BGE 56 II 90
BGE 56 II 90Bge01.12.1926Originalquelle öffnen →
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Obligationenrecht. No 111.
III. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
15. t1rteU der II. Zivilabteilung vom 20. Februar 1930
i. S. Einwohnergemeinde Eiel gegen Sohmutz & Schies!.
Zusammenstoss zwischen Strassenbahn und Automobil an ver-
kehrsgefährlicher Stelle (unübersichtlicher, von der Strassen.
bahn geschnittener Kurve). Haftung des Eigentümers von
Strasse und Strassenbahn aus OR 58 für Beschädigung des
Automobils. Mitverschulden des Chauffeurs.
A. -Am 18. Juni 1928 stiess in Biel-Mett der von
einem Chauffeur geführte, mit Ziegeln beladene Motor-
lastwagen der Klägerin, als er aus der Poststrasse nach
rechts in die Mühlestrasse einbog, vor dem Hause Dalmer
mit einem in entgegengesetzter Richtung daherfahrenden
Wagen
der Städtischen Strassenbahn zusammen. An
dieser durch die Ecke des erwähnten Hauses und einen
Holzschopf unübersichtlich gemachten
Stelle nähert sich
seit einer
im Jahre 1927 vorgenommenen Korrektion die
innere
Kurve des (einspurigen) Geleises der Strassenbahn
dem
hier endigenden Trottoir der Mühlestrasse bis auf
I,HO Meter, sodass dazwischen nicht mehr wie vorher und
nachher auf der gleichen Seite der Mühle-und Poststrasse
genügend
Raum für den Verkehr mit Motorlastwagen
blibt.. Hier versuchte der Chauffeur der Klägerin, der
mIt emer Geschwindigkeit von 12-] 5 StundenkIlometer
auf die ihm bekannte Stelle zu fuhr und den mit 15-17
Stundenkilometern heranfahrenden Strassenbahnwagen
erst auf eine Entfernung von etwa 25 Metern wahrnahm
noch rasch mit beschleunigter Geschwindigkeit durchzu
kommen. Indessen wurde der Motorlastwagen vom
Strassenbahnwagen seitlich angefahren und stark beschä-
digt, während der Chauffeur unverletzt blieb und der
Strassenbahnwagen nur leicht beschädigt wurde.
Obligationenrecht. N° 16. 91
Seit diesem Zusammenstoss ist das Trottoir vor dem
Hause Dalmer derart verjüngt worden, dass nun zwischen
ihm und dem Strassenbahngeleise, genügend Platz für die
Durchfahrt von Motorlastwagen besteht.
B. -Mit der vorliegenden, auf das Eisenbahnhaft-
pflichtgesetz und Art. 58 OR gestützten Klage verlangt
die Klägerin Ersatz für die Kosten der Wiederherstellung
ihres Motorlastwagens
und der während seiner Gebrauchs-
unfähigkeit durch Dritte für sie besorgten Transporte im
Gesamtbetrage von 8906 Fr. 25 Cts.
O. -Der Appellationshof des Kantons Bern hat am
9. Juli 1929 die Klage für den Betrag von 3800 Fr. nebst
5 % Zins seit 18. Juni 1928 zugesprochen. Hiebei hat
der Appellati,pnshof den ersteren Schaden auf 4660 Fr.
55 Ots., den letzteren auf 1730 Fr. 70 Cts. festgestellt.
D. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen auf
Abweisung der Klage, eventuell angemessene Herabsetzung
der Urteilssumme.
E. -Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen
mit dem Antrag auf angemessene Erhöhung der Urteils-
summe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Weil nur Sachschaden entstanden ist, haftet die Be-
klagte als Inhaberin der Strassenbahnunternehmung nur
aus Verschulden ihres Personales. Solches ist dagegen
nicht Voraussetzung ihrer Haftung als WerkeigentÜillerin.
