BGE 56 III 60
BGE 56 III 60Bge08.04.1930Originalquelle öffnen →
60 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 16. stellung nicht vorhanden wäre, müsste der Entscheid der Vorinstanz bestätigt werden. Zwar wäre dann nicht mehr die Analogie mit der Nutzniessung vorhanden, doch . müsste die Rente dann ohne weiteres derjenigen einer Versicherungskasse gleichgestellt werden. Es wäre sachlich durch nichts gereohtfertigt und widerspräche zweifellos dem Sinn des Gesetzes, wenn der Kreis der Rentensohuld· ner entsprechend dem Wortlaut des Artikels unter Aus- schluss von Privatpersonen auf Versicherungskassen ein- geschränkt würde. Das Gesetz macht keinen Unterschied, ob die Rente vom betriebenen Schuldner aus eigenen Mitteln erworben wurde oder nicht; es fallen daher auch solche von Versicherungskassen geschuldete Renten dar- unter, welche von einem Dritten dem Schuldner ohne Entgelt bestellt wurden. Wenn es nun dieser Dritte vor- zieht, statt bei einer Versicherungskasse den Renten- anspruch für den Bedachten zu kaufen, die Rentenver- pflichtung sich selbst oder seinen Erben aufzuerlegen, so kann das jedenfalls gegenüber den Gläubigern des Be- dachten keinen Unterschied ausmachen. Wirtschaftlich sind auch diese beiden Fälle gleioh zu beurteilen und haben daher auch gleichen Anspruch auf Unterstellung unter Art. 93, ohne dass dabei von einer ausdehnende.n Aus- legung dieser Ausnahmebestimmung gesprochen werden könnte. 16. A.uszug aU8 dem Entscheid vom 6. AprU 1930 i. S. J. K. Debrullera Erben. Liegenschaftssteigerung (im summarischen Konkursverfahren): Ungültigkeit einer Speziala.nzeige, die den Empfänger über die Folgen· seines Ausbleibens von der Steigerung irreführt. Aufhebung des Zuschlages mangels gültiger Spezialanzeige. Art. 139 und 257 SchKG, Art. 96 lit. b und 71 KV. Vente aux encheres d'immeubles (liquidation sommaire) : N ulliw de Pa.vis special qui induit le destinata.ire· en erreur Bur las consequences de son a.bsence lors des encheres. Annula.tion de l'adjudication faute d'avis special valahle, Art. 139 et 257 LP ; 96 litt. b et 71 ord. faill. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 16. 61 Vendita all 'incanto d 'un fondo con 1a procedura sommaria di falli- mento. Nullita d'un avviso speciale ehe induce i1 destinatario in errore circa le conseguenze della sua assenza dall'incanto. Annullamento d'un'aggiudicazione perche l'avviso speciale non era valido. Art. 139 e 257 LEF ; 96 lit. b e 71 RAF. A. -Beim Konkursamt Zürich-Aussersihl ist der Konkurs über A. Seger anhängig; er wird im summari- schen Verfahren durchgeführt. Auf Ersuchen des Kon- kursamtes Aussersihl brachte das Betreibungsamt Erma- tingen am 3. Fe"!>ruar 1930 die Liegenschaft des Kridars Kat.-Nr. 4388 in Ermatingen (Schätzungswert 45,000 Fr., samt Zugehör 75,000 Fr.) auf öffentliche Steigerung. Den Publikationen dieser Steigerung war beigefügt: «N.B. Es findet nur eine Gant statt. » Die interessierten Grundpfandgläubiger erhielten am 1 O. Januar vom Be- treibungsamt Spezialanzeigen von der Steiger';lng, für welche das Amt das Formular 8 a «Anzeige über die erste konkursrechtliche Liegenschafts -Steigerung » verwendet und darin lediglich die am Schluss vorgedruckte Anmer- kung : « Liegenschaften werden nach dreimaligem Ausruf zugeschlagen, sofern das Angebot die Schätzungssumme erreicht. Ist kein solches Angebot erfolgt, so wird eine zweite . Steigerung angeordnet. Die Bieter der ersten Steigerung sind ihres Angebotes entbunden », mit Aus- nahme der ers:t;en sechs Worte mit Blaustift durchgestri- chen hatte. Die Schweizerische Bodenkreditanstalt als Inhaberin der ersten Hypothek in Höhe von 30,000 Fr. war an der Steigerung nicht vertreten. Die Liegenschaft wurde samt Zugehör an Dr. Moosberger in Ermatingen und Gottlieb Weisser in Kreuzlingen zum Preis von 1000 Fr. zuge- schlagen. Hiegegen führte die Schweizerische Boden- kreditanstalt Beschwerde. B. -Mit Entscheid vom 7. :l'Iärz 1930 hat die Rekurs- kommission des Obergerichtes des Kantons Thurgau erkannt: «Die Beschwerde wird geschützt, die Liegenschafts-
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steigerung im Konkurs A. Seger in Ermatingen vom
3. Februar 1930 aufgehoben und das Betreibungsamt
• Ermatingen angewiesen, ohne Verzug eine neue Steige-
rung anzuordnen. »
O. -Ein von der Firma J. H. Debrunners Erben in
Ermatingen, vertreten durch ihren Teilhaber Moosberger,
eingereichter
Rekurs wurde vom Bundesgericht abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Mit der Vorinstanz muss ein die Ungültigkeit des
Steigerungsaktes
nach sich ziehender Verstoss gegen den
-gemäss Art. 96 lit. b Schlussatz, in Verbindung mit
Art. 71 KV auch im summarischen Verfahren anwend - .
