BGE 57 I 136
BGE 57 I 136Bge06.05.1929Originalquelle öffnen →
136 Verwaltungs. und DiSziplinarrechtspflege. Gewinnbeteiligung ausgibt, ist begründet in der geringen Mitgliederzahl und in den statutarischen Vorschriften über die Mitgliedschaft. Diese bewirken, dass sämtliche Inhaber von Beteiligungsrechten und die Art und Höhe ihrer Ansprüche den Organen der Genossenschaft bekannt sind, weshalb die Gewinnausschüttungen ohne weiteres an die persönlich bekannten Berechtigten erfolgen können. Solche Verhältnisse sind aber kein Grund zu einer Ausnahme von der Coupon abgabe , für die formell die Verbuchung der Leistung bei der Genossenschaft genügt. Die Beschwerde ist denmach unbegründet. Dahingestellt kann bleiben, wie es sich mit der Beteiligung der Mitglieder am statutarischen Stammkapital verhält, besonders, ob die Einwendungen berechtigt sind, die die Beschwerde- führer gegen die Auffassung der Steuerbehörde erheben, die von der Genossenschaft an ihre Mitglieder abgegebenen « Obligationen» seien in Wirklichkeit nicht· Schuld- urkunden, sondern Ausweise über deren Beteiligung am genossenschaftlichen Stammkapital, also Stammkapital- anteile im Sinne des Gesetzes. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. 22. Urteil vom as. März 1931 i. S. I. G. Chemie gegen eidg. Steuerverwaltung. S t e m p e 1 a. b g a. ben. Übernahmeverträge über neue Aktien anlässlich der Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft unter- liegen als Rechtsgeschäfte a.uf Übertragung des Eigentums an diesen Wertpapieren der eidgenössischen Umsa.tza.bga.be. A. -Die Internationale Gesellschaft für chemische Unternehmungen A.-G. (I. G. Chemie) in Basel hat in ihrer Generalversammlung vom 20. Februar 1929 ihr Aktienkapital von bisher 20,000,000 Fr. auf 290,000,000 Bundesrechtliche Abgaben. 2\0 22. Franken erhöht durch Ausgabe von 400,000 Vorzugsaktien von je 100 Fr. und 460,000 Stammaktien von je 500 Fr., zusammen 270,000,000 Fr. Das Vorzugsaktien1mpital von 40,000,000 Fr. und das neue Stammaktienkapital von 230,000,000 Fr. wurde von zwei Bankhäusern fest über- nommen, wobei der üi>ernahmepreis für einen Teil der übernommenen Titel endgültig festgesetzt, für dic übrigen Titel vom Erfolg der Weiterbegebung abhängig gemacht wurde. Die Banken verpflichteten sich in den übernahme- verträgen, die übernommenen Aktien zu zeichnen und zu Emissionen gemäss Weisung der I. G. Chemie zu ver- wenden. Die eidgenössische Steuerverwaltung fordert laut Ent· scheid vom 8. Oktober 1930 auf Grund des in jenem Zeit- punkt feststellbaren übernahmepreises eine Umsatz abgabe von insgesamt 62,809 Fr. 30 Cts. unter Vorbehalt von Nachforderungen nach Massgabe allfällig späterer Ermittlungen. Als Abgabeschuldnerin wird gemäss Art. 36, lit. c StG. die I. G. Chemie bezeichnet. Eine hiegegen erhobene Einsprache ist durch Entscheid vom 6. Dezember 1930 abgewiesen worden. B. -Die I. G. Chemie beschwert sich rechtzeitig. Sie beantragt Aufhebung des Entscheides der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 6. Dezember 1930 und Feststellung, dass die Umsatzabgabe von 62,809 Fr. 30 ets. nicht geschuldet sei. Die Beschwerdeführerin gründet ihr Begehren darauf, dass die feste übernahme der neuen Aktien durch die beiden Bankinstitute nach Obligationenrecht durch Zeich- nung der entsprechenden Aktienbeträge anlässlich der Kapitalerhöhung vorgenommen worden war. Nach fest- stehender Praxis der Steuerbehörden sei die erste Über- nahme von Aktien anlässlich der Gründung einer Aktien- gesellschaft der Umsatzabgabe nicht unterworfen. Es sei nicht richtig, die entsprechenden Vorgänge bei einer Kapitalerhöhung anders zu behandeln. Das Wesen der Kapitalerhöhung bestehe in der Schaffung neuer Mitglied· AS 57 I -1931 10
