BGE 57 I 184
BGE 57 I 184Bge02.10.1924Originalquelle öffnen →
184 Staa.tsrecht. Abänderung eines bestehenden Zustandes eine qualifi- zierte Mehrheit (z. B. 2/3) statt des absoluten Mehrs gefordert werde. Auch dies bedeutet aber im Ergebnis nichts anderes, als dass in solchen Fällen eine Minderheit (von 1/3 plus 1 der Stimmenden) der Mehrheit ihren Willen aufzwingen kann. 28. Auszug a.us dem Urteil vom 12. Juni 1981 i. S. Deutsch und Mitbeteiligte gegen Regierungsra.t Zürich. Zusammenfassung mehrerer dem Gemeindereferendum unter- liegender Finanzbeschlüsse zu einer einheitlichen Abstimmungs- vorlage. Beschwerde von stimmberechtigten Gemeindeein- wohnern wegen Verletzung von Art. 1 der zürcherischen KV und Beeinträchtigung des bundesrechtlich gewährleisteten politischen Stimmrechts. Abweisung. Anfechtbarkeit des beanstandeten Vorgehens der Gemeindebehörde aus Art. 4 BV ? In Winterthur fanden bisher die Konzerte im sog. Gemeindesaale des Stadthauses statt, der sich indessen hiezu immer mehr als ungenügend erwies. Das gleiche traf für die im « Kasino» abgehaltenen Theatervorstel- lungen wegen unzureichender Raumverhältnisse der Bühne und Garderobe zu. Es wurde deshalb die Frage einer Erweiterung des Stadthauses zur Vergrösserung des Saales und von Umbauten.!1m Kasino geprüft. Ausserdem wurde der Plan der späteren Erstellung eines besondern Saalbaus für Versammlungen und gesellschaftliche Ver- anstaltungen erörtert. Und endlich trat die Arbeiterschaft mit dem Begehren um eine Unterstützung aus städtischen Mitteln zum Bau eines Volkshauses für ihre besonderen Bedürfnisse auf. Am 5. Mai 1930 fasste der Grosse Gemeinderat von Winterthur einen Beschluss, der
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Staatsrecht.
liegenden genommen. Wer mit der' Regelung einer der
verschiedenen Fragen nicht einverstanden sei, habe nur
die Wahl entweder wegen dieses Punktes die ganze Vorlage
zu verwerfen oder aber im Interesse des Zustandekommens
der übrigen Beschlüsse auch den ihm nicht zusagenden
anzunehmen. Und auch derjenige, der sich. für das erstere
entscheide, d. h. mit Nein stimme, drücke dadurch nicht
seinen wahren Willen aus. Das Wesen des dem Bürger
durch die Verfassung garantierten Stimmrechts erfordere,
dass sachlich
getrennte Dinge auch getrennt zur Abstim-
mung gebracht würden. Nur wo zwischen mehreren
Fragen ein innerer Zusammenhang bestehe, der sie als
natürliche Einheit erscheinen lasse, sei ihre Zusammen-
fassung
zulässig. Im vorliegenden Falle suche. man aber
vergeblich nach einem sachlichen Bande, das z. B. den
Bau cines Volkshauses 'mit der Stadthauserweiterung
verknüpfen würde. Der einzige Grund für die Verkop-
pelung beider Fragen seien taktische ~ücksichten gewesen,
nämlich die Drohung der Arbeiterschaft andernfalls
auch die übrigen Kredite zu verwerfen, und die Hoffnung
durch die Zustimmung der Arbeiterschaft die vorhandene
starke Opposition gegen andere Teile der Vorlage, insbe-
sondere gegen die
Erweiterungsbauten am Stadthause,
zu überstimmen. Diese Hoffnung habe sich denn auch,
wie
das Abstimmungsergebnis zeige, erfüllt. Selbst wenn
von einer Gesetzesverletzung nicht gesprochen werden
könnte, wäre doch jedenfalls .ein psychologischer Zwang,
wie
er hier gegen den Bürger ausgeübt worden sei, in
hohem Masse ungebührlich und unbillig· (§ 64 litt. a des
Zuteilungsgesetzes
vom 4. Mai 1919).
