BGE 57 I 227
BGE 57 I 227Bge21.05.1931Originalquelle öffnen →
226 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. möglich ist. Es braucht dabei aber nicht an eine nach- trägliche Abänderung der Einschätzung für das laufende Jahr und die Rückerstattung eines Teils der meist schon bezahlten Ersatzleistung gedacht zu werden. Es genügt, wenn bei der Einschätzung für das folgende Jahr auf die nachträglich eingetretenen Einkommensverminderungen und Ausfälle des vorhergehenden Jahres Rücksicht ge- nommen wird, was nach den bestehenden Vorschriften als zulässig erscheint und deshalb geboten ist. Denn da die Militärsteuerverordnung, besonders Art. 2 MStV, nicht dazu zwingt, nach dem mutmasslichen Einkommen des Ersatzjahres zu veranlagen, sondern auch Lösungen zulässt, die das tatsächliche Einkommen in der zurück- liegenden Periode berücksichtigen, besteht kein Grund, aus s chi i e s s I ich . auf die Einkommensverhältnisse im Ersatzjahr selbst abzustellen. Der Gedanke einer Belastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, auf der die Ordnung des Gesetzes beruht, verlangt, dass wenigstens bei vollständigem Wegfall und bei wesentlichen Verminderungen des Einkommens in der Zeit nach Vor- nahme der Einschätzung, bei der Veranlagung für das nächste Ersatzjahr ein gewisser Ausgleich geschaffen wird. Es erscheint demnach als unrichtig, in solchen Fällen bei der Einkommensfestsetzung für das neue Ersatzjahr ausschliesslich auf die Verhältnisse im neuen Jahr abzustellen. Vielmehr. ist auch die Einkommens- gestaltung im verflossenen Jahre in Betracht zu ziehen in der Weise, dass bei der Ersatzbelastung im Verlauf der beiden Perioden eine Anpassung an die wirklichen Ver- hältnisse erreicht wird. Der Entscheid der Vorinstanz vom 13. Juni, der aus- schliesslich die Verhältnisse hn Jahre 1931 berücksichtigt und die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers im zweiten . Halbjahr 1930 ausser Betracht lässt, muss demnach aufgehoben werden. Die Akten sind an die Vorinstanz zurückzuweisen zu neuer Prüfung und Festsetzung des ersatzpflichtigen Einkommens pro 1931 im Sinne der Bundesrechtliche Abgaben. N0 35. 227 Erwägungen. Das Begehren um Revision der Veran- lagung für 1930 wird dadurch gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen. 35. Urteil vom 1. Oktober 1931 i. S. PI. gegen Zürich. M i 1 i t ä r p f I ich t e r s atz: Renten und Pensionen, die ein fremder Staat an Kriegsteilnehmer und Kriegsinvalide augrichtet, unterliegen dem Ersatzznschlag für Einkommen. .A. -Der Beschwerdeführer hat während des Welt- krieges in der Armee der Vereinigten Staaten (Texas) Kriegsdienst geleistet; er wurde geisteskrank und als l\lIilitärpatient wiederholt in Heilanstalten interniert. Er bezieht von den Vereinigten Staaten als ehemaliger Kriegsteilnehmer eine Rente (insurance) von $ 57.50 und als Kriegsbeschädigter eine Entschädigung (compensation) von $ 55.-monatlich, zusammen $ 1,350.-im Jahr. B. -Zur Militärsteuer des Jahres 1931 wurde er für 40,000 Fr. eigenes Vermögen und 5000 Fr. Einkommen eingeschätzt. Ein Rekurs gegen die Besteuerung für Einkommen wurde abgewiesen, gestützt auf Art. 5 B, b l\lIStG. Hierüber beschwert sich der Vormund des Pflichtigen innert nützlicher Frist. Er beantragt, es sei das Einkommen des Beschwerdeführers aus Geldern der United States Veterans Administration in Washington D. C. als nicht steuerpflichtig zu erklären, wenigstens bezüglich der Ent- schädigung für Kriegsinvalidität. Als steuerbarer Ein- kommensbestandteil könne allenfalls die allgemeine Kriegs- teilnehmerrente angesehen werden, nicht aber das Kran- kengeld, das als öffentliche Unterstützung nicht besteuert werden könne, wofür Art. 2, lit. b MStG angerufen wird . Das steuerbare Einkommen sei deshalb um 3418 Fr. herabzusetzen.
