BGE 56 III 198
BGE 56 III 198Bge10.10.1930Originalquelle öffnen →
198 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 50. ist klar. Sie sind deshalb in der Abwesenheit des Schuld- ners notwendig auf die Wanduhr angewiesen. Damit steht deren Kompetenzqualität fest. • 2. -Es frägt sich nur noch, ob nicht die Retention des Regulators unter der Bedingung aufrechtzuerhalten ist, dass die Rekurrentin dem Schuldner innert bestimmter Frist eine billigere Hausuhr zur Verfügung stelle. Aber auch das kommt nicht in Betracht. Die Beschaffung von Ersatzstücken durch den Gläubiger ist. nicht zu dem Zwecke zugelassen, dass die Einrichtung des Schuldners in jeder Hinsicht auf das Primitivste reduziert werden könne. Die Massnahme hat vielmehr Ausnahmecharakter und soll lediglich den Zugriff auch auf solche Gegenstände ermöglichen, deren Wert infolge kostbarer Ausstattung oder aus irgend einem andern Grunde in einem offentlichen Missverhältnis steht zum Wert einfacher, dem Kompe- tenzanspruch des Schuldners und seiner Familie ebenfalls genügender Gegenstände derselben Art. Von einem solchen Missverhältnis kann bei einer auf 40 Fr. geschätzten Wand- uhr nicht die Rede sein. Trotzdem eine Weckeruhr ohne Zweifel um einen niedrigern Preis erhältlich wäre, ist demnach die Auswechslung abzulehnen. Demgemä88 erkennt die Sckuldbetreibungs-. und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 50. Entscheid vom 3. November 1&30 i. S. Bader.
200 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 50_ durch Beschwerde an mit der Begründung, der Arrest- befehl sei nicht von der· zuständigen Behörde erlassen worden. Durch die Deposition des Forderungsbetrages • beim Betreibungsamt Zug habe die Firma Landis & Hauser ihre Schuldpflicht nicht erfüllt, sodass die Forde- rung weiterbestehe, und nur diese, nicht das Depot, habe arrestiert werden können und zwar ausschliesslich am Wohnort des Gläubigers, in Locarno ; sodann wäre auf jeden Fall auch in Zug nicht der Gerichtsschreiber zu- ständig gewesen, der den Arrestbefehl allein unterzeichnet habe, sondern der Kantonsgerichtspräsident. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde durch Entscheid vom 15. Oktober ab. Sie geht davon aus, dass das Depot beim Betreibungsamt Zug eine körperliche Sache darstelle und deshalb richtigerweise in Zug arrestiert worden sei; dass die vom Kantonsgerichtspräsidenten erlas- senen Arrestbefehle nur vom Gerichtsschreiber oder Sekre- tär unterzeichnet werden, beruhe auf langjähriger Praxis. O. -Diesen Entscheid zog der Beschwerdeführer unter Wiederholung des Antrages, der Arrestvollzug sei aufzu- heben, an das Bundesgericht weiter. . Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
202 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 61. nicht eine deponierte Sache, sondern eine Forderung zu arrestieren, so konnte das nur am Wohnorte des Gläubi- gers, in Locarno, geschehen (vgL das oben zitirte Urteil • BGE 47 TII 75), weshalb der in Zug gelegte Arrest aufzuheben ist. Demnach erkennt die Schuldbetr. und Konkur8kammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und der vom Betreibungs- amt Zug in Vollziehung des Arrestbefehles Nr. 28/1930 gelegte Arrest aufgehoben. 51. Entscheid vom 16. November 1930 i. S. Sta.dt Wien. Unzulässigkeit, von einem im Ausland wohnhaften Schuldner unter Androhung von Straffolgen Auskunft i. S. von Art. 91 SchKG zu verlangen. L'Office ne saurait exiger qu'un debiteur qui habite a. l'etranger lui fournisse, sous les peines de droit, los indications prevues par l'art. 91 LP. Da. un debitore !residente all'estero l'Ufficio non PUQ esigere, sotto comminatoria degli effetti di legge, le> informazioni di oui all'art. 91 LEP. A. -Am. 25. Juni 1930 erwirkte der Rekul'ßgegner gegen die Rekurrentin einen Arrestbefehl, in welchem als Arrestgegenstände bezeichnet wurden: «Kontokorrentgut- haben, Depositen, Guthaben irgendwelcher Art, speziell Fonds zur ZinsentHgung, WertSchriften und andere Valo- ren, Tresorinhalt der Schuldnerin bei der Schweiz. Kredit- anstalt Zürich 1...» Da die genannte Bank jedoch jede Auskunft verweigerte, arrestierte das Betreibungsamt lediglich « Guthaben irgendwelcher Art bei der Schweiz. Kreditanstalt» und teilte dem Gläubiger bei Zustellung der Arresturkunde mit, der Arrestbefehl werde im übrigen erst vollzogen, wenn er, der Gläubiger, die zu einer gehö- rigen Spezifikation erforderlichen Angaben gemacht habe. Nachdem das Betreibungsamt auch ein Begehren des Gläubigers abgelehnt hatte, den Magistrat der Stadt Wien Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 61. 203 aufzufordern, die nötige Auskunft zu erteilen und die Bank zur Öffnung der Tresorfächer anzuweisen, reichte der Gläubiger die vorliegende Beschwerde ein mit dem Antrag, das Betreibungsamt zu verpflichten, den Magistrat der Stadt Wien zur Auskunfterteilung über den Vermögens- bestand bei der Schweiz. Kreditanstalt in Zürich anzu- halten und diese Aufforderung mit der gesetzlichen Straf- androhung zu versehen. B. -Während die erste Instanz die Beschwerde abge- wiesen hatte, schützte die obere kantonale Aufsichtsbe- hörde dieselbe mit Entscheid vom 10. Oktober 1930. Gegen diesen letztern richtet sich der vorliegende Rekurs der Schuldnerschaft, mit welchem die Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Die Schuldbetreibung8-und Konkur8kammer zieht in Erwägung: In seinem Entscheid BGE 56 ITI 44 f. hat das Bundes- gericht allerdings Art. 91 SchKG auch für den Arrestvoll- zug insofern als anwendbar erklärt, als in einem Fall, wo dem Betreibungsamt die Arrestierung von bei einer be- stimmten Bank hinterlegten Wertschriften anbefohlen worden' sei, der Schuldner bei Straffolge verpflichtet sei, über Bestand und Umfang eines solchen Depots Auskunft zu erteilen u:Qd die deponierten Wertpapiere dem Be- treibungsamt zur Spezifikation und Schätzung zur Ver- fügung zu stellen bezw. das Tresorfach öffnen zu lassen. Es fragt sich nun, ob diese Bestimmung auch gegenüber einem im Ausland wohnhaften Schuldner gilt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz muss diese Frage jedoch verneint werden : Die Androhung von Straffolgen für den Fall des Un- gehorsams gegenüber einer amtlichen Verfügung bedeutet unzweifelhaft Ausübung eines Zwanges. Die Zwangsgewalt eines Staates bezw. seiner Organe beschränkt sich indessen gemäss einem allgemein anerkannten Grundsatz des Völ- kerrechtes auf das Inland und kann nicht über die Landes-
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.