BGE 57 I 230
BGE 57 I 230Bge06.06.1930Originalquelle öffnen →
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Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
zu Grunde liegt, hat sich aber in der Bundesgesetzgebung
nicht durchgesetzt. Die für Militärpensionen, nun Leis-
tungen der Militärversicherung, angeordnete Steuerfreiheit
ist vereinzelt geblieben. Andere Gesetze, welche die Aus-
richtungen von Leistungen an Kranke und Invalide
vorsehen, haben diese Leistungen von der Besteuerung
nicht ausgenommen. So ordnen weder das Bundesgesetz
über die Kranken-und Unfallversicherung, noch die Er-
lasse über die eidgenössische Personalversicherung eine
Steuerfreiheit
der Kassenleistungen an, Daraus ergibt sich,
dass
nach heute geltender Auffassung Unterstützungsgelder
in Form von Renten Steuerfreiheit allgemein nicht genies-
sen. Diese
tritt deshalb nur ein, soweit sie im einzelnen
Falle ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist. Für die
Renten, die der Beschwerdeführer als Kriegsteilnehmer
und Kriegsinvalider bezieht, trifft dies. nicht zu. Sein
Begehren
um ganze oder teilweise Befreiung vom Ersatz-
zuschlag auf Einkommen ist deshalb unbegründet.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
36.
'Orteil vom 16. Oktober 1931 -i. S. Iseli gegen Ea.sella.nd.
M i 1 i t ä r p f 1 ich t e r s atz. ~Wehrpflichtige, die ausge·
. mustert werden -nicht wegen eines im Dienste erworbenen
Leidens oder wegen dessen Nachwirkungen -, sondern um
künftigen Erkrankungen im Dienste vorzubeugen, haben nicht
Anspruch auf Befreiung von der Militärsteuer.
A. -Der Beschwerdeführer ist 1927 bei der Aushebung
diensttauglioh erklärt worden. Er hat 1928 die Rekruten-
schule, 1929 und 1930 obligatorische Wiederholungskurse
bestanden.
Am zweitletzten Tage des Wiederholungskurses 1930
hat er sich beim Truppenarzt gemeldet egen rheumati-
scher Rückenschmerzen. Er liess sich dann 18 Tage nach
Bundesrechtliche Abgaben. N° 36.
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der Entlassung, am 4. Juni 1930, bei der eidgenössischen
Militärversicherung anmelden.
Der behandelnde Arzt,
Herr Dr. med. Chaulmontet in Genf, stellte Schmerzen
in der Lendengegend fest ohne objektiven Befund.
Seine Diagnose lautete auf « Lombalgie gauche (rhumatis-
male 1)), herrührend von Militärdienst bei schlechter
Witterung. Die Militärversicherung bewilligte zunächst
häusliche Pflege, ordnete aber, als während drei Wochen
keine wesentliche Besserung eintrat, auf Antrag des
behandelnden Arztes vom 30. Juni Spitalbehandlung an.
Iseli wurde vom 2. bis 29. Juli im Kantonsspital in Genf
verpflegt und dann als klinisch geheilt und voll arbeitsfähig
entlassen, wobei festgestellt wurde, dass
er sich noch über
Beschwerden beklagte. Eine neue Anmeldung als Militär-
patient, vom 8. Oktober 1930, wies die Militärversicherung
zurück; nach Auffassung ihrer Ärzte sei durch die
seinerzeit
gewährte Behandlung ein allfällig schädigender
Einfluss des Militärdienstes
auf den Gesundheitszustand
des Patienten als ausgeglichen zu betrachten. Diese
Verfügung ist vom Beschwerdeführer nicht weitergezogen
worden.
Er wurde dann vor U. C. gewiesen und am 10. April 1931
wegen Lumbago chronica hilfsdiensttauglich erklärt. Auf
einen Rekurs hin wurde die Verfügung am 21. Mai 1931
nach neuer Untersuchung abgeändert in « hilfsdienst-
tauglich vorsichtshalber)). Als Grund wurde im Dienst
büchlein wiederum Lumbago vorgemerkt. Die Eintragung
in den Akten der Militärversicherung lautet etwas abwei-
chend auf « hartnäckige Lumbago, Platipodie ». Im Rekurs-
verfahren hatte lseli ein Arztzeugnis des Dr. med. Buess in
Sissach eingereicht,. worin erklärt wird : « Die Lendenwir-
belsäule
ist gut beweglich. Druckempfindlichkeit besteht
nicht. -Subjektiv gibt Patient an, er könne Dienst tun. -
Ich schlage vor, den Mann wieder seiner Einheit zuzu-
teilen 11.
