BGE 56 II 84
BGE 56 II 84Bge17.02.1925Originalquelle öffnen →
84 Sachenrecht. N° 14. lung eines rechtskräftigen Urteiles zu seinen Gunsten zum Vormund seiner Kinder bestellt werden können, welche Lösung ja auch sonst vom ZGB ins Auge gefasst wird (v gl. Art. 286 Abs. 2). Dagegen, dass die Vormundschafts- behörde gegenüber dem Elternteil, der entgegen ihrem Antrage die Kinder zugewiesen. erhalten hat, nachträglich aus nichtigen oder vorgeschobenen Gründen das Verfahren gemäss Art. 285 ZGB betreibe, dürfte die Zulässigkeit des Rechtsmittels der zivilrechtlichen Beschwerde genügend Schutz bieten. Denn natürlich kann eine solche Entzie- hung nur auf neu e schwerwiegende Tatsachen gestützt werden, allfällig in Verbindung mit früher eingetretenen, die schon vom Scheidungsgericht ungünstig gewürdigt wurden, _ ohne jedoch für sich allein einen genügenden Grund gegen die Zuweisung der Kinder an den betreffen- den Elternteil abzugeben. Gleiches gilt auch bezüglich erst nachträglich eingetretener Tatsachen, die im Urteil über die Zuweisung bereits anticipando gewürdigt worden waren. -Somit wird an der bisherigen Rechtsprechung nicht festgehalten werden können. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 4. Dezember 1929 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 11. SACHENRECHT DROITS REELS 14. Auszug aus dem Urteil der Ir. Zivilabteilung vom 1S. März 19S0 i. S. Gassmann gegen 'rauner. Eine «Eintragung» im Sinn der Art. 656, 731, 746, 783, 799 und 972 ZGB braucht wohl nicht alle Einzelheiten des Rechtes bezw. der Last aufzuführen, doch muss sie unter allen Um- ständen die Art des Rechtes bezw. der Last mit einem Stichwort angeben. Lediglich für die Einzelheiten innerhalb des so ge_ Sachenrecht. No U. schaffenen Rahmens darf auf die übrigen Bestandteile des Grundbuches verwiesen werden. Keine Pflicht eines Erwerbers, zu prüfen, ob eine Ijöschung Elines Eintrages mit dem dabei angegebenen Rechtsgrundausweis übereinstimmt. Art. 971 Abs. 2, 972 und 974 Abf!. 2 ZGll. A. -Der Kläger ist seit 1927 Eigentümer der Liegen- schaft Nr. 1168 (früher Nr. 19 und 20) der Gemeinde Freienbach. Die Liegenschaft des Beklagten wurde 1896 von der Liegenschaft Nr. 19 abgetrennt lmd erhielt eine selbständige Grundbuch -Nr. 1065; dabei wurde dem Käufer (Nr. 1065) ein Fuss-und Fahrwegrecht von der Landstrasse aus an den See eingeräumt, und zwar «über das (in seinem Anfang der Westgrenze der Liegenschaft Nr. 1065 entlang laufende) Strässchen des Verkäufers längs dem Riedtland Nr. 18» (heute Nr. 17). Dieses Weg- recht wurde im Grundbuch auf Nr. 1168 unter « ding- liche Lasten und Beschwerden» und auf Nr. 1065 unter «Miteigentums-und Nutzungsrechte » eingetragen. Das Strässchen stellt die einzige Verbindung der Liegensohaft des Beklagten mit dem Seeufer her. Am 17. Februar 1925 kam zwischen den damaligen Eigentümern .der beiden Liegenschaften; Prof. Aepplis Erben (Nr. 1168) einerseits und dem Beklagten (Nr. 1065) anderseits ein als « Rechtsverzicht » betitelter Vertrag folgenden Inhl.ltes zustande; « 1. Hr. Prof. Aeppli seI. Erben ... sind Miteigentümer zum gemeinsamen Fahrweg von der Landstrasse aus an den See über das dasige Strässchen längs dem Riedt Nr. 17 ... gegen treffende Unterhaltspflicht, und verzichten heute vollständig zu Gunsten von Gr.-B. Nr. 1065 Walter Tanner auf ihre bis- herigen jegliohen Reohte, sodass Tanner in der :{..age ist, über diese Weganlage nunmehr selbständig und allein zu verfügen. 2. Dieser Rechtsverzicht ist am Grundbuch entsprechend zu löschen oozw. anzumerken. Gr.-B. Nr.1l68 und 1065 ... » Im Grundbuch wurde dieser Rechtsverzicht in der Weise dargestellt, dass das 1896 begründete Weg- recht sowohl bei Nr. 1168 als bei Nr. 1065 mit roter
