BGE 56 III 121
BGE 56 III 121Bge23.12.1914Originalquelle öffnen →
120 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 29. 29. Bescheid vom 28. JUDi 1930 an das Xonkursamt Zürich (Altstadt). VZG 134: Das Verlangen nach Liquidation von Grundstücken einer Aktiengesellschaft -oder Genossenschaft -nach Ein- stellung des Konkurses mangels Aktiven ist beim Konkursamt an dem Orte, wo der Konkurs eröffnet worden ist, anzubrin",<T6Il, und das Konkursamt der gelegenen Sache hat nur Reehtshülfe zu leisten. Es findet das summarische Verfahren statt. Art. 134 ORI : La. demande tendant a ce qua la. liquidation d1:ls immeubles d'une societe anonyme (ou d'une societ6 coopera- tive) soit poursuivie, lorsque 130 faillite a et6 suspendue a raison du dMaut de biens; doit etre a.dressee a l'office des faillites du lieu d'ouverture da la faillite ; l'office des faillites du lieu de situation de l'immeuble doit seulement preter son coneours au premier. La proeedure sommaire est applieable. Art. 134 RFF : La domanda diretta o.d ottanere ehe 10. liquido.zione dei fondi appartenenti ad una soeieta anonima (0 ad una societS-eooperativa) sio. eontinuata, allorche il fallimento fu sospeso per difetto di beni, deve essere rivolta all'uffieio dei fallimenti deI luogo ove il fallimento fu diehiarato ; l'ufficio dei fallimenti delluogo ove si trovano i fondi deve solo prestare a questo il suo aiuto. Il procedimento sommario e applicabile. Art. 134 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken ist dahin aufzufassen, dass die Ein- stell ung des Konkursverfahrens mangels Aktiven und der darauf gestützte Schluss des Konkursverfahrens ihre Wirkung nicht wie gewöhnlich "'auf das gesamte Konkurs- massevermögen entfalten, sondern dass jeder Grundpfand- gläubiger durch seine bezügliche Erklärung die ihm haf- tende Liegenschaft von der Konkurs-Einstellungs-bezw. Schlusswirkung ausnehmen kann mit der Folge, dass alsdann, anstatt der Generalliquidation zu Gunsten sämt- licher Gläubiger, nur eine Spezialliquidation der betref- fenden Liegenschaft stattfindet, die aber nichtsdesto- weniger eine Konkursverwaltungshandlung ist. Dement- sprechend kann nur das Konkursamt an dem Orte, wo der Konkurs eröffnet worden ist, zu dieser teilweisen Durchführung des Konkursverfahrens zuständig sein, auch Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 30. 121 wenn die betreffende Liegenschaft in einem anderen Konkurskreise liegt, dessen Amt alsdann um Rechtshülfe ersucht werden muss. Dementsprechend kann es auch nur das erstgenannte Amt sein, bei dem das Liquidations- gesuch gestellt werden muss, nicht das von ihm verschie- dene Amt des Ortes der gelegenen Sache, und auch nicht der Konkursrichter, dessen Zuständigkeit durch Eröff- nung, Einstellung und Schluss des Konkursverfahrens erschöpft ist, welch letztere aber, wie gesagt, nur eine beschränkte Wirkung zu entfalten vermögen, sobald ein Grundpfandgläubiger diese Wirkung für die ihm haftende Liegenschaft nicht gelten lassen will. Das auf einzelne Liegenschaften beschränkte Konkursverfahren wird rich- tigerweise nach den Vorschriften über das summarische Verfahren gemäss Art. 231 SchKG und 96 (ausgenommen litt. a) KV durchzuführen sein, also mit zwanzigtägiger Eingabefrist, und unter Beobachtung aller im summa!:· sehen Verfahren anwendbaren Vorschriften der Art. 122ff. VZG und der hier zitierten Vorschriften der voran- gehenden Abschnitte der VZG. Dass Art. 134 VZG bewusst im Sinne des Ausschlusses der Genossenschaften auf die Aktiengesellschaften be- schränkt worden sei, ist nicht anzunehmen, da kein Grund hiefür ersichtlich ist. Vielmehr treffen die Gründe, die zur Aufstellung dieser Vorschrift geführt haben, auch auf die Genossenschaften zu, sodass der Anwendung derselben auf die Genossenschaften keine Bedenken entgegenstehen. 30. Entsoheid vom 1. Juli 1930 i. S. Stucky. Leistungen aus M i I i t ä r ver s ich e run g und deren Gegen- wert sind zwar unp f ä n d bar; doch ist die Pfändung nicht nichtig, sondern nur binnen der Beschwerdefrist anfechtbar. Militärversicharungsgesetz von 1901, Art. 15. Les prestations de l'a8surance militaire et leur contra-valeur sont a 130 veriM insaisissables ; mais laur saisie n'est pas nulle de plein droit, elle ast simplament attaquable dans le delai de 130 plaint~.
