BGE 56 III 73
BGE 56 III 73Bge30.04.1929Originalquelle öffnen →
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. Poursuite et faillite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER ARR1!JTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 19. Entscheid vom aa. April 1930 i. S. Untermühle Zug. SchKG Art. 109 : Die Klagefristansetzung oder ein beigegebenes, dem betreibenden Gläubiger zu überlassendes Schriftstück muss die genauen Personalien, namentlich auch den Wohnort, aller einzelnen Drittansprecher angeben und auch sonst genau abgefasst werden, nötigenfalls unter entsprechender Änderung des Textes des -Formulares (Erw. 1). Werden Eigentums-und Pfandansprachen von verschiedenen Dritten erhoben, so sind dem betreibenden Gläubiger die Fristen zur Erhebung der Klagen gegen Eigentums-und Pfandansprecher gleichzeitig anzusetzen, jedoch mit dem Beifügen, dass die Frist zur Klage gegen den Pfandansprecher erst mit dem Tage zu laufen beginnt, an welchem das gegenüber dem Eigentumsansprecher erstrittene günstige Urteil in Rechts- kraft tritt. Hievon ist dem Pfandansprecher Mitteilung zu machen (Erw. 2). La designation particuliere et personnelle de chaque tiers reven- diquant doit etre contenue dans l'avis de fixation de delai prevu a l'article 109 LP, ou dans une annexe ecrite delivree au creancier. La domicile doit etre notamment indique. De toute f89on, l'office doit formuler cette designation de faQon parfai- tement c1a.ire, en modifiant au besoin le formulaire ad Me (consid. 1). Lorsque differentes personnes tierces font valoir, sur les mames biens, qui, un droit· de proprieM, qui, un droit de gage, des delais seront simultanement fixes au creancier poursuivant AB 116 In -1930 '6
74 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 19.
pour intenter action soit au revendiquant, soit au creancier
gagiste. Toutefois, il y aura lieu d'ajouter que le delai pour
ouvrir action a ce dernier ne commencera a. courir que du jour
ou Ie jugement ecartant 1a revendication de propriew sera
passe en force. Communication devra en etre donnee au
creancier gagiste (consid. 2.)
La designazione particoIareggiata. di tutti i terzi rivendicanti e
deI loro domicilio, deve figurare nell'avviso mediante il quale
l'ufficio assegna, giusta l'art. 109 LEF, un termine al creditore
per agire giudizialmente contro i terzi (od in un annesso.a
quest'avviso). Queste indicazioni devono esser date dll'uffiIO
in modo chiarissimo modificando sI caso anche 1 apposIto
formulario (consid. I). . .
Qualora piu terzi rivendicassero, chi un diritto di proprlets, ChI
un diritto di pegno, l'ufficio deve fissare contemporaneamen~e
i termini assegnati al creditore per agire giudizia.lmente, Sla.
contro il rivendicante Ia. proprieta., sia contro il rivendicante
un diritto di pegno. In questo caso esso aggiungera. pero
che il termine entro il quale dovra essere proposta }'azione
contro colui che rivendica un diritto di pegno decorre solo
dal giorno in eui la sentenza ehe rieonosce infond8ote le pretese
deI torzo rivendieante 180 proprieta, e cresciuta. in giudicato
(consid. 2).
A. -In der Betreibung der Rekurrentin gegen Niklaus
Arnold pfändete das Betreibungsamt Kulmerau einen
am 1. Juli 1927 vom Schuldner auf seine Liegenschaft
gelegten Schuldbrief
von 10000 Fr. In der Pfändungs-
urkunde heisst es : «Schuldner Nikl. Arnold erklärt :
«« Nebenstehend genannter Schuldbrief ist längst nicht
mehr mein Eigentum, sondern Eigentum meiner Kinder
Niklaus, J osef, Alois, Friedfich, Max, Emma, Marie,
Joscfine
und Emilie Arnold und diese letzteren haben
ihn den Herren Jak. Bühlmann Gemeindeammann und
Laurenz Bühlmann-Arnold in Kulmerau für Darleihen
und Bürgschaftsverpflichtungen als Faustpfand über-
geben
M. Hr. Gemeindeammann Bühlmann, in dessen
Gewahrsam sich der gepfändete Titel befindet, bestätigt
diese Angaben. Nach Art. 109 SchKG hat die Gläubigerin
innert zehn Tagen auf Aberkennung obiger Anspruche
Dritter zu klagen, ansonst der Anspruch der Geschw.
