BGE 56 III 35
BGE 56 III 35Bge20.06.1927Originalquelle öffnen →
34 SChuldbetreibungs-und Konknrsrecht. No 7. Vitznau keine ausserhalb des Kantonsgebietes liegende Grundstücke aufgenommen werden durften. 3. -Zutreffend ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Entscheid über Bestand und Umfang eines . Grundpfandrechtes Sache des ordentlichen Richters und nicht der Aufsichtsbehörden sei. Sie will jedoch diesen Entscheid ausserhalb des Betreibungsverfahrens veran- lassen, weil es sich um zwei durch ein unzuständiges Grundbuchamt errichtete und im massgebenden Grund- buch nicht eingetragene Titel handle. Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Auch diese Frage, ob ein Pfandtitel vom zuständigen Grundbuchamt errichtet wor- den sei, berührt den Bestand des Pfandrechtes selbst und ist daher der Kognition der Betreibungsbehörden entzogen. Andererseits schreibt Art. 36 VZG (auch für die Pfandverwertungsbetreibung : Art. 102) ausdrücklich vor, dass lediglich verspätet angemeldete Forderungen oder solche, die keine Belastung des Grundstückes dar- stellen, zurückgewiesen werden dürfen. Keine dieser Voraussetzungen ist aber im vorliegenden Fall gegeben. Hievon abgesehen, ist das Betreibungsamt nicht befugt; die Aufnahme einer besonders angemeldeten Last abzu- lehnen, auch wenn dieselbe nicht im Grundbuc.qauszug aufgeführt ist (Art. 36 Abs. 2 1. c.). Es hat vielmehr in einem solchen Fall gemäss Art. 34 lit. b, Satz 3, die Last so, wie sie angemeldet wurde, ins Lastenverzeichnis auf- zunehmen und lediglich danebep den Inhalt des Grund- bucheintrages anzugeben, d. h. im vorliegenden Fall fest- zustellen, dass diese Last im Grundbuch Gersau nicht eingetragen sei. Es ist dann Sache der durch den Eintrag betroffenen übrigen Pfandgläubiger, Bestand oder Rang des . vom Rekurrenten beanspruchten Pfandrechtes zu bestreiten. Geschieht dies, so muss nach Art. 39 VZG vorgegangen werden. Dabei wird sich die Frage erheben, wem die Klägerrolle zuzuweisen sei. Nach der eben genannten Vorschrift ist darauf abzustellen, ob das im Streit liegende dingliche Recht im Grundbuch eingetragen Schnldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 8. 35 ist oder nicht. Im vorliegenden Fall sind die fraglichen Schuldbriefe allerdings im Grundbuch Gersau nicht ein- getragen. Der Rekurrent vermag sich jedoch anerkannter- massen auf einen Eintrag im ·Grundbuch von Vitznau zu stützen. Es geht nun nicht an, bei einer solchen Diver genz zweier Grundbücher lediglich auf das eine abzustellen und die Einträge im andem zu ignoriren. Auch der Eintrag im Grundbuch Vitznau ist dem Bet1'eibungsamt gegenüber ein Eintrag im Sinn von Art. 39 cit. und gibt, solange er besteht, dem aus ihm Berechtigten im Bestrel- tungsfall Anspruch auf die Beklagtenrolle. Demnach erkennt die Sch'Uldbetreib'Ung8- 'Und Konk'U'1'8kammer: In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird der ange- fechtene Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und das Betreibungsaillt Gersau angewiesen, im Sinn der Erwä- gungen vorzugehen, 8. Entscheid vom 2l5. Februar 1930 i. S. Eonltursamt Luzern. Ge b ü h ren tal' i f. Kopien nach Art. I der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (= KV) stellen keine besondern Schriftstücke im Sinns von Art. 7 GT dar: Tarif des frais. Ne oonstituent pas des piooes sp6ciales au sens de l'art. 7 du tarif, les copies visees a,l'art. ler de l'ordonnance du 13 juillet 1911 sur l'adIr!inistration des offices de faillite. La copie degli atti previsti dalI'art. I deI regolamento concer. nente l'amministrazione degli uffici dei faUimenti deI 13 luglio 1911 non rientrano neUa ca.tegoria degli atti speciali di euie fatto parola all'art. 7 della tariffa delle spese. Aus dem Tatbestand : Im Konkurse des Karl Hofer hatte das Konkursamt Luzem für die nach Art. 1 KV erstellten Kopien. eine
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Sehuldbetreibuugs· und Konkursreeht. No 8.
