BGE 57 I 1
BGE 57 I 1Bge01.07.1930Originalquelle öffnen →
STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
St,aatsrecht..
Bäuerlt:in in Zürich ein Automobil Delage, wobei die
Par Leien vereinbarten, dass Bäuerlein unter Anrechnung
auf den Kaufpreis das bisherige Automobil der Rekurrentin
übernehmen solle. Dieses wurde denn auch auf Ende Juni
1930 in die Garage Bäuerleins nach Zürich gebracht und
gleichzeitig wurden die daran angebrachten aargauischen
:N ummernschilder dem aargauischen Polizeikommando
zurückgegeben. Bäuerlein, der den Chandlerwagen wieder
verkaufen wollte, liess die bisherige Verkehrs bewilligung
nicht auf sich übertragen und verlangte dafür auch keine
neue,
da er mit dem Wagen nur Probefahrten machte und
dazu eine ihm hiefür erteilte Kollektivnummer verwendete.
Er verkaufte in der Folge den Wagen an die Firma
Heiz & Cie in Menziken (Aargau), die ihn am 2. Oktober
1930 bezog und die aargauische Verkehrsbewilligung dafür
erhielt, ohne zur Bezahlung der gewöhnlich damit verbun-
denen Verkehrsabgabe angehalten zu werden. Die Rekur-
rentin ersuchte die Polizeidirektion des Kantons Aargau
um Rückerstattung der Hälfte der von ihr bezahlten
Abgabe. Die Behörde wies das Gesuch am 4. September
t930 ab, indem sie bemerkte: « Die Rückerstattung eines
Teils der für ein Motorfahrzeug entrichteten Verkehrs-
gebühr kommt nur in Frage, weim das in Betracht kom-
mende Fahrzeug aus dem Verkehr gezogen und als Alt-
material abgebrochen wird oder bei Verstellung eines Fahr-
zeuges im Verlaufe des Jahres die Taxe in einem andern
Kll,nton nochmals erhoben wird ...... Sie haben am 24. Ja-
nuar 1930 die Verkehrsbewilligung für den Personenwagen,
.\farke ('handleI', eingeholt. ..... Das Fahrzeug ist somit
für das Jahr 1930 verkehrsberechtigt und eine Neuver-
taxung für den Bruchteil eines Jahres kann nur in Frage
kommen, wenn das Fahrzeug in einen Kanton versetzt
wird, der die aarg. Verkehrsbewilligung nicht anerkennt. »
B. -Gegen diese Verfügung hat Witwe Sender die
staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag,
;;ie "Rei ..... wegen Verletzung des Art. 46 Abs. 2 der
nUl1d('verffl,f.lsung aufzuheben; ferner festzustellen, dass
Doppelbest€'uen ng. 1\0 l.
der Kanton Aargau die Steuerhoheit bezüglich des ehelllaL
der Rekurrentin gehörigen Autos « Chandler » für die Zeit
nach dem 1. Juli 1930 nicht mehr besass, und endlich der
Kanton Aargau zu verpflichten, die Hälfte der VOll der
Rekurrentin für das Jahr 1930 bezahlten Autoverkehrs-
steuer mit 265 Fr. zurückzubezahlen. »
Die Rekurrentin führt zur Begründung aus : Es handle
sich um eine Verkehrssteuer für Automobile. :Fiir diese
fehe dem Kanton Aargau die Steuerhoheit in Bt'ziehung
auf den Chandienvagen und die Zeit vom ]. .J uli his
31. Dezember 1930, da dieser 'Vagen vor dem 1. .Tuli den
Kanton Aargau dauernd verlassen, seither seinen Ntandort.
in Zürich gehabt und einer dort wohnhaften PeI'son gehört
habe. Der Umstand, dass er vom Kanton Zürich nicht
besteuert worden sei, habe nach der bundesgerichtlichen
Praxis den Kanton Aargau nicht zur Besteuerung berech-
tigt. Die Steuerhoheit sei eben am 1. Juli auf den Kanton
Zürich übergegangen.
C. -Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat
Abweisung der Beschwerde beantragt und u. a. bemerkt:
Nach aargauischer Auffassung handle es sich bei der
aargauischen Verkehrsgebühr für Motorfahrzeuge nicht
um eine eigentliche Steuer, sondern um ein Entgelt für die
Inanspruchnahme der Strassen. Das ergebe sich namentlich
aus dem Entwurf einer neuen Verordnung, worin die
Gebühren der Art der Bereifung gemäss abgestuft würden.
