BGE 56 II 50
BGE 56 II 50Bge03.06.1929Originalquelle öffnen →
50 Obligationenreeht. No 8. nicht ohne weiteres auch die Haftung des Bestellers als Käufer gegenüber dem Verkäufer des Stoffes im Sinne der . Verspätung der Mängelrüge begründen kann. Es geht femer nicht an, die Frist für die Mängelrüge so zu berechnen, dass man prüft, wie viel Zeit die Beklagte für die Dekatur und für die Herstellung der Mäntel ver- wenden durfte. Die Beklagte war nicht verpflichtet, das Tuch sofort zu verarbeiten. Die Frist zur Beanstandung lief erst von der Fertigstellung der Mäntel und Entdeckung der Falten an ; vorher stand es der Beklagten ohne Verlust ihrer Rechte frei, mit der Verarbeitung des Stoffes zuzu- warten. Das Handelsgericht hat denn auch die Fest- stellungen über die mutmassliche Dauer der Verarbeitung nicht gemacht, um die Rügefrist daraus abzuleiten, son- dem um den Beginn der Rügefrist zu ermitteln. Diese Schlussfolgerung ist für das Bundesgericht verbindlich. Eine Verletzung des Bundesrechtes liegt auch nicht darin, dass die Vonnstanz der Beklagten nach der Vollendung der ersten Mäntel noch eine kurze Zeit einräumte, um das Urteil eines Fachmannes einzuholen, damit sie ihre Mängelrüge durch nähere Erklärung der Mängel substan- tieren konnte. Diese fachmännische Auskunft der Firma Schütze & eie wurde am 8. August 1927 erteilt, so dass die Mängelrüge am 10. August rechtzeiti~ erfolgt ist. 4. - Demnach erkennt d& B'Urule8gerickt : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 11. Juli 1929 bestätigt. 8. t1rteU der I. ZivilabteUung vom al. Januar 1930 i. S. Xönig gegen Mineral A.-G. Konkurrenzverbot, eingegangen vom frühem Einzelka.uf- mann, Kollektivgesellschafter, Aktionär und Verwaltungsrates eines Geschäftes beim Verkauf seiner Aktien, unter dem Obligationenrecht. N° 8. Versprechen, der Gesellschaft noch kurze Zeit Dienste als Reisender zu leisten. Keine Anwendung der Vorschriften über das Konkurrenzverbot im Dienstvertrag. OE. Art. 19, 356 H. Keine Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit des Vertrages, OR Art.20. Die kantonalrechtliche Vollstreckung von Unterlassungsa.nsprü- ehen des Bundesprivatrechtes ist zulässig. OR Art. 97 und 98. A. -Der Beklagte führte seit 1907 als Einzelkaufmann ein Handelsgeschäft für chemische Erzeugnisse und Öle. Am 26. April 1920 wurden seine Aktiven und Passiven von der neugegrülldeten Kollektivgesellschaft Alfred König & eie übemommen, in die er und sein bisheriger Prokurist Edmund Peyer eintraten. Am 23. März 1922 wurde die Kollektivgesellschaft in eine Aktiengesellschaft unter der Firma «A.-G. Alfred König & eie» mit Sitz in Wangen bei Olten und mit Peyer als Präsident des Ver- waltungsrates umgewandelt .. Anlässlieh einer General- versammlung und Statutenänderung vom 5. Dezemher 1925 wurde den Aktionären bekannt gegeben, dass der Beklagte alle seine Aktien verkauft habe und somit auch als Verwaltungsrat ausgeschieden sei. Gleichzeitig wurde der Name der Gesellschaft in «Minerol A.-G. » geändert. Zweck der Gesellschaft blieb der Handel in und die Her- stellung von chemischen Produkten, Ölen, Fetten; Benzin und Teerprodukten. Am 30. Dezember 1925 kam zwischen den Parteien folgender Vertrag zustande : «Die bisherigen Vertragsverhältnisse zwischen der Mi- nerol A.-G. vormals Alfred König & eie A.-G. Wangen und Alfred König, Wangen, gelten als aufgelöst, und Herr König tritt definitiv aus der Gesellschaft aus ... Herr Alfred König verpflichtet sich, während des Zeit- raumes von sechs Jahren, vom 1. Januar 1926 an gerech- net. der Minerol A.-G. keine Konkurrenz zu machen, weder direkt noch indirekt. Auch darf sich Herr König während dieser Zeit an keinem andem gleichartigen Geschäfte beteiligen. Für die Eingehung dieser Konkurrenzklausel
52 Obligationenrecht. N0 8. erhält Herr König oder seine Rechtsnachfolger eine Abfindungssumme von 25,000 Fr., zahlbar auf 31. Dezem- . ber 1926. Herr König wird vom 1. Januar 1926 bis 30. Juni 1926 noch im Geschäft als Mitarbeiter tätig sein. Diese Tätigkeit beschränkt sich auf Reisen. Er hat nach wie vor während dieser Zeit die Interessen des Geschäftes zu wahren. Als Entschädigung für Honorar und Reisespesen bezieht er die bisherigen, nach dem frühem Vertrag vom 27. November 1924 normierten Ansätze. )) B. -Nachdem die Klägerin Verfehlungen des Beklag- ten gegen das Konkurrenzverbot festgestellt und ihn vergeblich zur Beobachtung desselben aufgefordert hattie, erhob sie Klage mit folgenden Rechtsbegehren :
