BGE 57 I 172
BGE 57 I 172Bge22.06.1930Originalquelle öffnen →
172 Staatsreoht. TII. STThßfRECHT, KANTONALE WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN DROIT DE VOTE, ELECTIONS ET VOTATIONS CANTONALES 27. Auszug aus dem l1rteil vom 15. Ma.i 1931 i. S. Zimmerli und Genossen gegen Luzern. Grossen Bat. Bestimmung eines kantonalen Gesetzes, wonach die Gemeinde- räte im Verhältniswahlverfahren (statt nach dem System des absoluten Mehrs) gewählt werden sollen, wenn auf das unter- schriftliche Begehren von 1/6 der Stimmberechtigten der Gemeinde um Anordnung -einer Gemeindeabstimmung darüber sich an der letzteren 2/5 der giltig stimmenden Bürger zu Gunsten der Anwendung dieses Wahlverfahrens ausgesprochen haben. Anfechtung wegen Verstosses-gegen Art. 4 und 6 litt. b BV. Abweisung. Die luzernische Verfassungsnovelle vom 3. März 1909 sah in § 3 vor, dass die sog. Gemeindeausschüsse im Ver- hältniswahlverfahren zu bestellen seien, wenn in Gemein- den mit weniger als 600 Stimmberechtigten wenigstens ein Drittel derselben und in Gemeinden mit 600 und mehr Stimmberechtigten wenigstens 200 stimmberechtigte Bür- ger bis zu einem bestimmten Zeitpunkte das schriftliche Begehren um Anordnung einer Gemeindeabstimmung über die Frage stellen und an der letzteren mindestens 1/3 der giltig Stimmenden der Anwendung dieses Wahl- verfahrens zustimme. Die Bundesversammlung verwei- gerte jedoch dieser Verfassungsvorschrift die eidgenössische Gewährleistung (der Nationalrat durch Beschluss vom 3. November 1910 mit 62 gegen 48 Stimmen, der Ständerat durch Beschluss vom 14. Dezember 1910 mit 23 gegen 16 Stimmen). In der Botschaft des Bundesrates (Bb11910 II 595 ff.) war ausgeführt worden, dass die Differenzierung zwischen kleinen und grösseren Gemeinden hinsichtlich Stimmreoht, ka.ntonale Wahlen und Abstimmungen. N0 27. 173 der Zahl der notwendigen Unterschriften für die Ver- anlassung einer Gemeindeabstimmung gegen die Rechts- gleichheit verstosse. Ob auch die weitere Bestimmung, dass bei dieser Gemeindeabstimmung 1/3 der giltig Stimmenden entscheide, der BV widerspreche, möge zweifelhafter sein. Die Verfassungen von Zug (§ 78 der Partialrevision von 1894) und Wallis (von 1907 Art. 87), wonach eine Minderheit der Stimmberechtigten der Gemeinde (1/10 bezw. 1/5) durch Petition die Anwen- dung des Verhältniswahlverfahrens auf die Gemeinde- wahlen verlangen könne, seien s. Z. von der Bundes- versammlung gewährleistet worden. Die Regelung der luzernischen Verfassungsnovelle sei aber eine andere. Sie verlange auf diese Petition hin noch eine Gemeinde- abstimmung, um dann in dieser die Mehrheit gegen- über einer Drittelsminderheit unterliegen zu lassen. Das sei ein Missbrauch der republikanisch-demokratischen Formen. Wenn man schon der Minderheit ein Sonder- recht einräumen wolle, so solle man auch sie allein zur Erklärung ihres Willens auffordern. Rufe man die ganze Gemeinde zu einer Willenskundgebung auf, so verlange es die republikanisch-demokratische Staatsform (Art. 6 b BV) wie die Reühtsgleichheit, dass das gelte, was die Mehrheit gewollt habe. In den Beratungen der Bundes- versammlung wurde ebenfalls auf die aus § 3 Eingang der Vorlage inbezug auf die notwendige Unterschriften- zahl sich ergebende Rechtsungleichheit verwiesen, da- neben aber unter Berufung auf Art. 6 b und 4 BV -über die Botschaft des Bundesrates hinausgehend - von Rednern der Mehrheit, insbesondere vom Referenten der Kommissionsmehrheit im Nationalrat, die Auffassung vertreten: der Kanton könne zwar, ohne mit Bundesrecht in Widerspruch zu geraten, auch für die Gemeindewahlen das Verhältniswahlverfahren obligatorisch vorschreiben; dagegen dürfe, wenn die kantonale Gesetzgebung den Gemeinden dieses Verfahren nur fakultativ zur Verfügung stelle, seine Einführung immer nur auf Grund eines Mehr-