Daher mag letzterer Haftungsgrund in erster Linie geprüft
werden. Wieso er durch die allfällige Haftpflicht der
Beklagten als Inhaberin der Strassenbahnunternehmung
ausgeschlossen werden sollte, ist nicht einzusehen. Wären
Strasseneigentümer und IIihaber der Strassenbahnunter-
nehmung zwei verschiedene Rechtssubjekte, so könnten
sie heide nebeneinander, das eine aus Werkeigentümer-
haftung,
das andere aus Eisenbahnhaftpflicht belangt
werden, wenn
auch natürlich nur auf einmaligen Ersatz
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Obligationenrecllt .. No 15.
eines und desselben Schadens. Ist das nämliche Rechts-
subjekt Strasseneigentümer und Inhaber der Strassen-
bahnunternehmung, so muss es dementsprechend beiden
Haftungsgründen unterworfen sein. Nur insofern Schaden
ausschliesslich durch Bau und Betrieb einer Eisenbahn
verursacht worden ist, kann Ersatz dafür lediglich aus
dr Eisenbahnhaftpflichtgesetzgebung hergeleitet werden,
mcht daneben noch aus den allgemeinen Vorschriften des
OR über die Entstehung von Obligationen aus unerlaubten
Handlungen. Vorliegend aber macht die Klägerin geltend,
ihr Schaden sei ebensowohl durch fehlerhafte Anlage der
t-itrasse wie durch Bau bezw. Betrieb der Strassenbahn
verursacht worden. Jene Strasse aber ist ein Werk im
Rinne des Art. 58 OR, ungeachtet des Umstandes, . dass
sie öffentlich ist und einer Gemeinde gehört (BGE 49 II
S. 254 und dort angeführte frühere Urteile). Ist eine
Strasse mit einem Trottoir versehen oder (bezw. und)
sind Bahngeleise in sie eingebaut, so macht die Kombi-
nation von Fahrbahn und Trottoir bezw. die Strasse mit
den einen Bestandteil derselben bildenden Bahngeleisen
ein
Werk aus. Fehlerhafte Anlage oder Herstellung einer
öffentlichen Strasse liegt dann vor, wenn die Art und
Weise der Anlage oder Herstellung der Strasse nicht
Gewähr für genügende Sicherheit des Verkehrs bietet,
dem sie gewidmet ist.
Dabei kann aber· natürlich nicht
jede eine Gefahrenquelle für den öffentlichen Verkehr
bildende Anlage der Strasse als fehlerhaft bezeichnet
werden,
sondern nur eine solche, die ohne unverhältnis-
mässige Aufwendungen hätte anders erfolgen können
bezw. geändert werden könnte. Besteht das Werk aus
I-ltrasse mit Trottoir oder Strasse mit eingelegten Bahn-
geleisen, so kann die J:;'ehlerhaftigkeit der Anlage in der
Art und Weise der Kombination von Fahrbahn und
Trottoir oder von Strassenkörper und Bahngeleisen liegen.
