BGE 56 III 131
BGE 56 III 131Bge05.01.1929Originalquelle öffnen →
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 33.
auoh im letztem Falle sind Pfändung und Arrest nioht
etwa ungültig: Zwar treten sie in Konkurrenz mit den
ehemännliohen NutzuIlgsbefugnissen; dooh bewirkt dies
• lediglioh, dass dem Ehemann die Mögliohkeit gewahrt
bleiben muss, im Widerspruohsverfahren naoh Art. 106 f.
SchKG den Vorrang seiner Nutzungsreohte gegenüber
Pfändung und Arrest feststellen zu lassen (vgl. BGE 53 Irr
S. 3 f.). Im vorliegenden Fall hat jedooh der Rekurrent
gar nie den Standpunkt eingenommen, dass Pfändung und
Arrest wegen der Beeinträohtigung seiner Nutzungsrechte
am Frauengut unzulässig seien ; er maoht aussohliesslioh
Unpfändbarkeit einzelner Gegenstände auf Grund von
Art. 92 SchKG geltend. Da es sich aber hier um zwei ihrer
Natur naoh verschiedene Ansprüche handelt, kann die
Verwirkung des einen (erstgenannten)
der Geltendmachung
des
andem nicht entgegenstehen.
2. -
Entgegen der Vorinstanz muss die Legitimation
des Beschwerdeführers zur Verfechtung dieses Kompe-
tenzanspruches bejaht werden : Die Garantie des Unent-
behrlichsten besteht nach Wortlaut und Sinn von Art. 92
Ziff. 1 bis
() SchKG aus Gründen der Merischlichkeit zu
Gunsten des Sohuldners und seiner Familie. Dabei
kann es nicht die Meinung haben, dass die Famili~ dieser
Reohtswohltat verlustig gehen soll, wenn der betriebene
Sohuldner selbst es -gleichgültig
aus welohem Grund -
unterlässt, den Anspruch durchzusetzen. Nach dem Willen
des Gesetzes erscheint vielmehr jedenfalls auch der andere
Ehegatte als bereohtigt, im Interesse der Familie die Be-
obachtung der genannten Gesetzesbestimmungen zu ver-
langen, und zwar muss ihm diese Befugnis auch dann
zugestanden werden, wenn es sioh um Gegenstände han-
delt, die im Eigentum des betriebenen Ehegatten stehen:
Art. 92 räumt ja gerade {< der Familie » Rechte Init Bezug
auf das Eigentum « des Schuldners» ein.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 34.
34. Auszug aus dem EntscheU. vom 14. August 1930
i. S. Zimmermann.
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Einer B e s 0 h wer d e kann die mat.erielle Beurteilung nioht
deswegen versagt werden, weil der Beschwerdeführer einer
Aufforderung, die Abschrift der B e t r e i b u n ~ s u r-
k und e einzureiohen, nioht Folge geleistet hat. DIe Auf-
siohtsbehörde hat das auf dem Betreibungsamt liegende
Original der Urkunde von Amtes wegen beizuziehen. Art. l7
SohKG.
Le fait qu'un plaignant ne donne pas suite a Ia sommation d.e
produire Ia oopie d'un aote de Ia poursuite n'es~ pas un otif
pour se refuser de se prononoer sur Ie bien-fonde de Ia p:ame.
TI appartient a. l'autorite de surveillanoe de se proourer d offIce
l'original de I'acte qui se trouve ohez Ie prepose.
La oiroontanza che un rioorrente non da seguito all'ingiunzione
di esibire Ia oopia d'un atto d'eseouzione, non giustifioa ~
rifiuto di deoidere sulla fondatezza deI rioorso : l'autoritil. dl
Vigilanza deve riohiamare d'uffioio l'originale. Art. 17 LEF.
In Frage steht, ob es zulässig war, dass die erste kanto-
nale Instanz gemäss ihrer Androhung das Eintreten auf
die Beschwerde verweigerte, weil der Beschwerdeführer
ihrer Aufforderung, die Abschrift der Pfändungsurkunde
innert zwei Tagen einzureichen, nioht nachgekommen
war.
Es ist unweifelhaft Sache des Besohwerdeführns,
alles zu tun, was von ihm abhängt, daInit seine Beschwerde
von der Aufsichtsbehörde materiell beurteilt werden
kann. Demgemäss steht es z. B. den Kantonen mit zwei
Aufsiohtsinstanzen frei
zu bestimmen, dass der Be-
schwerde an die obere kantonale Instanz der angefochtene
Entsoheid
der untern Instanz beizulegen sei, ebenso
wie
für den Rekurs an das Bundesgericht die Einreichung
des vorinstanzliohen Entscheides vorgeschrieben
ist (Art.
