BGE 57 I 233
BGE 57 I 233Bge06.10.1930Originalquelle öffnen →
%32 Verwaltungs, und Disziplint>IToohtspflege.
er sei im Dienste erkrankt und deshalb VOm Ersatz befreit.
Er wurde abgewiesen und hat innert nützlicher Frist
verwaltungsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht
erhoben. Er behauptet, sein Rückenweh sei aus einer
Erkältung im Dienste entstanden. Vorher sei er gesund
gewesen, wofür er sich auf Zeugen beruft. Im Spital in Genf
habe man seine Erkrankung nicht ernst genommen und
ihn überhaupt nur mangelhaft untersucht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Beschwerdeführer ist gemäss Verfügung der sani-
tarischen U. C. vom 21. Mai 1931 « vorsichtshalber» als
hilfsdiensttauglich erklärt worden, wobei Lumbago chronica
als
Grund für diese Massnahme im Dienstbüchlein . ein-
getragen wurde. Das bedeutet nicht, dass der Beschwerde-
führer mit dem angegebenen Leiden behaftet und deshalb
dienstuntauglich ist. Er betrachtet sich offenbar selbst als
gesund, wie
aus dem Arztzeugnis hervorgeht, das er im
Rekursverfahren betreffend Ausmusterung eingereicht hat.
Darin wird erklärt, er gebe an, er könne Dienst tun. Es ist
deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an
sich nach seinem heutigen Gesundheitszustand dienst-
tauglich wäre.
Wenn er trotzdem zum Hilfsdienst versetzt wurde,
so
liegt der Grund in der Befürchtung der sanitarischen
Behörden, dass bei Dienstleistungen neuerdings ähnliche
Erkrankungen auftreten könnten wie diejenige, die er sich
im Wiederholungskurs 1930 zugezogen hat. Er wurde
vorsichtshalber ausgemustert, nicht wegen einer Krankheit,
sondern um künftigen Erkrankungen im Dienste vorzu-
beugen.
Er ist demnach nicht infolge seiner dienstlichen
Erkrankung dienstuntauglich, sondern aus einem Grunde,
der damit nur insofern zusammenhängt, als jene Erkran-
kung und besonders die während der Behandlung gemachten
Beobachtungen die Notwendigkeit ergaben, die Gelegen-
. heit, die zu neuen ähnlichen ErkraILkungen führen könnte,
ein für alle Mal zu beseitigen. Eine Befreiung von der
Registerachen. N0 kein Interesse habe und daher die Ermächtigung
zur Löschung erteile.7.
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Militärsteuer ist aber nur zulässig, wenn ein Wehrmann
infolge des Dienstes militäruntauglich geworden ist,
was nach dem Gesagten nicht zutrifft.
Unerheblich und deshalb nicht zu berücksichtigen sind
die Beweisanträge des Beschwerdeführers für seinen
Gesundheitszustand vor dem Wiederholungskurs 1930.
Demnach erkennt das Bundesger'iclit:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. REGISTERSACHEN
REGISTRES
37. Urteil der I. Zivilabteilun vom S. September 1931
i. S. Andres & Bangerter gegen Regierungsrat Bern.
Die Wie der ein t rag u n g einer vor Beendigung der
Liquidation im Handelsregister gelöschten Handelsgesellsclmft
setzt voraus, dass noch irgendwelche verwert.bare Cesoll-
. schaftsaktiven· vorhanden sind.