122 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 30. Loi fed. concernant l'assurance des miIitaires contre las mala· dies et les accidents, du 28 juin 1901, art. 15. La prestazioni dell'assicurazione militare sono inoppignorabili: ma se furono pignorate, il pignoramento non e nullo di pieno diritto, ma solo impugnabile entro il termine di. ricorso. Legge. sull'assicurazione militare deI 1901 art. 15. Amberg & eie liessen im November 1929 eine dem Rekurrenten gehörende Obligation des Allgemeinen Kon- sumvereines beider Basel arrestieren und im Januar 1930 pfänden. Am 28. März führte der Rekurrent Beschwerde wegen Unpfändbarkeit mit der Begründung, die gepfän- dete Obligation stelle die Anlage einer ihm von der Militär- versicherung ausbezahlten Abfindung dar. Die Abschriften der Pfändungsurkunde waren am 22. Februar zugestellt worden, und am 22. März erhielt der Rekurrent, dem das Betreibungsamt zunächst-eine unrichtige Auskunft über das Zustellungsdatum erteilt hatte, auf sein Verlangen noch ein Duplikat der Abschrift der Pfändungsurkunde. Am 23. Mai ist die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel- Landschaft wegen verspäteter Anhebung der Beschwerde auf sie nicht eingetreten. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes- gericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Der Vorinstanz ist ohne weiteres darin beizustimmen, dass die Beschwerde verspätet' geführt wurde. Die "Über- lassung eines Duplikates der Abschrift der Pfändungs- urkunde vermochte die zehn Tage nach der Zustellung der Abschrift der Pfändungsurkunde abgelaufene Beschwerde- frist nicht wieder in Lauf zu setzen. Hievon abgesehen konnte die Einrede der Unpfändbarkeit überhaupt nur während zehn Tagen seit der Zustellung der Abschrift der Arresturkunde und nicht mehr auf die Pfändung hin erho- ben werden (vgl. BGE 50 III S. 124). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann (bezw. muss) die Pfändung nicht etwa wegen Nichtigkeit trotz 1 Schuldbetreibungs. und Konkm:srecht. N0 30. 123 dem Ablauf der Beschwerdefrist doch noch aufgehoben werden. Art. 15 des Bundesgesetzes betreffend Versiche- rung der Militärpersonen gegen Krankheit und Unfall vom 28. Juni 1901 bestimmt: «Die Leistungen der Militärversicherung können weder gepfändet, noch mit Arrest belegt, noch in den Konkurs gezogen, noch vor der Zahlung rechtsgültig abgetreten, noch verpfändet werden. » (Art. 14 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung vom 23. Dezember 1914, der diese Vorschrift zu ersetzen bestimmt ist, wurde bisher noch nicht in Kraft gesetzt.) Danach ist in der Tat nichtig der bis zur Tilgung durch Zahlung bestehende Anspruch auf eine Leistung der Militärversicherung, m. a. W. die Forderung auf Zahlung einer Invalidenpension oder der Abfindung dafür, weil sie nicht abgetreten werden kann, weshalb sich die betrei- bungsrechtliche Verwertung als unmöglich erweisen würde. Was dagegen zur Tilgung einer solchen Forderung einmal geleistet worden ist, lässt sich veräussern, namentlich zur Anschaffung anderer veräusserlicher Sachen oder Forde- rungen, letzteres insbesondere zum Zwecke der Kapital- anlage, verwenden. Freilich sind auch diese von der Militärversicherung empfangenen und die sie in der ange- gebenen Weise ersetzenden Vermögenswerte unpfändbar. Allein mit Bezug auf sie ist das Verbot der Pfändung nicht mehr zwingend" weil eben das Veräusserungsverbot, welches einzig das Pfändungsverbot zum zwingenden zu erheben vermag, zessiert, sobald in Erfüllung des zwingend un- pfändbaren Versicherungsanspruches Vermögensleistungen erfolgen. Wird die Pfändung der geleisteten Vermögens- werte bezw. der Ersatzwerte nicht binnen der gewöhn- lichen Beschwerdefrist von zehn Tagen angefochten, so hat sie Bestand, gleich jeder anderen nicht rechtzeitig angefochtenen Pfändung unpfändbarer, jedoch nicht un- veräusserlicher Vermögensstücke. In diesem Sinn ist auch die Nichtigkeit der Pfändung des Gegenwertes einer Ent-. schädigung aus Fabrikhaftpflicht verneint worden, deren Unpfändbarkeit in Art. 7 des Fabrikhaftpflichtgesetzes in
124 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 31.
gleicher Weise vorgesehen war (BGE 37 I S. 350 = Sep.-
Ausg. 14
S. 179)_
Demnach erkennt die Schuldbetr_-und KQ11,kurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
H. URTEIL DER Ir. ZIVILABTEILUNG
ARR1tT DE LA He SECTION CIVILE
31. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung
vom 5. Juni 19S0 i. S. Huber gegen Eonkursmasse « Merkur ».