174 Staatsrecht. heitsbeschlusses der. Gemeinde, nicht auf das Begehren einer Minderheit von Bürgern geschehen, gleichgiltig, ob sich dieses Begehren in der Form eiIier Petition oder bei einer Abstimmung äussere. Auch die Verfassungen von Zug und Wallis hätten daher nicht genehmigt werden sollen. Am 9. September 1930 hat der GrosseRat des Kantons Luzern ein« Gesetz betreffend die Wahl der Gemeinderäte und der Ortsbürgerräte )} erlassen, das infolge ergriffenen Referendums in der Volksabstimmung vom 11. Januar 1931 angenommen worden ist. Es sieht für die Wahl der Gemeinderäte zwar als Regel -entsprechend dem bisherigen Zustande -das absolute Mehr vor, bestimmt aber dann in den §§ 2-4 : § 2 : Reicht im Monat Januar des Jahres, in welchem die ordentlichen Erneuerungswahlen der Gemeinderäte stattfinden, wenigstens ein Sechstel der Stimmberechtig- ten bei der Gemeinderatskanzlei zu Randen des Gemeinde- rates das schriftliche Begehren ein, dass in der Gemeinde darüber abgestimmt werde, ob die Mitglieder des Gemein- derates nach dem Verhältniswahlverfahren zu wählen seien, so hat der Gemeinderat im Laufe des Monats Februar die Abstimmung auf einen Sonntag vor Ende März anzuordnen. Der Gemeinderat kann auch von sich aus, ohne dass ein von den Stimmberechtigten eingereichtes Begehren vorliegt, eine solche Abstimmung anordnen. Die Abstimmung erfolgt geheim mittelst der Urne. § 3 : Das Verhältniswahlverfahren gilt als beschlossen, wenn sich zwei Fünftel der gültig stimmenden Bürger dafür ausgesprochen haben. '
} § 4: Die Stimmberechtigten oder der Gemeinderat können vor jeder neuen Amtsperiode nach Massgabe des § 2 eine Wiederholung der Abstimmung darüber veran- lassen, ob für die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates das Verhältniswahlverfahren zur Anwendung zu kommen habe. Stimmrecht. kantona.le Wahlen, und Abstimmungen. N0 27, 175 Sprechen sich in einer solchen nochmaligen Abstim- mung nicht zwei Drittel der gültig stimmenden Bürger gegen das Verhältniswahlverfahren aus, so bleibt es, wenn es bisher .zufolge eines frühern Gemeindebeschlusses Geltung hatte, weiter in Kraft. )} Eine staatsrechtliche Beschwerde einer Anzahl stimm- berechtigter luzernischer Gemeindeeinwohner gegen diese Bestimmungen hat das Bundesgericht a b g e wie sen. Die Beschwerdeführer hatten darin -neben der Behaup- tung, dass es für die getroffene Ordnung nach luzerni- schem Verfassungsrecht einer Verfassungsrevision bedurft hätte -geltend gemacht: dass es gegen :die BV Art. 4 und 6 litt. b verstosse, wenn die Entscheidung über die Einführung dieser neuen Wahlart in der Gemeinde einer Minderheit der Bürger übertragen werde, und sich zur Begründung dafür auf den oben angeführten Beschluss der Bundesversammlung von 1910 und ein von ihnen eingelegtes Rechtsgutachten von Professor Fleiner in Zürich berufen. Die Anfechtung wurde in dem erwähnten Punkte als unzutreffend erklärt, mit der Begründung :
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Staatsrecht.
es anwendbar wird. Die Rüge der Verletzung der Rechts-
gleichheit, die die Rekurrenten unter Berufung auf den
Entscheid der Bundesversammlung von 1910 gegen das
angefochtene Gesetz erheben, kann sich deshalb zum
vorneherein nicht auf eine ungleiche Behandlung der
einzelnen Gemeinden hinsichtlich des Bruchteils der
Stimmberechtigten beziehen, die schriftlich das Begehren
um eine Gemeindeabstimmung gestellt oder bei ihr zu
Gunsten der Verhältniswahl gestimmt haben müssen.