A. -l\fit Eingabe vom 5. Juni 1930 ersuchte der ehe-
malitYe Vorstand des als Genossenschaft im Handelsregister
'"
eingetragenen Metzgermeisterverbandes der Stadt Biel daß
Handelsregisteramt von BieI um Löschung des Eintrages,
da die Genossenschaft schon im Frühling 1922 vollständig
liquidiert worden· sei. Das Handelsregisteramt gab
diesem Begehren Folge und nahm die Lösclmng am 13. Juni
1930 vor, nachdem die kantonale Kriegssteuerverwaltung
von Bern ihm auf eine bezügliche Anfrage am 6. Juni 1930
die Erklärung ausgestellt hatte, dass ihr die genannte
Genossenschaft zwar noch einen beträchtlichen Steuer-
betrag schulde, für den sie einen Verlustschein erhalten
habe dass sie aber an der Weiterexistenz einer insolventen
Firm
234 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. Trotz dieser Einwilligung stellte der Staat Bern 30m 30. März 1931 beim Handelsregisteramt Biel das Begehren um Wiedereintragung der fraglichen Genossenschaft, da ihm noch Steuerforderungen gegen diese zustehen. Er berief sich hiebei auf zwei leere Pfandscheine, die ihm für Kriegs-und andere Steuern 30m 22. April 1926 für eine Forderung von 1600 Fr. 65 Rp. bezw. 30m 11. September 1930 für eine Forderung von 214 Fr. 55 Rp. ausgestellt worden waren. Die kantonale Kriegssteuerverwaltung habe, als sie die fragliche Erklärung vom 6. Juni 1930 ausge- stellt, nicht gewusst, dass der Metzgermeisterverband erst zahlungsunfähig geworden sei, nachdem er seinen Mit- gliedern ihre Anteilscheine zurückbezahlt habe. Die Liquidation dieses Verbandes sei somit noch nicht durch- geführt. B. -Gestützt auf dieses Begehren forderte das Handels- registeramt Biel den ehemaligen Präsidenten des fraglichen Verbandes, H. Andres in Biel, auf, die.gelöschte Genossen- schaft wieder eintragen zu lassen. Andres weigerte sich jedoch, dieser Aufforderung nach- zukommen, worauf das Handelsregisteramt Biel die Akten gemäss Art. 26 Abs. 2 HRegV der kantonalen Aufsichtsbehörde, dem Regierungsrat des Kantons Bern, zur Entscheidung überwies, welche mit Entscheid vom 26. Mai 1931 die Wiedereintragung verfügte. O. -Hiegegen haben H. Andres, sowie der ehemalige Sekretär des fraglichen Verbandes, E. Bangerter in Biel, 30m 12. Juni 1931 die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben mit dem Begehren um Abweisung des. Wiedereintragungsgesuches des Staates Bern und Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat die Abweisung der· Beschwerde beantragt. Das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement hat in seiner Vernehmlassung· keinen positiven Antrag gestellt, wohl aber· auf die praktische Unzweckmässigkeit einer Wiedereintragung hingewiesen. Registemachen. No 37. 235 Das B'l#.1Ult8geriCht zieht in Erwäg'ltng : Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge- richtes darf eine Handelsgesellschaft, wozu auch die Genossenschaften zählen, vor Beendigung der Liquidation im Handelsregister nicht gelöscht werden (vgl. statt vieler BGE 57 I S. 42 f., E. 1). Die Liquidation ist aber nicht abgeschlossen, solange noch Ansprüche oder Ver- pflichtungen auf den Namen der Gesellschaft bestehen. Zeigt es sich, daSs eine Löschung zu Unrecht erfolgt ist, so kann der Berechtigte die Wiedereintragung ver- langen. Das setzt indessen, wenn das Begehren von einem noch nicht oder nicht völlig befriedigten Gesellschafts- . gläubiger gestellt wird, immerhin voraus, dass noch irgendwelche verwertbare Gesellschaftsaktiven vorhanden sind, da· sonst jedes schutzwürdige InteresSe an der Wieder- eintragung für den Gesuchsteller entfällt. Diese letztere Voraussetzung ist aber im vorliegenden Falle nicht gegeben. Es steht fest, dass dem Staate Beru für die beiden von ihm geltend gemachten Steuerforderungen leere Pfandscheine ausgestellt worden sind; auch hat die kantonale Kriegs- steuerverwaltung in ihrer dem Handelsregisteramt 30m 6. Juni 1930 abgegebenen Erklärung selber ausdrücklich auf die Zahlungsunfähigkeit der fraglichen Genossenschaft hingewiesen. Der Staat Bern macht allerdings geltend, es sei damals übersehen worden, dass der Genossenschaft zufolge vorzeitiger Rückleistung der Genossenschafts- anteile an die Genossensohafter Rückforderungsansprüche gegen diese zustünden; die Beschwedeführer bestreiten nicht, dass eine solche Rückleistung tatsächlich erfolgte. Allein diese liegt zeitlich derart weit zurück (die Beschwerde- führer behaupten, sie sei im Jahre 1922 erfolg.., während der Staat Bern das Jahr 1923 angibt), dass -zumal im Hinblick auf die Frage der Verjährung, sowie insbesondere auf die Schwierigkeit, die sich nach so langer Zeit für die Erbringung des Nachweises der mangelnden Gutgläul>ig- keit der bezüglichen Genossenschafter ergeben würde -