86 Saehenrecht. N° 14. Tinte gestrichen wurde; bei Nr. 1168 findet sich dazu der Vermerk: ({ Hinfällig! Vergl. Verschreibnng v. 17. TI. 1925, Kauf-Protokoll M. pag. 600,» und bei Nr. 1065: «Mit Verschreibung v. 17. H. 1925 hinfällig geworden! Kf.- Prot. M. pag. 600.» Mit Vertrag vom 22. Juli 1927 erwarb der Kläger die Liegenschaft Nr. 1168 von Prof. Aepplis Erben. Im Kaufbrief wurden als westliche Grenze die Liegenschaft Nr. 17 und der Ziirichsee angegeben; ein Wegrooht zu Gnnsten der Liegenschaft Nr. 1065 ist darin nicht mehr aufgeführt. B. -Gestützt hierauf untersagte der Kläger dem Beklagten die Weiterbenützung des Weges und leitete in der Folge die vorliegende Klage auf Feststellung des NichtbeStandes des vom Beklagten weiterhin beanspruch- ten Wegrechtes ein. O. -Mit Urteil vom 22. Oktober 1929 hat das Kantonsgericht des Kantons Schwyz den Weiterbestand jenes Wegrechtes im Wesentlichen aus folgenden Gründen bejaht: Dem Eintrag im Kaufprotokoll komme zwar keine dingliche Wirkung zu, eine solche sei nur mit einem Eintrag im Hauptbuch verbunden. Dagegen vermöge der auf beiden Grundbuchblättern Nr. 1065 und 1168 vorI!-andene Hinweis auf den im Kaufprotokoll eingetragenen ({ Rechts- verzicht » den fehlenden eigentlichen Grundbucheintrag zu ersetzen. Der öffentliche Glaube des Grundbuches erstrecke sich nicht nur auf ilits Hauptbuch, sondern auch auf das Kaufprotokoll. Um die Liegenschaft gutgläubig zu erwerben, hätte daher der Kläger. auch den Rechts- verzicht einsehen müssen und dabei erkennen können, dass nicht eine Aufhebung, sondern nur eine Änderung des Rechtes der beklagtischen Liegenschaft gewollt sein konnte. Die Rechte der Liegenschaft Nr. 1065 bestehen daher nach Massgabe des (i Rechtsverzichtes » weiter. D. ~ Gegen dieses Urteil erklärte der Kläger recht- zeitig die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Klage ,zu schützen. Sachenrecht. No a. 87 Die Berufung wurde vom Bundesgericht gutgeheissen aus folgender Erwägung:
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Sachenrecht. No H.
die Einzelheiten der Rechtsbeziehungen innerhalb des
so geschaffenen
Rahmens (Art. 971 Abs. 2) darf -zur
Entlastung des Hauptbuchblattes -auf die Belege oder
. das Urkundenprotokoll verwiesen werden. Nur so kann
der mit der technischen Einrichtung des Hauptbuches
verfolgte Zweck, die Darstellung aller an einem Grund-
stück beshenden dinglichen Rechte auf einem einzigen
Blatt, erreICht werden. Die Anforderungen, die an den
Inhalt einer Eintragung gestellt werden müssen dürfen
im vorliegenden Fall nicht etwa deswegen einge:chränkt
werden, weil für die Gemeinde Freienbach das neue
Grundbuch noch nicht eingeführt ist. Der Kanton Schwyz
hat in § 265 seines EG die bisherige Grundbuchordnung
(unter dem hier bedeutungslosen Vorbehalt von Art. 44
Abs.