Gerade dies
trifft vorliegend zu, wo das Bahngeleise derart
in den Strassenkörper verlegt ist, dass die Strassenbahn
die Kurve Mühlestrasse jPoststrasse schneiden, also den
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Regeln des· Strassenverkehrs in einer Weise entgegen-
handeln muss, die dem Lenker jedes anderen Fahrzeuges
zu schwerem Verschulden angerechnet würde. Freilich
kann nicht schlechthin verlagt werden, dass die Führung
der Strassenbahngeleise den allgemeinen Verkehrsregeln
entsprechend erfolge, weil namentlich die Vorschrift des
Rechtsfabrens
oftmals die sehr kostspielige Anlage der
Doppelspur erheischen würde. Allein vorliegend besteht
die Fehlerhaftigkeit der Strassenanlage darin, dass das
Strassenbahngeleise an unübersichtlicher SteUe nur auf
eine ganz kurze Strecke so eingelegt ist, dass die Strassen-
bahn an einem ohnehin schwierigen Verkehrspunkt un-
versehens einen Teil des Strassenkörpers in Anspruch
nimmt, der nach den allgemeinen Verkehrsregeln für die
entgegenkommenden Fuhrwerke bestimmt ist. Und zwar
wäre es nicht etwa unmöglich oder auch nur untunlich
gewesen, die Strassenbahngeleise in einer engeren und
daher später einsetzenden Kurve aus der l\fühlestrasse in
die Poststrasse zu führen, also ohne dass der von den
entgegenkommenden Fuhrwerken beanspruchte Fahr-
streifen hätte in :Mitleidenschaft gezogen werden müssen
(vgl. die beiden
Gutachten). Wollten aber die Strassen-
bahngeleise dahin verlegt werden, wo es durch die Stras-
senkorrektion im Jahre 1927 gschehen ist, so hätte
einfach das Trottoir dem Strassenbahngeleise parallel
geführt, m. a. W. entsprechend verengt werden können,
um den aus der Poststrasse in die l\fühlestrasse einbiegen-
den Fuhrwerken einen genügenden Fahrstreifen frei zu
halten. Namentlich bestand alle Veranlassung zur nach-
träglichen Änderung in diesem Sinne, seitdem sich die
im Jahre 1927 erstellte Anlage mehrfach als für den
Fahrverkehr gefährlich erwiesen hatte. Sie durfte der
Beklagten um so eher zugemutet werden, als sie nur
wenige Tausend Franken Kosten verursachte. Mit der
nun seit dem streitigen Unfalle vorgenommenen Änderung
hat die Beklagte eigentlich die Fehlerhaftigkeit der dama-
ligen Anlage zugegeben, namentlich auch zugegeben, dass
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die Rücksichten auf den Fussgängerverkehr nicht zwingend
die Belassung des Trottoirs in der ganzen Breite bis zum
Ende der Mühlestrasse erforderte. übrigens hätte durch
• Verlegung der Stra.ssenbaJmgeleise in einer engeren Kurve
auf den Fuhrwerks-und den Fussgängerverkehr zugleich
Rücksicht genommen werden können. Dass jene Anlage
von der eidgenössischen Eisenbahnhaupolizeibehörde ge-
billigt worden ist, vermag ihre Fehlerlosigkeit nicht dar-
zutun (vgl. einerseits BGE 33 II S. 568, anderseits BGE 25
II S. 564/5).
Der Kausalzusammenhang zwischen der fehlerhaften
Kombination von Strassenfahrbahn, Strassenhahngeleise
und Trottoir als Ursache und dem Zusammenstoss des
Motorlastwagens
der Klägerin und der Strassenbahn als
Wirkung läSst sich nicht ernstlich in Zweifel ziehen.
Eine weitere Ursache aber ist in dem nicht einwandfreien
Verhalten des Chauffeurs der Klägerin zu sehen. Dass
sich die Klägerin dessen Mitverschulden
nach den Bestim-
mungen des
OR über die Haftung des Geschäftsherm
nicht anrechnen zu lassen brauche, hat sie nicht einge-
wendet. Freilich glaubt das Bundesgericht, das Verhalten
des Chauffeurs eher auf einen Mangel an Geistesgegenwart
als auf Wagemut zurückzuführen u sollen. Als er näm-
lich des Strassenbahnwagens ansichtig wurde, stund mit
Rücksicht auf dessen und die von ihm selbst eingehaltene
Fahrgeschwindigkeit
der Zusammenstoss binnen etwa
drei Sekunden bevor. Wenn erin dieser Bedrängnis nicht
den -unter der Voraussetzung, dass auch die Strassen-
bahn sofort anhalten werde, einzig richtigen -Entschluss
zu raschestem Anhalten fasste, sondern im Gegenteil
durch Vergrösserung der Geschwindigkeit noch aus der
seine Fahrbahn schneidenden Geleisekurve wegzukommen
suchte, bevor
der Strassenbahnwagen in diese Kurve
einfahre, so kann dies sehr wohl einem :Ma.ngel an Fähig-
keit zu rascher Entschliessung zugeschrieben werden, wie
er dem Durchschnittsmenschen, auch wenn er erprobter
Automobilfahrer ist, anhaftet (wenn er sich nicht etwa
Obliga.tionenrecht. N° 15.