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der Verordnung .über die Beschwerdeführung). Ä':3h
schliesst der angaführte Grundsatz ein, das der Be-
schwerdeführer Aufforderungen, welche die Aufsichts-
182 Schuldbetreibungs-und Ko"t\lrursreeht. N° 35; behörden zum Zwecke der Aktenergänzung an ihn richten, Folge zu leisten hat. Hieraus folgert die Vorinstanz jedoch zu Unrecht, die Aufsichtsbehörden können das Eintreten auf eine Be- schwerde in jedem Falle ablehnen, wenn der Beschwerde- führer einer solchen Aufforderung nicht nachkomme. Das trifft hinsichtlich der Vorlegung von Betreibungs- urkunden, auf welche sich die Beschwerde bezieht, nicht zu. Die Betreibungsurkunden liegen im Original auf dem Betreibungsamte, stehen den Aufsichtsbehörden dort zur Verfügung und sind von ihnen in allen Fällen, in denen es notwendig ist, von Amtes wegen beizuziehen (vgl. BGE 37 I 426 Erw. 2 = SA XIV 214 Erw. 2). Die Vorlegung der Urkundenabschrift durch den Beschwerdeführer ist somit jedenfalls nicht notwendig, weshalb auch die Tat- sache, dass er eine solche Aufforderung unbeachtet lässt, die Aufsichtsbehörde nicht berechtigt, seiner Beschwerde die materielle Behandlung zu versagen. Darf die Aufsichtsbehörde aber die materielle Beur- teilung nicht davon abhängig machen, ob der Beschwerde- führer ihrer Aufforderung, die Urkundenabschrift einzu- reichen, Folge leistet, so kann sie den Nichteintretens- entscheid auch nicht darauf stützen, dass sie ihn dem Beschwerdeführer angedroht habe; diese Androhung war eben unzulässig. Demnach erkennt die Sckuldbetr.-und Konkurskammer : Die Angelegenheit wird zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 35. Ents,heid vom 11. SeptemDer 1930 i. S. Kümme! 8G Oie. Eine zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtete Kollektiv- gesellschaft kann nur auf Konkurs betrieben werden; eine Fortsetzung der Betreibung auf dem Weg der Pfändung ist Schuldbetreibungs. und Konkursreoht. No 85. 133 auch vor dem Eintrag ins Handelsregister nicht zulässig. Art. 39 SchKG (Erw. 1). Ein gemäss Art. 580 OR ernannter Liquidator ist kein gesetz- licher Vertreter i. S. von Art. 47 SchKG. -Pflicht eines nicht mehr vertretungsberechtigten Teilhabers, am Gesellschaftssitz Betreibungsurkunden zu Handen des Liquidators entgegen- zunehmen und dem letztem zu übergeben. Art. 47 und 65 Abs. 2 SchKG (Erw. 2). Une socieM en nom collectif tenue de se faire inscrire au registre du commerce ne peut etre poutsuivie que par voie de faillite. Meme avant l'inscription il n'est pas admissible qu'une poursuite se continue par voie de saisie. Art. 39 LP (consid. 1). Un liquidateur designe en application de l'art. 580 CO n'est pas un representant legal au sens de l'art. 47 LP. L'associe qui n'a plus quaIiM pour representer la socieM est neanmoins tenu de recevoir les aetes de poursuite qui parviennent au siege de la socieM a l'adresse du liquidateur et de les tra.nsmettre a ce dernier. Art. 47 et 65 a1. 2 LP (consid. 2). Una societa in nome colIettivo soggetta all'iscrizione nel registro di commercio non puo essere escussa se non in via di falli- mento. Anche prima dell'iscrizione a registro la continuazione dell'esecuzione in via di pignoramento non e ammissibile. Art. 39 LEF (consid. 1). Un liquidatore nominato in base alI' art. 580 CO non e un rap- presentante legale asensi den'art. 47 LEF. Anehe un soeio ehe non abbia veste per rappresentare la. soeieta, e tenuto a rieevere gli atti di eseeuzione ehe pervengono al domicilio delIa societa., all'indirizzo deI liquidatore e di trasmetterli a quest'ultimo (art. 47 e 65 LEF (consid. 2). A. -Reinhold Kümmel und J. Kägi betrieben seit dem 1. Juni 1928 unter der Firma <i R. Kümmel & Cie eine Autoreparaturwerkstätte, ohne indessen eine Kol- lektivgesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen. Schon im Oktober 1928 gerieten sie in Streit, und seither stehen sie wegen Auflösung der Gesellschaft im Prozess. Am 5. Januar 1929 ernannte das Prozessgericht J. Viel als Liquidator; auch dies wurde im Handels- register nicht eingetragen. In mehreren gegen die Firma R. Kümmel & Cie angehobenen und fortgesetzten Betrei- bungen wurden die Betreibungsurkunden nach wie vor an R. Kiimniel zugestellt. Nachdem i März und April
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