BGE 56 III 37
BGE 56 III 37Bge27.10.1927Originalquelle öffnen →
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Schuldbetreibungs-und Kon.kursrecht. No 8.
Gebühr von 80 Rp. pro Seite in die Kostenrechnung ein-
gtzt. Die von Hofer hiegegen erhobene Beschwerde
wurde von der untem kantonalen Aufsichtsbehörde ab-
o gewiesen, von der obem gutgeheissen. Den Entscheid
der obem Aufsichtsbehörde zog das Konkursamt an das
Bundesgericht weiter, welches denselben bestätigte.
Erwägungen :
Das Konkursamt begründet sein Begehren damit, dass
für die gemäss Art. 1 KV zu erstellenden Kopien keine
besondere Gebühr vorgesehen
sei, weshalb diejenige nach
Art. 7 GebT zur Anwendung komme. Diese Auffassung
ist von der Vorinstanz mit Recht zurückgewiesen worden.
Als Schriftstücke im Sinne von Art. 7 GebT können
Kopien
nur dann gelten, wenn sie infolge nachträglichen
Bedarfs
besonders angefertigt werden müssen, m. a. W.
wenn es
sich um pon~ a..la.
plus petite des sommas suivantas ; valeur estunative entliche Abschriften handelt. Kopien
nach Art. 1 KV dagegen, die auf mechanischem Wege,
sei es als Durchschlag oder im Kopierbuche, mit dem
Original hergestellt werden können, fallen S DES SECTIONS CIVILES
9. Urteil der II. Zivilabteilung vom cht darunter.
Solche Kopien gehören
zu jeder geordneten KOITe&pon-
denz und stellen nichts anderes als einen Bestandteil
der Ausfertigung dar. Sie sind demgemäss auck nicht
als besondere Schriftstücke neben den Originalen noch
Gegenstand einer weitem Gebühr, sondern werden durch
diejenige
mitumfasst, welche für das Schriftstück schlecht-
hin ausgesetzt ist.
Etwas andes müsste im Gebühren-
tarif ausdrücklich gesagt sein. Denn lediglich als Aus-
gleich
dafür, dass das Aufsetzen einzelner Schriftstücke
überdurchschnittlich viel Arbeit erfordert, wäre die Erhe-
bung einer Gebühr für die Kopien, wie das Konkursamt
es versucht, nicht
zu rechtfertigen. Für diese Fälle ist
vielmehr in Art. 53 GebT gesorgt.
Den dargestellten Grundsatz
hat das Bundesgericht
schon
früher ausgesprochen (vgl. das von der Vorinstanz
zitierte Urteil i. S. Konkursamt Weggis vom 25. Juni
1923). Warum derselbe nur für Kopien solcher Schrift-
Schuldbetreibullgs-und Konkursrooht (Zivilabteilungen). N° 9. 37
stücke gelten sollte, welche von Dritten und nicht auch
für solche, welche vom Schuldner zu vergüten sind, ist
nicht erfindlich.
II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRS. Januar 1930
i. S. Läubli gegen Giiggi.
Streitwert der Widerspruchsklage ist die kleinste
folgender Summen: Schätzungswen: des a.ngesprooheen . Ge·
gensta.ndes, noch ausstehende Betrelbungssumme, (bel Pfand-
ansprache ) Pfandforderung.
La valeur litigieuse de l'action en revendication. coe lobJet
revendique, montant de la crea.nce encore ez; pourste, mon-
tant de la. crea.noe garantie par gage (Iorsqu un drOlt de gage
est revendique).
Il ooJ,ore Utigioao deU'azione di rivendticazie cone al
minQre degli importi seguenti: valore di stlma deI hern rIven-
dicati ; importo deI credito non ancora cope:t0 ; ontar
deI credito pignoratizio (se si tratta. della. rIvendiCazlOne dl
l.ill diritto di pegno).
