BGE 56 III 205
BGE 56 III 205Bge13.06.1917Originalquelle öffnen →
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Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht. N0 51.
grenze hinaus ausgeübt werden, jedenfalls nicht gegenüber
Ausländern (vgl. LISZT, Völkerrecht, 9. A. S. 75). Ob und
inwieweit nun durch die inländische Gesetzgebung Aus-
• nahmen von diesem Grundsatz vorgesehen werden können,
mag dahingestellt bleiben, denn jedenfalls besteht für
Fälle der vorliegenden Art keine derartige Sondervor-
schrift. Wenn die Vorinstanz demgegenüber darauf ver-
weist, dass Art. 91 in Art. 275 ausdrücklich als anwendbar
erklärt werde, so setzt sie voraus, was erst noch zu beweisen
wäre,
nämlich, dass Art. 91 auch gegenüber dem im
Ausland wohnhaften Schuldner gelte. Eine dahinzielende
Absicht des Gesetzgebers ist nun nicht schon damit dar-
getan, dass weder Art. 91 noch 275 einen ausdrücklichen
Vorbehalt zu Gunsten des im Ausland wohnhaften Schuld-
ners aufweisen ; vielmehr _ hätte es im Hinblick auf de:f}
erwähnten völkerrechtlichen Grundsatz einer ausdrück-
lichen gegenteiligen Erklärung bedurft. Eine solche fehlt
jedoch.
Unbehelflich ist auch der Hinweis darauf, dass Art.
271 Ziff. 4 SchKG überhaupt einen Arrest ulässt, « wenn
der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt»; denn mit
der Arrestierung als solchen wird noch keine Zwangsgewalt
über die Landesgrenze hinaus ausgeübt. Dem im Ausland
wohnhaften Schuldner wird durch die Arrestlegung selbst
noch kein bestimmtes Handeln zur Pflicht gemacht, das er
vom Ausland aus zu bewerkstelligen hätte, vielmehr wird
damit lediglich ermöglicht, auf das im Inland gelegene
Vermögen des ausländischen Schuldners zu greifen. Die
Schaffung dieser Möglichkeit beruht ihrerseits auf der
Gebietshoheit des Schweiz, welcher sich auch der Aus-
länder wenigstens mit dem Vermögen unterworfen hat,
das er in die Schweiz verbrachte. Anderseits setzt der
Vollzug dieses sogenannten Ausländemrrestes keineswegs
in
jedem Fall mit Notwendigkeit die Verletzung fremder
Gebietshoheit voraus; nämlich überall da nicht, wo das
Betreibungsamt sich auch ohne Mithülfe des Schuldners
von der Existenz der Arrestobjekte überzeugen und deren
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 52.
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Wert schätzen kann. Die blosse Zustellung der Betrei-
bungsurkunden, die ja den Schuldner noch ncht zu einem
bestimmten persönlichen Verhalten verpflIchten, kann
nicht als direkte Ausübung von Zwangsgewalt im Ausland
betrachtet werden, zumal wenn sie durch Vermittlung der
ausländischen Behörden erfolgt.
Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer :
In Gutheissung des Rekurses wird der angefochtene
Entscheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen.
52.
Bescheid vom 17. November 1980
an das Polizeidepartement des Xantons Soloth111'D.
Die Eintragung des E i gen t ums vor b ~ haI t ~ s .80 n
anderen T i e ren als Pferden, Eseln, MaultIeren, RmdVleh,
Schafen, Ziegen und Schweinen darf nicht verweigert werden.
ZGB Art. 713, 715, 885; OR Art. 198.
On ne doit pas refuser d 'inscrire les pactes de resenJe de r-0prietB
portant sur d'autres animaux que les chevaux, les anes, les
mulets, la rooe bovine, les moutons, les chevres et les porcs
(art. 713, 715 et 885 CC, art. 198 CO).
Non si uo rifiutare l'iscrizione dei patti di riserv~ proprita c?d
die Eintragung der Eigentumsvorbehalte )}, obwohl dann
nur von (1 Sachen » die Rede sei, oder ob die Verordnung
betreffend die Viehverpfändung zu sinngemässer Anwen-
dung komme. . ..
An und für sich ist es eine vom matenellen ZlvJlrechte
beherrschte und daher der Entscheidung durch die Zivil-
gerichte vorzubehaltende Frage, ob ein Pfandrecht an
Tieren der von Ihnen genannten Art ohne übertragung
des Besitzes bestellt werden könne durch blosse Eintragung
cemnti degli animali, all' infuori dei seguentl: cavalh, asml,
muli, bovini, pecore, capre e majali (art. 713, 715 e 885 CC;
198 CO).
In Ihrem Schreiben vom 10. d. M. werfen Sie die Frage
auf, « ob für Silberfüchse und Nerze Eigentum vorbe-
halten werden kann im Sinne der Verordnung betreffe
206 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 52. in das (Vieh-) Verschreibungsprotokoll, wie es Art. 885 ZGB vorsieht. Wird diese Frage bejaht, so ist hieraus gemäss Art. 715 ZGB ohne weiteres zu folgern, dass der Eigentumsvorbehalt an solchen Tieren ausgeschlossen ist. Allein wenn ein Betreibungsamt, von dieser Auffassung ausgehend, die Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes ablehnen sollte, so könnten die Aufsichtsbehörden über die Betreibungsämter,in letzter Instanz die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts durch Be- schwerde angegangen werden und sich dann einer vor- läufigen Entscheidung nicht entziehen. Unter diesem Gesichtspunkte kann sich die Kammer dazu verstehen, Ihnen den nachgesuchten Bescheid zu erteilen. Art. 715 Abs. 1 ZGB und in Anlehnung daran die Ver- ordnung betreffend die -Eintragung der Eigentumsvor- behalte sprechen von beweglichen Sachen bezw. Sachen schlechthin in keinem anderen Sinn als Art. 713 ZGB, der als Gegenstand des Fahrniseigentums die ihrer Natur nach beweglichen körperlichen Sachen bezeichnet, wozu unzweifelhaft auch lebende Tiere gehören. (Nichts anderes ergibt sich aus dem französischen Gesetzestext, der in Art. 713 von {( choses », in Art. 715 von {( meuble » spricht; denn auch der letztere Ausdruck hat, abgesehen vom Ausschlusse der unbeweglichen Sachen, eine nicht weniger allgemeine Bedeutung als der erstere und bezeichnet nicht etwa die leblosen Sachen im Gegensatze zu den lebenden' Tieren.) Demgegenüber schliesst Art. 715 Abs. 2 ZGB den Eigentumsvorbehalt {( beim Viehhandei » aus. Vieh- handel ist aber nach der gesetzlichen Umschreibung in Art. 198 OR nur der Handel mit Pferden, Eseln, Maul- tieren, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen, nicht mit anderen lebenden Tieren. Dass eine Viehverschreibung bezüglich anderer Tiere nicht stattfinden kann, ergibt sich zudem aus der Vorschrift der lVIitwirkung des Vieh- inspektors bei der Errichtung der Viehverschreibung (Art. 10 der Verordnung betreffend die Viehverpfändung) ; denn der Kontrolle des Viehinspektors untersteht gemäss Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 52. 207 Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die Bekämpfung von Tierseuohen, vom 13. Juni 1917, nur der Verkehr mit Tieren des Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen-und Schwein- gesohlechtes. Danach darf also die Eintragung des Eigen- tumsvorbehaltes an Silberfüchsen und dergl. nicht abge- lehnt werden, vorausgesetzt natürlich, dass die Anmeldung einzeln bestimmte Tiere betrifft. ---~s(t!._-- OFOAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bern
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