BGE 56 III 84
BGE 56 III 84Bge09.01.1930Originalquelle öffnen →
84 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 22. ordonne an vartu da l'art. 271 ch. 2 que dans les autres eventualires prevues par cet article. 22. Auszug aus dem Entscheid vom ,16. Mai 19S0 i. S. Wirz. Kom pet e n z ans p r u e h a n ß e ruf s wer k z e u gen. Art. 92 Ziff. 3 SehKG. Ein ß er u f im Sinne dieser Bestimmung liegt zufolge Ver wen - dung fremder Arbeitskräfte nur dann nicht vor, wenn die betreffende Erwerbstätigkeit ohne sie nicht ausgeübt werden könnte oder wenn sie die Erwerbstätigkeit zu einer überwiegend kapitalwirtschaftlichen macht. Ins-:tisissabilite des outils et instruments de travail. Art. 92 eh. 3 LP. On n'est plus en presenee d'une profession au sens dudit article -dans le eas de l'utilisation de 180 main d'reuvre etrangere - seulement si l'a.ctiviM professionnelle en question ne pent pas s'exereer sans aide etrangere ou si, en raison de cette aide, elle 80 un caraetere d'entreprise pour l'exploitation de Iaquelle le eoneours d'un capital joue un röle predominant., ImpignorabiliM, degli arnesi e strumenti di lavoro. Art. 92 cifra 3 LEF. . Il fatto ehe una professione e esercitata colI' al+Silio deUa mano d'opera di terzi impedisce ehe si tratti d'una professione s' sensi dell'art. 92 cifra 3 LEF solo quando I'attivita, professionale non potrebbe svolgersi senza. l'siuto d'estranei, 0 se quest' aiuto le da un earattere prevalentemente capitalistit'lo. Der Vorinstanz ist insoferne zuzustimmen, als sie bei der Abgrenzung des Berufs im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG gegenüber der Unternehmung auch berücksich- tigt, ob fremde Arbeitskräfte verwendet werden. Zu weit geht jedoch ihre Auffassung, dass die Verwendung fremder Arbeitskraft schon für sich allein und in jedem Falle eine Erwerbstätigkeit zur Unternehmung mache. Verhielte es sich so, so müsste jeder Schuhmacher, Schlosser oder Schreiner, der noch einen Gesellen oder gar nur einen Lehrling beschäftigt, als Unternehmer angesprochen wer- den. Das hiesse auf Zufälligkeiten abstellen, durch welche sich die eine dieser Kleinhandwerkerexistenzen ihrem 'sozialen Wesen nach vor der andern nicht unterscheidet. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 22. 85 Die Beschäftigung fremder Arbeitskraft steht der Anwen· dung von Art. 92 Ziff. 3 SchKG vielmehr nur dann ent· gegen, wenn entweder die betreffende Erwerbstätigkeit ohne diese Mithilfe nicht ausgeübt werden könnte, sei es überhaupt nicht, sei es nicht in rationeller und konkurrenz· fähiger Weise, oder wenn sich die Erwerbstätigkeit da- durch als überwiegend kapitalwirtschaftliche darstellt. Notwendig kann die Anstellung einer Hilfskraft zum Bei- spiel sein für die Bedienung einer Maschine. Das kapita- listische Element seinerseits beginnt, abgesehen vom Wert, der zudienenden mechanischen Hilfsmittel, gegenüber der persönlichen Berufstätigkeit dort zu überwiegen, wo der Schuldner die Berufsarbeit zur Hauptsache von fremden Kräften verrichten lässt und seine eigene Mitwirkung im wesentlichen darin besteht, dass er Arbeitsraum, Ein- richtung, Warenvorräte zur Verfügung stellt und die Arbeit der andern beaufsichtigt, m. a. W., dass er das wenn vielleicht auch nicht bedeutende Betriebskapital liefert und den Betrieb leitet, ohne selbst mehr als aus- nahmsweise Hand anzulegen. Von diesen Grundsätzen ist schon die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtes ausgegangen (vgl. insbe!!ondere BGE 23 TI 1268, ferner 24 1374, 38 1194). Wenn dann in einzelnen spätem Ent- scheiden die Verwendung fremder Arbeitskraft schlecht· weg als Kriterium der Unternehmung genannt wurde, so geschah das in mehr stichwortmässiger Aufzählung dieser Kriterien (Verwendung von mechanischen Hilfsmitteln in grösserem Umfange, von elementaren Naturkräften und von fremden, gemieteten Arbeitskräften) ; auf jeden Fall wurde in keinem Entscheid lediglich auf die äussere Tat- sache hin, dass fremde Arbeitskraft mitbeschäftigt war, der Schutz von Art. 92 Ziff. 3 SchKG versagt. Trifft auf die Verwendung fremder Arbeitskraft in einem Betriebe keine der erwähnten beiden Voraussetzungen zu und liegen auch die übrigen Kriterien einer Unternehmung nicht vor, so ist der Kompetenzanspruch grundsätzlich anzuerkennen. Dass dabei dem Schuldner nicht auch