228 Verwaltungs. und DiS'2>iplina:rn>ehtspilege-. Die Militärdirektion des Kantons Zürich und die eid- genössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der Beschwerde. Daß BuniJesgerü;ht zieht in. ErtrJiigung : 1. -Der Beschwerdeführer hat nicht gänzliche :Be- freiung von der Militärsteuer verlangt. Er hat besonders nicht geltend gemacht, er habe Anspruch auf Steuer- befreiung nach Art. 2, lit. b MStG, wonach Wehrpflichtige, die inlolge des Dienstes miIitäruntauglich wurden, vom Militärpflichtersatz enthoben sind. Es braucht somit, da das Bundesgericht gemäss Art. 16, Abs. 1 VDG an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden ist, nicht geprüft zu werden, ob diese Bestimmung auf Militäruntauglichkeit inlolge auswärtigen l\Iilitärdienstes Anwendung finden kann. 2. -Der Beschwerdeführer beansprucht Befreiung von der Militärsteuer für Renten oder Pensionen, welche die Vereinigten Staaten an die Militärpersonen ausrichten, die den Weltkrieg in ihrem Heere mitgemacht haben. Nach einer von der eidgenössischen Steuerverwaltung eingezo- genen Auskunlt wird die als « insurance» bezeichnete Rente an alle Kriegsteilnehmer'ausbezahlt, die « compen- sation» ist eine Rente für ganze oder teilweise Invalidität. Das Militärsteuergesetz unterwirft « Leibrenten, Pen- sionen und ähnliche Nutzupgen» der Besteuerung ohne Ausnahme. Dafür, dass Leistungen, die den Charakter öffentlicher Unterstützungen tragen, allgemein von der Militärsteuer ausgenommen sind, kann aus den Anord- nungen des Gesetzes nichts entnommen werden. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 2, lit. b MStG, offenbar irrtümlich, da diese Vorschrift überhaupt nicht von öffentlichen Unterstützungen handelt. Nach Art. 2, lit. a MStG sind öffentlich unterstützte Arme, sowie erwerbsunfähige Personen ohne ausreichendes Vermögen steuerfrei. Der Beschwerdeführer kann aber mit einem Renteneinkommen von mehr als 6000 Fr. und einem Bundesrechtliehe Abgaben. N0 35. 229 Vermögen von 40,000 Fr. keiner der beiden Gruppen privilegierter Personen zugerechnet werden. Er bezieht überhaupt keine öffentliche Unterstützung -als solche können nur Leistungen öffentlicher Einrichtungen des Inlandes gelten -, sondern eine Kriegsteilnehmer-und eine Invi'.lidenpension eines fremden Staates. Nun sind allerdings Invalidenpensionen unter Um~tän den von der Besteuerung ausgenommen, nicht auf Grund des Militärsteuergesetzes, sondern gemäss bundesrechtli- cher Spezialgesetze, so z. B. diejenigen der eidgenössi- schen Militärversicherung (nach Art. 15, Abs. 1 Militär- versicherungsgesetz ), und der Bundesrat hat in einer 1900 gefällten Entscheidung angenommen (damals unter Heranziehung der entsprechenden Bestimmung in Art. 18 des Bundesgesetzes über Militärpensionen vom 13. No- vember 1874), dass Unterstützungsgelder, die von einer Kranken-und Hülfskasse ausgerichtet werden (es handelte sich um eine Pension der Hülfskasse der Gotthardbahn), der Militärsteuer nicht unterliegen. Er führte aus: (( Wenn auch im Militärpflichtersatzgesetze solche Unterstützungen nicht ausdrücklich als von der Taxation ausgeschlossen erwähnt sind, so können doch die genannten Bestimmungen (betr. l\1ilitärpensionen) im vorliegenden Falle per ana- logiam beigezogen werden; aus denselben geht· deutlich hervor, dass der Gesetzgeber den Bezüger von Unter- stützungen nach jeder Hinsicht im ungeschmälerten Ge- nusse dieser Zuwendungen belassen will» (BBl. 1901 II S. 423 f.). Dies würde dazu führen, Unterstützlmgsgelder allgemein. von der Militärsteuer auszunehmen, was zur Befreiung der im vorliegenden Falle in Frage stehenden Leistungen, wenigstens der Invalidenrente, führen würde, der auf jeden Fall Unterstützungscharakter im Sinne der Praxis des Bundesrates zukommt. Zu erwägen wäre höchstens, ob nicht die Tatsache, dass die Renten von einem ausländischen Staate herrühren, gegen die Steuer- freiheit sprechen würde. Der Gedanke, der jener Entscheidung des Bundesrates AS 57 I -1\13.1 16
