BGE 56 III 158
BGE 56 III 158Bge01.10.1920Originalquelle öffnen →
158 Schuldbetreibungs-und K;onkursrecht. No 41. hätte die Rekurrentin zur Wahrung ihrer Bürgschafts- forderungen ja ohnehin Kollokationsklage anstrengen müssen, und etwas anderes als eine solche Verfolgung des Rechtsweges konnte das Konkursamt nach dem Aus- geführten sowieso nicht verlangen. Die Rekurrentin wendet sich also zweüellos mit Fug dagegen, dass das beschwerdebeklagte Konkursamt und andere Konkurs- ämter im Kanton Solothurn mit Billigung der kanto- nalen Aufsichtsbehörde die Solidarbürgschaften der Kon- kursiten in Anwendung des Art. 503 OR· und nicht nur des Art. 215 SchKG zu liquidieren suchen. Demnach erkennt die Sck'Uldbetr.-'Und Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 41. Entscheid vom alS. September 1930 i. S. Menke 8G Xmukamp und ltonsorten. SchKG Art. 260: Der Ver z ich tau f R e ci h t san s p r ü- che der Konkursmasse kommt erst der zweiten GI ä u b i ger ver sam m 1 u n g zu, die gegebenenfalls auf in einer früheren Versammlung gefasste Beschlüsse· solcher Art zurückkommen kann (Erw. 1). SchKG Art. 18/19: Die Frist zur Weit.erziehung von B es ch werdeen ts che iden, durch die eine Ver· fügung der Konkursverwaltung oder ein Gläubigerversamm- lungsbesohluss aufgehoben wird, beginnt für die K 0 n- kur s gl ä u b i ger, die nicht am· Beschwerdeverfahren be- teiligt waren, erst mit der Mitteilung (Zirkular) an sie zu laufen (Erw. 2). SchKG Art. 10: Die Aus s t a n d s p flic h t gilt auch für die Mitglieder des Gäu b i g er au s s c h u s s es (Erw.3). Art .. 260 LP : Le pouvoir de renoncer a une prerention de la mas8e n'appartient pas A la. premiere mais seulement A 18 8econde as8emblee des creanciers. Celle-ci peut donc annuler toute decision de oette nature prise par une assemblee anterieure. Art. 18/19 LP: Le delai pour recourir oonWe Je prononoe d'une autotitß de 8Urveillance qui a annule une decision de l'admi- nistration de 180 faillite ou de l'assemblee des creanciers oourt Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 41. 1IJ9 -al'egard des creaneiers qui n'ont pas participe A l'instance pr6cedente -des le moment ou illeur a ete donne avis da ce prononc6 (oiroula.ire) (consid. 2). Art. 10 LP: L'obligation de rkusation prevue A l'art. 10 LP est applica.ble aux membres de la. oommiBBion de surveillance (consid. 3). Art. 260 LEF: La facoltA di rinunciare ad uns pretesa delta massa. spetta., non 801180 prima, ma solo aHa. seconda. assemblea dei creditori. 180 quale puo quindi annullare le decisioni di questo genere prese da. un'assemblea precedente (consid. 1). Art. 18/19 LEF: 11 termine per ricorrere contro uns decisione dell'autorita. di vigilanza annulla.nte un atto dell'amministra. zione deI fallimento 0 dell'assemblea dei creditori decorre, per i creditori che non parteciparono al procedimento anteriore, dal momento in cui furono informati (circola.re) della. decisione (consid. 2). L'obbligo di ricusarsi, imposto dall'art. 10 LEF, vale &nche per 1 membri deUa commissione di vigilanza (consid. 