BGE 56 III 202
BGE 56 III 202Bge17.11.1930Originalquelle öffnen →
202 Schuldbetreibungs-und Konlrursrecht_ N° 51. nicht eine deponierte Sache, sondern eine Forderung zu arrestieren, so konnte das nur am Wohnorte des Gläubi- gers, in Locarno, geschehen (vgL das oben zitirte Urteil • BGE 47 TI! 75), weshalb der in Zug gelegte Arrest aufzuheben ist. Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und der vom Betreibungs- amt Zug in Vollziehung des Arrestbefehles Nr_ 28/1930 gelegte Arrest aufgehoben. 51. Entscheid vom 15. November 1930 i. S. Sta.dt Wien. Unzulässigkeit, von einem im Ausland wohnhaften Schuldner unter Androhung von Straffolgen Auskunft i. S. von Art. 91 SchKG zu verlangen. L'Office ne saurait exiger qu'un debiteur qui habite A l'etranger lui fournisse, sous les peines de droit, los indications prevues pa.r l'a.rt. 91 LP. Da. un debitore !residente a.ll'estero l'Ufficio non PUQ eeigere, sotto comminatoria. degli effetti di legge, leo informazioni di cui all'art. 91 LEP. A. -Am 25. Juni 1930 erwirkte der Rekur.sgegner gegen die Rekurrentin einen Arrestbefehl, in welchem als Arrestgegenstände bezeichnet wurden: «Kontokorrentgut- haben, Depositen, Guthaben irgendwelcher Art, speziell Fonds zur ZinsentHgung, WertSchriften und andere Valo- ren, Tresorinhalt der Schuldnerin bei der Schweiz. Kredit- anstalt Zürich 1...)} Da die genannte Bank jedoch jede Auskunft verweigerte, arrestierte das Betreibungsamt lediglich « Guthaben irgendwelcher Art bei der Schweiz. Kreditanstalt)} und teilte dem Gläubiger bei Zustellung der Arresturkunde mit, der Arrestbefehl werde im übrigen erst vollzogen, wenn er, der Gläubiger, die zu einer gehö- rigen Spezifikation erforderlichen Angaben gemacht habe. Nachdem das Betreibungsamt auch ein Begehren des Gläubigers abgelehnt hatte, den Magistrat der Stadt Wien Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 51. 203 aufzufordern, die nötige Auskunft zu erteilen und die Bank zur Öffnung der Tresorfächer anzuweisen, reichte der Gläubiger die vorliegende Beschwerde ein mit dem Antrag, das Betreibungsamt zu verpflichten, den Magistrat der Stadt Wien zur Auskunfterteilung über den Vermägens- bestand bei der Schweiz. Kreditanstalt in Zürich anzu- halten und diese Aufforderung mit der gesetzlichen Straf- androhung zu versehen. B. -Während die erste Instanz die Beschwerde abge- wiesen hatte, schützte die obere kantonale Aufsichtsbe- hörde dieselbe mit Entscheid vom 10. Oktober 1930. Gegen diesen letztern richtet sich der vorliegende Rekurs der Schuldnerschaft, mit welchem die Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: In seinem Entscheid BGE 56ITI 44 f. hat das Bundes- gericht allerdings Art. 91 SchKG auch für den Arrestvoll- zug insofern als anwendbar erklärt, als in einem Fall, wo dem Betreibungsamt die Arrestierung von bei einer be- stimmten Bank hinterlegten Wertschriften anbefohlen worden' sei, der Schuldner bei Straffolge verpflichtet sei, über Bestand und Umfang eines solchen Depots Auskunft zu erteilen u:Qd die deponierten Wertpapiere dem Be- treibungsamt zur Spezifikation und Schätzung zur Ver- fügung zu stellen bezw. das Tresorfach öffnen zu lassen. Es fragt sich nun, ob diese Bestimmung auch gegenüber einem im Ausland wohnhaften Schuldner gilt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz muss diese Frage jedoch verneint werden : Die Androhung von Straffolgen für den Fall des Un- gehorsams gegenüber einer amtlichen Verfügung bedeutet unzweifelhaft Ausübung eines Zwanges. Die Zwangsgewalt eines Staates bezw. seiner Organe beschränkt sich indessen gemäss einem allgemein anerkannten Grundsatz des Völ- kerrechtes auf das Inland und kann nicht über die Landes-
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Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 51.