B. -Gegenüber der Veranlagung zur Militärsteuer für
das Jahr 1931 erhob der Beschwerdeführer die Einwendung
,
!32 Verwaltungs: und Disziplinarrechtspflege. er sei im Dienste erkrankt und deshalb VOm Ersatz befreit. Er wurde abgewiesen und hat innert nützlicher Frist verwaltungsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Er behauptet, sein Rückenweh sei aus einer Erkältung im Dienste entstanden. Vorher sei er gesund gewesen, wofür er sich auf Zeugen beruft. Im Spital in Genf habe man seine Erkrankung nicht ernst genommen und ihn überhaupt nur mangelhaft untersucht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der Beschwerdeführer ist gemäss Verfügung der sani- tarischen U. C. vom 2l. Mai 1931 « vorsichtshalber » als hilfsdiensttauglich erklärt worden, wobei Lumbago chronica als Grund für diese Massnahme im Dienstbüchlein . ein- getragen wurde. Das bedeutet nicht, dass der Beschwerde- führer mit dem angegebenen Leiden behaftet und deshalb dienstuntauglich ist. Er betrachtet sich offenbar. selbst als gesund, wie aus dem Arztzeugnis hervorgeht, das er im Rekursverfahren betreffend Ausmusterung eingereicht hat. Darin wird erklärt, er gebe an, er könne Dienst tun. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an sich nach seinem heutigen <:*esundheitszustand dienst- tauglich wäre. Wenn er trotzdem zum Hilfsdienst versetzt wurde, so liegt der Grund in der Befürchtung der sanitarischen Behörden, dass bei Dienstleistungen neuerdings ähnliche Erkrankungen auftreten könnten wie diejenige, die er sich im Wiederholungskurs 1930 zugezogen hat. Er wurde vorsichtshalber ausgemustert, nicht wegen einer Krankheit, sondern um künftigen Erkrankungen im Dienste vorzu- beugen. Er ist demnach nicht infolge seiner dienstlichen Erkrankung dienstuntauglich, sondern aus einem Grunde, der damit nur insofern zusammenhängt, als jene Erkran- kung und besonders die während der Behandlung gemachten Beobachtungen die Notwendigkeit ergaben, die Gelegen- . h€iit, die zu neuen ähnlichen Erkran.lmngen führen könnte, ein für alle Mal zu beseitigen. Eine Befreiung von der Register"achen. N° 3 •. 233 Militärsteuer ist aber nur zulässig, wenn ein Wehrmann infolge des Dienstes militäruntauglich geworden ist, was nach dem Gesagten nicht zutrifft. Unerheblich und deshalb nicht zu berücksichtigen sind die Beweisanträge des Beschwerdeführers für seinen Gesundheitszustand vor dem Wiederholung::;Jmrs 1930. Demnach erkennt das Bundesgericht,' Die Beschwerde wird abgewiesen. 11. REGISTERSACHEN REGISTRES 37. Urteil der I. Zivila.btei1un~ vom S. September 1931 i. S. Andres & 13a.ngerter gegen Regierungsra.t 13ern. Die Wie der ein t rag u n g einer vor Beendigung dor Liquidation im Handelsregister gelöschten Handelsgesellschnft setzt voraus, dass noch irgendwelche verwertbare Oesüll- schaftsaktiven . vorhanden sind. A. -Mit Eingabe vom 5. Juni 1930 ersuchte der ehe- malige Vorstand des als Genossenschaft im Handelsregister eingetragenen Metzgermeisterverbandes der Stadt Biel daß Handelsregisteramt von Biel um Löschung des Eintrages, da die Genossenschaft schon im Frühling 1922 vollständig liquidiert worden' sei. Das Handelsregisteramt gab diesem Begehren Folge und nahm die Lösclmug am 13 . Juni 1930 vor, nachdem die kantonale Kriegssteuerverwaltung von Bcrn ihm auf eine bezügliche Anfrage am 6. Juni 1930 die Erklärung ausgestellt hatte, dass ihr die genannte Genossenschaft zwar noch einen beträchtlichen Steuer- betrag schulde, für den sie einen Verlustschein erhalten habe dass sie aber an der Weitetexistenz einer insolventen Firm'a kein Interesse habe und daher die Ermächtigung zur Löschung erteile.
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