Aber auch wenn es sich teilweise um eine Steuer handelu
sollte, so könne doch der blosse Umstand, dass ein Wagen
veräussert und vorübergehend ausser Betrieb gesetzt werde,
eine Rückzahlungspflicht nicht begründen. Die Verkehrs-
bewilligung gehe bei Veräusserung
auf den neuen Besitzer
über. Nur dann, wenn die Gebühr für das Fa,hrzeug in
einem andern Kanton nochmals bezahlt werden müsse,
könne die Taxe zurückverlangt werden oder allenfalls
auch dann, wenn bewiesen würde, dass das Fahrzeug
während des Restes des Jahres oder mehreren Monate
ununterbrochen überhaupt nicht mehr, auch nieht. mit
Sta.a.tsrecht. einer Garagenummer, in Verkehr gebracht wordeIi sei. Die Gebühr beziehe sich ausschliesslich auf ein bestimmtes Fahrzeug, das durch.ejne Bewilligung die Verkehrsberech- tigung erhalten habe. D. -In der Replik bestreitet die Rekurrentin, dass die Verkehrsabgabe für Motorfahrzeuge ein Entgelt für die Benützung der öffentlichen Verkehrswege bilde, und macht noch geltend: Die ihr erteilte Verkehrsbewilligung wäre auf den neuen Eigentümer nur dann übergegangen, wenn der Wagen im Kanton Aargau geblieben wäre. Tatsächlich sei auch im Kanton Zürich für den Chandlerwagen eine Verkehrsbewilligung erteilt und eine Verkehrssteuer bezahlt worden, indem Bäuerlein zwei Kollektivbewilligungen gelöst und dafür eine Steuer von je 400 Fr. bezahlt habe. Der Umstand, dass der genannte Wagen am 2. Oktober 1930 wieder in den Kanton Aargau gekommen sei, ändere nach der bundesgerichtlichen Praxis an der Rückzahlungs- pflicht nichts, da er am 1. Oktober seinen Standort noch in Zürich gehabt habe. . E. -In der Duplik hat der Regierungsrat u. a. noch bemerkt: « Die Verkehrstaxe kann weder eine Besitzes- noch eine Luxus-(Aufwand-) steuer sein; denn sie wird nicht erhoben auf Grund des Besitzes eines Autos, sondern erst mit dessen Inverkehrbringung, und ihre Höhe wird nicht berechnet an Hand des Wertes oder des Preises eines Autos, sondern nach den P. S .... Diese Berechnungsweise wie auch die geschichtliche Entwicklung weist die Ver-. kehrstaxe in die Kategorie der Benutzungsgebühren. Für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der Strassen und die dadurch vermehrten Unterhalts- leistungen an die Verkehrswege bedeutet sie einen Entgelt. Die Tatsache, dass die Höhe der Taxe nicht nach der konkreten Benutzung der Strassen bemessen wird, macht diese keineswegs zur voraussetzungslosen Abgabe, d. h. zu einer Steuer ; dadurch wird lediglich ein rein mechani~ scher Masstab für die Bemessung aufgestellt, wie er aus technischen Gründen unumgänglich erscheint und - Doppelbesteuerung. N0 1. 5 zufällig -auch bei der Berechnung der Steuer angewandt wird .... » Der Kanton Zürich habe die Steuerhoheit über den Chandlerwagen nicht. gehabt und zwar schon deshalb nicht, weil die Verkehrsbewilligung nicht auf Bäuerlein überschrieben und diesem auch' keine neue ausgestellt worden sei. Infolge des Mangels einer solchen Bewilligung sei für den Kanton Zürich kein Steuersubjekt vorhanden gewesen. Dazu komme, dass der Wagen im Kanton Zürich nicht öffentlich in Betrieb gesetzt worden sei. Blosse Probefahrten hätten die Steuerhoheit des Kantons Zürich nicht begründen können. Es wäre widersinnig, wenn der Wagen für die zweite Hälfte des Jahres 1930 nicht mit der Verkehrsgebühr belastet werden dürfte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
6 Staatsrecht.
Bundesgericht in rechtlicher Beziehung auf dessen Ent-
scheid in Sachen Guillermin gegen Waadt und Genf
berufen,
wenn er auch die Abgabe dem Wortlaute der
Verordnung vom 3. Dezember 1920 gemäss eine Gebühr
nannte. Das Bundesgericht hat denn auch schon damals
ohne weiteres angenommen, dass diese Abgabe rechtlich
eine Steuer bilde (BGE 47 I S. 511, 513, 515).
2.