I Schl.-T.) dem neuen Grundbuch gleichgestellt.
Sol: Belege bezw. auf das denselben gemäss
§ 266 E? glelOber das alte Grundbuch infolge dieser Gleichstellung
poSItIve
und negative Rechtskraft nach lVIassgabe des
neuen
Rechtes aufweisen, so verlangt die Rücksioht auf
den Verkehr, dass die Eintragungen auoh mit der vom
neun Reoht geforderten Ausführlichkeit erfolgen.
HIeraus
erhellt ohne weiteres, dass eine bIosse Ver-
weisung auf die übrigen Bestandteile des Grundbuches
(Tagebuch
unstehende Handänderungsprotokoll) ohne
ch da, wenn die Verweisung im Zusammenhang
nut emer Loschung erfolgt; uenn durch die letztere
ahmenemtrag 1m Hauptbuch wirkungslos bleibt. Dies
gIt ard gerade der , zu dessen Ausfüllung die ange-
fnhrten Belege emzIg dienen können, beseitigt. -Wäre
die Löschung mit einem Vorbehalt verbunden worden
(z.
B. ({ Hinfällig! vergl. jedoch ... ) oder dergl.), so könnte
allenfalls der Standpunkt eingenommen werden der
Eintra sei nioht restlos dahingefallen und infolgedessen
noch.
emer Er?änz .. mg durch Belege fähig. So liegt der
Fallmdessen hIer moht. Der Hinweis auf die Verschreibung
vom 17. Februar 1925 lässt in keiner Weise erkennen
dass das Wegreoht auch nur in geringerem, gesohweig
SaChenrecht. N0 U.
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denn (na.ch der Behauptung des Beklagten) in grösserem
Umfang als bisher weit.erbestehen sollte, und darf daher
von jedem Dritten lediglich als die vorschriftsgemässe
Angabe des Rechtsgrundes der Löschung aufgefasst
werden. Keine Rede kann selbstverständlich davon sein,
dass ein Erwerber . eines Grundstüokes gehalten sei, an
Hand der Belege zu prüfen, ob eine im Hauptbuch erfolgte
Eintragung oder Löschung mit dem dem Gr.undbuch-
.
führer seinerzeit vorgelegten Ausweis über den Rechts-
grund übereinstimmt. Dritte müssen sich darauf verlassen
können, dass diese übereinstimmung wirklich vorhanden
ist; andernfalls würde der Wert des Grundbuches für den
Verkehr in unerträglicher Weise herabgesetzt.
Zweifellos
war die Löschung der streitigen Dienst-
barkeit ungerechtfertigt, weil sie dem vorgelegten Rechts-
grundausweis nicht entsprach (Art. 974 Abs. 2). Der
Kläger darf sich jedoch auf sie berufen und muss in seinem
Erwerb geschützt werden, wenn er sich in gutem Glauber
auf das Grundbuch verlassen hat. Gemäss Art. 3 ZGB
wird der gute Glaube vermutet. Der Beklagte hat daher
zu beweisen, dass der Kläger den Mangel gekannt hat
oder nach den Umstä.nden hat kennen müssen. Dass' der
Kläger im Zeitpunkt seines Erwerbes tatsächlich Kenntnis
des • Rechtsverzichtes )) gehabt habe, hat der Beklagte
selbst
nicht behauptet, noch stellt die Vorinstanz eine
derartige Kenntnis fest. Und dass er die Mangelhaftigkeit
der Löschung des Eintrages hätte kennen sollen, weil
im Grundbuch auf den ({ Rechtsverzicht ) hingewiesen
wurde (irgendwelche
andere Momente, welohe den guten
Glauben des Klägers zerstören könnten, wurden weder
vom Beklagten noch von der Vorinstanz angeführt),
muss verneint werden, da für den Kläger aus den bereits
dargelegten
Gründen keine Veranlassung bestand, die
Löschung der Dienstbarkeit auf ihre Übereinstimmung
mit dem angegebenen Rechtsgrund nachzuprüfen.ame
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