23() Verwaltungs. und Disziplinarl'echt,spflege. zu Grunde liegt, hat sich aber in der Bundesgesetzgebung nicht durchgesetzt. Die für Militärpensionen, nun Leis- tungen der Militärversicherung, angeordnete Steuerfreiheit ist vereinzelt geblieben. Andere Gesetze, welche die Aus- richtungen von Leistungen an Kranke und Invalide vorsehen, haben diese Leistungen von der Besteuerung nicht ausgenommen. So ordnen weder das Bundesgesetz über die Kranken-und Unfallversicherung, noch die Er- lasse über die eidgenössische Personalversicherung eine Steuerfreiheit der Kassenleistungen an, Daraus ergibt sich, dass nach heute geltender Auffassung Unterstützungsgelder in Form von Renten Steuerfreiheit allgemein nicht genies- sen. Diese tritt deshalb nur ein, soweit sie im einzelnen Falle ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist. Für die Renten, die der Beschwerdeführer als Kriegsteilnehmer und Kriegsinvalider bezieht, trifft dies nicht zu. Sein Begehren um ganze oder teilweise Befreiung vom Ersatz- zuschlag auf Einkommen ist deshalb unbegründet. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. 36. Urteil vom 16. Oktober 1931 i. S. Iseli gegen Ea.sel1a.nd. :M i 1 i t ä r p f I ich t e r s atz. ;Wehrpflichtige, die ausge- .. mustert werden -nicht wegen eines im Dienste erworbenen Leidens oder wegen dessen Nachwirkungen -, sondern um künftigen Erkrankungen im Dienste vorzubeugen, haben nicht Anspruch auf Befreiung von der Militärsteuer. A. -Der Beschwerdeführer ist 1927 bei der Aushebung diensttauglich erklärt worden. Er hat 1928 die Rekruten- schule, 1929 und 1930 obligatorische Wiederholungskurse bestanden. Am zweitletzten Tage des Wiederholungskurses 1930 hat er sich beim Truppenarzt gemeldet wegen rheumati- scher Rückenschrnerzen. Er liess sich dann 18 Tage nach Bundesroohtliche Abgaben. N0 36. 231 der Entlassung, am 4. Juni 1930, bei der eidgenössischen Militärversicherung anmelden. Der . behandelnde Arzt, Herr Dr. med. Chaulmontet in Genf, stellte Schmerzen in der Lendengegend fest ohne objektiven Befund. Seine Diagnose lautete auf « Lombalgie gauche (rhumatis- male 1)), herrührend von Militärdienst bei schlechter Witterung. Die Militärversicherung bewilligte zunächst häusliche Pflege, ordnete aber, als während drei Wochen keine wesentliche Besserung eintrat, auf Antrag des behandelnden Arztes vom 30. Juni Spitalbehandlung an. Iseli wurde vom 2. bis 29. Juli im Kantonsspital in Genf verpflegt und dann als klinisch geheilt und voll arbeitsfähig entlassen, wobei festgestellt wurde, dass er sich noch über Beschwerden beklagte. Eine neue Anmeldung als Militär- patient, vom 8. Oktober 1930, wies die Militärversicherung zurück; nach Auffassung ihrer Ärzte sei durch die seinerzeit gewährte Behandlung ein allfällig schädigender Einfluss des Militärdienstes auf den Gesundheitszustand des Patienten als ausgeglichen zu betrachten. Diese Verfügung ist vom Beschwerdeführer nicht weitergezogen worden. Er wurde dann vor U. C. gewiesen und am 10. April 1931 wegen Lumbago chronica hilfsdiensttauglich erklärt. Auf einen Rekurs hin wurde die Verfügung am 21. Mai 1931 nach neuer Untersuchung abgeändert in « hilfsdienst- tauglich vorsichtshalber ». Als Grund wurde im Dienst~ büchlein wiederum Lumbago vorgemerkt. Die Eintragung in den Akten der Militärversicherung lautet etwas abwei- chend auf {( hartnäckige Lumbago, Platipodie ». Im Rekurs- verfahren hatte Iseli ein Arztzeugnis des Dr. med. Buess in Sissach eingereicht,. worin erklärt wird : «( Die Lendenwir- belsäule ist gut beweglich. Druckempfindlichkeit besteht nicht. -Subjektiv gibt Patient an, er könne Dienst tun. - Ich schlage vor, den Mann wieder seiner Einheit zuzu- teilen )l. B. -Gegenüber der Veranlagung zur Militärsteuer für das Jahr 1931 erhob der Beschwerdeführer die Einwendung ,
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