1~2 Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 ,1.
Deren Entsoheid hätte daher von der kantonalen Auf-
sichtsbehörde aufgehoben werden sollen, wenn er recht-
zeitig an sie weitergezogen worden ist, was entgegen ihrer
Auffassung der Fall ist.
2.
-Zutreffend hat die Vorinstanz in Anlehnung an
BGE 52 III S. 65 Erw. 1 den Rekurrenten die Legitimation
zur Weiterziehung des Beschwerdeentscheides der unteren
Aufsichtsbehörde nicht abgesprochen, obwohl sie bisher
am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt waren. Sie haben
nämlich insofern unverkennbar ein Interesse an der
Aufrechterhaltung des Beschlusses der zweiten Gläubiger-
versammlung, als sie sich diesfalls nur gegen ein e n
Anfechtungskläger, die Konkursmasse, zu verteidigen
haben, andernfalls zudem von der Teilnahme am Ergebnis
der Anfechtungsklagen ausgeschlossen wären. Indessen
wäre dieses Rekursrecht der einzelnen Konkursgläubiger
regelmässig illusorisch, wenn die Rekursfrist
auch· für sie
schon mit der Mitteilung des Entscheides der unteren
Aufsichtsbehörde an die bisher einzig ins Verfahren ein-
bezogene Konkursverwaltung zu laufen beginnen würde,
namentlich im Falle, dass letztere ihn nicht unverzüglich
durch Zirkular zur Kenntnis der Konkursgläubiger bringt.
Massgebend für den Fristbeginn kann daher nur sein die
Mitteilung, sei es
durch die Aufsichtsbehörde selbst, sei es
durch die Konkursverwaltung, an die Konkursgläubiger,
dass eine Verfügung
der Kopkursverwaltung oder ein
Gläubigerversammlungsbeschluss
durch Beschwerdeent-
scheid der Aufsiohtsbehörde aufgehoben bezw. ersetzt
worden ist. Bisher sind denn sowohl von oberen kanto-
nalen Aufsiebtsbehörden als vom Bundesgerioht Rekurse
einzelner Konkursgläubiger gegen solche
Besohwerdeent-
f>cheide auch noch nach Ablauf von zehn Tagen seit der
Zustellung an die Konkursverwaltung ohne Bedenken
entgegengenommen worden. Die
von der Vorlnstanz
befürchtete Ungewissheit darüber, ob ein derartiger Ent-
scheid noch weitergezogen werden wolle, kann das Kon-
kursamt sehr einfach und rasch durch Zirkular an die
Schuldbetreibungs. und Konlrnrsrecht. N° 42. 163
Konkursgläubiger beheben. Die früher als zehn Tage vor
der Weiterziehung erfolgte mündliche lVfitteilung vom
Beschwerdeentscheid
an den Rekurrenten Pfenninger-
Vonarburg, die übrigens den
in Art. 34 SchKG aufge-
stellten Erfordernissen
nicht entspricht, brauchen sioh
die übrigen
Rekurrenten nioht entgegenhalten zu lassen,
da ihm keine andere Vollmaoht als zur Stellung eines
gemeinsamen Vergleiohsvorschlages
erteilt worden war.
3.
-Dem eventuellen Beschwerdeantrag werden die
Mitglieder des Gläubigeraussohusses
dadurch Rechnung
tragen müssen, dass sie bei der Behandlung der sie selbst
oder ihre Auftraggeber betreffenden Geschäfte in den
Ausstand treten.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, die angefochtenen
Entscheidungen
der kantonalen Aufsichtsbehörden werden
aufgehoben
und die Beschwerde gegen den Gläubiger-
versammlungsbeschluss vom 30. November 1929 wird.
abgewiesen.
42. Entscheid vom 1. Oktober 1920 i. S. Egli.
Einem B e t r e i b u n g s beg ehr e n, das nicht gen a. u e
A n
gab e n übe r den g e f 0 r der t e n Z ins enthält,
da.rf keine Folge gegeben werden. Ist es aber gleichwohl
geschehen, so darf nur für den Kapitalbetrag ein Ver 1 u s l-
ach ein ausgestellt werden. SchKG Art. 07 Ziff. 3.
L'office doit refuser de donner suite a une requisition de poursuite
qui ne l'enferme pas d'indications precises au sujet des intfrtta
l'oolames. Si lB. poursuite a 13M neanmoins introduite, l'acte de
dRfaut de biens ne devra etre delivre que pour le capital de
1a erea.nce. Art. 67 eh. 3 LP.
L 'uffieio deve rifiutarsi di dar seguito ad l.ma doma.nda esecuzione,
ehe non indichi esatta.mente gli interessi reclamati. Se, non-
dini.eno, l'esecuzione fu introdotta e condotta a termine, l'aUo
di "arenza non sari!. emesso ehe per il capitale. -Art. 67 eil.