grenze hinaus ausgeübt werden, jedenfalls nicht gegenüber
Ausländern (vgl. LISZT, Völkerrecht, 9. A. S. 75). Ob und
inwieweit nun durch die inländische Gesetzgebung Aus-
, nahmen von diesem Grundsatz vorgesehen werden können,
mag dahingestellt bleiben, denn jedenfalls besteht für
Fälle der vorliegenden Art keine derartige Sondervor-
schrift. Wenn die Vorinstanz demgegenüber darauf ver-
weist dass Art. 91 in Art. 275 ausdrücklich als anwendbar
,
erklärt werde, so setzt sie voraus, was erst noch zu beweisen
wäre,
nämlich, dass Art. 91 auch gegenüber dem im
Ausland wohnhaften Schuldner gelte. Eine dahinzielende
Absicht des Gesetzgebers ist nun nicht schon damit dar-
getan, dass weder Art. 91 noch 275 einen ausdrücklichen
Vorbehalt zu Gunsten des im Ausland wohnhaften Schuld-
ners aufweisen; vielmehr_ hätte es im Hinblick auf de:p.
erwähnten völkerrechtlichen Grundsatz einer ausdrück-
lichen gegenteiligen Erklärung bedurft. Eine solche fehlt
jedoch.
Unbehelflich ist auch der Hinweis darauf, dass Art.
271 Ziff. 4 SchKG überhaupt einen Arrest ,zulässt, « wenn
der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt»; denn mit
der Arrestierung als solchen wird noch keine Zwangsgewalt
über die Landesgrenze hinaus ausgeübt. Dem im Ausland
wohnhaften Schuldner wird durch die Arrestlegung selbst
noch kein bestimmtes Handeln zur Pflicht gemacht, das er
vom Ausland aus zu bewerkstelligen hätte, vielmehr wird
damit lediglich ermöglicht, auf das im Inland gelegene
Vermögen des ausländischen Schuldners zu greifen. Die
Schaffung dieser Möglichkeit beruht ihrerseits auf der
Gebietshoheit des Schweiz, welcher sich auch der Aus-
länder wenigstens mit dem Vermögen unterworfen hat,
das er in die Schweiz verbrachte. Anderseits setzt der
Vollzug dieses sogenannten Ausländerarrestes keineswegs
in jedem Fall mit Notwendigkeit die Verletzung fremder
Gebietshoheit voraus; nämlich überall da nicht, wo das
Betreibungsamt sich auch ohne Mithülfe des Schuldners
von der Existenz der Arrestobjekte überzeugen und deren
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Wert schätzen kann. Die blosse Zustellung der Betrei-
bungsurkunden, die ja den Schuldner noch ncht zu einem
bestimmten persönlichen Verhalten verpflichten, kann
nicht als direkte Ausübung von Zwangsgewalt im Ausland
betrachtet werden, zumal wenn sie durch Vermittlung der
ausländischen Behörden erfolgt.
Demnach erkennt die SchtddbefR'. und Konkurskammer :
In Gutheissung des Rekurses wird der angefochtene
Entscheid aufgehoben und die Beschwerde abgewiesen.
52. Bescheid vom 17. November 1930
an das Polizeidepartement des Xantons SolothurD.
Die Eintragung des E i gen turn s vor b hai t S .80 n
anderen T i e ren als Pferden, Eseln, MaultIeren, RmdVleh,
Schafen, Ziegen und Schweinen darf nicht verweigert werden.
ZGB Art. 713, 715, 885; OR Art. 198.
On ne doit pas refuser d 'inscrire las pacte.B de reser'l)e de propriete
rtant BUr d'autras animaux que las chevaux, las anas, les
ets, 180 race bovine,les moutons, las chevres et las porcs
(art. 713, 715 et 885 ce, an. 198 CO).
Non si puo rifiutare l'iscrizione dei patti di riB propritd c?
cerllenti degli animali, all' infuori dei seguentl : cava.lh, aSllll,
muli, bovini, pecore, ca.pre e majali (art. 713, 715 e 885 CC;
198 CO).
In Ihrem Schreiben vom 10. d.M. werfen Sie die Frage
auf, «ob für Silberfüchse und Nerze Eigentum vorbe-
halten werden kann im Sinne der Verordnung betreffend
die Eintragung der Eigentumsvorbehalte », obwohl darin
nur von « Sachen » die Rede sei, oder ob die Verordnung
betreffend die Viehverpfändung zu sinngemässer Anwen-
dung komme. . ..
An und für sich ist es eine vom matenellen Zlvdrechte
beherrschte und daher der Entscheidung durch die Zivil-
gerichte vorzubehaltende Frage, ob ein Pfandrecht an
Tieren der von Ihnen genannten Art ohne übertragung
des Besitzes bestellt werden könne durch blosse Eintragung
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