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in der Scmielligkeit einfach im Hebel vergriffen haben
sollte, was er freilich nicht gelten lassen will). Hierin
allein könnte nur ein leichtes Verschulden gesehen werden,
das die Beklagte nur unwesentlich zu entlasten vermöchte,
die
eben auch ihren Teil an Verantwortlichkeit für falsche
Manöver
zu· tragen hat, welche den Automobilfahrem
unterlaufen können, wenn sie infolge fehlerhafter Strassen-
anlage
unversehens im letzten Augenblick zu übereilten
Entschliessungen
gedrängt werden. Bei dieser Betrach-
tungsweise bleibt es gleichgültig, dass es polizeiverord-
nungswidrig war, der Strassenbahn nicht den Vortritt zu
lassen, und dass der Chauffeur daher nicht damit rechnen
durfte, die
Strassenbahn werde ihrerseits sofort anhalten,
um ihn noch durchfahren zu lassen. Dagegen ist es dem
Chauffeur zum schweren Verschulden anzurechnen, dass
er nicht vor dem Einfahren in die ihm als kritisch bekannte
Kurve die Geschwindigkeit derart herabsetzte, dass ihm
im Falle des Auftauchens eines Strassenbahnwagens ge-
nügend Zeit zu umsichtiger Entschliessung .übrig blieb,
namentlich
auch zu sofortigem Anhalten semes schwer-
belasteten Wagens
vor dem Auffahren auf das die Kurve
schneidende Geieise, um gegebenenfalls die Strassenbahn
noch vorbeifahren lassen zu können. Sollte der Chauffeur
aber ausser acht gelassen haben, dass er sich einer (ihm
bekannten) gefährlichen Stelle nähere, so wäre dies
unentschuldbar, weil· es sich
um eine Stelle handelt, die
inmitten des Gewühles städtischen Verkehres liegt, wo
ohnehin
erhöhte Aufmerksamkeit geboten ist.
Das Verschulden des Chauffeurs wird nicht etwa durch
ein Verschulden in der Führun des Strassenbahnwagens
auch nur einigermassen aufgewogen. Als der Wagen-
führer gewahr wurde, dass der Motorlastwagen hemmungs-
los
in seiner durch das Strassenbahngeleise geschnittenen
Fahrbahn weiterfuhr, zog er sofort die Notbremse und
brachte damit seinen Wagen auf 8 Meter zum Stehen,
wodurch der Zusammenstoss vermieden worden wäre,
wenn
auch der Motorlastwagen angehalten worden wäre
AB 511 II -1930
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Obligationenrecht. No 16.
(vgl. Gutachten Peter S. 3). Dies zeigt, dass die Geschwin-
digkeit des Strassenbahnwagens nicht übertrieben war.
Denn bei der Bestimmung der Fahrgeschwindigkeit vor
• und in der in Betracht k-ommenden Kurve durfte mit
richtigem Verhalten der Lenker von entgegenkommenden
Fahrzeugen
gerechnet und musste also nicht darauf ge-
sehen werden, dass
der Strassenbahnwagen unter allen
Umständen nooh vor dem Einfahren in die Kurve zum
Stehen gebracht werden könne, sobald sein Führer eines
entgegenkommenden Fahrzeuges ansiohtig werde, dessen
Lenker es vielleioht einfallen könnte, den Vortritt auf
der Fahrbahn der Strassenbahn für sich zu beanspruohen.