In den Erwägungen des Rekursentscheides des
Regierungsrates
vom 30. Oktober 1930 wurde demgegen-
über ausgeführt :. allerdings sei die Ausübung der poli-
tischen Rechte ein verfassungsmässiges Recht des Bürgers.
Über den Umfang dieses Rechtes gäben jedoch nicht die
zwei Grundsätze des Art. 1 KV, der von den Rekurrenten
allein als verletzt angeführt werde, Auskunft, sondern
Stimml'ooht, kautonale Wahlen und AbstimmlIDgen. NI> 28. 187
andere Verfassungs-und Gesetzesbestimmungen, so
neben den Wahlvorschrlften -vor allem die Bestim-
mungen über Teilnahme an Gemeindeversammlungen,
Referendum und Initiative. In Gemeinden mit städtischer
Organisation, zu denen Wintertb.ur gehöre, beschränke
sich das Stimmrecht des Bürgers in Sachfragen auf das
Referendum. Im Wesen des letzteren liege es aber, dass
der Stimmberechtigte zu den Vorlagen des Parlaments
nur Ja oder Nein zu sagen habe. Die unmittelbare und
positive Mitwirkung bei der Gestaltung einer Vorlage,
wie sie
in den übrigen Gemeinden bei der Beratung in
der Gemeindeversammlung möglich sei, bleibe dem Bürger
nach dieser mit Art. 1 KV zweifellos vereinbaren Ordnung
versagt, gleichwie die Aktivbürgerschaft des Staates
auf die Annahme oder Ablehnung der Vorlagen des
Kantonsrats beschränkt sei. Im' Staat könne aber kaum
Zweifel darüber herrschen, dass der Kantonsrat als oberstes
Organ selbst und endgiltig entscheide, was er auf dem
Gebiete der Gesetzgebung oder an Finanzbeschlüssen
zu einer Vorlage zusammenfassen und als Einheit dem
Referendum unterstellen wolle. Aus den vom Bezirksrat
angeführten Beispielen ergebe sich denn auch, dass der
Kantonsrat sich tatsächlich dabei die grösste Freiheit
vorbehalten _ habe. Bis jetzt sei noch von keiner Seite
die
staatsrechtliche Möglichkeit bestritten worden, aus
blossen ZweckmässigkeitSerwägungen gesetzgeberische Auf-
gaben zu ein e r Vorlage zusammenzufassen, die einzeln
nicht oder nur mit· grossen Schwierigkeiten verwirklicht
werden können. Dasselbe müsse auch für das Gemeinde-
referendum gelten,
da die Stellung der Volksvertretung
zur Aktivbiirgerschaft in beiden Fällen. die gleiche sei.
Wenn die Gesamtheit der Stimmberechtigten mit dem
Vorgehen des Gemeindeparlamentes nicht einverstanden
sei, so möge sie dieses durch Verwerfung zu einer uen
Vorlage zwingen. Ein Anspruch des Stimmberechtigten
zu jeder Einzelfrage « in freier Ungebundenheit» Stellg
nehmen zu dürfen, lasse sich aus Art. 1 KV ebensowemg
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Staatsrecht.
herleiten wie in Staate. Wenn für Initiativen in manchen
Gesetzgebungen getrennte Behandlung der einzelnen
Gegenstände verlangt werde und die Behörde eine Initiative
nicht mit weiteren neuen Fragen belasten dürfe, so erkläre
sich dies daraus, dass sie hier nicht eine eigene Vorlage,
sondern eine solche
von Stimmberechtigten zur Abstim-
mung zu bringen habe. Ein Rückschluss dataus auf den
andern Fall des Referendums sei nicht zulässig. Es könne
auch nicht gesagt werden, dass das beanstandete Ver-
fahren Rücksichten der Billigkeit in ungebührlicher
Weise verletze.
Die Kredite für das Stadthaus, Kasino
und den Saalbau stünden in einem engen sachlichen
Zusammenhang.
