BGE 57 I 194
BGE 57 I 194Bge02.10.1924Originalquelle öffnen →
194 Staatsrecht. hat, kann unter diesen Umständen unerörtert bleiben. Denn im vorliegenden Falle lässt sich dafür abgesehen davon jedenfalls noch der erwähnte sachliche· Grund geltend machen, der genügt, um die Gemeindebehörden vor dem Vorwurf der Willkür zu schützen. Er bleibt auch bestehen, wenn nur die Bauten am Stadthaus und Kasino sofort, das Volkshaus und der Saalbau dagegen erst später ausgeführt werden sollen, falls gewisse weitere Bedingungen erfüllt sind. Und ebenso bedarf es keiner Erörterung, dass der Tatbestand deshalb noch nicht mit dem im Falle bei Burckhardt Bundesrecht II No. 415 beurteilten auf eine Linie gestellt werden kann (Vornahme einer eventuellen Ersatzwahl, die erst infolge der Wahl zu einem anderen Amte allenfalls notwendig werden wird, mit der Hauptwahl in einem Wahlgange). IV. GERICHTSSTAND FOR 29. l1rteU vom a7. Juni 1931 i. S. Siegrist gegen Obergericht Aargau.
Verhältnis des Gerichtsstands der TeiIna.hme zum Gerichtsstand der Realkonkurrenz (Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 Aba. 2 BMG) t Erw.3. 3. Zulässigkeit der Beschwerde, wenn ein unzuständiger Richter das Urteil über die Teilnahme schon gefällt hat 1 (Art. 23 BMG). Erw. 3. A. -Das aargauische Obergericht hat am 30. Januar 1931 den Rekurrenten wegen Übertretung von Art. 11 BG vom 2. Oktober 1924 betreffend die Betäubungsmittel Gerichtsstand. N° 29. 195 (BMG) und wegen BeihiHe zu in Basel begangenen Über- tretungen des gleichen Art. 11 zu Gefängnis, Busse und den Kosten verurteilt. B. -Gegen dieses am 14. Februar 1931 zugestellte Obergerichtsurteil hat der Rekurrent am 23. Februar 1931 die Kassationsbeschwerde angemeldet und sie am 26. Februar 1931 schriftlich begründet 1 mit der Beüügung, dass diese Begründung allenfalls gemäss Art. 23 BMG als staatsrechtliche Beschwerde zu behandeln sei. Es wird ausgeführt: . Die Beihülfe sei kein selbständiges Delikt, sondern Teilnahme an einem fremden Delikt. Eine Bestrafung des Gehilfen könne also nur erfolgen, wenn ein Hauptdelikt vorliege. Hier aber sei das in Basel gegen die Haupttäter eingeleitete Verfahren (wegen deren NichteinbringJich- keit) eingestellt worden. Jedenfalls sei der Aargauer Richter zur Aburteilung der Teilnahme an einem in Basel begangenen Delikt örtlich nicht zuständig. Das B'Unde8gericht zieht in Erwäg'Ung :
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Staatsrecht.
diese Kantone zur Sicherung des Urteilsvollzuges zu ver-
anlassen.
Wenn ein Täter mehrere zusammenhängende Delikte
in verschiedenen Kantonen verübt hat, so soll über ihn
nach eben diesen Grundsätzen in einem und demselben
Verfahren entschieden werden. )}
Art. 23: (! Das Bundesgericht entscheidet als Staats-
gerichtshof über Streitigkeiten, die sich aus . der Anwen-
dung von Art. 21 und 22 ergeben. »
WeJl)i.r also der Rekurrent nebenbei auch die Einrede
erhebt, er wäre für seine Teilnahmehandlungen gege-
benenfalls
nicht vom aargauischen, sondern von dem für
die Haupttäter zuständigen basel-städtischen Richter zu
beurteilen, so ist diese Einrede nach den eben zitierten
Art. 21 und 22 und demnach gemäss Art. 23 BMG im
staatsrechtlichen Verfahren zu behandeln. Denn dieses
Verfahren steht -wie schon für den analogen Art. 52
LMPG entschieden worden ist (BGE .44 I S. 83) -nicht
nur den am Kompetenzkonflikt beteiligten Behörden,
sondern auch dem Angeschuldigten selbst offen.
2. -Die
Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des
aargauischen
Richters zur Verfolgung des Rekurrenten
für seine Teilnahme an den Widerhandlungen anderer
ist unbegründet :
a) Nach Art. 21 und 22 BMG befuidet siüh der allge-
meine Gerichtsstand für Widerhandlungen gegen dieses
Gesetz .am
Wohnort des Angschuldigten oder am Be-
gehungsort der Tat. Ein Sondergerichtsstand besteht
dgegen unter anderem für den Gehilfen und Begünstiger .
Diese werden
von dem für den Haupturhe her örtlich
zuständigen Richter verfolgt.
Der Sondergerichtsstand der Teilnahmehandlung be-
steht aber nur, wenn das Verfahren gegen den Teilnehmer
mit demjenigen gegen den Haupturheber verbunden wer-
den kann. Fehlt diese Möglichkeit, weil das Verfahren
gegen den Haupturheber allenfalls schon abgeschlossen
ist, so wird
auch der Teilnehmer an seinem allgemeinen
. Gerichtsstand. N° 29. 197
Gerichtsstand des Ortes, wo er selbst gehandelt hat oder
wo er selber wohnt, verfolgt -sofern wenigstens für
ihn nicht ein anderer Sondergerichtsstand begründet ist.
Das folgt vor allem aus dem Wortlaut des Gesetzes
selbst.
