Art. 92 SchKG; standing of the debtor’s spouse to invoke exemption protection; Art. 106 f. SchKG; distinction between exemption rights and marital use rights. The protective rule of Art. 92 SchKG, founded on humanitarian considerations, benefits not only the debtor but also the family. Consequently, the non-debtor spouse is entitled, in his or her own right, to complain of non-observance of the exemption provisions, even where the seized objects belong to the enforced spouse. By contrast, objections based on the spouse’s marital use rights do not render arrest or levy void; they must be pursued in the statutory opposition procedure to determine priority of rights (consid. 1-2).
128 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N0 33. Teilung des Nachlasses der amtlichen Liquidation gleich- zustellen. Die letztere ist eine Generalliquidation eines vom Vermögen der Erben ausgesonderten Vermögens-
komplexes; neben dieser Generalliquidation hat ein sepa- rates Vorgehen einzelner Gläubiger so wenig Platz wie im Konkurs. Anders dagegen im Fall der bIossen amtlichen Teilung; Hier handelt es sich nicht darum, die vorhan- denen Passiven durch Versilberung der vorhandenen Aktiven zu tilgen (Art. 596 ZGB), sondern lediglich um die Verteilung von Aktiven und Passiven unter die Mit- erben. Diese nicht auf Befriedigung der Gläubiger gerich- tete Operation wird in keiner Weise durchkreuzt durch die Zulassung der Betreibung für Erbschafts8chulden. Damit entfällt jeder Grund für ein Verbot solcher Betrei- ung nach Einleitung des Teilungsverfahrens. 33. Entscheid vom a4. Juli 1930 i. S. Hauger. Arrestprosequierung gegen eine in Güterverbindung lebende Ehefrau, Zustellung der Betreibungsurkunden an die Schuld. nerin persönlich: Wahrung der Nut zu n g s re c h t e des Ehe man n e s der Schuldnerin, wenn Arrest und P f ä n dun g das ein g e b ra c h t e' Gut der Ehe fra u betrafen (Erw. 1). Die ynpfändbarkeit gemäss Art. 92 Ziff. 1 bis 5 SchKG kann nIcht n vom Schuldner, sondern auch von seinem Ehegatten aus eigenem Recht geltend gemacht werden (Erw.2). Bequestre et poursuite subsequente diriges contre une femme mariee sous le regime de l'union des biens. -N otification des actes de poursuite a la. debitrice personnellement. Sauvegarde du dJroit de jouissance du mari de la debitrice, lorsque le sequestre et Ia saisie portent sur les apports de la lemme (consid. 1). L'insaisissabiliM salon l'art.92 eh. 1 a 5 LP peut etre invoquee non seulement par le debiteur, mais aussi par son conjoint en vertu de son propre droit (consid. 2). Bequestro ed esecuzione consecutiva diretta contro una donna. soggetta al regime deli' unione dei bern. -Intimazione degli atti esecutivi personalmente alla debitrice. -Salvaguardia Schuldhetreibungs-und Konkursrecht. No 33.
del diritto di godimento delmaritoquandoil sequestro e l'esecu- zione concernono gli apporti delIa moglie (consid. 1). L'inoppignorabilitil. secondo l'art. 92 cif. 1 a 5 LEF puö essere invoca.ta non solo dal debitore, ma anche da! conjuge per diritto proprio (consid. 2). Tatbestand, (gekürzt). In der Zeit vom 7. bis 11. April 1930 hat das Betrei- bungsamt l -fenzingen bei der Schuldnerin, der Ehefrau des Rekurrenten, verschiedene Arreste und Pfändungen vollzogen. Die Urkunden wurden jeweilen der Schuldnerin direkt zugestellt. B. -Gegen diesen Arrest-und Pfändungsvollzug führte der Ehemann der Schuldnerin Beschwerde mit dem Begeh- ren, dass eine Anzahl näher bezeichneter ,Gegenstände als Kompetenzstücke freigegeben werden. Die kantonale Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, u. a. weil der Beschwerdeführer nicht legitimiert sei. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu materieller Behandlung zurückgewiesen. A U8 den Erwägungen :