Arnold
und der Herren J. und L. Bühlmann als anerkannt
Schuldbetreibungs. und KonkursrecM. 1\0 19.
gilt. » Ausserdem versandte das Betreibungsamt unter
Verwendung des Formulars NI'. 24 die Fristansetzung zur
Klage an den Gläubiger gemäss Art. 109 SchKG in
folgender Fassung : « Die beim Schuldner Niklaus Arnold,
Bäcker, ... gepfändeten Gegenstände, nämlich : Schuld brief
... befinden sich im Gewahrsam des Hrn. Jak. Bühlmann,
Gemeindeammann, Kulmerau, und werden von diesem als
Eigentum der Geschwister Arnold, Bäckerei, Kulmerau,
bezeichnet und von ihm und Laur. Bühlmann-Arnold als
Faustpfand angesprochen. Sie haben daher innerhalb
zehn Tagen..... gegen den genannten Ansprecher Klage
auf Aberkennung des Anspruches anzuheben ..... )} usw.
Mit
der vorliegenden Beschwerde, soweit noch streitig,
verlangt die Rekurrentin Aufhebung dieser Fristansetzung
und Anweisung an das Betreibungsamt, eine Frist zur
Klage auf Anerkennung (will wohl sagen: Aberkennung)
des
Eigentums der Kinder des Schuldners anzusetzeE
mit genauer Bezeichnung der Ansprecher hinsichtlieh
Beruf, Wohnort, gesetzlicher Vertretung. Zur Begründung
wird wesentlich geltend gemacht, die Prozessökonomie
erheische,
dass das Widerspruchsverfahren über das
Pfandrecht erst allfällig nach rechtskräftiger Gutheissung
der zunächst einzig gegen die Vindikanten anzustren-
genden Klage eingeleitet werde.
In der Beschwerdebeantwortung gab das Betreibungs-
amt die Personalien der Kinder Arnold genau an. Sie
wurde
der Rekurrentin zur Einsicht übersandt.
B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 21. März
1930
die Beschwerde abgewiesen.
O. -Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die SchUldbetre'ibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
76 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 19. und nicht einzeln bezeichnet. Deren einzelne Aufführung in der Pfändungsurkunde (Abschrift) genügte nicht, weil sie sich auf die blossen Namen beschränkt. Auch wurde der Mangel nicht behoben durch die Einsichtgabe der Beschwerdebeantwortung des Betreibungsamtes an die Rekurrentin, wo die fehlenden Angaben freilich nach- geholt wurden. Denn wer aufgefordert wird, Widersprllchs- klage zu erheben, hat Anspruch darauf, dass das Betre- bungsamt ihm die Personalien der vorausgesetzten Be- klagten in einer Urkunde bekannt gebe, die er behalten darf und nicht wieder zurückgeben muss. Ausserdem ist zu rügen, dass das Betreibungsamt den Vordruck der eigentlichen Klagaufforderung unverändert in der Einzahl belassen hat, weshalb daraus nicht klar ersichtlich ist, ob unter der angedrohten Verwirkungsfolge nur gegen Jakob Bühlmann allein, oder aber gegen sämt- liche Eigentumsansprecher einerseits und beide Pfand- ansprecher anderseits, und zwar gleichzeitig, Klage erhoben werden müsse, wie es das Betreibungsamt gemeint hat. 2. -Für die Hinausschiebung des Prozesses gegen die Pfandansprecher bis nach Erledigung des Prozesses gegen die Eigentumsansprecher kann die Rekurrentin die ent- sprechende ausdrückliche Regelung für das Konkursver- fahren durch Art. 53 der Konkursverordnung anführen : « Werden Gegenstände vindiziert und daran zugleich von einem Konkursgläubiger Pfa:nd-oder Retentionsrechte geltend gemacht l) und « kommt es ... zu einem Prozess über die Eigentumsansprache, so ist über die Pfand- ansprache erst nach rechtskräftiger Abweisung des Dritt- ansprechers durch einen Nachtrag zum Kollokationsplan zu verfügen. l) Solange also nicht endgültig festgestellt ist, dass die von einem Dritten zu Eigentum angesprochene Sache nicht diesem, sondern doch dem Gemeinschuldner gehört und daher in die Konkursmasse fällt, wird die Austragung von Pfandansprachen an der gleichen Sache als verfrüht angesehen. In der Tat würde einer Verfügung der Konkursverwaltung über die Pfandansprache und, Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 19. 