BGE 57 I 107
BGE 57 I 107Bge11.06.1930Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
prüfen, in erheblichem Masse geeignet ist, die bereits
dargelegte, dem Hausierhandel eigene Gefahr der übervor-
teilung des Publikums noch zu steigern.
Auch bedarf es keiner weiteren Begründung, dass die
Migros dem gesetzlichen Bewilligungszwang, wenn er
nach der Eigenart ihrer Tätigkeit an sich zulässig ist,
nicht mit der Einwendung begegnen kann, dass nach
ihrem bisherigen Geschäftsgebahren solche unreelle Hand-
lungen bei ihr nicht zu befürchten seien. Diese Erwägung
m.ag dann eine Rolle spielen, wenn zu entscheiden sein
wird, ob eine von ihr nachgesuchte Bewilligung zu erteilen
sei oder nicht. Der Bewilligungszwang selbst kann damit
nicht bekämpft werden. Denn die Migros hat nicht das
Monopol dieser Art des Verkaufes. Muss er ihr gestattet
werden, so wird eine gleiche Bewilligung auch anderen
Gewerbetreibenden, wenn sie die dafür bestehenden
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, nicht venlagt wer-
den können, solange nicht etwa strassenpolizeiliche Rück-
sichten, die Störung des Verkehrs durch eine allzugrosse
Häufung solcher Veranstaltungen, eine abweichende Be-
handlung gestatten. Es ist aber klar, dass eine gewerbe-
polizeiliche Beschränkung, wie die Anordnung des Patent-
zwanges für bestimmte Formen. der Ge~erbeausübung,
grundsätzlich für alle Personen, die sich dieser Betriebsart
zuwenden wollen, in gleicher Weise gelten muss und nicht
zu Gunsten eines einzelnen Unternehmens eine Ausnahme
gemacht werden kann.
Unerheblich ist ferner, dass die Migros in Bern fest
niedergelassen ist. Auch als am Orte niedergelassener
Händler und wenn sie daneben den gewöhnlichen Verkauf
in festen Verkaufsmagazinen betreibt, darf sie doch, soweit
sie sich zum Warenabsatz ausserdem solcher Formen
bedient, die unter den Begriff der wandernden Gewerbe-
ausübung fallen, den für diese zulässigen Beschrän-
kungen unterworfen werden. »
Handels-und Gewel'befreiheit. o 17.
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17. Auszug a.us dem UrteIl vom 23. Ja.nuar 1931
i. S. Kigros A.-G. gegen Bern, kantona.le Polizeidirektion.
Kantonale Gesetzesbestimmung, wodurch gewisse Lebensmittel,
s? u. a. Butter, Speisefette und -öle, Margarine, Kochfett,
Kaffee und Kaffeesurrogate vom « hausiermässigen Verkauf»
ausgeshlossen werden. Anwendung auf ein Unternehmen,
das seme Waren, worunter die genannten Lebensmittel, in
schon verpacktem Zustande auf der Strasse durch gedeckte
Verkaufsautomobile abgibt, die einen festen, dem Publikum
zum voraus bekanntgegebenen Fahrplan einhalten und jeweilen
nach Beendigung der Tagestour wieder in die Lagerräume des
Unternehmens zurückkehren. Aufhebung wegen Verletzung
von Art. 31 BV.
Nach dem Urteile der Strafkammer des bernischen
Obergerichts gegen den Geschäftsführer der Berner Zweig-
niederlassung der Mi-Gros A.-G. Zürich, Max Hugo
Rentsch, das Gegenstand der durch Urteil des Bundes-
gerichts vom 23. Januar 1931 erledigten staatsrechtlichen
Beschwerde des Genannten bildete, stellte die Mi-Gros A.-G. am 2. Juni 1930 an die Polizeidirektion des Kantons Bern das Gesuch, es sei festzustellen, dass ihr auf ihr Be- gehren für die Aufnahme ihres Betriebes in der Gemeinde Bern m.it 3 Verkaufswagen die Verkaufs-und Fahrbe- willigung in (durch das Gesuch) näher umschriebenem Sinne werde erteilt werden und zwar auch für den Verkauf von Butter, Speisefetten, Ölen, Kaffee, Kaffeesurrogaten und Konserven. Die kll>ntonale Polizei direktion erklärte sich mit Antwort vom 24. Juli 1930 grundsätzlich bereit, die fraglichen Patente auszustellen, sofern ein förmliches Patentgesuch eingereicht werde. Ausgenommen davon müssten immerhin die in Art. 27 Ziff. 4 WHG genannten Lebensmittel bleiben. Die genannte Bestimmung schliesst vom hausiermässigen Verkauf gewisse Warengattungen aus, so u. a., soweit hier in Betracht kommend: {( Butter, Speisefette und S. oben Nr, 16.
