in Art. 13 Ziff. 3 letztem Abs. HRegV erwähnten Gewerbe entfällt, wenn 'auch nur eines der heiden darin aufgeführten Requisite nicht erfüllt ist (Erw. 1). Das Bundesgericht ist an die Feststellungen der kant. Instanz betr. den GeschäftsUIllsatz nicht gebunden (Art. 10 VDG). - Es i:3t nicht Sache des betr. G~werbetreibenden zu beweisen, dass sein Jahresumsatz 10,000 Fr. nicht erreiche; vielmebr hat d.as Bundesgericht den gesamten Tatbestand frei auf das Vorhandensein der fragl. Ausnahmevoraussetzung zu prüfen (Erw.2). BCJi Gutheis,';ung einer Beschwerde, wonach eine von der betr. kaut. Behörde erlassene Eintragungsverfii",CTUIlg aufgehoben wird, sind von dem b0tr. Kanton für das Beschwerdeverfahren koine Oorichtskosten zn erheben (Art. 221 Abs. 4 OG), doch kann dieser allenfalls zu einer ausserrechtlichen Entschädigung an (l'Yl Belci-nverdeführer verhalten worden (Erw. 4). A. -Der Beschwerdeführer Fritz Geissbühler betreibt aul dem zur Gemeinde Lauperswil, Kt. Bern, gehörenden Registersachen. N° 38. 237 Gebiet von Zollbrück eine « Rechenmacherei » -d. h. die Anfertigung von Gartenrechen -und eine Handlung mit Eisenwaren und dergleichen. Am 23. Juli 1930 wurde er vom Handelsregisterführer von Signau zur Eintragung ins Handelsregister aufge- fordert. Er verwahrte sich hiegegen, da sein Warenlager den Wert von 2000 Fr. nicht erreiche und sein jährlicher Rohumsatz weniger als 10,000 Fr. betrage. Der Regierungsrat des Kantons Bern, dem die Ange- legenheit gemäss Art. 26 HRegV zur Entscheidung überwiesen wurde, liess hierüber Erhebungen anstellen, worauf der Gemeinderat von Lauperswil am 6. Oktober 1930 die Auskunft erteilte, dass nach gemachten Beobach- tungen das Warenlager von Geissbühler einen Wert von über 2000 Fr. besitze und dass auch der Umsatz das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum übersteigen werde. Da- raufhin liess der Regierungsrat den Geissbühler durch den Regierungsstatthalter von Signau nochmals zur freiwilligen Eintragung auffordern. Da dieser sich erneut weigerte, wurde eine fachmännische Expertise zur Untersuchung der Verhältnisse angeordnet. Der Experte führte in seinem Gutachten aus: Der durchschnittliche Jahresumsatz habe nicht ermittelt werden können, weil Geissbühler keine Bücher führe und nur einen kleinen Teil der eingegangenen Fakturen vorgewiesen habe. Deren Gesamtbetrag belaufe sich für ein Jahr auf 3820 Fr. Geissbühler schreibe weder Einnahmen noch Ausgaben auf. In einem primitiven Büchlein werden -die Kreditorenkäufe notiert. Das Warenlager sei nach Einstandspreisen für Grossisten- abnehmer auf 3136 Fr. 40 ets. zu schätzen, wobei « Laden- hüter» nicht taxiert seien. Eigentliche « Kommissions- waren» seien nicht vorhanden oder nicht aufgeführt (alte Vetterligewehre, Vogelflinten, Knallkorke, etc.). Die Waren zur Verarbeitung hätten nicht aufgeführt werden können. An Lokalitäten seien vorhanden: eine grössere Werkstatt für Wagner-und Rechenmacher- arbeit ; ein kleineres Ladenlokal für Eisen-und verwandte