77 bei Abweisung derselben, dem vom Pfandansprecher anzustrengenden Prozess darüber irgendwelche Bedeutung überhaupt nur für den Fall zukommen, dass sich die Eigentmnsansprache als unbegründet erweist. Gerade um einen allfällig ganz nutzlosen Prozess über die Pfandan- sprache zu ersparen, wird im Konkurs das Kollokations- verfahren über die Pfandansprache hinausgeschoben bis zur endgültigen Entscheidung über die Eigentumsansprache, die allfällig zur Folge haben kann, dass die Pfandansprache die Konkursgläubigerschaft überhaupt nicht mehr berührt. Im Betreibungsverfahren besteht das gleiche Interesse an der Vermeidung unnützer Prozesse. Werden von verschiedenen Dritten eine Eigentums-und eine Pfand- ansprache an einer und derselben gepfändeten Sache erhoben, so hat der betreibende Gläubiger nur dann Anlass, die 'Pfandansprache zu bestreiten, wenn die Eigentumsansprache nicht durchdringt, da die Sache andernfalls ohnehin aus der Pfändung fällt. Wird er gezWUllgen, gleichzeitig mit der Eigentumsansprache auch schon die Pfandansprache zu bestreiten, so sieht er sich den Kosten eines allfällig nutzlosen Prozesses ausgesetzt. Diesem ganz ausnahmsweise eintretenden und daher vom Gesetze nicht vorgesehenen Fall der Konkurrenz von Eigentums-und Pfandansprache verschiedener Dritter darf entgegen 9-er Auffassung der Vorinstanz unbedenklich Rechnung getragen werden durch Ergänzung der Gesetzes- lücke in der Weise, wie es mutmasslich durch das Gesetz selbst geschehen wäre, wenn sich der Gesetzgeber der Lücke bewusst geworden wäre. Kommt Art. 109 SchKG zur Anwendung, wie es ja meist der Fall sein wird, wenn eine Pfandansprache erhoben wird, so genügt schon eine verhältnismässig geringfügige Abweichung von der generell gehaltenen gesetzlichen Regelung : Zwar können dem betreibenden Gläubiger die Fristen zur Erhebung der Klagen gegen Eigentums-und Pfandansprecher gleich- zeitig angesetzt; werden, mit dem Beifügen jedoch, dass die Frist zur Klage gegen den Pfandansprecher erst mit
78 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 19. dem Tage zu laufen beginnt, an welchem das gegenüber dem Eigentumsansprecher erstrittene günstige Urteil in Rechtskraft tritt, und ausserdem muss von dieser Art . und Weise der Fristansetzung dem Pfandansprecher Mitteilung gemacht werden, damit er nicht glaubt, aus dem Unterbleiben alsbaldiger Klagerhebung gegen ihn darauf schliessen zu dürfen, dass der betreibende Gläubige von der Bestreitung seiner Pfandansprache absehen wolle bezw. durch Versäumung der Klagefrist bereits damit ausgeschlossen sei. Diese Lösung ist allein geeignet, dem betreibenden Gläubjger alle unnützen Prozesskosten zu ersparen, auch diejenigen, die ihn schon für die blosse Klagerhebung gegen den Pfandansprecher erwachsen würden, selbst wenn der Prozess gegen diesen dann sofort bis zlllli Austrage des Eigentumsprozesses eingestellt