-Was sodann die Art und Weise der Abgrenzung
der Hoheit der Kantone für die Auflage der Automobil-
steuer betrifft, so hat sich das Bundesgericht auf den
Standpunkt gestellt, dass diese Steuerhoheit in erster
Linie dem Kanton zustehe, wo sich der ordentliche oder
dauernde Standort des Wagens in dem Zeitpunkt befindet,
in dem die Verkehrs bewilligung zu lösen ist (BGE 44 I
S. 16 ff.; 47 I S. 515 f.), dass sie aber, wenn nachher der
Wagen während mindestens 90 Tagen ununterbrochen
seinen dauernden Standort in einem andern Kanton hat,
für jedes während dieser Zeit begonnene neue Kalender-
vierteljahr auf diesen andern Kanton übergehe. Das wurde
zunä{lhst in einem Fall ausgesprochen, für den das Auto-
mobilkonkordat nicht galt (BGE 44 I S. 16ft), später aber
auch für das Verhältnis zweier Kantone, die dem Konkordat
beigetreten waren, jedoch vor Bundesgericht nicht geltend
gemacht hatten, dass das Konkordat eine Bestimmung
über die Abgrenzung der kantonalen Steuerhoheit für
den Fall des Wechsels des Standortes während eines
Kalenderjahres enthalte (BGE 50 I S. 108). Auch jetzt
ist die Abgrenzung der Steurhoheit zweier Konkordats-
kantone vorzunehmen, ohne dass behauptet ist, das
Konkordat bestimme, dass die Steuerhoheit des die
Verkehrsbewilligung ·ausstellenden
Kantons stets bis zum
Ende des Kalenderjahres reiche. Der erwähnte Grundsatz
Li ber den Wechsel der Steuerhoheit während eine. "I Kalender-
jahres muss daher im vorliegenden Fall ebenfalls mass-
gehend sein, sofern sich nicht die aargauische Automobil-
steuer in wesentlicher Beziehung von denjenigen unter-
soheidet, um die es sich in den bisherigen Urteilen, speziell
Doppelb"steuerung. N° 1.
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bei den Entscheiden in Sachen Guillermin (BGE 441 S. 11)
und in Sachen Monti (BGE 50 I S. 106) handelte.
Nun läge vielleicht ein vom Gesichtspunkt des Doppel-
besteuerungsverbotes wesentlicher Unterschied bei der
aargauischenAutomobilsteuer dann vor, wenn deren
Gegenstand der blosse Vorgang der Erteilung der Verkehrs-
bewilligung oder ihr Bestand für bestimmte Zeit wäre,
wie die
aargauischen Behörden stillschweigend anzunehmen
scheinen. Allein § 7 der aargauischen Verordnung vom
3. Dezember 1920 bezeichnet nicht die Verkehrsbewilligung
als solche,
sondern die « Motorfahrzeuge» als « taxpflichtig ))
und zwar diejenigen, die die öffentlichen Strassen benützen.
Nach diesem Wort.lant bildet die aargauische Automobil-
steuer, wie in der Regel auch diejenige anderer Kanton'
und Staaten, eine Besteuerung des Eigentums oder des
Besitzes
an solchen Automobilen, die auf den öffentlichen
Htrassen verkehren, und das ist zweifellos auch der Sinn
der genannten Verordnungsbestimmung, weil diese Auf-
fassung
der Natur ,leI' Sache eher entspricht, als die
Annahme einer blos;.;en Besteuerung der Verkehrsbewilli-
g:ung. Die Automobilsteuer wird in der Doktrin als Ge-
hrauchs-oder Besitzefisteuer (vgI. WAGNER, Finanz-
wissem.chaft II 2. Auf I. S.600 und 621 ; BLUMENSTEIN,
Nchweiz. Steuerrecht I S. 193), als Aufwandsteuer (vgl.
KLEINWÄCHTER, Lehrbuch der Finanzwissenschaft S.
276 f.), als Strassen-oder sogenannte Zwecksteer, die
hauptsächlich zur Bestreitung de!' Strassenkosten beitragen
soll (vgl. POPJTZ, Aufwandbesteuerung in GERLOFF und
MElSEL, Handbuch der Finanzwissenschaft II S. 208),
oder als Kombination von Strassen-und Aufwandsteuer
cvgl. HÄBERLIN, Das Automobil als Objekt der Besteuerung
in Schweiz. ZeitschI'. für Volkswirtschaft und Sozialpolitik
1923
II S. 167 ff., speziell 171) betrachtet. Es kann dahin-
gestellt bleiben, welche dieser Bezeichnungen oder Begriffs-
bestimmungen auf die aargauische Automobilsteuer am
ehesten zutrifft. Auch wenn es sich dabei nicht, wie das
Bundesgericht beim Ent.s(·heid in Sachen Guillermin in
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Staatsrecht.