238 Verwaltungs. und DisziplinarrechtRpflege. Waren. Fertige und halbfertige '''aren fänden sich auf der grossen Bühne, auf verschiedenen Lauben und im Gaden. Den Warenkeller habe Geissbühler zu öffnen sich geweigert. Geissbühler arbeite allein, wobei seine Frau und die ältern, noch nicht der Schule entlassenen Knaben Handreichungen verrichteten. Zum Schluss erwähnte der Experte, es wäre jedenfalls . im grossen Interesse des Geissbühler selber, wenn er eine ganz einfache Buchhaltung führen würde. Sein jährlicher Umsatz übersteige nach dem Ermessen des Experten die Summe von 10,000 Fr. B. -Auf Grund dieser Erhebungen hat der Regierungs- rat des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. April 1931 die Eintragung des Geissbühler in das Handelsregister von Signau verfügt und ihn zur Tilgung der Kosten im Betrage von 77 Fr. 50 Rp., inkl. 47 Fr. 50 Rp. für Auslagen, verurteilt. Der Entscheid ist gestützt auf Art. 13 Ziff. 3 lit. c HRegV und knüpft an die Angaben des Gemeinde- rates von Lauperswil und des Experten an. Er bemerkte: Geissbühler erstelle und verkaufe Waren, für die bei den Landleuten immer Absatz vorhanden sei. E handle sich um einen gutgehenden Betrieb. G. -Gegen den dem Beschwerdeführer am 30. April 1931 mitgeteilten Entscheid hat Geissbiihler am 26. Mai 1931 die verwaltungsgerichtliche . Beschwerde an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfiigung unter Kostenfolge zu Lasten des Staates Bern. Er bestreit.et nach wie vor, dass sein ,Jahresumsatz 10,000 Fr. erreiche und ficht die gegenteilige F('tstellung des Regierungsrates als willkürlich an. Gleichzeitig legt er Bescheinigungen verschiedener seiner Lieferanten zu den Akten, die sein Geschäft als von kleiner Bedeutung bezeichneten, wobei ein Jahresumsatz von 10,000 Fr. nicht erzielt werden dürfte. Auch weist er eine BeRcheinigung deR Steuerregisterführers von Lauperswil vor, wonach er cin Einkommen I. Klasse von nur 100 Fr. ,"crsteuert. Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt die Ab- Registersachen. N° 38. 239 weisung der Beschwerde, wobei er noch besonders darauf hinweist, dass, da der Beschwerdeführer '''aren auf Kommission habe, auch eine Eintragungspflicht gemäss Art. 13 Ziff. 1 Iit. b HRegV gegeben wäre. Das Eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement gelangt in seiner Vernehmlassung zum Antrag auf Gut- heissung der Beschwerde. Das Bundesgericht zi.eht in Erwägung :
240
Yerwa!tungs-und Disziplinarrechtspflege.
Wo dies aber nicht zutrifft, d. h. wo ein Warenlager mit
zum Betriebe gehört, ist die Eintragspflicht nur ge-
geben, Wenn sowohl
mit Bezug auf das Warenlager Wie
. hinsichtlich des Umsatzes die in Art. 13 letztem Absatz
erwähnten Grenzen erreicht sind; denn diese Bestimmung
stellt nicht die Voraussetzungen für die Eintragung auf,
sondern sie handelt von den Ausnahmen der Eintrags-
pflicht ; diese besteht nicht, wenn der Wert des Waren-
lagers unter 2000 Fr. oder der Jahresumsatz unter 10 000
Fr. bleibt. Schon das Fehlen eines dieser beiden Erlor-
dernisse genügt somit, um die Eintragspflicht auszu-
schliessen ; also
ist diese nur gegeben, wenn beide Voraus-
setzungen erfüllt sind (vgl. auch REICHEL, Zur Inter-
pretation des Art. 13 letztes Lem,ma der Verordnung
über Handelsregister und Handelsamtsblatt vom 6. Mai
1890, in der Zeitschrift 'des Bernischen Juristenvereins
Bd. 4:1 S. 187 ff.). Diese Auslegung entspricht auch dem
dieser Ausnahmebestimm,ung zugrunde liegenden gesetz-
geberischen Zweck,
der dahin geht zu vermeiden, dass
Kleinkaufleute und Kleinhandwerker zur Eintragung ins
Handelsregister gezwungen werden. Um solche handelt
es sich aber, wenn auch nur eines der beiden erwähnten
Requisite fehlt.