Fraglich sei höchstens, ob nicht der
Volkshauskredit gesondert hätte zur Abstimmung gebracht
werden sollen. Auch hier sei indessen der vom
Stadtrat
behauptete Zusammenhang jedenfalls nicht willkürlich,
indem es sich
um Raumbedürfnisse bestimmter Bevölker-
ungskreise
handle wie bei der Saalbaufrage. Und selbst
wenn
der Grosse Gemeinderat nur im interesse der übrigen
Kredite zu einem Zugeständnis in der Volkshausfrage
bereit gewesen sein sollte, so
hätte er lediglich von einer
ihm zukommenden Endscheidungsfreiheit Gebrauch
gemacht. Änliche Zusammenfassungen seien
auch.
anderwärts als notwendig erachtet worden und wür-
den immer wieder vorkommen. Jedenfalls habe der
Regierungsrat keine Veranlassung, auf Grund des
vorliegenden
Tatbestandes auf diesem Gebiete autonomer
Verwaltungstätigkeit der Geminde wegen ungebührlicher
Verletzung
von Billigkeitsrücksichten einzuschreiten.
Die gegen
den Entscheid des Regierungsrats gerichtete
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung
von Art. 1
K
V und Beeinträchtigung des bundesrechtlich gewähr-
leisteten politischen
Stimmrechts hat das Bundesgericht
verworfe n.
A U8 den Gründen:
Art. 1 der zürcherischen KV bestimmt, dass « die
Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 28. 189
Staatsgewalt auf der Gesamtheit des Volkes beruhe))
und ({ unmittelbar durch die Aktivbürger, mittelbar durch
die Behörden und Beamten ausgeübt» werde. Wann
und in' welchem Umfange die Ausübung unmittelbar
der Aktivbürgerschaft, wann dagegen an ihrer Stelle
den von ihr gewählten Behörden zustehe, ergibt sich aus
der Vorschrift nicht. Gerade darum aber, wie es sich in
dieser Beziehung auf einem bestimmten Gebiete des
ö:ffentlichen Lebens verhalte,
nämlich wieweit bei Gemein-
den mit sog. ausserordentlicher (städtischer) Organisation
im Kanton Zürich das Mitspracherecht der Bürger gegen-
über den Beschlüssen des Grossen Gemeinderates reiche,
dreht sich im vorliegenden Falle der ·Streit. Während
der Regierungsrat die Ansicht vertritt, dass es sich auf
die Annahme oder Verwerfung der Vorlagen der genannten
Behörde beschränke, so wie sie von ihr der Abstimmung
unterbreitet werden, wollen die Rekurrenten darin auch
den Anspruch auf eine bestimmte Gestaltung jener Vor-
lagen inbegri:ffen wissen, die es bei mehreren davon er-
fassten Gegenständen
dem Stimmberechtigten ermöglicht,
zu jedem derselben einzeln Stellung zu nehmen. Mit der
Einrichtung des Gemeindereferendums, d. h. dem Grund-
satz des kantonalen Gemeinderechtes, dass Beschlüsse
des Grossen Gemeinderates
über bestimmte Fragen für
ihr Zustandekommen der Zustimmung der Aktivbürger
schaft der Gemeinde bedürfen, ist aber jene Folge noch
nicht ohne weiteres gegeben. Denn die fragliche Schranke
ist beobachtet, sobald die Behörde sich nicht anmasst,
statt dessen solche Beschlüsse in eigener abschliessender
Kompetenz zu fassen. Der Schluss, dass sie nicht mehrere
Gegenstände dieser
Art zu einer einheitlichen Abstim-
mungsvorlage zusammenfassen dürfe, die
nur als Ganzes
angenommen oder abgelehnt werden
kann, lässt sich
daraus noch nicht herleiten. Die Rekurrenten berufen
sich
dafür auch zu Unrecht auf den bundesrechtlichen
Schutz des individuellen Stimmrechts. Freilich hat die
Praxis der Bundesbehörden erklärt, dass zu den durch