236 Verwalttmgs-und Disziplinarrecht<3pflege. aus der Geltendmachung dieser Ansprüche ein positives Resultat kaum erwartet werden dürfte. Zudem hätte es der Staat Bern ja in der Hand, wenn wirklich die Rück- leistung der Anteile zu Unrecht erfolgt sein sollte, durch eine gegen die ehemaligen Vorstandsmitglieder gerichtete Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 714 OR auf ein- facherem und sichererem Wege zu seinem Gelde zu gelangen. Angesichts dieser Umstände kann von einem schutz- würdigen Interesse des Staates Bern an der Wieder- eintragung der fraglichen Genossenschaft nicht die Rede sein; es ist daher von einer solchen Umgang zu nehmen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss die Verfügung des Regierungsrates des Kantons Bem vom 26. Mai 1931 aufgehoben. 38. Urteil der I. ZivilabteUung vom 23. Sept. 1931 i. S. Geissbühler gegen Regierungsrat des Kantons Bern. H a n deI s r e gis t e r ein t rag s p f 1 ich t. Die Eintragspflicht für die in Art. 13 Zifi. 3 letztem Abs. HRegV erwähnten GBwerbe entfällt, wenn auch nur eines der beiden darin aufgeführten Requisite nicht erfilllt ist (Erw. 1). Das Bundesgericht ist an die Feststellungen der kant. Instanz betr. den GBschäftsumsatz nicht gebunden (Art. 10 VDG). - Es ist nicht Sache des betr. G~werbetreibenden zu beweisen, dass sein Jahresumsatz 10,000 Fr. nicht erreiche; vielmehr hat d.as Bund.esgericht den gesamten Tatbestand frei auf das Vorhandensein der fragl. Ausnahmevoraussetzung zu prüfen (Erw.2). B0i Gut,hoisilung einer Beschwerde, wonach eine von der betr. kaut. Behörde erlassene Eintragungsverfügung aufgehoben wird, 8ind von dem hGtr. Kanton für das Beschwerdeverfahren koine (J,jrichtskosten zn erheben (Art. 221 Abs. 4 OG), doch kann dieser allenfalls zu einer ausserrechtlichen Entschädigung an den n .. ,:;chwerdeführer verhalten worder. (Erw. 4). A. -Der Beschwerdeführer Fritz Geissbühler betreibt aul dem zur Gemeinde Lauperswil, Kt. Bern, gehörenden Registersachen. N0 38. 237 Gebiet von Zollbiück eine « Rechenmacherei )J -d. h. die Anfertigung von Gartenrechen -und eine Handlung mit Eisenwaren und dergleichen. Am 23. Juli 1930 wurde er vom Handelsregisterführer von Signau zur Eintragung ins Handelsregister aufge- fordert. Er verwahrte sich hiegegen, da sein Warenlager den Wert von 2000 Fr. nicht erreiche und sein jährlicher Rohumsatz weniger als 10,000 Fr. betrage. Der Regierungsrat des Kantons Bern, dem die Ange- legenheit gemäss Art. 26 HRegV zur Entscheidung überwiesen wurde, liess hierüber Erhebungen anstellen, worauf der Gemeinderat von Lauperswil am 6. Oktober 1930 die Auskunft erteilte, dass nach gemachten Beobach- tungen das Warenlager von Geissbühler einen Wert von über 2000 Fr. besitze und dass auch der Umsatz das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum übersteigen werde. Da- raufhin liess der Regierungsrat den Geissbühler durch den Regierungsstatthalter von Signau nochmals zur freiwilligen Eintragung auffordern. Da dieser sich erneut weigerte, wurde eine fachmännische Expertise zur Untersuchung der Verhältnisse angeordnet. Der Experte führte in seinem Gutachten aus: Der durchschnittliche Jahresumsatz habe nicht ermittelt werden können, weil Geissbühler keine Bücher führe und nur einen kleinen Teil der eingegangenen Fakturen vorgewiesen habe. Deren Gesamtbetrag belaufe sich für ein Jahr auf 3820 Fr. Geissbühler schreibe weder Einnahmen noch Ausgaben auf. In einem primitiven Büchlein werden . die Kreditorenkäufe notiert. Das Warenlager sei nach Einstandspreisen für Grossisten- abnehmer auf 3136 Fr. 40 Cts. zu schätzen, wobei « Laden- hüter» nicht taxiert seien. Eigentliche « Kommissions- waren J) seien nicht vorhanden oder nicht aufgeführt (alte Vetterligewehre, Vogelflinten, Knallkorke, etc.). Die Waren zur Verarbeitung hätten nicht aufgeführt werden können. An Lokalitäten seien vorhanden: eine grössere Werkstatt für Wagner-und Rechenmacher- arbeit ; ein kleineres Ladenlokal für Eisen-und verwandte
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