BGE 56 III 86
BGE 56 III 86Bge09.01.1930Originalquelle öffnen →
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 23.
diejenigen Werkzeuge, Gerätschaften etc. überlassen wer-
den können, die notwendig wären, um die fremden Arbeits-
.
krä{te weiterzubeschäftigen, bedarf keiner Erörterung.
Ein Fall dieser Art ist hier gegeben. Es handelt sich
um ein kleineres Coiffeurgeschäft, in dem die eigenhändige
Ausübung des Berufes
durch den Rekurrenten und seine
Ehefrau einen wesentlichen Bestandteil des Betriebes
ausmacht. Auch ist die Einrichtung, trotzdem bisher
noch zwei Angestellte mitbeschäftigt waren, so bescheiden,
dass
nicht gesagt werden kann, es gehören unbedingt drei
oder noch mehr Personen dazu, um sie rationell auszu-
nützen.
23. Auszug a.us d.em Entscheid vom gg, Ka.i 1930
i. S. :Betreibungaamt Wil (St. Ga.llen).
Ein Gläubiger, der die Verteilungsiiste innert der Auflagefrist
nicht angefochten hat, ist mit der nachträglichen Geltend-
machung solcher Fehler, die er bei rechtzeitiger Prüfung der
Verteilungsliste hätte entdecken und rügen können, aus-
geschlossen.
Le creancier qui n'a pas attaque le tableau de distribution pendant
le delai da depot n'est pas recevable a invoquer apres coup
les fautes qu'il eut pu decouvrir et relever g'il avait examine
le tableau en temps utile.
Il creditore ehe non ha impugnato 10 stato di ripartizione entro
il termine durante il quale fn depositato non pno far valere
ulteriormente gli errori ehe avrebbe potuto scoprire e addurre
se avesse esaminato tempestivamente 10 stato di ripartizione.
Tatbestand (gekürzt) :
In einem Grundstückverwertungsverfahren verlangte
der Rekursgegner als Inhaber der dritten Hypothek
rechtzeitig die Aufnahme folgender Forderung ins Lasten-
verzeichnis : ({ 8000 Fr. laut Inhaberschuldbrief ; der
Titel ist per 13. Juni 1929 gekündigt; 593 Fr. 20 Cts.
Zins per 20. November 1928, hievon 5 % Verzugszinsen,
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dazu laufen.der Zins zu 5 % % seit 20. November 1928. »
Im Lastenverzeichnis wurde ein Betrag von 8593 Fr. 20
(Fr. 8000 Kapital, Fr. 479.95 Zins per 20. November
1928 und Fr. 113.25 Betreibungskosten) als bar zu be-
zahlen ausgesetzt und ausserdem (in der Rubrik « Gläu-
biger und Forderungsurkunde») die Forderung von
« Verzugszins von 593 Fr. 20 ab 20. Nov. 1928 plus
5
%% laufender Zins ab 20. Nov. 1928» aufgeführt.
Nach erfolgter Verwertung der Liegenschaft stellte das
Betreibungsamt einen Verteilungsplan auf, laut welchem
der Rekursgegner mit insgesamt 8618 Fr. 50, nämlich
8000
Fr. Kapital, 505 Fr. 25 Zins und 113 Fr. 25 Betrei-
bungskosten, voll gedeckt war.
Eine Zuweisung für den
seit dem 20. November 1928 laufenden Kapitalzins
erfolgte nicht.
Am 24. September 1929 erhielt der Rekurs-
gegner die Mitteilung
von der Auflegung dieser Ver-
teilungsliste
auf Formular Nr. 52, in welchem seine
Gesamtforderung
mit 8618 Fr. 50 angegeben und als
durch Zuteilung von 8000 Fr. aus dem Pfanderlös und
von 618 Fr. 50 aus den Erträgnissen voll gedeckt be-
zeichnet wurde.
Da dieser Verteilungsplan innert der
Beschwerdefrist von keiner Seite angefochten wurde,
erfolgten am 8. Oktober 1929 die entsprechenden Aus-
zahlungen.
Am 11. Oktober bestätigte der Rekurs-
. gegner bezw.
in Vertreter den Empfang der 8618 Fr. 50,
erklärte aber, sein Guthaben betrage 194 Fr. 35 mehr,
er ersuche um « Nachprüfung und Berichtgabe. ~ Da das
BetreibungsaIDt zwar zugab, dass der laufende Kapital-
zins aus Versehen nicht gedeckt worden sei, es indessen
unter Berufung auf die Rechtskraft der Verteilungsllste
ablehnte, den verlangten
Betrag nachzuzahlen,_ reichte
der Rekursgegner am 9. Januar 1930 die vorliegende
Beschwerde ein
mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei
zu verhalten,
ihm noch weitere 194 Fr. 35 zuzuweisen.