Auch wird nicht etwa behauptet, dass die Verhältniswahl
der Gemeindebehörden, wenn sie überhaupt eingeführt
werden solle,
von Kantons wegen notwendig einheitlich
für alle Gemeinden angeordnet werden müsse und dass
es unzulässig sei, wenn
in den einen Gemeinden die Bestel-
lung dieser Behörden nach dem Verhältniswahlverfahren,
in den anderen dagegen noch nach dem System des
absoluten Mehrs geschehe.
In den Beratungen der Bun-
desversammlung von 1910 ist es denn -auch von den
Sprechern der Mehrheit -ohne weiteres als selbstverständ-
lich angesehen worden, dass der kantonale Gesetzgeber,
statt die Verhältniswahl für die Gemeinden obligatorisch
einzuführen, deren
Einführung auch den Gemeinden
überlassen könne
und lediglich eingewendet worden, dass
alsdann ihre Anwendung nur von der Mehrheit der
Gemeinde beschlossen werden könne und das Begehren
einer blossen Minderheit
nicht ausreiche. Da die Rekur-
renten für die behauptete Verletzung der BV lediglich
auf jene Verhandlungen hinweisen, ohne eine selbständige
Begründung beizufügen, muss angenommen werden, dass
auch sie damit nichts anderes geltend machen wollen.
Der Streit dreht sich also nicht darum, ob in den einzelnen
Gemeinden
in dieser Beziehung (für die Wahl der Gemein-
debehörden)
kraft divergierender dahingehender Willens-
äusserungen
der Bürgerschaft ein verschiedenes Wahl-
verfahren zur Anwendung kommen kann, ohne dass
dadurch Art. 4 BV verletzt würde, wie denn über die
Bejahung dieser Frage offenbar kein Zweifel bestehen
Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N0 27. 177
kann (vgl. für einen verwandten Tatbestand bei der
Genehmigung der Genfer Verfassungsnovelle vOn 1912,
Bbl. 1912. Ir :83, AS 28 S. 551). Die Missachtung der
R:echtsglechhelt, welche die Beschwerde behauptet, soll
VIelmehr
m der gleichen Anordnung liegen, aus der auch
der Verstoss gegen Art. 6 lit. b BV hergeleitet wird
nämlich darin, dass schon eine Minderheit
der Stimm
berechtigten oder Stimmenden in der Gemeinde die
Anwendung des Verhältniswahlverfahrens soll
erzwingen
können, es dazu also nicht eines Mehrheitsbeschlusses der
Gemeinde bedarf. Ausschliesslich in diesem Sinne zieht
denn auch das Von den Rekurrenten·emgelegte Gutachten
Fleiner den Art. 4 BV heran, indem es darin als ein selbst-
verständlicher ungeschriebener Grundsatz des
auf der
Demokratie beruhenden schweizerischen Staatsrechtes
bezeichnet wird, dass bei allen Sachentscheidungen -
und eine solche sei die Einführung eines neuen Wahlver-
ahrens -. die Mehrheit den Ausschlag gebe (<< König
1st») und m der Missachtung dieses Grundsatzes durch
den luzernischen Gesetzgeber ein Akt der Willkür und
damit ein Verstoss gegen Art. 4 BV erblickt wird.
2.
-Die Forderung, dass die Ausübung der politischen
Rechte nach republikanischen (repräsentativen oder demo-
kratischen)
Formen gesichert sein muss, wird in Art. 6
litt. b BV unmittelbar allerdings nur für die kantonalen
Verfassungen aufgestellt. Es ist indessen klar, dass sie
a fortiori
auch für die kantonalen Gesetze in dieser Materie
gelten muss.
Während aber der Entscheid darüber ob
eine kantonale Verfassung jener Anforderung entspriht,
zunächst der Bundesversammlung bei der durch Art. 6
BV vorgesehenen Beschlussfassung über die Gewähr-
leistung
der Kantonsverfassungen zusteht, kann die Auf-
hebung eines einfachen
kantonalen Gesetzes, das sich mit
dem Postulat in Widerspruch setzt, nur durch staatsrecht-
liche Beschwerde an das Bundesgericht erwirkt werden.