3). Der später in Konkurs gerateneE. Weber in Triengen hatte einer Anzahl seiner Gläubiger Teilbeträge einer Brand- versicherungssumme von 64,000 Fr. abgetreten, die dann beim Amtsgerichtspräsidenten von Sursee hinterlegt wurde. In der ersten Gläubigerversammlung wurde ein Gläu- bigerausschuss ernannt. Noch vor der Auflage des Kollo- kationsplanes wurde eine ausserordentliche Gläubiger .. versammlung einberufen und am 28. September 1929 ab- gehalten und in derselben der Verzicht auf die Admassierung der Brandversicherungssumme beschlossen. Abtretungen des bezügliohen Masserechtsanspruches wurden im An· schluss an diesen Beschluss weder angeboten noch verlangt. Am 7. November 1929 legte das Konkursamt den Kollokationsplan auf und erliess die Einladung zur zwei- ten Gläubigerversammlung auf den 30. November 1929 mitte1st des Konkursformulares Nr. 5 ohne Ergänzung oder Abänderung der vorgedruckten Traktandenliste. An dieser Versammlung wurde auf Antrag eines Gläubigers die Aufhebung des Beschlusses vom 28. September 1929 über den Verzicht auf die Admassierung der Brandversiche- rungssumme beschlossen und an Konkursverwaltung und Gläubigerausschuss bezügliohe Prozeasvollmaoht erteilt. 48 18 m -1830
160 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 41. Gegen diesen Beschluss vom 30. November 1929 führten eine Anzahl Konkursgläubiger, die keine Abtretungen auf • die Brandversicherungssumme erhalten hatten, Beschwerde mit den Anträgen : 1. er sei aufzuheben und die Konkurs- verwaltung sei anzuweisen, di,e bezüglichen Masserechts- ansprüche gemäss Art. 260 SchKG den Konkursgläubigern abzutreten; 2. eventuell sei der aus Zessionaren und einem Zessionarvertreter bestehende Gläubigeraussohuss zmolge unzweifelhaften Interessenkonfliktes seines Amtes durch die Aufsichtsbehörde zu entheben und durch die Auf- sichtsbehörde ein Gläubigerausschuss zu bezeichnen, der aus Gläubiger-Nichtzessionaren bestehe. Die untere Aufsiohtsbehörde gab dem Hauptantrag duroh Entscheid vom 17. Mai 1930 statt, der am 20. Mai dem Vertreter der Besohwerdeführer und dem Konkurs- amte zugestellt wurde, das hievon zunächst dem X. Plenniger-Vonru-burg mündlich Kenntnis gab, der von .3ämtlichen Zessionaren des Gemeinschuldners ermächtigt worden war, einen gemeinsamen Vergleiohsvorschlag zu machen. Durch Zirkular vom 12./13. Juni 1930 sodann machte das Konkursamt sämtlichen Ko~läubigern Mitteilung vom Beschwerdeentscheid der unteren Auf- sichtsbehörde und setzte ihnen eine Frist von zehn Tagen, um Abtretung der Masserechts3tnsprüche gegen die Zes- sionare der Brandversicherungssumme zu' verlangen. Am 23. Juni zogen nun die RekriPrenten den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde an die kantonale Aufsichts- behörde weiter mit dem Antrag auf Aufhebung desselben. Die kantonale Aufsichtsbehörde ist am 22. August 1930 auf den Rekurs wegen Verspätung nicht eingetreten und hat ihn eventuell als unbegründet abgewiesen. Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das Bundes- gericht weitergezogen. Die Schzddbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1112 Sehuldbetreibunga. und Konkursreeht. N0 ,1. Deren Entsoheid hätte daher von der kantonalen Auf- sichtsbehörde aufgehoben werden sollen, wenn er recht- zeitig an sie weitergezogen worden ist, was entgegen ihrer • Auffassung der Fall ist. 2. -Zutreffend hat die Vorinstanz in Anlehnung an BGE 52!II S. 65 Erw. I den Rekurrenten die Legitimation zur Weiterziehung des Beschwerdeentscheides der unteren Aufsichtsbehörde nicht abgesprochen, obwohl sie bisher am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt waren. Sie haben nämlich insofern unverkennbar ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Beschlusses der zweiten Gläubiger- versammlung, als sie sich diesfalls nur gegen ein e n Anfechtungskläger, die Konkursmasse, zu verteidigen haben, andernfalls zudem von der Teilnahme am Ergeblus der Anfechtungsklagen ausgeschlossen wären. Indessen wäre dieses Rekursrecht der einzelnen Konkursgläubiger regelmässig illusorisch, wenn die Rekursfrist auch· für sie schon mit der Mitteilung des Entscheides der unteren Aufsichtsbehörde an die bisher einzig ins Verfahren ein- bezogene Konkursverwaltung zu laufen beginnen würde, namentlich im Falle, dass letztere ihn nicht unverzüglich durch Zirkular zur Kenntnis der Konkursgläubiger bringt. Massgebend für den Fristbeginn kann daher nur sein die Mitteilung, sei es durch die Aufsichtsbehörde selbst, sei es durch die Konkursverwaltung, an die Konkursgläubiger, dass eine Verfügung der Konkursverwaltung oder ein Gläubigerversammlungsbeschlus durch Beschwerdeent- scheid der Aufsichtsbehörde aufgehoben bezw. ersetzt wo:rden ist. Bisher sind denn sowohl von oberen kanto- nalen Aufsichtsbehörden als vom Bundesgericht Rekurse einzelner Konkursgläubiger gegen solche Beschwerdeent- l'Ioheide auch nooh nach Ablauf von zehn Tagen seit der Zustellung an die Konkursverwaltung ohne Bedenken entgegengenommen worden. Die von der Vorinstanz befürchtete Ungewissheit darüber, ob ein derartiger Ent- soheid noch weitergezogen werden wolle, kann das Kon- kursamt sehr einfach und rasch durch Zirkular an die Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 42. HI3 Konkursgläubiger beheben. Die früher als zehn Tage vor der Weiterziehung erfolgte mündliche Mitteilung vom Besohwerdeentscheid an den Rekurrenten Pfenninger- Vonarburg, die übrigens den in Art. 34 SchKG aufge- stellten Erfordernissen nicht entspricht, brauchen sich die übrigen Rekurrenten nicht entgegenhalten zu lassen, da ihm keine andere Vollmacht als zur Stellung eines gemeinsamen Vergleichsvorschlages erteilt worden war. 3. -Dem eventuellen Beschwerdeantrag werden die Mitglieder des Gläubigerausschusses dadurch Rechnung tragen müssen, dass sie bei der Behandlung der sie selbst oder ihre Auftraggeber betreffenden Geschäfte in den Ausstand treten. Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, die angefochtenen Entscheidungen der kantonalen Aufsichtsbehörden werden aufgehoben und die Beschwerde gegen den Gläubiger- versammlungsbeschluss vom 30. November 1929 wird abgewiesen. 42. Entsoheid vom 1. Oktober 1920 i. S. Egli. Einem B e t r e i b u n g s beg ehr e n, das nicht gen aue A n gab e n übe r den g e f 0 r der t e n Z ins thiilt, darf keine Folge gegeben werden. Ist es aber gleIChwohl geschehen, so darf nur für den Kapitalbetrag: ein Ver I u s t- sc h ein ausgestellt werden. SehKG Art. 67 Ziff. 3. L'offiee doit refuser de donner suite a une requisition de poursuite qui ne l'enferme pas d'indieations precises au sujet des inttreea reelrunes. Si 180 poursuite 1\ eM neanmoins introdnite, l'acte de dRtau.t de biena ne devra o3tre delivre que pour le eapital de 180 erOOnee. Art. 67 eh. 3 LP. L'uffieio deve rifiutarsi di dar seguito ad una domanda esecuzione, ehe non indiehi esatta.mente gli interessi recla.mati. Se, non· dimeno, l'esecuzione iu introdotta e eondotta 80 termine, l'atto di "arenza non sara emesso ehe per il eapitale. -Art. 67 eif. 3LEF.
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