Während die erste Instanz die Beschwerde als verspätet
erklärte und den Beschwerdeführer auf den Weg einer
Schadenersatzklage gegen das Betreiboogsamt verwies,
88 Schuldbetreibungs-und Konkursrooht. No 23. hiess die obere kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut und verpflichtete das Betreibungsamt, dem Beschwerde- führer 194 Fr. 35 nebst Zins zu 5% seit 8. Oktober 1929 zu bezahlen. Sie ging davon aus, dass es sich um eine Rechtsverweigerungsbeschwerde handle, die jederzeit und solange erhoben werden könne, als ein Gläubiger nicht gedeckt sei. Es komme nur darauf an, ob 'die mit der' Beschwerde verlangte Summe mit dem Lastenver- zeichnis übereinstimme, und das sei hier der Fall. Gemäsa dem Grundsatz des OR, dass Rechnungsfehler zu berich- tigen seien, könne die Nichtanfechtung der Anzeige vom 24. September 1929, die übrigens nicht deutlich genug gewesen sei, nicht den Untergang des Rückerstattungs- anspruches des Beschwerdeführers zur Folge haben. Die VerteiluD.gsliste habe im Betreibungsverfahren einen andern Charakter als im Konkurs, sodass offen bleiben könne, ob auch im Konkurs ein solcher Irrtum noch zu einer Nachforderung berechtigen würde. Ein vom Betreibungsamt gegen diesen Entscheid ein- gereichter Rekurs wurde vom Bundesgericht gutgeheissen aus folgenden .' Erwägungen :
Mit Recht nimmt das Betreibungsamt den Stand-
punkt ein, Keller habe sein. Beschwerderecht verwirkt.
Wollte man mit der Vorinstanz im Betreibungsverfahren
jederzeit ein Zurückkommen auf den Verteilungsplan
zulassen, so hätte die Auflegung des letztern und die
Eröffnung einer Frist für die Anfechtung des Planes
keinerlei Bedeutung mehr und könnte eine solche Betrei-
.bung überhaupt nie richtig abgeschlossen werden. Warum
der Verteilungsplan einer Betreibung in dieser Beziehung
anders behandelt werden soll als derjenige eines Kon-
kurses, ist unerfindlich und auch von der Vorinstanz
nicht näher begründet worden. Dass man es in Fällen
dervorligenden Art mit einer Rechtsverweigerung zu
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tun habe, trifft deswegen nicht' zu, weil der Gläubiger
durch die Auflegung der Verteilllngsliste und die hierauf
bezügliche Spezialanzeige Gelegenheit
erhalten hat, Ein-
wendungen gegen die vorgesehene Verteilung zu erheben.
Wer diese Gelegenheit nicht benützt und gegebenenfalls
nicht innert der hiefür laufenden Frist eine Änderung
der Liste durch die Aufsichtsbehörden erwirkt, ist jeden-
falls mit der GelteIidmachung derjenigen Fehler aus-
geschlossen, die er bei aufmerksamer Prüfung der Ver-
teilungsIiste hätte erkennen und infolgedessen rechtzeitig
rügen können. Gleichgültig ist, ob es sich um einen blossen
Rechnungsfehler
handelt oder nicht; denn auch blosse
Rechnungsfehler
können nicht nachträglich berichtigt
werden, wenn sie, wie das hier der Fall wäre, notwendig
zu einer Abänderung der Zuweisungen an die übrigen
Gläubiger führen,
der sich diese letztern indessen unter
Hinweis auf die Rechtskraft des Verteilungsplanes wider-
setzen könnten. Unter Rechnungsfehlern sind übrigens
blosse
arithmetische Fehler (Addition, Subtraktion etc.)
zu verstehen, nicht aber der hier zu beurteilende Fall
dass ein selbständiger Posten, nämlich der laufend
Kapitalzins, überhaupt nicht ausgerechnet und eingesetzt
wurde. Dieses
Versehen hätte der Beschwerdeführer bei
einer
nur einigermassen aufmerksamen Prüfung des Ver-
tei1ungsplanes unschwer entdecken können -ja, es hätte
,:ohl nicht einmal einer Kmlsultierungder Verteilungs-
liste bedurft. Dass sein Guthaben grösser als 8618 Fr. 50
sei, konnte der Beschwerdeführer sofort nach Empfang
des Geldes ohne irgendwelche besondern Nachforschungen
feststellen; zu diesem Schluss hätte er aber zweifellos
auch schon nach Empfang der Anzeige von der Auflegung
der Verleilungsliste gelangen können. Darauf, dass diese
Anzeige
ihm jeden einzelnen Faktor der Ausrechnung des
Betreibungsamtes zur Kenntnis bringe, hat ein Gläubiger
keinen Anspruch.