3. -
Dass die politische Bundesbehörde im Jahre 1910
einer luzernischen Verfassungsbestimmung die Gewähr-
178
i5taatsrocht.
leistung: verweigert hat, die in dem gemäss dem Gesagten
allein
noch in Betracht kommenden Punkte wesentlich
den gleichen Inhalt hatte wie das heute angefochtene
Gesetz,
kann für das Bundesgericht bei Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde nicht ohne weiteres massgebend
sein.
Einmal hat der Gewährleistungsbeschluss nach
Art. 6 BV wegen der damit verbundenen positiven
Folgen,
Pflichten für den Bund (Art. 5 und 85 Ziff. 7 BV)
eine ganz andere Bedeutung als ein bundesgerichtliches
Urteil, womit die staatsrechtliche :Beschwerde gegen ein
kantonales Gesetz abgewiesen wird .. Es mag dies gelegent-
lich dazu führen, dass die Bundesversammlung auch bei
der Frage, ob eine kantonale Verfassungsvorschrift den
Bedingungen des Art. 6 litt. a-c BV entspreche, eine freiere
Stellung für sich in Anspruch nimmt, als sie dem Bundes-
gericht zuzukommen verag, das gegen kantonale Gesetz-
gebungsakte
nur bei feststehender Verfassungsverlet7;ung,
nicht schon bei erheblichen Zweifeln über ihre Verfassungs-
mässigkeit einschreiten
kann. Sodann ist der fragliche
Entscheid auch -wie die Beschlüsse der Bundesver-:
sammlung über die Gewähr1eistung kantonaler Verfas-
sungen überhaupt -nicht motiviert. Aus den Voten
einzelner Ri3dner, welche die Beshwerde (mangels eines
amtlichen Stenogramms aus den Sitzungsberichü:n der
« Neuen Zürcher Zeitung») anführt, lässt-sich ein sicherer
Schluss auf die Gründe, welche tür die Mehrheit schliess-
lich bei Verweigerung der Gewährleistung bestimmend
waren, nicht ziehen. Dies umsoweniger, als gegenüber
der damals in Betracht kommenden Verfassungs bestim-
mung ausser der Einwendung,. dass der Entscheid über
die Einführung eines neuen Wahlverfahrens in die Hände
einer Minderheit gelegt werde, noch eine weitere, für das
heute streitige Gesetz nicht mehr zutreffende erhoben
worden war, nämlich die verschiedene Behandlung der
kleinen und grösseren Gemeinden hinsichtlich der Unter-
schriftenzahl, die für die Anordnung einer Gemeind€a b-
stimmung nötig sein sollte.
Stimmrecht, kantonale 'Vahlen und Abstimmungen. N0 27.
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4. -Sachlich aber erweist sich der damals aus dem
ersteren Grunde gegen eine Regelung, wie sie das heute
angefochtene Gesetz enthält, erhobene Vorwurf des
Verstosses gegen Art. 4 und 6 litt. b BV als unbegründet.
Wenn das Verhältniswahlverfahren, was heute ausser
Streit steht, als solches mit Art. 4 und 6 litt. b BV nicht
im Widerspruch ist (vgl. schon für die Zeit vor der Revi-
sion des Art. 73 BV von 1918 die Rekursentscheide des
Bundesrates und der Bundesversammlung in Sachen
Jahn Bbl. 1900 III 594/5, IV 92 ; 1902 I 822) und wenn
es infolgedessen, wie die Rekurrenten wiederum mit
Recht nicht bestreiten, durch das kantonale ~setz auch
für die Gemeindewahlen allgemein vorgeschrieben werden
kann, falls nicht etwa die KV die Bestimmung der Wahlart
bei solchen auch nach dieser Richtung den Gemeinden
als Teil
ihrer Autonomie überlässt, so muss der kantonale
Gesetzgeber es hier aber auch nur alternativ neben der
Wahl nach dem absoluten Mehr vorsehen können, in
dem Sinne, dass es statt der letzteren anwendbar wird,
sobald ein gewisser Bruchteil der Wähler der Gemeinde
es wünscht. Darf der Staat die Verhältniswahl den
Gemeinden sogar gegen den Willen sämtlicher Gemeinde-
bürger aufz.wingen, so ist darin auch die Möglichkeit
als
das Mindere eingeschlossen, die Gemeinde zur Anwen-
dung dieses Wahlverfahrens anzuhalten, wenn ein derar-
tiges Minderheitsbegehren vorliegt. Durch eine gesetz-
liche Regelung, welche in dieser "Yeise die Verhältniswahl
für Gemeindewahlen nur {< fakultativ>} vorsieht, wird
keineswegs, wie
in den Beratungen der eidgenössischen
Räte von 1910 angenommen worden ist und wie es auch
das Gutachten Fleiner auffassen möchte, die {( Entschei-
dung über die Einführung der Verhältniswahl in der
Gemeinde» dieser «übertragen (delegiert) ». Daher ist
auch der aus dieser unzutreffenden Voraussetzung gezo-
gene Schluss verfehlt, dass
es infolgedessen für {( die
Einführung» eines Mehrheitsbeschlusses der Gemeinde
bedürfe
und nicht eine Minderheit in der Gemeinde der
180
Staatsrecht.
