BGE 57 I 120
BGE 57 I 120Bge15.01.1931Originalquelle öffnen →
120 Staatsrecht. IV. KULTUSFREIHEIT LIBERTE DES CULTES Vgl. Nr. 18. -Voir n° 18. V. PRESSFREIHEIT LIBERTE DE LA PRESSE Vgl. Nr. 18. -Voir n° 18. VI. KOMPETENZAUSSCHEIDUNG ZWISCHEN ZIVIL-UND MILITÄRGERICHTSBARKEIT DELIMITATION DE LA COMPETENCE RESPECTIVE DES TRIBUNAUX ORDINAIRES ET DES TRIBUNAUX MILITAIRES 19. Urteil vom aa. M&i 1931 i. S. A. gegen Eidgenössisches lCllitä.rdepartement. Für die Anrufung des Bundesgerichts zum Entscheid über die Zuständigkeit der militärischen oder der bürgerlichen Gerichts- barkeit gilt die für die staatsrechtliche Beschwerde aufgestellte Frist nicht (Erw. I). 'Venn zur Prüfung und Entscheidung der Frage des Ausschlusses von der Erfüllung der Militärdienstpflicht wegen Unwürdigkeit eine militärische Untersuchung durchgeführt wird, so darf sich diese auch auf Vorgänge be,dehen, die dem bürgerlichen Leben angehören und gegebenenfalls Gegenstand eines biirger- lichen Strafverfahrens sein können (Erw. 2). Zivil. und Militärgerichtsbarkeit. N0 19. 121 A. -Der Rekurrent, der Festungs-Artillerie-Leutnant ist, hatte während. des Militärdienstes in Andermatt daselbst mit einer Frau X. ein Verhältnis angeknüpft. Das Verhältnis ging nach dem Dienst weiter; schliesslich kam es aber zum Bruch, wobei Frau X. den Rekurrenten beschuldigte, er habe sich (nach dem Dienst) von ihr Darlehen geben lassen und er habe Beträge unterschlagen, die sie ihm übergeben habe zur Bezahlung einzelner ihrer Gläubiger. Sie denunzierte den Rekurrenten, der ihre Angaben bestritt, bei den vorgesetzten Militärstellen. Am 3. September 1930, während der Rekurrent im Wieder- holungskurs in Andermatt war, ordnete der Kommandant der St. Gotthardbesatzung eine sog. vorläufige Beweis- aufnahme durch den Untersuchungsrichter im Sinne von Art. 108 MStGO an, welche Bestimmung lautet: « Ist eine der Militärgerichtsbarkeit unterliegende Handlung be- gangen worden, so hat der Vorgesetzte, welcher an dem Tatorte den Befehl führt, entweder selbst oder durch einen von ihm zu berufenden Offizier die nötigen Mass- nahmen zu treffen, um die Flucht des Schuldverdächtigen zu verhindern, die Spuren der Tat festzustellen und den Beweis zu sichern. Zu diesem Zwecke stehen ihm die Befug- nisse des Untersuchungsrichters zu. -Gleichzeitig ist derjenigen Stelle, welche die Voruntersuchung zu verfügen hat, Bericht zu erstatten. -Dieselbe kann zunächst die Ergänzung der Beweisaufnahme durch den Unter- suchungsrichter anordnen. 11 Als Gegenstand der Beweis- aufnahme wurde angegeben: « Eine unabgeklärte Geld- angelegenheit 11 zwischen dem Rekurrenten und Frau X. Diese Beweisaufnahme wurde durchgeführt durch den Untersuchungsrichter des Divisionsgerichts 5a, das für die Gotthardtruppen zuständig ist. Sie bestand in der Einvernahme des Rekurrenten und verschiedener Personen als Zeugen. In einem Bericht an das Kommando der St. Gotthardbesatzung vom 25. /27. November 1930 fasste der Untersuchungsrichter das Ergebnis der Beweisaufnahme zusammen und stellte den Antrag, die Akten dem eidge- AB 57 I -11131 9