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Staa.tsrecht.
-öle, Margarine, Kochfett, Fleisch und Fleischwaren,
Kaffee, Kaffeesurrogate
und Mischungen beider. »
Eine staatsrechtliche Beschwerde der Mi-Gros A.-G.
gegen die Verweigerung
der Patenterteilung auch für
diese Waren, soweit sie im Gesuch der Rekurrentin vom
2. Juni 1930 erwähnt waren, hat das Bundesgericht
gutgeheissen.
Die Rekurrentin hatte in der Beschwerde geltend
gemacht, dass das Verbot des Art. 27 Ziff. 4 WHG beim
gewöhnlichen
Hausierer begründet sein möge. Da derselbe
immer unterwegs sei und von einem Kanton und einer
Gemeinde
in die andere wandere, könne bei ihm eine
gehörige lebensmittelpolizeiliche Kontrolle, wie
sie der
Schutz des Publikums vor Übervorteilung und Gesund-
heitsschädigungen erfordere, in der Tat kaum durchge-
führt werden. Bei der Vertriebsart der Mi-Gros treffe diese
Erwägung, die allein das streitige Verbot zu rechtfertigen
vermöchte, nicht zu. Vom Eintreffen im Lagerhaus der
Rekurrentin bis zur Abgabe an die Kunden, stünden die
Waren jederzeit der Kontrolle offen. Wolle die Polizei
diese Kontrolle nicht in den Lagerräumen der Mi-Gros
vornehmen, so
könne dies ohne Schwierigkeiten bei den
Verkaufswagen geschehen, deren Haltestellen und Halte-
zeiten den Polizeiorganen aus dem zum voraus fest-
gesetzten Fahrplan bekannt seien. Tatsächlich dürften
denn auch die Lebensmittel, deren Absatz man der
Rekurrentin verbieten wolll;) , im Kanton Bern auf den
Märkten verkauft werden, obwohl sie hier nicht, wie bei
der Mi-Gros, durch die Verladung im Wagen geschützt,
sondern offen dem Strassenstaube und den Unbilden der
Witterung ausgesetzt seien und die Kontrolle bei den
Verkaufswagen der Mi-Gros sich nicht schwieriger gestalte
als
auf dem Markte.
Die
kantonale Polizeidirektion führte in der Beschwerde-
antwort aus: Art. 27 Ziff. 4 WHG verfolge nicht bloss
hygienische Zwecke,
sondern solle vor allem auch das
Publikum vor Täuschungen und Benachteiligungen in
Handels· und Gewerbefreiheit. No 17. 109
Mass, Gewicht und Qualität schützen. Ohne dass behauptet
werden solle, dass gerade die Migros sich solchen Täu-
schgen hingebe, müsse doch darauf hingewiesen werden,
dass
Ihr Verkaufsverfahren dem Publikum die Kontrolle
namentlich hinsichtlich Mass und Gewicht, erschwere
Statt bei Schwankungen des Einkaufspreises die Ver-
kaufspreise abzuändern, würden die Mengen der in fester
Ver~~ckun~ abgegebenen Waren entsprechend abgeändert.
s führe dies dazu, dass die Pakete im Gewicht mit ge-
rmgen Mengen differieren, die die Käufer meistens nicht
nachprüfen. könnten. Damit sei aber auch, allgemein ge-
sprochn, die Gefahr von Benachteiligungen gegeben, weil
eben die Mengen nicht vorgewogen würden wie in einem
dn. ~ches sei bei der Abgabe in fester Verpackung
hmsIChtlich der Qualität der Waren zu sagen. Die Bestim-
mung sei daher auch gegenüber dem Betrieb der Migros
gerechtfertigt und als gewerbepolizeiliche Vorschrift zu-
lässig.
