Double auction request under Art. 141 SchKG and standing

BGE 56 III 215Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band III08.12.1930Partially Granted

Zusammenfassung

The debtor's estate property was to be sold subject to a servitude. The servitude holder challenged the auction conditions, arguing that a double auction under Art. 141(3) SchKG should not be available and that, in any event, the request by the mortgage creditor was late and abusive. The Federal Tribunal held that the mortgage creditor's request was timely because the office had failed to set the statutory deadline, and that abuse of rights could not be invoked against this remedy. It further held that creditors holding pledges on mortgage certificates created only after the servitude could not demand a double auction. The complaint was therefore only partially upheld.

Regest

Art. 141 Abs. 3 SchKG; double auction of encumbered immovable property; standing and time limit. A mortgage creditor may request a double auction even where a sale subject to the servitude will likely suffice to cover the claim, provided the request is made within the statutory period; if the office omits to fix a deadline in the special notice, a request submitted during the publication of the auction conditions is timely. The objection of abuse of rights is not available against such enforcement-law remedies (Art. 2 ZGB). By contrast, holders of pledges on mortgage certificates acquired only after the creation of the servitude are not entitled to demand a double auction, since only pre-existing rights can prevail over the servitude and any later impairment results from their own subsequent legal position.

Gesamter Gesetzestext

2l4, Schuldbetreiburigs. und Konkursrecht. N° 53. frau die Zulassung eines grösseren Teiles ihrer Frauenguts- forderung in der vierten Klasse nach sich ziehen kann. (Damit ist auch ausgesprochen, dass der Abtretung hier die gleichen Schranken wie bei sonstigen Eigentnmsan- sprachen gesetzt sind, sobald die Anerkennung durch die Konkursverwaltung nicht schlechthin, sondern als Bestand- teil eines Vergleiches erfolgt, der auch noch andere Streit- punkte umfasst als gerade nur die Eigentumsansprache an denjenigen Gegenständen, an welchen die Konkursver- waltung sie anerkennen will.) Allein der einzelne Konkursgläubiger, der die Anerken- nung einer Eigentnmsansprache der Ehefrau nicht ohne weiteres gelten lassen, sondern Abtretung verlangen will, um die Konkursmasse gegen die Eigentnmsansprache zu verteidigen, wird nicht von vorneherein damit rechnen dürfen, dass, gleichwie bei -der Bestreitung anderer Eigen- tumsansprachen, einfach der Verwertungserlös der betref- fenden Gegenstände das Ergebnis darstellt, das er ge- mäss Art. 260 Abs. 2 SchKG zur vorzugsweisen Deckung seiner eigenen Forderung in Anspruch nehmen kann. Denn die Abtretung darf den übrigen Konkursgläubigern nicht zum Schaden gereichen, was der Fall wäre, wenn das Konkursmassevermögen, anstatt wie im Falle der Aner- kennung der Eigentumsansprache der Ehefrau unter die Gläubiger der fünften Klasse verteilt werden zu können, nun in erster Linie für den in die vierte Klasse einzustel- lenden Teil der Frauengutsforderung aufgeopfert werden müsste, der nach dem Ausgeführten infolge der endgül- tigen Wegweisung der Eigentumsansprache der Ehefrau vielleicht bedeutend höher zu bemessen ist. Indessen kann die Berechnung dieses Prozessgewinnes, die anlässlich der VerteiIung zu erfolgen hat, nicht vorweggenommen werden, da sie erst durch den wirklich erzielten Verwertungserlös massgebend beeinflusst wird. Demnach erkennt die 8chuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 54.