Mehrheit vorschreiben könne, was für sie Rechtens sein
solle. Vielmehr
wird. ausschliesslich die vom kantonalen
Gesetz selbst bestimmte Anwendung dieses Wahlver-
fahrens als die Ausnahme von der sonst geltenden Regel
der Wahlen nach dem System des absoluten Mehrs von
einer Bedingung abhängig gemacht, die mit dem Wesen
der Einrichtung -auch erheblichen Minderheiten innert
eines Wahlkörpers eine Vertretung in den zu wählenden
Behörden
zu sichern -in innerem sachlichen Zusammen-
hang steht, nämlich von der Bedingung, dass in der
Gemeinde tatsächlich eine solche erhebliche Minderheit
vorhanden sei, der an ihrer Vertretung gelegen ist. Mögen
nun die Wahlen nach dem Verhältniswahlverfahren oder
mit absolutem Mehr stattfinden, immer ist es das kan-
tonale Gesetz und nicht der Wille der Gemeindebürger-
schaft oder eines Teiles derselben, worauf diese Wahlart
beruht. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Begeh-
rens
einer gewissen Anzahl von Wählern (nicht « der
Gemeinde ») ist nur die Tatsache, das Merkmal, nach
dem auf Grund der vom staatlichen Gesetz getroffenen
Entscheidung die Anwendbarkeit des einen
oder anderen
Verfahrens sich bestimmt. Es ka.nn infolgedessen auch
durch diese Regelung der von den Rekurrenten verfoch-
tene Grundsatz des republikanischen Staatsrechtes nicht
verletzt sein, dass Sachentscheidungen immer von der
Mehrheit der zur Entschetdung berufenen öffentlichen
Körperschaft ausgehen müssen.
Er ist dadurch gewahrt,
dass
der staatliche recht schaffende Akt, das Gesetz, dem
die Regelung des Gegenstandes auch g e gen den Willen
der Gemeinden zusteht und der daher nicht nur diese,
sondern
auch jeden Gemeindeeinwohner bindet, von der
Mehrheit des Staatsvolkes oder, beim System des bloss
fakultativen Gesetzesreferendums, wenn ein solches nicht
ergriffen wurde oder nicht zustandekam, von der Mehr-
heit
der Volksvertretung beschlossen, angenommen wor-
den ist, wie es hier zutrifft. Anders würde es sich nur
verhalten, wenn nach k'1ntonalem Verfassungsrecht die
,.
Stimmrooht, lmntolial8>-Wahlen und Abstimmungen. N0 27. 181
Entschliessung über die Anwendung ds einen oder
anderen Wahlverfahrens zur Autonomie der Gemeinde
gehörte, insofern als dann jedenfalls für einen solchen
staatlichen Rechtssatz eine Verfassungsnovelle notwendig
wäre
und ein einfaches Gesetz nicht genügen würde.
Dass dies
im Kanton Luzern der Fall wäre, wird aber
von den 'Rekurrenten nicht behauptet und es kann davon
auch nach den oben Fakt. A wiedergegebenen Bestimmun-
gen
der KV offenbar nicht die Rede sein.