130 Schuldbetreibungs. und Konkursreoht. ND 33. auch im letztern Falle sind Pfändung und Arrest nioht etwa ungültig : Zwar treten sie in Konkurrenz mit den ehemännliohen Nutzungsbefugnissen ; doch bewirkt dies 'lediglich, dass dem hemann die Mögliohkeit gewahrt bleiben muss, im Widerspruohsverfahren nach Art. 106 f. SohKG den Vorrang seiner Nutzungsrechte gegenüber Pfändung und Arrest feststellen zu lassen (vgl. BGE 53 III S.3 f.). Im vorliegenden Fall hat jedoch der Rekurrent gar nie den Standpunkt eingenommen, dass Pfändung und Arrest wegen der Beeinträchtigung seiner Nutzungsreohte am Frauengut unzulässig seien; er maoht ausschliesslich Unpfändbarkeit einzelner Gegenstände auf Grund von Art. 92 SchKG geltend. Da es sioh aber hier um zwei ihrer Natur naoh verschiedene Ansprüche handelt, kann die VerwirkUng des einen (erstgenannten) der Geltendmaohung des andern nicht entgegenStehen. 2. -Entgegen der Vorinstanz muss die Legitimation des Beschwerdeführers zur Verfeohtung dieses Kompe- tenzanspruches bejaht werden : Die Garantie des Unent- behrlichsten besteht naoh Wortlaut und Sinn von Art. 92 Ziff. 1 bis 5 SchKG aus Gründen der Merischlichkeit zu Gunsten des Schuldners und seiner Familie. Dabei kann es nioht die Meinung haben, dass die Famili dieser Reohtswohltat verlustig gehen soll, wenn der betriebene Sohuldner selbst es -gleiohgültig aus welchem Grund - unterlässt, den Anspruch durchzusetzen. Naoh dem Willen des Gesetzes erscheint vielmehr jedenfalls auoh der andere Ehegatte als berechtigt, im Interesse der Familie die Be- obaohtung der genannten Gesetzesbestimmungen zu ver- langen, und zwar muss ihm diese Befugnis auch dann zugestanden werden, wenn es sich um Gegenstände han- delt, die im Eigentum des betriebenen Ehegatten stehen: Art. 92 räumt ja gerade der Familie Rechte mit Bezug auf das Eigentum des Schuldners l) ein. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 34. 34. Auszug aus dem Entscheii vom 14. August 1980 i. S. Zimmermann.
Einer B e s c h wer d e kmm. die materielle Beurteilung nicht deswegen versagt werden, weil der Beschwerdeführer einer Aufforderung, die Abschrift der B e t r e i b u n g su r ku n d e einzureichen. nicht Folge geleistet hat. Die Auf- siehtsbehörde hat das auf dem Betreibungsa.mt liegende Original der Urkunde von Amtes wegen beizuziehen. Art. 17 SchKG. Le fait qu'un plaignant ne donne pas suite a. la sommation de produire la. eopie d'un a.cte de la. poursuite n'est.pas un motü pour se refuser de se prononeer sur le bien-fonde de la. pla.inte. Il appartient 8. l'autorite de surveillance de se procurer d'offiee l'original de l'a.cte qui se trouve ehez le prepose. La eircontanza. ehe un rieorrente non da seguito all'ingiunzione di esibire la eopia d'un atto d'eseeuzione, non giustifiea i rüiuto di decidere sulla. fondatezza. del ricorso : l'autorita. dl Vigila.nza. deve riehia.ma.re d'ufficio l'originale. Art. 17 LEF. In Frage steht, ob es zulässig war, dass die erste kanto- nale Instanz gemäss ihrer Androhung das Eintreten auf die Besohwerde verweigerte, weil der Beschwerdeführer ihrer Aufforderung, die Abschrift der Pfändungsurkunde innert zwei Tagen einzureichen, nicht naohg6kommen war. Es ist unzweifelhaft Saohe des BeschwerdeführHs, alles zu tun, was von ihm abhängt, damit seine Beschwerde von der Aufsichtsbehörde materiell beurteilt werden kann. Demgemäss steht es z. B. den Kantonen mit zwei Aufsichtsinstanzen frei zu bestimmen, dass der Be- schwerde an die obere kantonale Instanz der angefochtene Entscheid der untern Instanz beizulegen sei, ebenso wie für den Rekurs an das Bundesgericht die Einreichung des vorlnstanzlichen Entscheides vorgeschrieben ist (Art. 6 der Verordnung .über die Beschwerdeführung). A,:; h schliesst der angaführte Grundsatz ein, das:;: der Be- schwerdeführer Aufforderungen, welche die Aufsichts-