Die Eingehung der Verpflichtung zur Sicherung einer Verbindlich-
keit durch Begriindung eines Pfandrechtes kann nicht gemäss
Art_ 287 Ziff. 1, sondern nil!' gemäss Art. 288 SchKG angefoch-
ten werden.
La stipulation par laquclle 1e debiteur s'est oblige a garantir une
dette par la constitution ({'un droit de gage ne peut pas etre
attaquee par 1a voie de l'art. 287 a1. 1, mais uniquement par
la voie de l'art. 288 LP.
La stipulazione pelIa guale il debitore si e obligato a garantire
il debito colla costituzione di ill, diritto di pegno, non PUQ
essere impugnata in base all' art. 287 a1. 1, ma solamente
seoondo l'art. 288 LEF. .
Der Kläger war seit Anfang August auf Grund eines
constitutum possessorium Eigentümer des von ihm ge-
kauften und bezahlten AutoIIlobils Nr. 43,688, als er
Mitte August zum Rückkauf seitens der « Merkur >} Hand
bot. Indessen überliess er das Automobil der « Merkur >}
nicht wieder, ohne sich für die Rückkaufpreisforderung
SichersteIlung auszubedingen, wie die Vorinstanz fest-
gestellt hat und aus der damaligen Korrespondenz in
Verbindung mit den Begleitpapieren ohne Aktenwidrig-
keit,
für das Bundesgericht verbindlich, feststellen konnte.
Mag nun auch die sukzessive Übergabe der Zollquit-
tungen, allfällig in Verbindung mit der Übergabe der
Schlüssel, für die Automobile Nr. 37,061, 43,620 und
ScllUIdbetreibungs-. und Konbrsreeht (hlilabteilungen). No 31. 125
31,424 zur Begründung von Faustpfandrechten nicht
tauglich gewesen sein, so bestand die einmal eingegangene
Verpflichtung zur Sicherstellung der Rückkaufpreisforde-
rung nichtsdestoweniger fort, und in Gemässheit dieser
SichersteIlungsverpflichtung ist dann endlich am 14. No-
vember 1928 durch Herausgabe des streitigen Automobils
Nr. 43,786 ein Pfandrecht des Klägers da.ran begründet
worden (vgL BGE 38 II 8.315). Somit handelt es sich
um Begründung eines Pfandrechtes zur Sicherung einer
(bereits bestehenden) Verbindlichkeit, deren Erfüllung
sicherzustellen die (< Merkur)} schon. früher verpflichtet
war, was der Anfechtung gestützt auf Art. 287 Ziff. I
SchKG entgegensteht. Freilich ist die « Merkur >} auch
diese Verpflichtung zur SichersteIlung erst innerhalb der
letzten sechs Monate vor der (am 29. November erfolgten)
Konkurseröffnung eingegangen. Allein
Art. 287 Ziff. 1
SchKG stellt eine besondere Vorschrift nur für die An-
fechtung der Begründung eines Pfandrechtes, d. h. eines
dinglichen
Rechtes auf, dagegen nicht für die Anfechtung
der bIossen Verpflichtung zur SichersteIlung, sei es auch
durch Pfandbestellung. Hiefür besteht denn auch nicht
das gleiche Bedürfnis nach erleichterter Anfechtung wie
bei
de in Art. 287 SchKG aufgeführten dinglichen Ge-
schäften,
zumal da das keine sechs Monate vor der Kon-
kurseröffnung . zurückliegende Eingehen einer Verpflich-
tung zur Sicherstellung natürlich ohnehin gleich allen
anderen Rechtshandlungen des Gemeinschuldners der
Anfechtung, namentlich gestützt auf Art. 288 SchKG,
unterliegt (vgl. JAEGER, Note 8 zu SchKG 287; BLUMEN-
STEIN S. 882; BRAND, Anfechtungsrecht S. 163 f.). Vor-
liegend hatte sich die « Merkur) übrigens zur Sicher-
steIlung nicht einer bestehenden, sondern einer erst
gleichzeitig begründeten Verbindlichkeit verpflichtet. Die
Anwendung des Art. 288 SchKG aber scheitert am Fehlen
jeglichen Indizes dafür, dass eine allfällig im August 1928
vorhandene Benachteiligungs-bezw. Begünstigungsabsicht
der «Merkur » für den Kläger erkennbar gewesen sein
sollte .....
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