BGE 56 III 154
BGE 56 III 154Bge28.09.1929Originalquelle öffnen →
154 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N04Q.
sehen. Die Voraussetzung, auf welcher sie beruhen, ist
hier wie dort dahingefallen.
Eine Einschränkung ergibt sich dabei. aus der Sache
selbst: die Aufhebung der betreffenden Betreibungshand-
lungen kann nur verlangt werden, insoweit dieselbe noch
möglich ist.
Auf
Grund dieser Erwägungen muss das vorliegende
Aufhebungsbegehren als
begründet erklärt werden. Das
obergerichtliche Urteil, auf welches sich die Fortsetzung
der Betreibung stützte, ist durch das Kassationsgericht
annulliert worden, und da die Fortsetzung lediglich zur
Ausstellung eines Verlustscheins geführt hat, kann sie
tatsächlich rückgängig gemacht werden. Demgemäss ist
der Gläubiger auch zur Herausgabe des Verlustscheins
anzuhalten. Zwar
verlie:M; der Verlustschein, anders als
das Betreibungsamt. angenommen hat, schon durch die
Aufhebungsverfügung jede
jRechtswirkung. Zur voll-
ständigen Annullierung des Pfändungsverfahrens gehört
aber, schon um Missbräuchen vorzubeugen, auch die
Rückgabe der Verlustscheinsurkunde. Die Rückgabe kann
auf Grund dieses Entscheides mit den Mitwln erzwungen
werden, die
zur Vollstreckung gerichtlicher Urteile zur
Verfügung stehen.
Demnach erkennt aie Sch'Ulitbetr.-'u.na Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Pfändungs-
verfahren aufgehoben.
.
40. Entscheii vom as. September 19S0
i. S. Solothurner XantoDalbank.
Solda.rbürgscha.ftan des Gemeinschuldners
durfen von den. KOnkursverwaltungen nicht dadurch liquidiert
w:
erden
, dass
schaft im. Kollokationsplan zugelassen, und zwar ohne
Bedingung oder sonstigen Vorbehalt.
Die kantonale Aufsiohtsbehörde hat am 24. April. die
Beschwerde abgewiesen.
Diesen
Entscheid hat die Rekurrentin an daS Bundes-
gericht weitergezogen.
Die Schulitbet:reibungs-'UM .Konkur8kammer ·zieht
in Erwägung :
Der von der Rekurrentin angerufene Art. 215 SchKG
sieht vor, dass Forderungen aus Bürgschaften des Gemein-
schuldners im Konkurse geltend gemacht werden können,
auch wenn sie noch nicht fällig sind. Hieraus folgt, ine vom Gläubiger verlangen, «dass er binnen
Vier Wochen dIe Forderung rechtlich geltend :mache und den
Rechtsweg ohne erhebliche Unterbrechung fortsetze ».
Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 40. 155
L'administration de la. fa.illite ne saurait liquider las ca.utionne-
menta solida.ires du fa.illi en exigea.nt du creancier « qu'il pour-
suive juridiquement, da.ns le deIai de quatre semainas, l'exe-
cution de ses droita et qu'il continue sas P9ursuites SImS
interruption notable ».
L'amministrazione deI fa.llimenti non puO liquidare le fideiussioni
solidali deI fallito asigendo dal creditore ehe «entro 'quattro
settima.n.e promuova l'azione e la eontinui senza interruzione
rileva.n.te ».
Als die Rekurrentin im Konkurs über R. Burgermeister
in Biberist mehrere auf beliebige Aufforderung verfallende
Forderungen aus Solidarbfugschaften für verschiedene
Hauptschuldner anmeldete, wurde sie vom Konkursamt
Kriegstetten ersucht, « innert der gesetzlichen Frist von
4 Wochen die
in Art. 503 des Schweiz. Obligationenrechtes
vorgesehenen
Massnahmen gegen die ......... Haupt-
schuldner der verbürgten Schulden zu treffen, ansonst
wir die Bürgschaft als dahingefallen betrachten». Die
Rekurrentin kam vorsorglicherweise der Aufforderung
nach, führte aber gleichzeitig Beschwerde mit dem Antrag,
die Aufforderung zu annullieren und das Konkursamt
anzuweisen, die fraglichen Bürgschaften nach den Vor-
schn des Schuldbetreibungs-und KonkursgesetZ6s,
.