122 Staatsrecht. nössischen Militärdepartement ZU übermitteln zur Prü- fung der Frage, ob gegen den RekuJ.'renten im Sinne des Art. 16 MO ein gerichtliches Verfahren durchzuführen sei. Art. 16 MO lautet : {( Wer durch seine Lebensführung sich des von ihm bekleideten Grades oder überhaupt der Zu- gehörigkeit zur Armee unwürdig macht, soll dem Militär- gericht überwiesen werden, das über seinen Ausschluss von der Erfüllung der Dienstpflicht entscheidet.» Am 8. Januar 1931 wies das eidgenössische Militär- departement die Angelegenheit an das Divisionsgericht 5a zur Prüfung und Entscheidung über die Frage der An- wendung des Art. 16 MO gegenüber dem Rekurrenten. Der Grossrichter der 5. Division überwies die Sache hierauf dem Auditor zur Erhebung der Anklage, eventuell erst nach vorher angeordneter Ergänzung der Unter- suchung, und der Auditor wies sie an den Untersuchungs- richter zwecks Ergänzung der Untersuchung in der im erwähnten Bericht des Untersuchungsrichters angedeu- teten Richtung. Anlässlich dieser Ergänzung der Unter- suchung 'wurde der Rekurrent angehört und wurden Zeugen einvernommen. Der Rekurrent hatte wiederholt wegen Unzuständigkeit der militärgerichtlichen Stellen und Ungesetzlichkeit des Verfahrens gegen dieses Verwahrung eingelegt. B. -Mit Rechtsschrift vom 14. März 1931 hat A. beim Bundesgericht gestützt auf Art. 223 MStrG folgenden Antrag gestellt: {( Es sei vom. Bundesgericht zu erkennen, dass das vom Eidgenössischen Militärdepartement durch Verfügung vom 8. Januar 1931 angeordnete und vom Untersuchungsrichter der 5. Division geführte Verfahren in der Form unzulässig und als Eingriff in die bürgerliche Gerichtsbarkeit unter Verletzung verfassungsIDässig ge- währleisteter Rechte endgültig aufzuheben sei. » Zur Begründung dieses Antrages wird ausgeführt : Die gegen den Rekurrenten geführte militärische Strafunter- suchung sei absolut unzulässig, wennschon sie nicht eine strafrechtliche Verfolgung zum Ziel habe, sondern erfolge Zivil-und l\HJitärgeri('htsbarkeit. ~Q Ill. 123 im Hinblick auf Art. 16 MO. Es sei nicht Hngängig, dass nlit militärstrafprozessualen Mitteln das Zivilleben eines der Armee angehörigen Bürgers erforscht werde. Das Militär- kassationsgericht habe ausgesprochen, dass das Verfahren bei Anwendung von Art. 16 MO keine Voruntersuchung umfasse. Zudem liege hier ein krasser Übergriff vor in die bürgerliche Rechtssphäre des Rekurrenten. Der Bürger habe bei Verdacht eines Vergeheng gemäss Art. 58 BV Anspruch, vor seinen verfassungsmässigen Richter gestellt zu werden, worunter auch der Untersuchungsrichter zu verstehen sei. Alle bürgerlich-strafprozessualen Verteidi- gungsroittel seien dem Rekurrenten versagt geblieben, ferner auch die Möglichkeit, gegen die Denunziantin mit einer Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung vorzu- gehen. Nach dem angefochtenen Verfahren könne jeder, auch der unbescholtenste Wehrn1ann auf Grund einer Denunziation, die sein bürgerliches Verhalten betreffe, in eine Militärstrafuntersuchung einbezogen werden, die als eine verfassungswidrige Sondergerichtsbarkeit er- scheine. C. -Das Eidgenössische Militärdepartement hat den Antrag gestellt, die Beschwerde sei in vollem Umfange abzuweisen. Es bemerkt: Die Berufung auf Art. 223 MStrG gehe fehl, da kein Kompetenzkonflit zwischen der bürger- lichen und der militärischen Gerichtsbarkeit im Sinne dieser Bestimmung vorliege. Eine einseitige Kompetenz- bestreitung durch eine am Verfahren beteiligte Person genüge nicht für die Anwendbarkeit des Art. 223. Übrigens könne nicht davon die Rede sein, dass die beanstandete militärische Untersuchung in die bürgerliche Gerichts- barkeit eingreifen würde, da sie ja nur zum Zwecke habe, den Tatbestand abzuklären im Hinblick auf eine Anwen- dung von Art. 16 MO. Es könne daher auch nicht davon die Rede sein, dass der Rekurrent seinem verfassungs- mässigen Richter dem Art. 58 BV zuwider entzogen worden sei. Der Ausschluss von der Erfüllung der Dienstpflicht im Sinne des Art. 16 MO sei eine Massnahme adroinistra-