baren ---: Art. 257 Abs. 3 SchKG festgestellt werden. Nach
dieser Bestimmung hatte das Betreibungsamt allen Grund-
pf!IDdgläubigern, also auch der Beschwerdeführerin ein
Exemplar der Steigerungsbekanntmachung besonders zu-
zustellen.
Wenn das Amt es vorzog, statt dessen das For-
mular 8 a (Anzeige der ersten Steigerung) zu verwenden,
so
hätte dies auf jeden Fall nur unter Herstellung der
übereinstimmung des Textes der Spezialaneige mit dem-
jenigen der Publikation erfolgen dürfen ; dazu hätte vor
allem der ausdrückliche Hinweis darauf gehört, dass es
sich um eine Steigerung im summarischen Verfahren
handle und nur eine einzige Steigerung stattfinde. Das
ist jedoch nicht geschehen. In 4er Anzeige ist der Passus
«erste öffentliche Steigerung » in Fettdruck stehen geblie-
ben, der die Beschwerdeführerin zum Schluss berechtigte,
dass noch eine zweite Steigerung stattfinden werde. Die
teilweise Streichung der Fussnote war nicht geeignet, den
Formulartext in diesem entscheidenden Punkt abzuändern.
Allerdings war ein Widerspruch zwischen Text und Fuss-
note ersichtlich; allein es darf dem Empfänger einer sol-
chen Anzeige nicht zum Nachteil gereichen, wenn er sich
bei
einem derartigen Widerspruch an den fettgedruckten
Haupttext und nicht an die Fussnote hält (vgl. BGE 22
S. 645 = Archiv 5 S. 263). Zuzustimmen ist der Vorinstanz
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auch darin, dass die Beschwerdeführerin nicht dadureh
selbst für ihren Irrtum verantwortlich wurde, dass sie es
unterliess, von der Publikation Einsicht zu nehmen. . Die
Empfänger der im Gesetz vorgesehenen Spezialanzeigen
sind njcht gehalten, daneben noch die Publikation durch-
zusehen ; andernfalls würde die Einrichtung dieser beson-
dern Mitteilungen gerade ihre Hauptbedeutung verlieren.
Es darf auch jedermann sich darauf verlassen, dass die
ihm zugestellte Spezialanzeige mit dem Inhalt der Publi-
kation übereinstimmt.
War die Beschwerdeführerin infolgedessen zur Annahme
berechtigt, dass an der Steigerung vom 3. Februar kein
Zuschlag erfolgen werde, ohne dass ihre ForderUng ge-
deckt sei, so durfte sie auch von jener Steigerung fern-
bleiben,
ohne dass ihr das als Verschulden angerechnet
werden kann. Eine Stejgerungsanzeige, die den Empfänger
über die Folgen seines Ausbleibens irreführt, wie es hier
geschehen ist, muss als ungültig betrachtet werden. Die
in Art. 139 und 257 SchKG vorgesehene besondere Mit-
teilung ist jedoch mit Rücksicht auf ihren Zweck (Instand-
stellung der Grundpfandgläubiger zur Wahrung ihrer
Interesn) wesentliche Voraussetzung für die Gültigkeit
des Steigerungsaktes und des Zuschlages (vgl. den bereits
angeführten Entscheid). Die Vorinstanz hat daher den
Zuschlag mit Recht aufgehoben.
17.
Entscheid von 8. April 1930
i. S. Berga\1fzug Patent Feldmann A.-G.
Gebäude, die kraft einer Konze.'lSion auf öffentlichem Grund
errichtet wurden, sind gleich Grundstücken zu verwerten.
Beschwerde mit diesem Ziel kann noch gegen die Anzeige
der Fahrnissteigerung geführt werden, ungeachtet früherer
Mitteilung des Verwertungsbegehrens und Angabe der Ver-
wertungsfristen wie für Fahrnis in der Pfändungsurkunde.
Las constructions elevees sur un bien du domaine public, en vert.u
d'una concassion, ~ont soumises a 18. procedura da realisation
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