Das angefochtene Gesetz weicht allerdings von anderen
ähnlichen kantonalen Ordnungen, wie z. B. den durch
die Bundesversammlung s. Z. gewährleisteten Verfassun-
gen von Zug und Wallis, nach einer Richtung ab. Für
die Anwendung des im Gesetz alternativ neben dem
System der einfachen Mehrheitswahlen vorgesehenen Ver-
hältniswahlverfa.hrens.
reicht danach nicht schon das
schriftliche Begehren eines Bruchteils der Stimm berech-
tigten der Gemeinde aus. Es muss ausserdem an einer
daraufhin anzuoronenden Gemeindeversammlung, bei der
nicht nur die Anhänger, sondern auch die Gegner der
Verhältniswahl zur Willenskundgebung aufgerufen wer-
den,
ein bestimmter grösserer Bruchteil der S t i m-
me n den sich im gleichen Sinne ausgesprochen haben.
Doch ist diese Verschiedenheit unerheblich. Denn auch
damit wird die Entscheidung über die « Einführung
der Verhältniswahl »), die bereits durch das kantonale
Gesetz getroffen ist, nicht zum Gegenstand eines « Gemein-
debeschlusses
» im eigentlichen Sinne, einer autonomen
Entschliessung der Gemeinde gemacht. Es liegt darin
nur eine besondere Art der Feststellung darüber, ob
dieses Wahlverfahren wirklich, wie es das kantonale
Gesetz für dessen Anwendbarkeit fordert, dem Willen
einer genügenden Anzahl von Wählern entspricht. Daran
ändert auch die in § 3 des angefochtenen Gesetzes
gebrauchte
Wendung: {( das Verhältniswahlverfahren gilt
als beschlossen
» und die Bezeichnung des Ergebnisses der
Abstimmung als «Gemeindebeschluss ) in § 4 nichts.
AS 57 I -1931
13
182 Staatsrecht.
Massgebend muss der wirkliche Inhalt des Gesetzes sein.
Handelt es sich danach sachlich, wie dargelegt, nicht
um eine Willensäusserung der Gemeinde als solcher, als
öffentlicher Körperschaft, sondern einfach
um eine Fest-
stellung in dem oben umschriebenen Sinne, so kann das
Gesetz nicht deshalb als verfassungswidrig erklärt wer-
den, weil
es sich für die Bezeichnung dieses Vorganges
einer ungenauen, unzutreffenden Ausdrucksweise bedient.
Auch ist, sobald einmal das Verhältniswahlverfahren
durch das kantonale Gesetz auch nur alternativ, neben
der einfachen Mehrheitswahl, unter der Voraussetzung
vorgesehen werden
kann, dass es von einer bestimmten
Minderheit der Stimmberechtigten rerlangt wird, kein
verfassungsrechtlicher
Grund ersichtvb, warum das Vor-
handensein dieser Minderheit nicht ebensogut wie mit
einer Petition durch eme Gemeindeabstimmung sollte
festgestellt werden können, bei
der auch die Gegner
Gelegenheit
zur Kundgabe ihres Willens erhalten, mag
man schon vielleicht dieses Vorgehen als kaum zweck-
mässige
Komplikation und im Interesse der Verhütung
vermeidlicher Parteikämpfe in der Gemeinde als nicht
sehr glücklich betrachten. Schon die Sprecher der Mehr
heit in der Bundesversammlung, im Jahre 1910 haben
denn auch im Gegensatz zur Botschaft des Bundesrates
vom 1. April 1910 den Standpunkt eingenommen, dass
diese besondere
Art der Feststellung des Vorhandenseins
einer hinreichenden Minderheit gegenüber der sonst
üblichen im Wege einer blossen Petition die Beanstandung
der Vorlage aus Art. 4 und 6 litt. b BV nicht rechtfertigen
könnte. Auf demselben Boden steht das Gutachten Fleiner.
Es betrachtet die beiden Ermittlungsarten ebenfalls als
grundsätzlich gleichwertig und erblickt die behauptete
Verletzung von Art. 4 BV ausschliesslich darin, dass über-
haupt einer Minderheit in der Gemeinde, gleichgiltig in
welcher Form, der entscheidende Einfluss auf die Ein-
führung einer bestimmten Wahlart eingeräumt werde.