Entscheidungsgr'Ünde :
« Das in Art. 27 Ziff. 4 WHG aufgestellte Verbot des
Hausierens mit gewissen Lebensmitteln deckt sich, soweit
es sich gegen
das Hausieren in der Form des Feilbietens
mitgeführter Waren durch Umherziehen von Hau s
z u
Hau s richtet, im wesentlichen mit den bezüglichen
Bestimmungen der eidgenössischen Lebensmittelverord-
nung vom 23. Februar 1926 (die sich andererseits nach
dem Beschlusse des Bundesrats vom 1. Mai 1928, AS 44
S. 212, auch nur gegen diese Verkaufsart richten). Es
wäre insoweit, wie die Rekurrentin zugibt, auch als rein
kantonalrechtliche Vorschrift wenigstens inbezug auf den
Hauptteil der in Betracht kommenden Warengattungen
aus gesundheitspolizeilichen Gründen statthaft. Wenn
jene begrenzte Geltung der Verbote der eidgenössischen
Verordnung ähnliche kantonalrechtliche Beschränkungen
gegenüber anderen Arten des Verkaufes im Umher-
ziehen, insbesondere dem Verkauf auf öffentlichen Strassen
110 Staatsrecht. und Plätzen, nicht ausschliesst (s. die Vorbehalte im erwähnten Beschlusse des Bundesrates), so muss der Kanton sich doch dabei in den Schranken des Art. 31 BV halten. Damit ein gänzliches Verbot des Verkaufs der betreffenden Waren auf diesem Wege, nicht nur eine besonders strenge polizeiliche Kontrolle desselben als zulässig angesehen werden könnte, müsste infolgedessen dargetan werden können, dass mit der Zulassung dieser Verkaufsart Gefahren für die Allgemeinheit verbunden wären, denen auf andere Weise nicht wohl oder doch nur mit Schwierigkeiten begegnet werden könnte, auf die sich einzulassen den Behörden nicht zuzumuten ist. Hievon kann aber nicht die Rede sein. Zunächst scheidet hiebei der Gesichtspunkt der Strassen- polizei von vorneherein aus. Wenn nicht zu leugnen ist, dass die eigengeartete ausserordentliche Benützung der öffentlichen Strassen zur Gewerbeausübung, . wie die Rekurrentin sie beansprucht, unter Umständen mit den Anforderungen des allgemeinen Verkehrs in Konflikt kommen kann, wie denn die Rekurrentin die Pflicht nicht bestreitet, sich wegen der Haltestellen und Haltezeiten mit der Verkehrspolizei auseinanderzusetzen, so ist dies eine Folge, die dem besonderen von der Rekurrentin ge- wählten Verkaufssystem als solchem anhaftet. Wie damit gerade der Ausschluss der im angefochtenen Be- scheide der Polizeidirektion erwähnten Waren vom Ab- satze gerechtfertigt werden kÖnnte, ist nicht einzusehen. Auch wird nicht behauptet, dass ihrem Verkaufe auf dem von der Rekurrentin beabsichtigten Wege hygienische Gründe entgegenstehen würden. Und in der Tat ist -zum mindesten aus den vorliegenden Akten -nicht ersichtlich, dass dem Feilbieten von Butter, Speisefetten, Kaffee in gehöriger fester Verpackung, wodurch sie vor äussern Einflüssen geschützt werden, von Ölen in geschlossenen Flaschen mittelst gedeckter Verkaufswagen, die jeweilen nach Beendigung ihrer Tagestour wieder an ihren Aus- gangspunkt, die Lagerräume der Rekurrentin zurück- Handels. und Gewerbefreiheit. N° 17 lU kehren, gesundheitspolizeiliche Bedenken entgegenstehen sollten, die das streitige Verbot zu stützen vermöchten, zumal wenn die gleichen Waren auf dem Markte ohne weiteres abgegeben werden dürfen. Höchstens mag dies allenfalls für frisches Fleisch und frische Wurstwaren ange- nommen werden. Auf diese Warengattungen bezog sich aber das von der Rekurrentin am 2. Juni 1930 der kanto- nalen Polizeidirektion unterbreitete Gesuch nicht. Sie fallen deshalb für einmal ausser Betracht. Die kantonale Polizei direktion stützt sich vielmehr in ihrer Antwort auf die Beschwerde ausschliesslich auf die besonderen Modalitäten des Verkaufs selbst, wie sie von der Rekurrentin geübt werden, nämlich auf die Abgabe der Waren in schon verpacktem Zustande zu Einheits- preisen für das Paket der gleichen Warengattung, wo bei Schwankungen der Einkaufspreise nicht durch eine ent- sprechende Änderung der Verkaufspreise, sondern des Gewichts der Pakete Rechnung getragen werde, indem sie geltend macht, dass dadurch beim Strassenabsatze Täuschungen des Publikums über Qualität, vor allem aber Mass und Gewicht der Ware möglich gemacht und er- l~ichtert würden. Auch diese Begründung hat aber wie- derum mit den besonderen Eigenschaften gerade der- jenigen Waren, die die Polizeidirektion vom Vertriebe ausschliessen will, nichts zu tun. Sie betrifft die erwähnte Art der Warenabgabe als solche und müsste daher zur Folge haben, dieselbe allgemein, nicht nur für jene Waren zu verbieten, was offenbar ausgeschlossen ist. Auch wenn die erwähnte Gefahr allgemein gesprochen (worauf es ankommt) bestehen mag, so ist sie doch augenscheinlich nicht derart, dass ihr nicht durch eine strenge bei den Verkaufswagen periodisch ausgeübte polizeiliche Kontrolle, sei es der Qualität sei es der angegebenen Masse und Gewichte der Flaschen und Pakete, und durch allfälligen Patententzug bei festgestellten Verfehlungen wirksam entgegengetreten werden könnte. Das gänzliche Verbot des Vertriebes auf dem von der Rekurrentin in Aussicht
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Staatsrecht.