Das Bundesgericht erachtet das von der KIägerin zu
vertretende Mitverschulden ihres Chauffeurs als über-
wiegende
Ursache der Schädigung und glaubt ihm durch
weitergehende HerabsetzUng der Ersatzpflicht der Be-
klagten, nämlich
auf einen Drittel, Rechnung tragen zu
sollen.
Die Festsetzung des Schadens ist nicht angefochten und
im übrigen wesentlich eine der Nachprüfung durch das
Bundesgericht entzogene Tatfrage.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Anschlussberufung wird abgewiesen, dagegen die
Hauptberufung teilweise dahin begründet erklärt, dass in
Abänderung des angefochtenen Urteiles der von der
Beklagten zu zahlende Schadenm-satz auf 2130 Fr. nebst
5 % Zins seit 18. Juni 1928 bestimmt wird.
16. tJ'rteil der 1 ivi1abttnung vom 4. KirB 1980
i. S. Ziegler gegen Schweizerische Genossenschaftsbank
und Dr. X., Lltisdenuziat.
Irr t u m des B ü r gen darüber, dass an den für die Schuld
verpfändeten Waren Retentionsrechte Dritter haften: Unwe-
sentlichkeit des Irrtums. wenn der Sachverhalt. aus Indizien
Obligationenreeht. N° 16.
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ZU sch1iessen. für den Bürgen unwesentlich war und wenn er
damit rechnen musst&. dass Retentionsrechte noch entstehen
konnten. OR Art. 24 Ziff. 4.
Ver t r 6 tun g des B ü r gen beim Vertragsschluss durch den
Anwalt des Schuldners; Die Kenntnis des wahren Sachver-
haltes durch den Vertretm-muss der Bürge gegen sich gelten
Jassen.
A. -Albert Moser in St. Gallen strebte im Jahre 1926
einen Nachlassvertrag an. Bei den erforderlichen Unter-
handlungen liess er sich durch Dr. X., Advokat, vertreten
und verbeiständen. Für das Zustandekommen des Nooh-
lassvertrages
bedurfte er erheblicher Mittel. Laut Kredit-
vertrag vom 7. Oktober 1926 gewährte ihm die Beklagte
ein Darlehen von 75,000 Fr. gegen Sicherstellung und
Übergabe von 10,000 Fr. Anteilscheinen der Schweize-
rischen Genossenschaftsbank und gegen Solidarbfugschaft
seines
Bruders und des Klägers. Die Bfugschaftsurkunde
trägt das Datum des 8. Oktober 1926. Sie soll von Adolf
Moser
am 7. Oktober in Gossau und vom Kläger am
8. Oktober in St. Gallen, auf dem Bureau des Litisdenun-
ziaten,
unterzeichnet worden sein. Sie wurde aber, wie
auch der Kredivertrag, der Beklagten nicht sofort aus-
gehändigt, sondern
von Dr. X. einstweilen zurückbehalten.
Am 1. Dezember 1926 schrieb dieser der Beklagten :
{i Wie mir Herr Albert Moser Initteilt, kann nunmehr
die Auslösung der Gläubiger in die Wege geleitet werden.
Um nun den Bürgschaftskonto von 75,000 Fr. zu bereini-
gen
und Ihnen den Bürgschein zustellen zu können,
möchte
ich Sie ersuchen, die besprochene Sicherstellung
durch Pfänder Init Herrn Moser zu ordnen und Inir unter
Angabe der Sicherheiten den Vollzug zu berichten, da~t
ich dann Init Zustimmung der Bürgen den Bfugschem
überInitteln und über das Geld disponieren kann. I)
Am 2. Dezember übermittelte Dr. X. den Kreditvertrag
und die Bürgschaftsurkunde der Beklagten mit folgendem
Begleitschreiben : .
(I Ihrem Wunsche gemäss überInittle ich Ihnen anmIt
den von Albert Moser unterzeichneten Kreditvertrag über
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