138 Yerwaltungs· und Disziplinarrechtspflege. schaftsrechte, die wie bei einer Gründung als Aktien erst aufgebracht und gezeichnet werden müssen. Die Zuteilung der gezeichneten Aktien bedeute die Besetzung der durch den Erhöhungsbeschluss geschaffenen Mitgliedschaften, nicht Verkauf der neuen Aktienrechte durch die Gesell- schaft. Die erste Zeichnung anlässlich einer Kapital- erhöhung führe, als ein die Mitgliedschaft begründender Vorgang, zu einem ursprünglichen Erwerb. Die Umsatz- abgabe werde aber nur erhoben bei Übertragung von Eigentum an Wertpapieren, also bei abgeleitetem Erwerb. Da in der Zeichnung von Aktien anlässlich einer Kapital- erhöhung eine Mitwirkung bei der Schaffung von Wert- papieren liege und nicht deren Übertragung, sei die Erhe- bung einer Umsatzabgabe ausgeschlossen. Der Gesetz- geber erkläre ausdrücklich die übertragung des Eigen- tums an Wertpapieren als massgebenden Verkehrsvorgang und knüpfe damit an einen feststehenden zivilrechtlichen Begriff an. Solange das Gegenteil nicht im Gesetz eindeu- tig zum Ausdruck komme, was hier nicht zutreffe sei davon auszugehen, dass der Zivilrechtsbegriff mit dem- jenigen des Steuerrechts übereinstimme was in der , ' Literatur anerkannt werde (BLUMENSTEIN, Steuerrecht, S. 24 ff.). Die Steuerbehörde vermöge die Richtigkeit ihrer abweichenden Auffassung nicht nachzuweisen. Der origi- näre Eigentumserwerb an Wertpapieren bilde Gegenstand der Emissionsabgabe. ' Wenn demnach das Gesetz nach Antrag der Beschwerdeführerin gehandhabt werde, so entgehe kein Rechtsvorgang der Besteuerung ; es werde nur vermieden, dass der nämliche Vorgang neben der Emissionsabgabe noch mit einer Umsatzsteuer belastet werde. O. -Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Abweisung der Beschwerde. Originärer Erwerb durch Vertrag könne unzweifelhaft ein gemäss Art. 33 StG. steuerbares Umsatzgeschäft sein. Dieses setze nicht bereits bestehendes Eigentum eines Vormannes voraus wohl aber einen Veräusserer. Der Konsens der Parteie Bundesrechtliche Abgaben. 1\0 22. 139 richte sich auch hier auf übergang des Eigentums an den Erwerber. So gelte die Aufnahme einer Anleihe durch Ausgabe von Obligationen als Verkauf, bezw. entgeltliche übertragung der Schuldverschreibungen, auch wenn das Wertpapier erst mit Vollzug des Veräusserungsgeschäftes entsteht, dessen Gegenstand es bildet. Entsprechend ver- halte es sich bei der Ausgabe neuer Aktien durch eine bestehende Aktiengesellschaft. Der Zeichner erhalte sein Aktionärrecht von der Gesellschaft. Die Ausgabe von Aktien im Falle einer Kapitalerhöhung stelle eine übcr- tragung des Eigentums an dem Titel, eine Gegenleistung der Gesellschaft für die Einzahlung des Zeichners dar, obgleich die Entstehung der Aktie von der Zeichnung und Einzahlung des Erwerbers abhängig sei. Inhalt des Zeichnungsvertrages sei der Wille, Aktien zu erwerben und zu verschaffen. Die Gesellschaft und nicht der Zeichner schaffe die neuen Aktienrechte und veräussere sic, indem sie den Übern.ehmern. Eigentum daran verchaffe. Nach dem Stempelgesetz sei die Ausgabe von Wert- papieren als Effektenumsatz anzusehen, wie aus verschie- denen Vorschriften des Gesetzes unzweideutig hervorgehe, was näher dargelegt wird. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