  1. Entscheid vom 2. Dezember 1930 i. S. A..-G. Parqueterie und Baugeschäft J. Durrer. Der doppelte Ausruf einer Liegenschaft gemäss Art. 141 Abs. 3 SchKG kann auch dann verlangt werden, wenn die Forderung des betreffenden Grundpfandgläubigers aller Wahrschein- lichkeit nach auch bei einem Ausruf samt der Last gedeckt werden wird (Erw. 2). Frist, für die Stellung des Begehrens (Erw. 2). Gläubiger mit erst nach der Dienstbarkeitserrichtung erworbenen Faustpfandrechten an Grundpfandtiteln sind selbst dann nicht legimitiert, den doppelten Ausruf zu verlangen, wenn die ve faustpfändeten Grundpfandtitel im Rang der DienstbarkeIt vorgehen (Erw. 3). SchKG Art. 141 Abs. 3, VZG Art. 56 und 129, ZGB Art. 812. La double mise a prix prevue a l'art. 141801. 3 LP peut etre requise. encore qu'il soit des plus probables que a crence du re; u rant sera couverte par la vente aux encheres, meme avec mdl' cation de la charge nouvelle (consid. 2). Delai pour formuler cette requisitior: (consid. 2). . Les creanciers qui ont r89u en nantissement des htres hypothe- caires, posMrieurement a la constitution d'una .snrvitude sur l'immeuble greve, n'ont pas qualita pour requertr la double mise a prix, lors meme que les hypotheques ont un rang supe- riaur a la servitude (consid. 3). Art. 141 801. 3 LP, 56 et 129 ORI, 812 CCS. Il doppio turno d'asta previsto dall' art. 141 cp. 3l:EF PU? essere chiesto anche quando sia probabilissimo che 11 credito del- l'istante sara coperto dalla vendita all'incanto eseguita co11a menzione dell'onere reale (consid. 2). Termine per presentare l'istanza (conid: 2): . . . I creditori che ricevettero in pegno deI titoh IpoteCart, postenor- mente aUa costituzione d'una servitu sul fondo gravato, non possono chiedere il doppio turno d'ssta qnand'ancne i predetti titoli fossero di grado superiore alla servttu (consid. 3). Art. 141 cp. 3 LEF, 56 e 129 RRF, 12 CC. A. -Mit Vertrag vom 8. November 1926 verkauften Walter Odermatt, Leo Weber und Leo Lienhard dem Gustav Zollinger die in der Gemeinde Wolfenschiessen befindlichen Liegenschaften No. 318 und 319, bestehend