würde, wozu sich das mit dieser Klage befasste Gericht wohl immer veranlasst sehen würde und was übrigens ungefähr den gleichen Zeitverlust nach sich zöge. Solche unnützen Kosten würden auch im Falle der von der Vorinstanz ins Auge gefassten Verbindung der Klagen in einem und demselben Prozess -die übrigens nicht von allen kantonalen Prozessrechten ermöglicht würde und zudem das Zusammenfallen der Gerichtsstände yoraus- setzt -verursacht, näInlich durch Ausdehnung der Klage auf die Bestreitung des beanspruchten Pfandrechtes, und sodann namentlich durch sofortige Einbeziehung des Pfandansprechers als Beklagten-in den Prozess auf die Gefahr hin, dass sie sich hernach als durchaus nutzlos erweisen kann, wenn nämlich die Klage gegen den Eigen- tumsansprecher abgewiesen wird. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkur8kammer: Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass die angefochtene Klagefristansetzung aufgehoben und das Betreibungsamt im Sinne der Erwägungen zu neuer Klagefristansetzung angewiesen wird. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 20. 79 20. Arrit d.u a mai 1930 da.ns 180 cause Cottet. Une oondition indispensable de l'insoription du paete de rllBervfl de propriete, dans le cas de la. vente d'un commerce comprenant d'autres eIements que l'alienation d'objets mobiliers, par ex. l'achalandage, c'est que les parties determinent 180 somme pour laquelle ces objets entrent dans le prix global convenu. (Art. 7 litt. h ord. inser. p. de res. de propr., 715 et 716 ce; 226 et sv. CO). Verkauf eines Geschäftes, wobei im Kaufpreis neben dem Mobiliar noch andere Werte, wie z. B. die Kundschaft inbegrüfen sind. Voraussetzung für den Eintra.g eines Eigentumsvorbehaltes ist, dass der auf das Mobiliar entfallende Teil des Gesamt- preises durch die Parteien bezüfert wird. (Art. 7 Iit. h der Verordnung betr. die Eintragung der Eigentumsvorbehalte. vom 19. Dezember 1910; Art. 715 und 716ZGB; Art. 226f.OR). Vendita di un negozio nel cui prezzo sono oompresi, oltre i mobili. anohe altri valori, qua.Ii ad. es. la. clientela : in tal caso l'iscri- zione di un patto di riserva deUa proprieta puo essere eseguita solo se i contraenti hanno indicato 180 parte deI prezzo che corrisponde 801 valore dei mobili. (Art. 7 lett. h deI regola- mento ooncernente l'iscrizione dei patti di riserva della proprieta deI 19 dicembre 1910; 715 e 716 ce; 226 e s. CO.) A. -Par contrat du 20 mars 1929, 180 recourante 80 vendu a Emile Nebel «son magasin d'epicerie-primeurs)), a Geneve, pour 180 somme de 6000 fr., comprenant «la reprise du commerce, l'achalandage et l'agencement et materiel servap.t a l'exploitation du magasin)) (art. 2 du contrat). Nebel se portait en outre acquereur des mar- chandises au prix du jour selon inventaire (art. 3). La contrat prevoit que Nebel s'engage averser 1000 Ir. a la signature de l'acte et 6000 Ir. a I'entree en jouissance, fixee au 30 avril 1929, et que «cette somme sera affectee en premier au paiement du montant des marchandises ; s'il y 80 un surplus, il sera compte comme versement a valoir sur le montant de 180 reprise fixe a 6000 Ir ..... )) (art. 5). L'art. 7 stipule une reserve de propriete en ces termes : «Jusqu'a complet paiement Mme Cottet conserve un droit de reserve de propriete sur le materiel et l'agence-
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.