190 Staatsrecht. Art. 5 BV unter den' Schutz des Bundes gestellten ver- fassungsmässigen Rechten der Bürger das politische Stimmrecht mitgehöre, selbst wenn es durch die Kantons- verfassung nicht näher normiert sein sollte (s. BUROKHARDT Kommentar 3. Auf I. S. 61 und dortige Zitate). Allein daraus ist doch nur gefolgert worden, dass schon wegen Verletzung einfacher kantonaler Gesetzes bestimmungen, die dieses Recht näher umschreiben, staatsrechtliche Beschwerde geführt werden könne. Ferner, dass es Aufgabe des Bundes sei, auch ohne dass eine Verletzung positiver Gesetzesbestimmungen in Frage stünde, einzu- schreiten, falls infolge besonderer Vorkommisse bei einer Abstimmungsverhandlung die Bürger tatsächlich an der freien Stimmabgabe verhindert worden sind. In dem von den Rekurrenten angeführten, bei Salis-Burckhardt Bundesrecht II No. 415 wiedergegebenen Falle hat allerdings der Bundesrat eine Beeinträchtigung in dieser freien ungehinderten Ausübung des Stimmrechts auch schon darin erblickt, dass bei der" Urnenabstimmung gleichzeitig in ein e m· Wahlgang neben der Wahl zu einem bestimmten Amte noch eine weitere eventuelle zu einem anderen Amte vorgenommen werden soll, die lediglich infolge Berufung des bisherigen Amtsinhabers zu dem ersten Amte vielleicht nÖtig werden wird; denn es werde so dem Bürger unmöglich gemacht, seine Ent- scheidung inbezug auf die zweite Wahl in Kenntnis der Sachlage, der für seine Entschliessung in Betracht kom- menden Umstände zu treffen. Doch ergibt sich schon hieraus, dass der damals beurteilte Tatbestand von dem vorliegenden durchaus verschieden war. Auch abgesehen davon fällt die erwähnte Praxis hier deshalb nicht in Betracht, weil es sich heute nicht, wie dort, um den Eingriff in die Ausübung eines dem Bürger an sich unbestritte- nermassen zustehenden Mitwirkungsrechtes bei Ausübung der öffentlichen Gewalt (der Besetzung gewisser Ämter), sondern um die andere praejudizielle Frage handelt, ob ihm ein solches Mitentscheidungsrecht auch nach der Stimmrech!;. kantonale Waluen und Abstimmungen. N° 28. 19l Richtung, von der die Rekurrenten es behaupten, wirklich zustehe. Dafür ist aber die Einreihung des politischen Stimmrechts unter die von Bundeswegen geschützten verfassungsmässigen Rechte ohne Belang. Die Frage ist vielmehr eine solche der kantonalen Gemeindegesetz- gebung, die, wie sie das Referendum in Gemeindeangele- genheiten überhaupt ausschliessen könnte, auch dessen Umfang bestimmen kann, nämlich der Art, wie nach ihr die Kompetenzen der Gemeindebehörden einerseits und die Befugnisse der Aktiv'bfugerschaft gegenüber Beschlüssen dieser Behörden andererseits abgegrenzt sind. Irgendeine kantonale Gesetzesvorschrift oder Bestimmung des Gerneindestatuts, die sich mit der Frage befassen und positiv bestimmen würde, dass eine Referendums- vorlage nur unter sich zusammenhängende Bestimmungen enthalten und nicht verschiedene Gegenstände verei- nigen dürfe, haben die Rekurrenten aber nicht anführen können. Auch wenn das letztere geschieht, werden damit -entgegen der" Behauptung der Beschwerde -der Aktivbfugerschaft keinesweigs gewisse Beschlüsse auf- gezwungen. Der Stimmberechtigte, der mit einzelnen Teilen der Vorlage nicht einverstanden ist, kann dem dadurch Ausdruck geben, dass er das Ganze verwirft. Und wenn er wegen des Einverständnisses mit den anderen Teilen den Rest in den Kauf nimmt, so tut er dies wiederum kraft seines freien Willens (s. das Urteil vom 22. Dezember 1926 in Sachen Stuber c. Solothum, wo die Revision mehrerer kantonaler Gesetze in einen neuen Gesetzes- erlass zusammengefasst worden war). Eine ähnliche Zwangslage, um mit den Worten der Rekurrenten zu reden, kann sich für den Bürger auch ergeben, wenn die Vorlage nur einen einheitlichen Gegenstand umfasst, dann nämlich, :wenn er zwar mit der Übernahme der betreffenden Aufgabe durch das Gemeinwesen, nicht aber mit der Art ihrer Lösung einverstanden ist, deshalb allein aber die Verwirklichung des der Vorlage zu Grunde liegenden Gedankens nicht verhindern will. Art. 121