3 LEF.
HIt
Schuldbetreibungs. und Konlmrsrecht. Ne '2.
Am 10. Dezember 1928 hatte die Rekursgegnerin beim
Betreibungsamt
Hohenrain gegen den Rekurrenten das
, Betreibungsbegehren gestellt für :
«Forderungssumme : 3199 Fr. 55 Cts. nebst Zins zu
5 % seit 1. Oktober 1919, abzüglioh 1648 Fr. 90 Cts.
für gemaohte Zahlungen, zuzüglioh Zins zu 5 % je seit
erfolgten Zahlungen, vide
unten.
Grund der Forderung und Datum der Ausstellung der
Schuldurkunde : Alimentationsbeiträgelt. Vergleiohen vom
4.
10. 1919, erstmals fällig pro 1. 10. 1919 bis und mit
- Dezember 1928 = 2775 Fr.; 300 Fr. rüokständige
Alimente ebenfalls
lt. Vergleioh wie oben; 40 Fr. Advo-
katuren It. Vergleioh ; 64 Fr. 70 Cts. lt. statthalteramtlioh
fixierte Kostennota, sowie 19 Fr. 85 Cts. bisher bezahlte
Betreibungskosten. Von
"allen diesen Beträgen gehen ab
1618 Fr. 90 Crs. geleistete Zahlungen plus Zins hievon zu
5 % nach Massgabe der Daten der erfolgten Zahlungen.
Wir werden sr. Zt. über die Zinsen der Forderungen, wie
der Zahlungen eine Aufstellung maohen, sobald die Betrei-
bung soweit gediehen ist ... »
Diesem Betreibungsbegehren gab das Betreibungsamt
ohne weiteres
durch Zustellung eines entspreohend aus-
gefertigten Zahlungsbefehles Folge, gegen welchen der
Rekurrent weder Recht vorschlug, nqoh Besohwerde
führte.
In der Pfändungsurkunde setzte es dann in die
Rubrik « Betrag der Forderung. Forderung allein» die
Subtraktion der Beträge 3199 Fr. 55 Cts. -1648 Fr.
90 Cts. = 1550 Fr. 65 Cts. ein und in die Rubrik « Zins
und Kosten etwa» einfach «Z & K ». Als die Rekurs-
gegncrin naoh Ablieferung des aus der Lohnpfändung
erzielten Betrages
von 377 Fr. 50 Cts. den Verlustschein
beziehen wollte, verlangte das Betreibungsamt,
«da wir dies
aus
dem Betreibungsbegehren nicht entnehmen konnten,
eine Aufstellung der Zinsberechnung », und «als dann
diese sehr komplizierte Zinsberechnung (Staffelreohnung)
einlangte, haben wir sie ohne weiteres als richtig angenom-
men und gestützt darauf den Verlustschein ausgestellt»,
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 '2.
163
und zwar für 1557 Fr. 35 Cts. nach folgender Berechnung:
Kapital (3199 Fr. 55 Cts. -1655 Fr. 90 Cts. =) 1543 Fr.
65 Cts., Zinsen laut Aufstellung 378 Fr. 65 Cts., Kosten
12 Fr. 55 Cts., zusammen 1934 Fr. 85 Cts. ; Ergebnis der
Betreibung 377 Fr. 50 Cts. ; ungedeckt gebliebener Betrag
1557 Fr. 35.
Hiegegen
führte der Rekurrent Beschwerde mit dem
Antrag auf Aufhebung des Verlustscheines.
Die
untere Aufsiohtsbehörde ordnete eine « Bankexper-
tise
» über die Bereohnung der Zinsforderung an.
Die obere Aufsichtsbehörde hat am 4. September 1930
die Beschwerde abgewiesen und dem Rekurrenten die
Expertenkosten von 5 Fr. auferlegt.
Diesen
Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und KonkurBkammer zieht
in Eru:ägung :
Gemäss Art. 67 ZUfer 3 SchKG sind im Betreibungs-
begehren anzugeben -
und gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziffer 1.
enthält der Zahlungsbefehl diese Angabe -: «die Forde-
rungssumme ... , bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss
und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird. & Die
derart bezifferten Beträge emschliesslich Betreibungs-
kosten
sind massgebend für den Umfang der Pfändung,
der Verwertung, der Zuteilung des Reinerlöses und des
im Verlustscheine zu verurkundenden Verlustes (Art. 97
Abs. 2, 144 Abs. 4, 149 Abs. 1
SchKG), es wäre denn, dass
jene Beträge
durch Rechtsvorschlag, Abschlagszahlungen
u. dgl. Reduktionen erfahren.