Beziehung auf die Automobilsteuern der Kantone Waadt
und Genf angenommen hat, um eine blosse Aufwandsteuer
oder um eine Gebrauchs-oder Besitzessteuer, sondern um
eine Strassen-oder sogenannte Zwecksteuer handelte, so
bildete das keinen Grund, die kantonale Steuerhoheit nicht
nach dem ordentlichen oder dauernden Standort des
Automobils
zu bestimmen. Vielmehr führt die Automo-
bilsteuer, als Strassen-oder Zwecksteuer aufgefasst, noch
eher zu diesem Kriterium, denn als blosse Gebrauchs-,
Besitzes-
oder Aufwandsteuer.
Demgemäss besass
nach der bundesgerichtlichen Praxis
der Kanton Aargau die Hoheit für die Belastung des
Chandlerwagens
der Rekurrentin mit der Automobilsteuer
vom 1. Juli 1930 bis zum Ende des Jahres nicht mehr,
weil der Wagen von Ende Juni bis zum 2. Oktober seinen
dauernden Standort in-Zürich hatte. Da er Ende Juni
infolge eines Kauf-oder Tauschvertrages einer in Zürich
wohnhaften Person zu Eigentum übertragen wurde und
erst am 2. Oktober auf Grund einer weitern Veräusserung
an einen Dritten wieder in den Kanton Aargau zurück-
gelangte,
erscheint es nicht bloss als vorübergehende
Massnahme, dass
der Wagen in Zürich untergebracht
worden ist. Der Kanton Aargau ist daher verpflichtet,
den auf die zweite Hälfte des Jahres fallenden Steuerbetrag
der Rekurrentinurückzuerstatten.
Der Umstand, dass der Kanton Zürich den Wagen für
diese Zeit nicht mit der ordentlichen Automobilsteuer
belastet hat, ändert hieran nichts, da nach feststehender
Praxis ein Kanton seine Steuerhoheit in interkantonaler
Beziehung auch dann nicht überschreiten darf, wenn
dadurch keine Kollision mit der Steuer eines andern Kan-
tons entsteht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der
Kanton Zürich nach seiner internen Gesetzgebung berech-
tigt gewesen ist, für den erwähnten Wagen die ordentliche
Automobilsteuer zu erheben. Auch wenn er danach dieses
Steuerrecht nicht hatte, so stand ihm doch kraft Bundes-
rechts in interkantonaler Beziehung die Hoheit zur Erhe-
Gerichtsstand_ N" 2.
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bung der erwähnten Steuer zu. Dass er von dieser Hoheit,
sei-es auch auf Grund seiner Gesetzgebung, keinen Gebrauch
machte, berechtigte den Kanton Aargau nicht, das Recht
zum. Bezug der ordentlihen Automobilsteuer vom bis-
herigen oder neuen Besitzer für sich zu beanspruchen
{vgl. BGE 46 I S. 31 Erw. 3 ; 49 I S. 44; 55 I S. 82 ff.,
speziell 84). -
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wjrd gutgeheissen und die Verfügung
der Polizeidirektion des Kantons Aargau vom 4: September
1930 in dem Sinne aufgehoben, dass der Kanton Aargau
verpflichtet ist, der Rekurrentin einen Automobilverkehrs-
gebührenbetrag von 265 Fr. zurückzuerstatten.
H. GERICHTSSTAND
FOR
2. Arrit du 13 femer 1931 dans la cause Rothen contra
« Sooiete pour 1a reglementation en Suisse des produits phar-
maceutiques et hygieniquea sp8cialisea par des marques
deposees ).
Art. 59 Const. fM. : Circonstances susceptibleEi d;influer sur la
validite d'une clause compromissoire.
A. ---: -Aux termes d'un acte de six articles intiture
Verpflichtungsschein, le recourant Max Rothen, droguiste
aLucerne, a, en date du ler avril 1925, pris a l'egard de
a societe intimee divers engagements ayant essentielle-
ment pourbut d'assurer la vente d'un certain nombre
de produits pharmaceutiques et hygieniques aux prix
fixes par cette societe. L'art; 5 prevoyait que Rothen
pourrait se voir reclamer a titra de peine conventionnelle
la somme de cent francs au minimum pour toute « infrac-
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