HO Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. Rechtsgeschäft ein Effektenhändler als Vertragspartei oder als Vermittler mitwirkt. Dabei wird zunächst nicht zum Ausdruck gebracht, ob unter die Umsatzabgabe nur Rechtsgeschäfte über Wertpapiere fallen, an denen Eigen- tum bereits begründet ist, oder auch Umsätze, die auf erstmalige Übereignung von Wertpapieren anlässlieh ihrer Ausgabe gerichtet sind. Die Beschwerdeführerin will aus dem Wortlaut des Gesetzes, das von Übe r- t rag u n g des Eigentums spricht, schliessen, dass nur ein abgeleiteter Eigentumserwerb die Abgabepflicht be- gründet. Ihre Argumentation ist aber nicht zwingend, da unter Eigentumsübertragung auch die erstmalige Zuweisung von Wertpapieren verstanden werden kann. Dass das Gesetz auf diesem Boden steht, ergibt sich, wie die Steuerbehörde im angefochtenen Entscheid zutreffend darlegt, aus der Regelung, die es für Sonderfälle getroffen hat. a) In Art. 33, Abs. 3 StG. wird die Ausgabe von Kassen- obligationen ausdrücklich von der Umsatzabgabe ausge- nommen. Diese Anordnung wäre nicht notwendig gewesen, wenn die Übereignung von Wertpapieren anlässlich ihrer Kreierung nicht grundsätzlich als abgabepflichtiges Um- satzgeschäft angesehen würde. Die Ausgabe von Kassen- obligationen wird von der Abgabe ausgenommen, trotzdem durch sie Eigentum an Wertpapieren übertragen wird (VSA 1920 S. 50). Unerheblich ist, ob der Titelschuldner die Kassenobligationen selber ausgibt oder sich bei der Ausgabe eines Vermittlers bedient. Bei der Ausgabe solcher Obligationen durch einen Dritten auf eigene Rech- nung hat dieser die Titel zunächst als erster Erwerber im Sinne von Art. 33, Abs. 3 StG. abgabefrei übernommen. Die Weiterveräusserung, die er vornimmt, fällt nicht unter die Ausnahme dieser Bestimmung. Bei anderen Arten von 'Vertpapieren, besonders bei Anleihensobligationen und Aktien, begründet der Eigen- tumserwerb durch den ersten Erwerber die Pflicht zur Entrichtung !lc-r Umsatzabgabe, mweit nicht die für solche Bnndesrechtlichc Abgaben. ~o 22. 141 Titel aufgestellte, besondere Ausnahme VOll Art. 33, Abs. 3 StG. zutrifft (Zuteilung und Lieferung anlässlich einer im Inland veranstalteten Emission oder Börsen- einführung auf Grund der bei inländischen Zeichnungs- stellen eingegangenen Anmeldungen). Keine Abgabefl'ei- heit nach Art. 33, Ab;,;. 3 StG. tritt ein, wenn die Wert- papiere von einer Bank übernommen werden zum Zwecke der Emission. Die Ausnahme wirkt sich in diesen Fällen zugunsten späterer Verkehrsvorgänge aus, nämlich der Übertragungen, welche die Unterbringung der Wert- papiere im Publikum bewirken. Alle vorangehenden Ulla alle nachfolgenden Eigentumsiibertragungen begründen die Abgabepflicht (Kommentare: LANDMANN, IM HOF, JÖIIR S. 282; AMSTUTz-WySS, S. 130; 137 ; ferner VSA 1920 S. 51 f. ; 1925 S. 70). Anlässlich der Revision des Stempelgesetzes hat der Gesetzgeber einen Antrag der Schweizerischen Bankier- vereinigung, die erstmalige Übertragung des Eigentums an einem neugeschaffenen Wertpapiere von Seiten des Ausgebers an den ersten Erwerber von der Umsatzabgabe auszunehmen, verworfen (Sten. BuH. 1926, Ständerat S. 293). Damit wurde die bestehende Praxis, auf die sich die eidgenössische Steuerverwaltung stützt, ausdrücklich bestätigt und die bisherige Ordnung, wonach der Absatz der Titel auf Grund der Zeichnung in der öffentlichen Subskription befreit ist, beibehalten. Eine Präzisierung der Ausdrucksweise des Gesetzes war hiezu nicht not- wendig. Dass der Übernehmer neuer Aktien im Falle von KapitnJ- erhöhungen die Aktien zu zeichnen und eine Kapital- einzahlung zu leisten hat, beruht auf der Technik des Kapitalerhöhungsverfahrens nach Obligationenreüht, hin- dert aber nicht, Übernahmeverträge über neue Aktien als Verträge auf Übertragung des Eigentums an diesen Wertpapieren und demnach als umsatzabgabepflichtige Rechtsgeschäfte im Sinne von Art. 33, Abs. I StG. anzu- sehen. Was die Beschwerdeschrift als l\fitwirkung bei der