2. -
Im vorliegenden Falle steht im Hinblick auf das
vom Experten beim Beschwerdeführer aufgenommene
Inventar ausser Zweifel, dass das Warenlager des Be-
schwerdeführers
den Wert von 2000 Fr. übersteigt.
Die Vorinstanz hat aber auch angenommen, dass der
Jahresumsatz mehr als 10,000 Fr. betrage. Diese Fest-
stellung ist an sich tatsächlicher Natur. Das bindet indes-
sen das Bundesgericht nicht, da dieses gemäss Art. 10
VDG von sich aus oder auf Begehren des Beschwerde-
führers
prüfen kann, ob der angefochtene Entscheid auf
einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
Sachverhaltes beruht (vgl. auch KIRCHHOFER, Die Ver-
waltungsrechtspflege beim
Bundesgericht S. 43 ff.).
Auch kann nicht davon die Rede sein, dass den Beschwerde-
Registersachen, NQ ;:s.
führer die Beweislast dafür treffe, dass sein Jahresumsatz
10,000 Fr. nicht erreiche; vielmehr hat das Bundesgericht
im Hinblick auf die Natur der Sache als einer solchen
mehr verwaltungsrechtlicher Art und als Sache der frei-
willigen
Gerichtsbarkeit (vgl. KIRCHHOFER a.a.O. S. 18 H.)
den gesamten Tatbtand frei auf das Vorhandensein der
fraglichen Ausnahmevoraussetzung zu prüfen. Bei dieser
Sachlage
kann aber der angefochtene Entscheid nicht
bestätigt werden ; denn es sind keinerlei schlüssige Anhalts-
punkte dafür vorhanden, dass der Jahresumsatz des
Beschwerdeführers 10,000 Fr. übersteigt, gegenteils spre-
chen mehrfache Indizien dafür, dass dies nicht der Fall
sei. Schon der geringe Bestand des Warenlagers weist
darauf hin, dass es sich hier nur um einen Kleinhandwerker
handeln kann. Auch zeigen die vom Beschwerdeführer
mit der Beschwerdeschrift eingelegten Akten: die Be-
scheinigung
der Steuerbehörde und die Zeugnisse seiner
Lieferanten (welche letztere einen glaubwürdigen Eindruck
erwecken), dass hier nur ein kleines Geschäftchen mit
jedenfalls bescheidenem Umsatz vorliegt. Demgegenüber
kann der durch nichts belegten Annahme des Experten,
dass der Jahresum,satz 10,000 Fr. übersteige, keine ent-
scheidende Bedeutung beigemessen werden. Auch vermag
der vom Regierungsrat in seiner Vernehmlassung ange-
führte Umstand, dass Zollbrück eine nicht unbedeutende
Ortschaft mit nicht wenigen im Handelsregister eingetra-
genen Geschäften ist, für die Verhältnisse des Beschwerde-
führers
nichts Ausschlaggebendes zu besagen. Es mag
schliesslich auch noch darauf hingewiesen werden, dass
sich zufolge der seit Erlass der HRegV (1890) eingetretenen
Geldentwertung, die Eintragspflicht ohnehin zum Nachteil
der Kleinkaufleute und Kleinhandwerker nach unten
ausgedehnt hat, so dass, wenn nur die geringsten Zweifel
dafür bestehen, dass der Jahresumsatz 10,000 Fr. erreiche,
von einer Eintragungsverpflichtung Umgang genommen
werden soll.