216 Schuldbetreib mgs. und Konkursrecht. No 54. aus einem Wohnhaus und einem Fabrikgebäude (Par- queterie) mit Umschwung. Die hypothekarische Belastung dieser Liegenschaften betrug damals 65,000 Fr.; die jüngsten Hypotheken datierten aus dem Jahre 1909. Hie- von waren für 58,000 Fr. Eigentümertitel am 11. Dezember 1925 vom Rechtsvorgänger der Verkäufer, Ambühl, bei der Nidwaldner k.antonalbank verpfändet worden zur Sicherstellung eines Darlehens, das in der Folge vom jeweiligen Erwerber der Liegenschaften übernommen werden musste. Der Vertrag vom 8. November 1926 bestimmte hierüber : Der Käufer hat das Darlehen bei der Nidwaldner Kantonalbank... zu übernehmen. Der überschuss vom Darlehen gehört den Verkäufern . - Die Liegenschaft No. 319 war sodann am 15. Juni 1926 noch mit einer Dienstbarkeit belastet worden, derzufolge auf ihr nur Rohparquet, keine fertige Ware in Parquet hergestellt und verkauft werden durfte; wer der Be- rechtigte sei, geht nach dem vorliegenden Grundbuch auszug aus dem Grundbucheintrag nicht hervor, doch besteht kein Streit darüber, dass die Dienstbarkeit zu Gunaten der heutigen Beschwerdeführerin errichtet wurde. B. -Nach dem Tode des Zollinger gelangte sein Nach- lass zur konkursamtlichen Liquidation. In dieser wurden rechtskräftig kolloziert : a) die ürtekorporation Altzellen mit einer grundver- sichertnn F?l'derung von 3000 Fr. (KolI. PI. No. 35-40), b) dIe Nldwaldner Kantonalbank mit ihrer Darlehens- forderung :No. 853 von 50495 Fr. 35 ets. nebst einem Faustpfandrecht an 66 Eigentümerpfandtiteln des Kridars im Betrage von total 60 000 Fr. (KolI. PI. No. 84) und c) die Verkäufer Odermatt, Weber und Lienhard mit einer Forderung von 14950 Fr. und einer Pfandhaft am Überschuss der Hinterlagen beim Darlehen No. 853 der Nidwaldner Kantonalbank (KoH. PI. No. 86). Am 16. September 1930 legte das Konkursamt Nidwalden die Steigerungsbedinglingen für die Vers eigerung der Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 54. 217 Nachlassliegenschaften auf. In dieselben hatte es auf Ver- langen yon Odermatt, Weber und LiEmhard unter lit. f der übergangsbestimmungen) Vorschriften über einen doppelten Ausruf der Liegenschaften (mit und ohne Ser- vitut) entsprechend Art. 56 VZG aufgenommen. Mit Zuschrift vom 25. September 1930 stellte die ürte- korporation beim Konkursamt ebenfalls noch das Begehren um doppelten Ausruf der Liegenschaft. O. -Mit Beschwerde vom 25. September verlangte die Beschwerdeführerin Aufhebung von lit. I der Steigerungs- bedingungen bezw. Abänderung derselben in dem Sinne, dass die Liegenschaft nur mit der Dienstbarkeit ausgerufen und die letztere dem Erwerber überbunden werde. Durch Entscheid vom 27. Oktober 1930 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen mit der Be- gründung: Da der Anspruch von Odermatt, Weber und Lienhard auf den Überschuss der Darlehenshinterlage bei der Kantonalbank amtlich verurkundet und von keiner Seite bestritten worden sei, seien diese Gläubiger Eigentümer des Deckungsüberschusses. Die letzten bei der Kantonalbank verpfändeten Hypotheken datieren von 1909, gehen also der streitigen Dienstbarkeit im Range vor. Diesen drei Gläubigern können daher die den Grund- pfandgläubigern in Art. 141 SchKG eingeräumten Rechte nicht abgesprochen werden. Der doppelte Ausruf sei zudem auch von der ürtekorporation verlangt worden, die unbe- streitbar hiezu berechtigt sei. Übrigens sei die Kol1o- zierung der Dienstbarkeit hinter der hypothekarischen Belastung von 65,000 Fr. von der Beschwerdeführerin nicht angefochten worden; diese habe damit das Recht, gegen den doppelten Ausruf Einsprache zu erheben, ver- wirkt, denn der Streit darüber, ob die Dienstbarkeit mit oder ohne Zustimmung der ältern Pfandgläubiger errichtet worden sei, gehöre ins Kollokationsverfahren. Diesen Entscheid zog die Rekurrentin rechtzeitig an das Bundesgericht weiter unter Wiederholung ihres Be- schwerdeantrages.

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 54. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :

  1. -Der Beschwerde kann die Rechtskraft des Kollo- kationsplanes nur insofern entgegengehalten werden, als im letztem sowohl für die ürtekorporation als auch für Odermatt, Weber und Lienhard diejenigen Rechte aner- kannt worden sind, welche Art. 141 Abs. 3 SchKG als Voraussetzungen für das Begehren um doppelten Ausruf nennt. Ob dies im vorliegenden Fall wirklich geschehen ist, ist erst zu untersuchen.
  2. -Dass die Ürte korporation Inhaberin von Grund- pfandrechten ist, welche schon vor Errichtung der Dienst- barkeit bestanden, wird auch von der Rekurrentin aner- kannt, welche überdies selbst nicht behauptet, dass die Ürtekorporatioll der Begründung der Dienstba.rkeit zu- gestimmt habe. Die Voraussetzungen des Art. 141 Abs. 3 SchKG sind daher gegeben. Die Rekurrentin wendet denn auch lediglich pin, das Begehren um doppelten Ausruf sei verspätet gestellt worden und müsse zudem als Rechts- missbrauch hezeiclmet werden, denn die Forderung der Ül tekorporation werde auch bei einem Ausruf mit der Dienstbarkeit auf jeden Fall gedeckt werden. -Beide Einwände sind indessen haltlos: Was einmal die Verspä- tung des Begehrens anbetrifft, so geht aus den Akten hervor, dass das Konkursamt für die in Art. 71 KV vorge- schriebene Spezialanzeige über' die erste Steigerung ein Formular verwendet hat, das entgegen Art. 129 VZG keine Fl'istansetzung für die Einreichung von Begehren im Sinne von Art. 141 Abs. 3 SchKG enthält (vgL auch den Text des obligatorischen Formulars K 83). Mangels solcher Fristansetzung muss jedoch das von der Ürtekorporation noch während der Auflegung der Steigerungsbedingungen gestellte Begehren als rechtzeitig betrachtet werden ; die Unterlassung des Amtes darf dem Grundpfandgläubiger nicht zum Nachteil gereichen. -Gemäss ständiger Recht- sprech1lIl ist sodann gegenüber betreibungsrechtlichen Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 54.