insbesondere nach Art. 215, zu liquidieren. Seither wurde
die Rekurrentin mit ihren Forderungen aus Solidarbürg
156 SohuldbetreibtmgS. und Konkursreoht. No 40. Verbindung mit Art. 244 ff. SchKG, dass die Konkurs- verwaltung über angemeldete Forderungen ausBürgschaf- tenim Kollokationsplan ihre Verfügungen zu treffen hat. • Der von der Rekurrentin angefochtenen Aufforderung des Konkursamtes Kriegstetten liess sich nun aber von vorneherein schlechterdings nicht entnehmen, dass es vorhabe, sich jener Pflicht zu entziehen. Vielmehr brachte es damit nur zum Ausdruck, dass es die angemeldeten Bürgschaftsforderungen im Kollokationsplan nicht zulas- sen, sondern aus einem materiellrechtlichen Erlöschungs- grund abweisen werde, sofern die Rekurrentin seiner Auf- forderung nicht nachkomme. Hätte die Rekurrentin die Abweisung im Kollokationsplan sich nicht gefallen lassen wollen, so wäre ihr nichts anderes übrig geblieben, als den Kollokationsplan durch Klage anzufechten. Umso- weniger kann sie Beschwerde führen gegen die vorgängige 'Meinungsäusserung des Konkursamtes über die Rechts- frage, von der es seine zukünftigen Kollokationsverfü- gungen abhängig machen wollte; denn eine der Beschwer- deführung zugängliche konkursamtliche Verfügung lag damit überhaupt noch nicht vor (vgl. BGE 40 III S. 126 und die dort angeführten Entsoheide). Übrigens ist die Beschwerde dadurch gegenstandslos geworden, ru;..ss das Konkursamt die Rekurrentin dann im Kollokationsplan mit den eingegebenen Bfugschaftsforderungen zugelassen hat. Hiemit hat das Konkursamt die Vorschrift des Art. 215 SchKG befolgt, weshalb die Reku.rrentin die mit der Beschwerde geltend gemachte Verletzung dieser Vor- schrift bei der späteren Weiterziehung an das Bundes- gericht keinesfalls mehr mit Fug wiederholen konnte. Freilich hat die seinerzeit mit der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage insofern nicht an Aktualität verloren, als, wenn die Rekurrentin nicht im Sinne des Art. 503 OR «den Rechtsweg ohne erhebliche Unterbrechung fort- setzt., sie Gefahr läuft, dass das Konkursamt nachträg- liches ErJöschen der im Kollokationsplan zugelassenen BürgBchaftsforderungen einwenden und die darauf entfal- SehuldbetNibungs. und KoJlkursreeht. Na 40. 167 lenden KOl:lkursdividendE'n zurückbehalten werde. Indes- sen könnte die Rekurrentin auch hiegegen nur mit einer gerichtlichen Klage aufkommen (BGE 52 TII S. 118), sodass also für eine konkursrechtliche Beschwerde in keiner BeziehUng Raum bleibt. Daher kann dem Rekurs wegen sachlicher Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörden nicht stattgegeben werden. Im Grunde zielt er auf die Entscheidung der Frage ab, ob das von Art. 503 OR dem Bürgen eingeräumte Gestaltungsrecht im Konkurs über einen Solidarbürgen auch noch von der Konkurs- masse ausgeübt werden könne. Dies ist aber eben eine Frage des materiellen Rechtes, deren autoritative Ent- scheidung einzig den Zivilgerichten zusteht. Allein die Unhaltbarkeit der von der Vorinstanz bestätigten Auf- fassung des beschwerdebeklagten Konkursamtes springt zu sehr in die Augen, als dass sie nicht dem Widerspruch rufen müsste. Wenn es nämlich ein Solidarbürge ist, der gemäss Art. 503 OR vom Gläubiger verlangt, {( dass er binnen vier Wochen die Forderung rechtlich geltend mache und den Rechtsweg ohne erhebliche Unterbrechung fort- setze », so kann der Gläubiger dies gegen den betreffenden Solidarbürgen selbst tun, wie das Bundesgericht als Zivil- berufwigsinstanz im Urteile vom 28. Februar 1929 i. S. Kanton Solothurn gegen Solothurner Handelsbank, Erw. 2, bereits ausgesprochen hat (vgl. auch HAFNER, Noten 6 zu Art. 503 bezw. 5 zu Art. 502 OR). Und wenn über den- jenigen - Hauptschuldner oder Solidarbürgen -, gegen welchen die Forderung rechtlich geltend gemacht werden will, der Konkurs eröffnet ist so genügt zur rechtlichen Geltendmachung die Konkurseingabe (wie laut dem an- geführten Urteil, Erw. 5, gegebenenfalls die Eingabe im Nachlassverfahren). Somit hätte die Rekurrentin ohne Gefahr des Rechtsverlustes die Aufforderung des Kon- kursamtes unbeachtet lassen können, da sie die Bürg- schaften bereits im Konkurs eines Solidarbürgen ange- meldet hatte. Jene Aufforderung war also ganz un~helf lieh ; denn im Falle der Abweisung im J{.ollokationsplan
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 41.
hätte die Rekurrentin zur Wahrung ihrer Bürgschafts·
forderungen ja ohnehin Kollokationsklage anstrengen
müssen, und etwas anderes als eine solche Verfolgung des
• Rechtsweges konnte das Konkursamt nach dem Aus-
geführten sowieso nicht verlangen. Die Rekurrentin
wendet sich also zweüellos mit Fug dagegen, dass das
beschwerdebeklagte Konkursamt und andere Konkurs-
ämter im Kanton Solothurn mit Billigung der kanto-
nalen Aufsichtsbehörde die Solidarbfugschaften der Kon-
kursiten in Anwendung des Art. 503 ÜR und nicht nur
des Art. 215 SchKG zu liquidieren suchen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konk'Urskammer :
Der kurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
4 L Entscheic1. vom 915. September 1930
i. S. Menke 8G lt1Uenkamp und ltonsorten.