192 Staatsrecht. III BV, der die Verbindung mehrerer verschiedener Materien zu einer Verfassungsinitiative im Bunde ver- bietet, enthält eine positive Vorschrift, die sich nicht von selbst versteht und deshalb nicht ohne weiteres allgemeine Geltung beanspruchen kann. Und wenn es als unzulässig erklärt worden ist, dass die Behörde, die einer bloss in Form einer allgemeinen Anregung eingebrachten und zustandegekommenen Initiative Folge zu geben hat, in diesen Ausführungserlass noch andere mit dem Gegen- stand der Initiative nicht zusammenhängende Fragen aufnimmt, so beruhte dies auf dem besonderen Wesen der Initiative als dem Recht einer gewissen Anzahl von Aktivbürgern einen Volksentscheid über einen bestimmten, von ihnen bezeichneten Gegenstand herbeizuführen, das durch solche Zusätze zum Inhalt der Initiative nicht verkümmert werden darf. Eine Norm darüber, inwiefern die Behörde auch bei Ausübung eines ihr .selbst zustehenden Antragsrechtes zu Randen des Volkes mehrere Gegen- stände nicht zu einer einheitlichen' Vorlage verbinden darf, lässt sich daraus wiederum mcht entnehmen. Es ist ferner unrichtig, dass der Regierurigsrat des Kantons Zürich in der kurz vor dem angefochtenen Entscheid abgefassten Weisung an das Volk zu einer kantonalen Initiative ein solches Vorgehen selbst als verfassungs- oder gesetzwidrig bezeichnet habe. Wenn er hier aus- führte, dass durch die Verkoppelung der Einführung der Alters-und Invalidenversiche!,ung mit derjenigen neuer Steuerarten in einer einheitlichen V ()rlage, der Bürger in der Entscheidungsfreiheit über den einen und anderen Gegenstand in nicht zu billigender Weise beeinträchtigt werde, so hat er doch gleichzeitig ausdrücklich betont, dass eine kantona1rechtliche Bestimmung, welche diese Verbindung ausschliessen würde, nicht bestehe. Es liegt somit auch kein Widerspruch darin, wenn er im heute angefochtenen Entscheide die Frage einer durch die Ver- koppelung verschiedener Gegenstände zu einer Referen- dumsvorlage begangenen Gesetzesverletzung verneint hat. Stimmrecht. kantonale Wahlen und Abstimmmlgen. N° 28. 193 Als verfassungsmässige Grundlage für ein Einschreiten des Bundesgerichtes könnte unter diesen Umständen nur Art. 4 BV, das allgemeine Verbot der Will kür in Betracht fallen. Von diesem Gesichtspunkte aus kann a.ber jedenfalls ein notwendiger innerer Zusammenhang unter den verschiedenen durch eine Vorlage geordneten Gegenständen in dem Sinne, dass die Art der Regelung . des einen von derjenigen des anderen abhängen würde, nicht gefordert werden. Es müsste ihre Verbindung zu einer Einheit aller Vernunft widersprechen, sich dafür ein haltbarer, vernünftiger Grund überhaupt nicht mehr geltend machen lassen. Das ist aber hier augenscheinlich nicht der Fall. Freilich mag zwischen dem Volkshausbau und den übrigen durch die Abstimmungsvorlage umfassten Bauten in der Tat insofern ein Unterschied bestehen, als die letzteren der Gesamtheit der Bevölkerung der Gemeinde, das Volkshaus dagegen nur einer bestimmten Sondergruppe zu dienen bestimmt