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 23. diejenigen Werkzeuge, Gerätschaften etc. überlassen wer- den können, die notwendig wären, um die fremden Arbeits- • kräfte weiterzubeschäftigen, bedarf keiner Erörterung. Ein Fall dieser Art ist hier gegeben. Es handelt sich um ein kleineres Coiffeurgeschäft, in dem die eigenhändige Ausübung des Berufes durch den Rekurrenten und seine Ehefrau einen wesentlichen Bestandteil des Betriebes ausmacht. Auch ist die Einrichtung, trotzdem bisher noch zwei Angestellte mitbeschäftigt waren, so bescheiden, dass nicht gesagt werden kann, es gehören unbedingt drei oder noch mehr Personen dazu, um sie rationell auszu- nützen. 23. Auszug aus dem Entscheid. vom aa. Ma.i 1930 i. S. Betreibungaa.mt Wil (St. Ga.11eD). Ein Gläubiger, der die Verteilungsiiste innert der AuIlagefrist nicht angefochten hat, ist mit der nachträglichen Geltend- machung solcher Fehler, die er bei rechtzeitiger Prüfung der Verteilungsliste hätte entdecken und rügen können, aus- geschlossen. Le creancier qui n'a pas attaque le tableau de distribution pendant le delai da depot n'est pas recevable a invoquer apres coup les fautes qu'il eut pu decouvrir et >relever s'il avait examina le tableau en temps utile. TI creditore ehe non ha impugnato 1:0 stato di ripartizione entro il termine durante il quale fu depositato non puo far valere ulteriormente gli errori ehe avrebbe potuto scoprire e addurre se avesse esaminato tempestivamente 10 stato di ripartizione. Tatbestand (gekürzt) : In einem Grundstückverwertungsverfahren verlangte der Rekursgegner als Inhaber der dritten Hypothek rechtzeitig die Aufnahme folgender Forderung ins Lasten- verzeichnis : « 8000 Fr. laut Inhaberschuldbrief ; der Titel ist per 13. Juni 1929 gekündigt; 593 Fr. 20 Cts. Zins per 20. November 1928, hievon 5 % Verzugszinsen, Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 23. 87 dazu laufender Zins zu 5 %% seit 20. November 1928. ) Im Lastenverzeichnis wurde ein Betrag von 8593 Fr. 20 (Fr. 8000 Kapital, Fr. 479.95 Zins per 20. November
1928 und Fr. H3.25 Betreibungskosten) als bar zu be- zahlen ausgesetzt und ausserdem (in der Rubrik «Gläu- biger und Forderungsurkunde ») die Forderung von « Verzugszins von 593 Fr. 20 ab 20. Nov. 1928 plus 5 %% laufender Zins ab 20. Nov. 1928» aufgeführt. Nach erfolgter Verwertung der Liegenschaft stellte das Betreibungsamt einen Verteilungsplan auf, laut welchem der Rekursgegner mit insgesamt 8618 Fr. 50, nänilich 8000 Fr. Kapital, 505 Fr. 25 Zins und H3 Fr. 25 Betrei- bungsküsten, voll gedeckt war. Eine Zuweisung für den seit dem 20. November 1928 laufenden Kapitalzins erfolgte nicht. Am 24. September 1929 erhielt der Rekurs- gegner die Mitteilung von der Auflegung dieser Ver- teilungsliste auf Formular Nr. 52, in welchem seine Gesamtforderung mit 8618 Fr. 50 angegeben und als durch Zuteilung von 8000 Fr. aus dem Pfanderlös und von 618 Fr. 50 aus den Erträgnissen voll gedeckt be- zeichnet wurde. Da dieser Verteilungsplan innert der Beschwerdefrist von keiner Seite angefochten wurde, erfolgten am 8. Oktober 1929 die entsprechenden Aus- zahlungen. Am 11. Oktober bestätigte der Rekurs- . gegner bezw.s~in Vertreter den Empfang der 8618 Fr. 50, erklärte aber, sein Guthaben betrage.194 Fr. 35 mehr, er ersuche um «Nachprüfung und Berichtgabe. » Da das Betreibungsamt zwar zugab, dass der laufende Kapital- zins aus Versehen nicht gedeckt worden sei, es indessen unter Berufung auf die Rechtskraft der Verteilungsliste ablehnte, den verlangten Betrag nachzuzahlen,> reichte der Rekursgegner am 9. Januar 1930 die vorliegende Beschwerde ein mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei zu verhalten, ihm noch weitere 194 Fr. 35 zuzuweisen. Während die erste Instanz die Beschwerde als verspätet erklärte und den Beschwerdeführer auf den Weg einer Schadenersatzklage gegen das Betreiboogsamt verwies,
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