142 Yerwaltungs. und Disziplinarrecht.spflege. ~chaffung der neum) Aktien bezeichnet, sind Erfüllungs- handlungen des übernehmers, die dieser vorzunehmen hat, um dem Veräusserer die Eigentumsübertragung, die den Gegenstand des übernahmevertrages bildet, zu ermöglichen. b) In Art. 35, Abs. 1 StG, wird denn auch die Uebel'- nahme von 'Vertpapieren zum Zwecke der Emission als umsatzabgabepflichtiges Rechtsgeschäft ausdrücklich er- wähnt. Dass sich diese Vorschrift entgegen der Meinung der Besch werdeführerin in erster Linie auf Fälle bezieht, in denen Wertpapiere unmittelbar vom Aussteller über- nommen werden, folgt aus der Tatsache, dass die Bildung besonderer Emissionskonsortien neben Übernahmekon- sortien in der Schweiz äusserst selten ist (Kommentar LANDMANN, IM HOF, JÖHR S. 283). Dagegen spricht nicht, dass auch derivative Eigentumsübertragungen zum Zwecke der Emission möglich sind und tatsächlich vorkommen. Die häufigsten und wichtigsten Fälle, die den Anlass zu einer Sonderregelung im Gesetze geboten haben, sind doch die Umsatzgeschäfte zwischen den Ausstellern und den Banken, die sich mit der Durchführung der Emission befassen und die Titel zu diesem Zwecke übernehmen. 2. -Die Auffassung der Beschwerdeführerin, es seien von der Umsatzabgabe die Rechtsgeschäfte ausgeschlosßen, die sich auf die erste Übernahme neuer Aktien aus einer Kapitalerhöhung beziehen, ist demnach nach den erwähn- ten Gesetzesbestimmungen nicht haltbar. Die Einwendung, es werde anf diese Wei8e der nämliche Rechtsvorgang zugleich mit der Emissions-und der Umsatzabgabe be- lastet, steht dem nicht entgegen, da die Stempelgesetz- gebung Doppelbelastungen, soweit sie wie hier in der Natur der abgabepflichtigen Rechtsgeschäfte begründet sind, nicht vermeidet. Das Stempelgesetz erklärt. aus- drücklich als einziges von der Abgabe ausgenommenes Umsatzgeschäft die Zuteilung und Lieferung der Aktien anläs:olich der Emission oder Börseneinfübrung, also Ver- breitung der Titel beim anlagf'suchenden Publikum. Der Il3 Billigkeit ist Rechnung getrttgen, wenn bei der Ausgn,be stempelpflichtigel' Urkunden ei II Umsatzgeschüft von der Umsatzabgabe befreit bleibt (VRA 1920, S. 52). Demnach erkennt da.8 Bunde8gericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. H. REGISTERSACHEN REGISTRES 23. Orteil der I. Zivüs,btellung vom la. Xai 1931 i. S. La.uf gegen ltel1er und Direktion der Volkwirtschaft des ltantons Zürich. Pflicht zur Eintragung ins Handelsregistor. Zu deren Beurteilung sind die Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkte der vom Handelsregistera.mt gemäss Art. 26 Abs. 1 HRegV erlassenen Aufforderung bestanden haben (Erw. n 'Venn das Bundesgericht einen von der kantonalen Aufsichts- behörde verfügten Eintra.g als rechtswidrig erklärt, ist es nicht befugt, statt dessen einen a.ndern Eintra.g anzuordnen (Erw. 2). Eintragspflicht, wenn eine Fabrik, deren Betrieb durch eine zu gründende Aktiengesellscha.ft übernommen werden soll, schon vor der Gründung in Betrieb gesetzt wird! (Erw. 2.) A. -Der Beschwerdeführer, Hans Lauf, Fabrikant in Magdeburg, erwarb am 6. Mai 1929 die Maschinenfabrik Hinwil in der Absicht, das Unternehmen durch eine zu gründende Aktiengesellschaft betreiben zu lassen. Er trat daher in der Folge mit verschiedenen Personen, u. a. auch mit Ernst Keller in Gibswil, in Verbindung. Es wurde ein StatutenentwuIT, sowie der Entwurf für ein Verwal- tungsreglement ausgearbeitet, welch' letzteres vorsah, dass Lauf Präsident und Keller Vizepräsident und zugleich Delegierter des Verwaltungsrates der Gesellschaft sein
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