Gebühr von 80 Rp. pro Seite in die Kostenrechnung ein-
gtzt. Die von Hofer hiegegen erhobene Beschwerde
wurde
von der untern kantonalen .Aufsichtsbehörde ab-
o gewiesen, von der obern gutgeheissen. Den Entscheid
d obern .Aufsichtsbehörde zog das Konkursamt an das
Bundesgericht weiter, welches denselben bestätigte.
Erwägungen :
Das Konkursamt begründet sein Begehren damit, dass
für die gemäss Art. 1 KV zu erstellenden Kopien keine
besondere Gebühr vorgesehen sei, weshalb diejenige nach
Art. 7 GebT zur Anwendung kolllDle. Diese Auffassung
ist von der Vorinstanz mit Recht zurückgewiesen worden.
Als Schriftstücke im Sinne von Art. 7 GebT können
Kopien
nur dann gelten, wenn sie infolge nachträglichen
Bedarfs besonders angefertigt werden müssen, m. a. W.
wenn
es sich um igentliche Abschriften handelt. Kopien
nach Art. 1 KV dagegen, die auf mechanischem Wege,
sei es als Durchschlag oder im Kopierbuche, mit dem
Original hergestellt werden können, fallen
en. Ge-
genstandes, noch ausstehende Betrelbtmgssumme, (bel Pfand-
ansprache) Pfandforderung.
La valeur litigieuse de l'action en revendication. corcht darunter.
Solche Kopien gehören zu jeder geordneten Korrespon-
denz und stellen nichts anderes als einen Bestandteil
der Ausfertigung dar. Sie sind demgemäss aucR nicht
als besondere Schriftstücke neben den Originalen noch
Gegenstand einer
weitern Gebühr, sondern werden durch
diejenige mitumfasst, welche
für,das Schriftstück schlecht-
hin ausgesetzt ist.
Etwas anderes müsste im . Gebühren-
tarif ausdrücklich gesagt sein. Denn lediglich als Aus-
gleich dafür, dass das .Aufsetzen einzelner Schriftstücke
überdurchschnittlich viel Arbeit erfordert,
wäre die Erhe-
bung einer Gebühr für die Kopien, wie das Konkursamt
es versucht, nicht
zu rechtfertigen. Für diese Fälle ist
vielmehr in Art. 53 GebT gesorgt.
Den dargestellten Grundsatz
hat das Bundesgericht
schon früher ausgesprochen (vgl.
das von der Vorinstanz
zitierte Urteil i. S. Konkursamt Weggis vom 25. Juni
1923). Warum derselbe nur für Kopien solcher Schrift-
Sehuldbetreibuugs. und Konkursrecht (Zivila.bteilungell). N° 9. 37
stücke gelten sollte, welche von Dritten und nicht auch
für solche, welche vom
Schuldner zu vergüten sind, ist
nicht erfindlich.
H. URTEILE DER ZIVIL ABTEILUNGEN
ARR:mTS DES SECTIONS CIVILES
9. Orteil der II. Zivilabteilung vom 9S. Januar 1980
i. S. Lä.ubli gegen Giiggi.
Streitwert der \Viderspruchsklage ist die kleinste
folgender Summen: Schätzungswer des angesproohepon 8..la.
plus petite des sommes suivantes : valeur estunatlve ?e lobjet
revendique, montant de la. creance encore e~ pot-e, mon-
tant de la crea.nce garantie par gage (lorsqu un drOlt de gage
est revendique).
Il valore Ufti,gi08O dell'azione di ri,vendiie corispne 31
minQre degli importi seguenti: valore dl stlma del bem rlven-
dicati ; importo deI credito non ancora cope:oo ; on
deI credito pignoratizio (se si tratta della nvendlCazlOne dl
un diritto di pegno).
Der Kläge hat ohne schriftliche Begründung die
Berufung eingelegt gegen das
Urteil des Obergerichtes
des
Kantons Thurgau vom 10. Oktober 1929, durch wel-
ches seine Widerspruchsklage abgewiesen worden ist, t
der er gerichtliche Feststellung verlangt hat, «dass die
dem Schuldner
Hans Duetseh gepfändete Forderung
gegenüber der U. S. Cities Corporation of Tulsa per
nominell 100,000 Dollars Eigentum bezw. eventuell Faust-
pfand des Klägers (seil. : für eine Forderung von 15,936 Fr.
70 Cts.) sei)}. Die Pfändung war erfolgt
a) in der Betreibung des Beklagten Nr. 526 für 10,282 Fr.
70 Cts. nebst Zinsen am 20. Juni 1927, woran der Beklagte
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