Der Kläge; hat ohne schriftlice Begründun die
Berufung eingelegt gegen das
Urteil des Obergerlchtes
des
Kantons Thurgau vom 10. Oktober 1929, duh we
ches seine Widerspruchsklage abgewiesen worden ISt, ~t
der er gerichtliche Feststellung verlangt hat, «dass dIe
dem
Schuldner Hans Duetsch gepfändete Forderung
gegenüber der U. S. Cities Corporation of Tulsa per
nominell 100,000 Dollars Eigentum bezw. eventuell Faust-
pfand des Klägers (scil. : für eine Forderung von 15,936 Fr.
70 Cts.) sei». Die Pfändung war erfolgt
a) in der B.etreibung des Beklagten Nr. 526 für 10,282 Fr.
70 Cts. nebst Zinsen am 20. Juni 1927, woran der Beklagte
(,dmldlcetreibungs-.und Konkursret'nt (Zlvü",b",Iiungenj. ~;c 9. ausserdem noch mit einer weiteren Forderung von 30 Fr. laut Betreibung Nr. 599 teilnahm; b) in der Betreibung des Beklagten Nr. lO72 für 320 Fr. am 30. Oktober 1927. Beidemale wurde die gepfändete Forderung auf 50,000 Fr. geschätzt. Die Fristansetzung zur Widerspruchsklage erfolgte erstmals am 27. Oktober 1927, wobei die Betrei- bungssumme mit « ca. 5500 Fr.)} angegeben wurde. Auch in der Pfändungsurkunde über die Betreibung NI'. 1072 wurde als « Vorgang» aufgeführt: {< Betr. NI'. 526 noch ca. 5000 Fr. ». Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Im Widerspruchsprozess zwischen dem Gläubiger und dem das Eigentum beanspruchenden Dritten wird der Streitwert entweder durch die Schätzungssumme des angesprochenen Gegenstandes oder durch die Betrei- bungssumme gebildet, und zwar ist von diesen beiden Grussen die kleinere massgebend (BGE 31 II S. 178 und 784). Gleiches gilt auch im Widerspruchsprozess zwischen dem Gläubiger und dem ein Pfandrecht beimspruchenden Dritten, ausseI' wenn der Betrag der Forderung, für die das Pfandrecht in Anspruch genommen wird, noch. kleiner ist, in welchem Falle hierauf abzustellen wäre. Vorliegend betrugen aber die beiden Betreibungssummen zusammen schon im Zeitpunkt der Erhebqng der dann miteinander verbundenen Widerspruchsklagen kaum mehr 6000 Fr. Höher kann der Streitwert unter mehr als einem Gesichts- punkte nicht bemessen werden : Um die gepfändete For- derung vom Pfändungspfandrecht zu befreien, muss der Drittansprecher nicht mehr als diese Summe aufwenden (zuzüglich der Zinsen und Kosten, die jedoch bei der Bestimmung des Streitwertes nicht in Betracht fallen, Art. 54 OG). Ungeachtet der Pfändung bleibt dem Dritt- ansprecher das Recht auf den Mehrerlös über die Betrei- bungssumme (nebst Akzessorien) hinaus gewahrt. Wird ein solcher Mehrerlös nicht erzielt, so geht freilich der Schutdbetreibungs. und Konkursrecht (ZivllahteilungEml. No 9. gepfändete Gegenstand dem Drittansprecher info1ge der Pfändung gänzlich verloren, also namentlich auch eine gepfändete Forderung, die ja im ganzen Umfange ver- wertet wird, auch ·wenn ihr Nominalbetrag grösser ist als die Betreibungssumme ; allein dies ist dem im Ergebnis der Steigerung zum Ausdruck gelangenden Minderwert der gepfändeten Forderung zuzuschreiben und beweist, dass die Einbusse des Drittansprechers in Wahrheit nicht den Nominalwert (und auch nicht den höheren Schätzungs- wert) der gepfändeten Forderung erreicht, sondern auf den Betrag des Steigerungserlöses beschränkt bleibt. Erreicht somit der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 8000 Fr. nicht, so hätte der Kläger seiner Berufung eine sie begründende Rechtsschrift beilegen sollen (Art. 67 Abs. 4 OG). Deren Mangel macht die Berufung unwirksam. Demnach erkennt da-8 B1tndesge'l'icht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bern
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