SehKG Art. 260: Der Ver z ich tau f R e ci h t san s p r ü·
ehe der Konkursmasse kommt erst der zweiten
Gläubigerversammlung zu, die gegebenenfalls auf
in einer früheren Vel'S3IIllIllung gefasste Beschlüsse· solcher
Art zurückkommen kann (Erw. 1).
SchKG Art. 18/19: Die Frist zur Weiterziehung
von B es eh wer d een ts ehe iden, durch die eine Ver·
fügung der Konkursverwaltung oder ein Gläubigerversw:nm·
lungsbeschluss aufgehoben wird, beginnt für die K 0 n·
kur s g 1 ä u b i ger, die nioht am· Beschwerdeverfahren be-
teiligt waren, erst mit der Mitteilung (Zirkular) an sie zu
laufen (Erw. 2).
SchKG Art. 10: Die Aus s t a n d s p fl ich t gilt auoh für die
Mitglieder des Gäubigerausschusses (Erw.3).
Art. 260 LP : Le pouvoir de renoneer a une pretention de Ja ma88fl
n'appartient pas a. la premiere mais Seulement a. la seconde
as8emblee des oreancier8. Celle-ci peut done annuler toute
deoision de cette nature prise par une assemblee anterieure.
Art. 18/19 LP: Le delai pour reoourir oontre le prononoe d'une
autoriM de BUrtleillanoe qui a annule une deoision de l'admi-
nistration de 1a faillite ou de l'assemblee des oreanoiersoourt
Scbuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 41.
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-a l'egard des oreanoiers qui n'ont pas partieipe s.l'instanoe
preoedente -des le moment ob illeur a ete donne avis de ce
pronon06 (oirculaire) (eonsid. 2).
Art. 10 LP: L'obligation de recuaation prevue s. Part. 10 LP
est applioable aux membres de la oommisBion de BUfWillance
(oonsid. 3).
Art. 260 LEF: La faeoltil. di rinuneiare ad una pretesa delI.
massa spetta, non alla prima, ma solo alla seoonda assemblea.
dei ereditori, 180 quale puo quindi annuliare le decisioni di
questo genere prese da un'assemblea. preoedente (consid. 1).
Art. 18/19 LEF: n termine per rieorrere oontro una. decisione
dell'autorita. di vigilanza annullante un atto dell'amministra.
zione deI fallimento 0 dell'assemblea dei creditori decorre, per
i creditori ehe non parteeiparono 801 prooedimento anteriore,
dal momento in cui furono informati (cireo1are) della deciaione
(consid. 2).
L'obbligo di rieusarsi, imposto dall'art. 10 LEF, vale anche per i
membri della oommissione di vigilanza (consid. 3).
Der später in Konkurs gerateneE. We her in Triengen hatte
einer Anzahl seiner Gläubiger Teilbeträge einer Brand·
versicherungssumme von 64,000 Fr. abgetreten, die dann
beim Amtsgerichtspräsidenten von Sursoo hinterlegt wurde.
In der ersten Gläubigerversammlung wurde ein Gläll
bigerausschuss ernannt. Noch vor der Auflage des Kollo-
kationsplanes wurde eine ausserordentliche Gläubiger ..
versammlung einberufen und am 28. September 1929 ab-
gehalten und in derselben der Verzicht auf die Admassierung
der Brandversicherungssumme besohlossen. Abtretungen
des bezüglichen
Masserechtsanspruches wurden im An·
schluss an diesen Beschluss weder angeboten noch verlangt.
Am 7. November 1929 legte das Konkursamt den
Kollokationsplan auf und erliess die Einladung zur zwei
ten Gläubigerversammlung auf den 30. November 1929
mitte1st des Konkursformulares Nr. 5 ohne Ergänzung
oder Abänderung der vorgedruckten Traktanden1iste. An
dieser Versammlung wurde auf Antrag eines Gläubigers die
Aufhebung des
Beschlusses vom 28. September 1929 über
den Verzioht auf die Adma.ssierung der Brandversiche
rungssumme beschlossen und an Konkursverwaltung und
Gläubigerausschuss bezügliche Prozessvollmacht erteilt .
.AB 18 m -1830
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