Behelfen -und mit einem solchen hat man es beim Be- gehren um doppelten Aufruf zu tun -die auf Art. 2 ZGB gestützte Einwendung des Rechtsmissbrauchs ausge- schlossen (BGE 42 m 85; 55 Irr 28). Übrigens lässt sich das Vorhandensein eines schutz würdigen Interesses der Korpo- ration am doppelten Ausruf nicht in Abrede stellen : Da den Hypotheken der Ürtekorporation laut Kollokations- plan nur eine Belastung von 20,500 Fr. vorgeht, während der Erlös aus der Liegenschaft (samt der Dienstbarkeit) 25,000 Fr. vermutlich übersteigen wird, so wird allerdings der Ürtekorporation wegen ein zweiter Ausruf kaum stattfinden müssen. Allein der Verlauf einer Steigerung lässt sich nie mit Sicherheit voraussehen, sodass einem Grundpfandgläubiger auch nicht verwehrt werden darf, für den ungünstigsten Fall vorzusorgen. Immerhin sei ausdrücklich festgestellt, dass das Begeh- ren der Ürtekorporation nur zu beachten ist, soweit sich dies zur Wahrung der Interessen dieses Gläubigers als erforderlich erweist. Sobald beim Ausruf der Liegenschaft samt der Dienstbarkeit ein Angebot erzielt wird, das die Forderung der Ürtekorporation nebst Akzessorien deckt, ist eine Ausbietung der Liegenschaft ohne die Dienstbar- keit auSgeschlossen (sofern nicht noch weitere nach Art. 141 Abs. 3 zulässige Begehren vorliegen). 3. -Anders verhält es sich dagegen mit Bezug auf das von Odermatt; Weber und Lienhard gestellte Begehren: Diese Gläubiger sind nicht Inhaber von Grundpfandrech- ten ; kolloziert worden sind sie lediglich mit einer ( Pfand- haft am Überschuss der Hinterlagen bei der Nidwaldner Kantonalbank . Selbst wenn man noch annehmen wollte, dass darunter ein (nachgehendes) Faustpfandrecht an jenen Grundpfandtiteln zu verstehen sei -was jedoch zum Mindesten als sehr zweifelhaft erscheint -so fragt sich zunächst immer noch, ob das Recht, den doppelten Ausruf zu verlangen, überhaupt auch einem Inhaber blosser Faustpfandrechte an Grundpfandtiteln zustehe ; das Ge-

22() Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 54. setz (Art. 141 Abs. 3 SchKG, Art. 812 ZGB) spricht jeden- falls in diesem Zusammenhang nur vom Grundpfand- gläubiger. Diese Frage braucht indessen hier nicht grund- sätzlich entschieden zu werden; denn unter allen Umstän- den könnten doch nur Faustpfandrechte in Betracht fallen, die bei Errichtung der Dienstbarkeit bereits vorhanden waren. Sowenig wie nachgehende Grundpfandrechte verdienen erst nachträglich begründete Faustpfand- rechte einen Vorrang gegenüber einer früher errich- teten Dienstbarkeit: Noch gar nicht bestehende Rechte konnten durch die Servitutsbestellung nicht beeinträchtigt werden. Zuzugeben ist zwar, dass auch die Inhaber von erst nachträglich begründeten Faustpfandrechten an rangältern Grundpfandtiteln an einem doppelten Ausruf interessiert sein können. Allein wenn ein solches Faustpfandrecht durch einen einzigen Ausruf (mit der Dienstbarkeit) ent- wertet wird, so liegt die Ursache dieser Entwertung nicht in der Errichtung der Dienstbarkeit, sondern in der im Verzicht auf den doppelten Ausruf enthalnnen nachträg- lichen Genehmigung der Servitutserrichtung durch den Grundpfandgläubiger. Es ist aber ausgeschlossen, dass der Dienstbarkeitsberechtigte für die Folgen des Ver- haltens eines Dritten, des Grundpfandgläubigers, auf- kommen muss. Es geht daher nicht an, auf das Datum der Errichtung der verfaustpfändeten Grundpfandtitel abzustellen, wie die Vorinstanz dies getan hat. Da nun im vorliegenden Fall die ( Pfandhaft l) von Odermatt, Weber und Lienhard unbestrittenermassen erst durch den Ver- trag vom 8. November 1926, also erst nach Errichtung der streitigen Dienstbarkeit begründet wurde, geht sie der letztem im Range nach und berechtigt schon aus diesem Grunde nicht zum Begehren eines doppelten Aus- rufes. Es braucht daher nicht näher erörtert zu werden, ob diese drei Gläubiger der Bestellung der Servitut zuge- stimmt haben, wie dies von der Rekurrentin behauptet wird. Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 55. 221 Demnach erkennt die Schuldbetreibungs-und Konku'fs- . kammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 55. Sentenz 8. dicembre 1930 nelIa causa Banes. Credito Svizzero. L'art. 34 b RRF obbliga l'Uffieio a verificare, se l'insinuazione di un credito ipotecario concordi coll'estratto deI registro fondiario ed a iscrivere nell'elenco il contennto dell'estratto, ove porti su somma maggiore 0 su grado diverso (consid. 1).

L'omissione di sifatta iscrizione non investe l'elenco-oneri di

vizio radicale ed insanabile e non da agli interessati il diritto di

chiederne in ogni tempo l'annullamento 0 la rettifica per la via

deI reclamo (consid. 2).

L'art. 34 litt. b de l'ord. sur la rOOlis. forcee des imm. oblige l'office

a verifiel' si l'inscription d'una creance hypothecaire concorde

avec l'extrait du registre foncier et a inscrire a l'eiat des charges

le contenu dudit extrait s'i! mentionne une somme plus elevee

ou indique un autre rang (consid. 1).

La non-inscription du contenu de l'extrait ne rend toutafois

pas nllll'etat des charges et ne donne pas aux interesses le droit

d'en demander en tout tamps par voie de plainte l'annulation

ou la rectification(consid. 2).

Art. 34 lit. b VZG verpflichtet das Betreibungsamt zur Prüfung,

ob die Anmeldung einer grundversicherten Forderung mit

dem Grundbuchauszug übereinstimmt und im Lastenver-

zeichnis den Inhalt des Grundbuchauszuges anzugeben, wenn

sie auf einen höhern Betrag oder einen andern Rang lautet.

(Erw. 1). -Die Nichtangabe des Grundbuchinhaltes macht

indessen das Lastenverzeichnis nicht nichtig und gibt den

Beteiligten kein Recht, jederzeit auf dem Beschwer J.eweg die

Aufhebung oder Berichtigung des Lastenverzeichnisses zu

verlangen. (Erw. 2.)

  1. -Nell'elenco oneri dell'esecuzione N. 57788 figura al
  2. 4 un credito ipotecario convenzionale di 110 005 fchi 20,

di primo grado, a favore deI Credito Svizzero in, Lugano,

cosi spooificato: Costituzione di ipoteca a garanzia di

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