ist. Allein die sämt- lichen Projekte verfolgen doch dem Wesen nach einen gleichartigen oder doch ähnlichen Zweck, nämlich auf Kosten der Gemeinde oder doch mit ihrer finanziellen Unterstützung Räume zu schaffen, in denen gewisse einen grösseren Personenkseis umfassende Veranstaltungen, Versammlungen, Vorstellungen usw. abgehalten werden können. Es lässt sich aber sachlich gewiss vertreten und ist auf dem Boden des Art. 4 BV nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeindebehörde, die sich anschickt, eine derartige Aufgabe zu lösen, es als ihre Pflicht betrachtet, dies in einer Weise zu tun, dass nicht nur die allgemeinen Bedürfnisse der Einwohnerschaft als Ganzes, sondern auch die Sonderbediirfnisse gewisser bedeutender Bevöl- kerungsgruppen dabei Befriedigung finden, und weml sie die Ausführung der Projekte der ersteren Art infolge- dessen von der Annahme auch dieser Sondervorlage abhängig macht. Ob auch blosse abstimmungstaktische Rücksichten für sich allein ein solches Vorgehen zu recht- fertigen vermöchten, wie es der Regierungsrat angenommen
194 Staatsrecht. hat, kann unter diesen Umständen unerörtert bleiben. Denn im vorliegenden Falle lässt sich dafür abgesehen davon jedenfalls noch der erwähnte sachliche Grund geltend machen, der genügt, um die Gemeindebehörden vor dem Vorwurf der Willkür zu schützen. Er bleibt auch bestehen, wenn nur die Bauten am Stadthaus und Kasino sofort, das Volkshaus und der Saalbau dagegen erst später ausgeführt werden sollen, falls gewisse weitere Bedingungen erfüllt sind. Und ebenso bedarf es keiner Erörterung, dass der Tatbestand deshalb noch nicht mit dem im Falle bei Burckhardt Bundesrecht n No. 415 beurteilten auf eine Linie gestellt werden kann (Vornahme einer eventuellen Ersatzwahl, die erst infolge der Wahl zu einem anderen Amte allenfalls notwendig werden wird, mit der Hauptwahl in einem Wahlgange). IV. GERICHTSSTAND FOR 29. Urteil vom a7. Juni 1931 i. S. Siegrist gegen Obergericht Aarga.u.
Verhältnis des Gerichtsstands der Teilnahme zum Gerichtsstand der Realkonkurrenz (Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 Aha. 2 BMG) 'I Erw. a. a. Zulässigkeit der Beschwerde. wenn ein unzuständiger Richter das Urteil über die Teilnahme schon gefällt hat? (Art. 23 BMG). Erw. 3. A. -Das aargauische Obergericht hat am 30. Januar 1931 den Rekurrenten wegen Übertretung von Art. 11 BG vom 2. Oktober 1924 betreffend die Betäubungsmittel Gerichtsstand. N° 29. 195 (BMG) und wegen BeihiHe zu in Basel begangenen Über- tretungen des gleichen Art. 11 zu Gefängnis, Busse und den Kosten verurteilt. B. -Gegen dieses am 14. Februar 1931 zugestellte Obergerichtsurteil hat der Rekurrent am 23. Februar 1931 die Kassationsbeschwerde angemeldet und sie am 26. Februar 1931 schriftlich begründet? mit der Beifügung, dass diese Begründung' allenfalls gemäss Art. 23 BMG als staatsrechtliche Beschwerde zu behandeln sei. Es wird ausgeführt: . Die Beihülfe sei kein selbständiges Delikt, sondern Teilnahme an einem fremden Delikt. Eine Bestrafung des Gehilfen könne also nur erfolgen, wenn ein Hauptdelikt vorliege. Hier aber sei das in Basel gegen die Haupttäter eingeleitete Verfahren (wegen deren NichteinbringIich- keit) eingestellt worden. Jedenfalls sei der Aargauer Richter zur Aburteilung der Teilnahme an einem in Basel begangenen Delikt örtlich nicht zuständig. Das Bundesgericht zieht in Erwä(fUng :
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