Denn wenn Art. 21 Abs. 2 BMG das Verfahren
gegen Gehilfen und Begünstiger « zu gleicher Zeit und
vor dem nämlichen Ricl}.ter)} wie dasjenige gegen den
Haupturheber stattfinden lässt, so kann das nur so ver-
standen werden, dass er mit diesem im gleichen Verfahren
abgeurteilt werden solle; in gleicher Weise, wie nach
Art. 22 BMG eine Widerhandlung der mehreren n,fittäter
oder der eine Täter für die mehreren Widerhandlungen
im gleichen Verfahren zu beurteilen ist. Ist das nicht
möglich, so fehlt die Voraussetzung, unter welcher der
Teilnehmer dem Richter des Haupturhebers überwiesen
werden soll.
Diese Auslegung
entspricht auch der Absicht des Ge-
setzes.
Der allgemeine Gerichtsstand befindet sich des-
wegen
am Wohnort oder am Bege hungsort , weil die
Handlung mit diesen Orten am engsten verknüpft ist.
Bloss weil die Vereinigung des Verfahrens mit demjenigen
in konnexen Sachen ganz besondere Vorteile mit sich
bringt,
tritt gegebenen Falles der allgemeine Gerichtsstand
vor dem besonderen der Mittäterschaft, der Tatmehrheit
oder der Teilnahme zurück. Wo dagegen mit der Un-
möglichkeit der Verfahrensverbindung die besondern
Vorteile
der Überweisung des einen Angeschuldigten an
den Richter des andern nicht mehr bestehen, hat es auch
keinen Sinn mehr, diesen seinem eigenen natürlichen
Richter zu entziehen.
b) Gegen die Haupturheber der Widerhandlungen, an
denen der Rekurrent als Gehilfe teilgenommen hat, war
nun wohl in Basel-Stadt seinerzeit e~ Strafverfahreil
eingeleitet worden. Doch wurde dieses Verfahren in der
Folge, und zwar vor Ausfällung des angefochtenen Ober-
gerichtsurteils , sistiert.
Die
Sistierung des gegen den Haupturheber gerichteten
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198 " Staatsrecht. Verfahrens schliesst zwar an sich die Einbeziehung'Jl>-llch des Teilnehmers in dieses Verfahren noch nicht aus; denn wo die Sistierung beispielsweise nur bis zur Erledigung eines Inzidentverfahrens erfolgt, geht in Wirklichkeit die Instruktion, wenn auch momentan vor einer andem' Instanz und in einem andern Rahmen, weiter. Das Ver- fahren istnoch hängig und kapn ohne Nachteil für die eine oder die andere Partei auf einen Teilnehmer aus-; gedehnt werden. -Hier aber erfolgte die Sistierung des gegen die Haupturheher gerichteten Verfahrens, weil diese flüchtig waren und ihre Auslieferung nicht erwirkt werden konnte. Die Sistierung bedeutet also in Wirklichkeit die Einstellung des gegen die Haupturheber gerichteten Verfahrens -die allerdings einer späte rn Wiederaufnahme nicht im Wege steht, nur da,ss im Interesse weder des strafberechtigten Staates' noch des Rekurrenten selber mit dessen Aburteilung wegen Teilnahme bis dahin zugewartet werden kann. Der letztere muss also notwendig für sich abgeurteilt werden, und dann eben nach dem Ausge- führten nicht von dem Richter, der für den Haupturheber zuständig wäre. Dass in diesem Falle die aargauischen Gerichte zuständig seien, hat der Rekurrent nicht in. Abrede gestellt. 3. - Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu werden, ob eine Gutheissung der staatsrechtlichen Be- schwerde nicht schon deswegen ausgeschlossen sei, weil das Urteil über den Rekurrenten nun eben gefällt und eine neuerliche Beurteilung durch den basel-städtischen Richter auch bei dessen grundsätzlicher Zuständigkeit kaum mehr der Absicht des Gesetzgehers entsprechen würde (vgl. BGE 44 I 36). Ebenso erübrigt sich ein Entscheid darüber, ob der aargauische Richter nicht auch ohne Rücksicht auf die Unmöglichkeit, den Rekurrenten zusammen mit den Haupturhebern in Basel-Stadt zu verfolgen, zu dessen Verfolgung örtlich zuständig gewesen wäre deswegen, weil der Rekurrent hier noch als Urheber anderer zusammen- Gerichtsstand. No 29. 199 hängender Delikte verfolgt worden ist. Das angefochtene Obergerichtsurteil stützt sich allerdings gerade hierauf und macht dafür Art. 22 Abs. 2 BMG geltend, wonaeh ein Angeschuldigter für die mehreren zusammenhängenden Widerhandlungen in ein e m Verfahren abzuurteilen sei. In der Tat kommen Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 2 BMG Initeinander in Konflikt, sobald jemand der Be- gehung eigener und daInit zussammenhängend der Teil- nahme an Widerhandlungen anderer zugleich beschuldigt wird. Beide Vorschriften sind dann ihrem Wortlaut nach anwendbar und beide führen zu einem verschiedenen Resultat. Welche der beiden Vorschriften gegebenenfalls vorgehe, wird insbesondere davon abhängen, ob die Ver- knüpfung zwischen Teilnahme und Haupthandlung oder diejenige zwischen der Teilnahme und den daInit real- konkurrierenden Handlungen des gleichen Teilnehmers die engere sei. Aber entschieden zu werden braucht das, wie schon erwähnt, deswegen nicht, weil Art. 21 Abs. 2 BMG hier überhaupt nicht in Frage kommt. Demnach erkennt das Bundesgericht : L -Soweit sich die Beschwerde als staatsrechtliche darstellt, wird sie abgewiesen. 2. -Die Akten werden dem Kassationshof überwiesen zur Beurteilung der Beschwerde, insoweit sie sich als Kassationsbeschwerde darstellt.
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