genommenen Wege geht über das durch die polizeiliche
Vorsorge gegen jene Nachteile Gebotene und noch zu
Rechtfertigende offenbar hinaus. Es nimmt damit den
Charakter einer Massnahme an, die lediglich dazu dienen
kann die Konkurrenz der fraglichen neuen Betriebsart
gegeüber der hergebrachten Form des Klinverkaufes in
festen Verkaufsläden einzuschränken, und 1st vor Art. 31
BV nicht haltbar. »
rn. GLAUBENS-UND GEWISSENSFREIHEIT
LIBERTE DE CONSCIENCE ET DE CROY ANCE
18. Anit au 15 mai 1931 dans 1a cause Dame Chriatensen,
Axel Chriatensen et Sohlegel
contra Cour ae Caaaation penale fribourgeoise.
Art. 49 Ormat. IM,. -La. liberte de croyance et de conscience "
n'est garantie que dans les limites de I'ordre public et des
bonnes mreurs (consid. 1 et 2).
Art. 50 Ormat. led. -Il en est de meme pour le libre exercice
des cultes (consid. 3). "
Art. 55 Ormat. IM,. -En matiere religieuse, 180 liberte de la presse
est restreinte par les principes spooiaux enonces dans les
80ft. 49 et 50 (consid. 3). .
A. -Le l
er
mai 1930, le gendarme Magnin, station-
nant a Chatel-Saint-Denis, a constate que les recourants
allaient de maison
en maison pour distrlbuer des tracts
intituIes La Delivrance », « Les Derniers Jours », Pros-1
perlte assuree », etc. Estimant que ces brochures conte-
naient des o:ffenses contre l'Eglise et les pretres catholi-I
ques, le gendarme sequestra une trentaine de tracts et I
denon9a les recourants.
Par jugement du 11 juin 1930, le Tribunal correctionnel J
de la Veveyse condamna chacun des inculpes a 50 francs
I
i"
Glaubens· und Gewissensfreiheit. N° 18.
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d'amende et tous troia solidairement aux frais, en appli-
cation de l'art. 103 Cp. frib. ainsi conQu :
« Celui qui, publiquement, outrage les Eglises reconnues
ou autres associations religieuaes, leurs manifestations
religieuses, leurs
institutions ou usages, est puni de prison
ou d'amende. »
Le Tribunal a retenu, entre autres passages, les suivants,
extraits de la brochure « La Delivrance » :
« Parmi les fausses doctrines librement substituees a la
veriM, figuraient et figurent celles de la triniM, de l'im-
morta.1ite de toutes les ames, de la torture etemeIle du
mechant, de la mission divine du clerge . . . . Dans le
cours des temps, Marie,
la mere de l'enfant Jeaus, fut
deifiee ; et les gens furent invitea a l'honorer comme la
mere de Dieu. Le but de Satan, dans tout cela, etait
naturellement de detoumer le peuple de Jehovah. Des
crucifix
furent erigea et l'adoration des gens se touma
vers ces objets plutöt que l'Etemel et le Christ. Des
chapelets, de l'eau soi-disant benite et d'autres choses
semblables servirent
et servent encore pour aveugler les
hommes. Graduellement, subtilement,
d'une fa90n sedui-
sante et mechante, le diable, par des instruments volon-
taires, corrompit ceux qui s'appelaient
chretiens» (p. 210).
« Satan, l'ennemi, exer9a en fait de tout temps le con-
tröle
de Rome paienne. La religion de cette puissance
mondiale
etait celle du diable. Elle adoptait maintenant
hypocritement le christianisme; l'empire prlt alors le
nom de Rome papale, ayant"un chef deaigne sous le nom
et le titre de pape, qui declara etre le representant du
Seigneur Jeaus-Christ, mais qui reellement etait celui
du diable, qu'ille sut ou non. Des millions de bonnes gens
furent trompes par ce changement simule . . . .»
(p. 215).
« Le clerge proclame que tous les hommes possooent
une ame immortelle, qui ne peut donc pas mourir ; cette
assertion n'est confirmee que par le grand mensonge de
Satan . . . .» (p. 223).
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