Es ist aber bereits ausgeführt worden, dass dieser Ein-
Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 27. 183
wand deshalb nicht Stich hält, weil die Anwendung des
Verhältniswahlverfahrens -gleich wie die mangels
ent-
sprechender Willenskundga be einer hinreichenden Min-
derheit Platz greifende Wahl nach dem System des
absoluten Mehrs, -
immer auf dem kantonalen Gesetz,
also einem rechtsetzenden
Akte des Staates und nicht
auf einer der Gemeinde überlassenen Entschliessung
beruht und jener Akt seinerseits im Mehrheitsverfahren
zustandegekommen
ist (vgl. im gleichen Sinne auch
BUROKHARDT Kommentar 2. Aufl. zu Art. 6 BV auf S.101 ;
«( nicht zu beanstanden ist es aber, wenn ein durch die
Mehrheit des
Volkes oder seiner Vertreter angenommenes
Gesetz die
Entscheidung über eine bestimmte Frage, z. B.
die Einführung des Proportionalwahlverfahrens, von der
Entschliessung einer Minderheit abhängig macht und noch
weniger wenn es darüber in den Gemeinden die Minder-
heit
entoheiden lässt .). Da der Grundsatz, dass in allen
Sachfragen die Mehrheit
den Ausschlag geben muss-mag
man ihn nun in Art. 6 litt. b BV als miteingeschlossen
ansehen oder
mit dem Gutachten Fleiner als eine aus den
demokratischen Grundlagen des schweizerischen Staats-
rechtes auch ohne besondere Vorschrift sich ergebende
selbstverständliche Folgerung ansehen -
demnach durch .
die angefochtene Regelung nicht verltzt in .ka,
brauoht nicht untersucht zu werden, ob Ihm WIrklich die
absolute Geltung zukomme, die
von den Rekurrenten
behauptet wird, oder ob und inwiefern nicht davon unter
gewissen Umständen Ausnahmen denbar sin, ?hne dass
ctadurch die BV verletzt würde. EIn e moghche Aus-
nahme geben übrigens die Rekurrenten selbst dur.ch
die Berufung
auf das Gutachten Winkler zu, das 1m
Jahre 1910 vom Stadtrat Luzern der Bundesversammlung
gegen die Gewährleistung
der damali~en uzerniscen
Verfassungsnovelle eingereicht worden 1st, mdem :u
er
,
ohne
damit eine Kritik zu verbinden, ausgeführt WIrd:
es komme allerdings hin und wieder vor, dass für das
d
fu
"r die
Abweichen von einer gesetzlichen
Norm 0 er
184 Staatsrecht. Abänderung eines bestehenden Zustandes eine qualifi- zierte Mehrheit (z. B. 2/3) statt des absoluten Mehrs gefordert werde. Auch dies bedeutet aber im Ergebnis nichts anderes, als dass in solchen Fällen eine Minderheit (von 1/3 plus 1 der Stimmenden) der Mehrheit ihren Willen aufzwingen kann. 28. Auszug a.us dem Urteil vom 1a. Juni 1981 i. S. Deutsch und Kitbeteiligte gegen Regierungsra.t Zürich. Zusammenfassilllg mehrerer dem Gemeindereferendum unter- liegender Finanzbeschlüsse zu einer einheitlichen Abstimmungs- vorlage. Beschwerde von stimmberechtigten Gemeindeein- wohnern wegen Verletzung von Art. 1 der zürcherischen KV und Beeinträchtigung des bundesrechtlich gewährleisteten politischen Stimmrechts. Abweisung. Anfechtbarkeit des beanstandeten Vorgehens der Gemeindebehörde aus Art. 4 BV ? In Winterthur fanden bisher die· Konzerte im sog. Gemeindesaale des Stadthauses statt, der sich indessen hiezu immer mehr als ungenügend erwies. Das gleiche traf für die im « Kasino») abgehaltenen Theatervorstel- lungen wegen unzureichender Raumverhältnisse der Bühne und Garderobe zu. Es wurde deshalb die Frage einer Erweiterung des Stadthauses zur Vergrösserung des Saales und von Umbauten?-m Kasino geprüft. Ausserdem wurde der Plan der späteren Erstellung eines besondern Saalbaus für Versammlungen und gesellschaftliche Ver- anstaltungen erörtert. Und endlich trat die Arbeiterschaft mit dem Begehren um eine Unterstützung aus städtischen Mitteln zum Bau eines Volkshauses für ihre besonderen Bedürfnisse auf. Am 5. Mai 1930 fasste der Grosse Gemeinderat von Winterthur einen Beschluss, der
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