Das für diese Anzeige vorgeschriebene
Formular sieht in dem beigefügten «( Auszug aus dem
Verteilungsplan » nur eine summarische Angabe der
AB 56 UI -1930
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Gesamtforderung und der auf dieselbe entfallenden Total-
zuweisung und daneben noch eine Orientierung darüber
vor, wie sich diese Zuteilung auf den Pfanderlös, die
Erträgnisse und auf Vorrechte an Zugehör verteilt. Will
der Gläubiger Näheres über die Zusammensetzung dieser
Posten erfahren, so muss er die Verteilungsliste selbst
im Zusammenhang mit dem Lastenverzeichnis konsul-
tieren.
Zu Unrecht stützt die Vorinstanz ihre gegenteilige
Auffassung
auch noch auf den (nicht veröffentlichten)
Entscheid des Bundesgerichtes vom 19. März 1928 in
Sachen Hanselmann. Allerdings wurde dort unter Hinweis
auf frühere Urteile ausgeführt, dass das Betreibungsamt
verpflichtet sei, einen von ihm einkassierten Betrag
demjenigen zu überweisen, dem er betreibungsrechtlich
zukomme,
und dass der letztere einen auf dem Be-
schwerdeweg verfolgbaren öffentlichrechtlichen Anspruch
auf Ablieferung dieses Geldes habe, der durch die bereits
erfolgte Auszahlung
an einen nichtberechtigten Dritten
nicht beeinträchtigt werde. Allein dass dieser Anspruch
auch nach Auflegung und Inkrafttreten einer Verteilungs-
liste
geltend gemacht werden könne, hat das Bundes-
gericht weder
in diesem noch in -einem frühem Entscheid
erklärt. Im FallBGE 36 I S. 790 --.:... Sep.-Ausg.13 S. 271 und
50 III S. 73 handelte es sich um innert der Auflagemst
erfolgte Anfechtungen der Verteilungslisten, und in den
Angelegenheiten Hanselmann" und BGE 35 I S. 482/786
= Sep.-Ausg. 12 S.102/244 waren überhaupt keine
Verteilungslisten aufzulegen, sodass die Benachteiligten
.im Gegensatz zum heutigen Fall keine Gelegenheit hatten,
vor Auszahlung des Betreffnisses an den nichtberechtigten
Dritten zu intervenieren; die Beschwerden wurden hier
vielmehr jeweilen erhoben innert 10 Tagen seit Erlangung
der Kenntnis von der Weigerung des Amtes, das Betreffnis
herauszugeben.
Wollte
man übrigens im vorliegenden Fall ein Beschwer-
derecht noch nach Ablauf der Auflagefrist anerkennen,
Schuldbetreibungs-und Konknrsrecht (Zivilabteilungen). N0 24. 91
so hätte die Beschwerde doch unter allen Umständen
innert 10 Tagen seit Kenntnis des Beschwerdegrundes
eingereicht werden müssen (dass eine Rechtsverweigerung
im Sinn von Art. 17 f. SchKG vorliege, ist bereits weiter
oben zurückgewiesen worden). Die
Frist hätte daher für
den Beschwerdeführer spätestens am 11. Oktober 1929
(erste
Reklamation gegenüber dem Betreibungsamt) zu
laufen begonnen und wäre daher bei Anhängigmachung
der Beschwerde (am 9. Januar 1930) schon längst abge-
laufen gewesen.
Wenn daher der Beschwerdeführer das Betreibungsamt
für den ihm zu Unrecht vorenthaltenen Zinsbetrag ver-
.antwortlich machen will, so bleibt ihm, wie die erste
Instanz richtig entschieden hat, nur der Weg einer Ver-
antwortlichkeitsklage gemäss Art. 5 SchKG, wobei ihm
aber der Beamte die Einrede wird entgegenhalten können,
dass er, der Beschwerdeführer, den Schaden durch die
Unterlassung einer rechtzeitigen Beschwerdeführung mit-
verschuldet habe (vgl. BGE 31 II 349 = Sep.-Ausg. 8
ARRltTS DES SECTIONS CIVILES
24. tTrteU d.er Il ZivUa.bteilung vom 13. Mä.rz 1930
i. S. Spar-und. Leihkasse IIuttwil
gegen Liquid.ationsma.sse Imobersteg-Zeller.
Der Schuldner, der einen Na chI ass ver t rag mit V e r-
m ö gen s abt r e t u' n g an die Gläubiger vorschlägt, ist
nicht nur gemäss Art. 298 SchKG, sondern gemäss Art. 204
SchKG in der Ver füg u n g s mac h t über sein Vermögen
b e s c h r ä n k t, kann also namentlich nicht mehr wirksam
Schulden anerkennen. Indessen bleiben gutglänbige Dritte in
den vor der öffentlichen Bekanntmachung der Nachlasstundung
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