124 Staatsrecht. tiven Charakters, über die aus Gründen des Rechtsschutzes der militärische Richter entscheide. Das Verfahren sei im Gesetz nicht geordnet. Durch Bundesratsbeschluss vom 2. Dezember 1907 sei verordnet worden, dass das militär- gerichtliche Verfahren Platz greife. Die vorläufige Beweis- aufnahme, wie sie hier durchgeführt worden sei, habe das Militärdepartement nicht angeordnet. Dass der bürger- liche Straf-oder Untersuchungsrichter im Gebiete des Art. 16 MO keinerlei Zuständigkeit habe, sei klar. Es könne sich höchstens fragen, ob die militärischen Stellen, was die Untersuchung anlange, gesetzmässig vorgegangen seien, welche Frage sich aber der Kognition des Bundes- gerichts entziehe. Der Rekurrent hätte in dieser Beziehung den Beschwerdeweg betreten müssen, was nicht geschehen sei. Das BundesgeriCht zieht in Erwägung :
126 Staa.t~r()cht. einander bestehen. Die militärische Untersuchung bezweckt die Feststellung der Vorgänge im Hinblick auf deren militärrechtliche Bedeutung vom Gesichtspunkt des Art. 16 MO aus, wofür der bürgerliche Untersuchungsrichter nicht zuständig ist ; eine bürgerliche Untersuchung kann sich auf dieselben Vorgänge als Tatbestände von Delikten des kantonalen Strafrechts beziehen, wobei die militä- rische Untersuchung keinerlei präjudizierende Wirkung hat. Die Frage aber, ob vom Standpunkt des militärischen Rechts aus hier richtig vorgegangen worden ist, ob eine eigentliche Untersuchung zu führen oder der Tatbestand in anderer Weise abzuklären ist, hat mit der Abgrenzung der beiden J urisdiktionen nichts zu schaffen und kaill daher vom Bundesgericht im Kompetenzkonfliktsverfahren des Art. 223 MStrG von .vornherein nicht geprüft werden. 3. - Der Rekurrent hat auch noch den Art. 58 BV angerufen. Soweit er mit dem verfassungsmässigen Richter die bürgerliche Strafbehörde meint, deckt sich dieser Beschwerdegrund mit Art. 223 MStrG. Soweit der Rekur- rent damit innerhalb des militärischen Verfahrens ein unrichtiges Vorgehen rügen will, kann darauf wiederum nicht eingetreten werden. Es würde sich dabei um einen Beschwerdegrund des staatsrechtlichen Rekurses handeln. Dieser ist aber nur gegeben gegenüber kantonalen, nicht auch gegenüber eidgenössischen Behörden (OG Art. 178 1 ). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein- getreten werden kann. Bundesrechtliche Abgaben. N° 20. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL 20. Arr6t du se mars 1931 dans la cause Thiebaud. contre Neuch5.tel. 12'1 Art. 2 lit. a LTM : TI y a lieu de considerell comme « inca.pables de subvenir 8. leur existence par leur travail •• au sens de cet .article -et par consequent comme dispenses da ]a taxe mili- taire lorsqu'ils n'ont pas de fortune -ceux qui, a. raison de leurs infirmites, ne gagnent pas le minimum (600 fr.) qui, d'apres la loi, est necessaire a. l'existence. A. -Le recourant n'appartient pas a l'armee. Le fisc neuchatelois ayant refuse, pour l'annee 1930, de le liberer . completement de l'impöt militaire -maintenu a la taxe personnelle -sa mere recourut au President de 1a Commission cantonale de recours en matiere fiscale. Elle fit valoir que son fils etait maladif et «peu debrouillardll, qu'il trouvait difficilement du travail et qu'il n'avait pas gagne en 1929 plus de 300 fr. , y compris 90 fr. d'allocations de chömage. B. -Par decision du 15 janvier 1931, 1e President de la Commission a rejere le pourvoi. Il a estime que l'etat maladif de Thiebaud et les difficultks qu'il rencon- trait a gagner sa vie ne permettaient pas de 1e dispenser
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