3. -Der Regierungsrat hat sich in seiner Vernehm-
242 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. lassung auch noch auf Art. 13 Ziff. 1 lit. c HRegV berufen, wonach die gewerbsmässige Vermittlung von Kauf und Verkauf irgendwelcher Art, mir dem Zwecke, durch die- selbe einen Gewinn zu erzielen, zum Eintrag verpflichtet. Auf solche Handelsgewerbe findet die Ausnahmebestim- mung des Schlussatzes von Art. 13 HRegV keine Anwen- dung. Allein ein derartiges Gewerbe führt der Beschwerde- führer nicht. Zwar scheinen ihm gewisse Gegenstände (alte Vetterligewehre, Vogelflinten, Knallkorke etc.) zum Verkauf übergeben worden zu sein. Dabei handelt es sich jedoch zweifellos um blosse Gelegenheitsaufträge, die für die Beurteilung des Geschäftsbetriebes des Geiss- bühler unerheblich sind. Auch nach dieser Richtung mangelt es daher an den notwendigen Voraussetzungen für eine Eintragspflicht des Beschwerdeführers. 4. -Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben, und es hat der Staat Bern als unterliegende Partei den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ange- messsen, d. h. mit 50 Fr., zu entschädigen. Dagegen ist im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 221 Abs. 4 OG, da hier nicht ökonomische Interessen des beschwerde- beklagten Kantons in Frage stehen, von einer Kostenauflage Umgang zu nehmen. Demnach erkennt das Bundesget'icht:
Kosten werden keine erhoben.
3.
Der Staat Bern hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit 50 Fr. ausserrechtlich
zn entschädigen.
Beamtenrecht. N° 39.
Irr. BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES
39. 'C'rteU vom 18. Juni 1931
L S. Amrein gegen SBB (pensionskasse ).
243
T eil p e n si 0 n : Der Bea.mte, der wegen teilweiser Inva.ldität
in ein Amt mit' niedrigerer BesOldung versetzt und tellpen.
sioniert wird, hat Anspruch a.uf Kassenleistungen nur ioweit,
als er im Vergleich zu seiner früheren Besold~ eme Ver-
diensteinbusse erleidet. BeiBesoldungserhöhungen m der neuen
Stellung ist seine Teilpension entsprechend. zu kzen .. Bei dr
endgültigen Pensionierung tritt neben dIe '!ellpenslO
n
dIe
Endpension auf dem Betrage seiner Besoldung Im betreffenden
Zeitpunkt.
A. -Der Kläger, Rangierarbeiter 1. Klasse der SBB,
wurde auf den 1. April 1926 wegen teilweiser Invalidität
zum Güterarbeiter I. Klasse ernannt, was die Herabset-
zung seines versicherten Jahresverdienstes (Besoldung
plus Grundzulage) von 4252 Fr. auf 3975 . z Fole
hatte. Für die Verdiensteinbusse wurde Ihm die Teil-
pension zugesprochen. Der Pensionsbezug betrug 193 r.
90 Cts. (70 % vop. 277 Fr.), da der Kläger damals bereIts
über 30 Dienstjahre zurückgelegt hatte.
Nach dem Inkrafttreten des Beamtengesetzes wurde
der Kläq-er im November 1929 rückwirkend auf den 1.
Januar 1928 zum Bahnhofarbeiter ernannt und damit in
die 25. Besoldungsklasse eingereiht. Seine Besoldung war
ab 1. Januar 1928 4020 Fr., ab 1. Januar 1929 4120 Fr.
und ab 1. Januar 1930 4200 Fr., das Maximum der 25.
Klasse. Es ergab sich somit für die genannten 3 Daten
gegenüber dem Gehalt vor seiner Teilspensionierung ein
Verdienstausfall von 232, 132 und 52 Fr. Der Kläger hat
die ordentlichen Jahresbeiträge an die Pensions-und
Hülfskasse nach dem jeweiligen Stand seiner Besoldung
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.