Vorliegend wurde
im Betreibungsbegehren zwar nicht
die Forderungssumme selbst angegeben, für welche Be-
treibung angehoben werden wollte. Indessen ist sie
durch blosse Subtraktion der angegebenen ursprünglichen
Forderungssumme
und der angegebenen Summe der
geleisteten Zahlungen unschwer zu ermitteln, sodass mit
Bezug auf das Kapital Betreibungsbegehren und Zah-
166 Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. N0 42.
1 ungshefehl den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen.
Ausserdem ist angegehen der Zinsfuss, dagegen dann nicht
der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird. Vielmehr
• ist aus Betreihungshegehren und Zahlungsbefehl unzwei-
deutig zu ersehen, dass Zins von 3199 Fr. 55 Cts. seit
- Oktober 1919 nicht bis zur Verwertung gefordert werden
will, sondern nur bis zu einem dazwischen liegenden
Zeitpunkte, von da an dann nur noch Zins von einem
durch eine Teilzahlung reduzierten Betrag und wiederum
bis zu einem zwar späteren, aber vor der Verwertung
liegenden Zeitpunkt u. s. w. Allt>in darüber, welches die
reduzierten Forderungssummen seien, von denen schliess-
lich nur noch Zins gefordert werden wollte, und in welchen
Zeitpunkten die Reduktionen eingetreten seien, fehlte es
im Betreibungsbegehren und folglich auch im Zahlungs-
befehl an jeglicher Angabe, sodass für den Betriebenen
daraus nicht ersichtlich war, was insgesamt von ihm
gefordert werde, und für das Betreibungsamt nicht, wofür
die Pfändung Deckung bieten musste. In der Tat hatte
die Gläubigerin selbst schon im Betreibungsbegehren eine
spätere Aufstellung hierüber in Aussicht gestellt, obwohl
nichts entgegengestanden hätte, die bis dahin geleisteten
Zahlungen und geschuldeten Zinsbetreffnisse schon bei
der Anhebung der Betreibung . züfermässig zu berück-
sichtigen. Richtigerweise hätte sich daher das Betreibungs-
amt auf dieses dem Art. 67 Ziff. 3 SchKG nicht ~ntspre
chende Betreibungsbegehren gar nicht einlassen, sondern
es zur Verbesserung im Sinne präziser Angabe der gefor-
derten Zinse, allfällig eines aufgerechneten Gesamtbetrages,
an die Gläubigerin zurückweisen sollen. 'War es doch
nach eigener Angabe in der Pfändungsurkunde nicht ein-
mal in der Lage, auch nur approximativ den Zinsenbetrag
zu bestimmen, für welchen die Pfändung neben dem
Kapitalbetrag und den mutmasslichen Kosten Deckung
bieten musste. Allein wenn auch der Zahlungsbefehl an
einem Mangel litt, der die ordnungsgemässe Durchführung
der Betreibung verunmöglichte, so besteht doch heute
Schuldbetreibungs· und Konkursre<"ht. N0 42.
167
nach erfolgtem Abschluss der Betreibung durch Abliefe-
rung des Reinerlöses und Ausstellung des Verlustscheines
kein zureichender Grund mehr, um das gesamte Betrei-
bungsverfahren aufzuheben, umsowenigcr, a13 von vorne-
herein nur eine Pfändung vollzogen werden konnte, die
bei weitem nicht einmal den geforderten Kapitalbetrag
zu decken vermochte. Jedoch darf dem Verlustschein nur
der Betrag der im Zahlungshefehl allein ziffermässig gemm
angegebenen Kapitalforderung zu Grunde gelegt werden,
wie wenn überhaupt gar keine Zinsen gefordert worden
wären, da dies ehen in einem durch Betreibungsbegehren
und Zahlungshefehl nicht genau umschriebenen Umfange
geschehen ist. Namentlich ist es unzulässig, ü'gendwie
auf die nachträglich von der Gläuhigerin vorgelegte Zins-
ahrechnung ahzustellen, nachdem der Betriebene keine
Gelegen.heit hatte, sich gegen die hieraus hergeleiteten
Zinsforderungen durch Rechtsvorschlag zur 'Vehr zu
setzen. Hievon abgesehen ist mit der rein rechnerisch,m
Üherprüfmlg jener Staffelrechnung nichts gewonnen;
denn ob der Zinsberechnung die richtigen Zahlungstage
zu Grunde gelegt worden seien, liess sich hiehei nicht
ermitteln, und eine Entscheidung darüher steht zudem
keinesfalls den Aufsichtsbehörden zu. Daher muss der
ausgestellte Verlustschein durch Streichung der Zinsen
und entsprechende Abänderungen der durch Addition und
Subtraktion berechneten Beträge reduziert werden, wobei
auch der dem Betreibungsamt unterlaufene Rechnungs-
fehler (1648 Fr. 90 Cts. statt 1655 Fr. 90 Cts.) herichtigt
werden kann. Endlich ist die Kostenauflage zu Lasten
des Rekurrenten aufzuheben.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt.
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bern