54 Obligationenrecht. N° 8.
infolge seiner bisherigen Stellung als Geschäftsinhaber,
Kollektivgesellschafter, Aktionär, Verwaltungsrat und
Geschäftsführer imstande gewesen wäre, der Aktiengesell-
• schaft nach seinem Ausscheiden eine fühlbare Konkurrenz
zu machen. Die Dienstpflicht vom 1. Januar 1926 bis
30. Juni 1926 bedeutete nach dem Vertrag eine neben-
sächliche und vorübergehende Stellung des Beklagten. Es
ist ihr für die Beurteilung des Konkurrenzverbotes keiner-
lei Bedeutung
zuzumessen. .
Da die Vorschriften über den DienStvertrag nicht
anwendbar sind, konnten die Parteien das Konkurrenz-
verbot
innert den durch die Art. 19 und 20 OR festge-
setzten Schranken
der Vertragsfreiheit beliebig verein-
baren. Insbesondere ist es für die Gültigkeit ihres Kon-
kurrenzverbotes nicht erforderlich, dass es aus!36r nach
der Zeit auch nach Ort und Gegenstand begrenzt sei.
Der Grund, warum beim Dienstvertrag diese Begrenzung
unerlässlich ist, liegt in der zwischen dem Dienstherr und
dem Angestellten bestehenden tatsächlichen Ungleich-
heit und Abhängigkeit, also in einem Umstand, der im
vorliegenden Fall nicht zutrifft. .
Gegen die allgemeinen Schranken der Vertragsfreiheit
verstösst
das streitige Konkurrenzverbot nicht.. Dass
es widerrechtlich sei, kann mit Fug nicht behauptet wer-
den.
Unsittlich wäre es nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, wenn es eine Bindung des
Beklagten
wäre, die geradezu seine wirtsChaftliche Existenz gefähr-
det (vgl. BGE 51 TI S. 300, 440, 53 II S. 329). Davon
kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der Beklagte
ist vermöglich, geschäftskundig und gewandt genug, um
sich in andern Zweigen des Handels eine Stellung zu ver-
schaffen.
Nach sechs Jahren kann er in den Öl-und Chemi-
kalienhandel zurückkehren. Überdies hat er für die Einge-
hung des Konkurrenzverbotes eine Abfindung von 25,000 Fr.
erhalten, eine Summe, die mit den Erträgnissen seiner Ar-
beit sicherlich genügt, ihn während der Zeit des Konkurrenz-
verbotes
:vor einem wirtschaftlichen Ruin zu bewahren.
Obligationenrecht. N0 8.
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3 .. ~ Die Behauptung des Beklagten, dass er tatsächlich
gar keinen Einblick in Kundenkreise gehabt habe, da die
Kundenkreise im Ölhandel aus Garagenbesitzern und ähn-
lichen Berufsschichten bestünden und offenkundig seien,
ist unerheblich und betrifft den für das Bundesgericht
verbindlich festgestellten
Tatbestand. Die Schranke, dass
ein Konkurrenzverbot nur gültig sei, wenn der Verpflich-
tete einen für die Möglichkeit der Konkurrenz bedeuten-
den Einblick erhalte,
gilt nur beim Dienstvertrag. Ür
dies ist es sehr wohl möglich, dass die Kunden der Öl-
branche ausschliesslich bestimmten Berufen angehören
und dass diese Berufe offenkundig sind, dass aber trotz-
dem ein bestimmtes Geschäft einen bestimmten, stän-
digen und individuellen Kundenkreis besitzt.
4. -Beweis ob Simulation oder Verzicht vorliege.
5. -Die
Behauptung des Beklagten, dass die Ent-
schädigung von 25,000 Fr. nicht für die Eingehung des
Konkurrenzverbotes versprochen worden
sei, sondern als
Entschädigung für den Wegfall eines Monatsgehaltes von
2000 Fr., ist nicht erwiesen, sodass auf den Wortlaut de
Vertrages abzustellen ist, der den Betrag von 25,000 Fr.
ausdrücklich als Gegenleistung für die Unterlassung der
Konkurrenz bezeichnet. Ausserdem müsste die Klage
auch geschützt werden, wenn die Entschädigung
nicht als
Gegenleistung
.für die Unterlassung der Konkurrenz ge-
dacht gewesen wäre ; denn die Gültigkeit des Konkurrenz-
verbotes
erheischt nicht, dass eine Gegenleistung verein-
bart worden sei.
Aus· diesen
Gründen ist das erste Klagebegehren zu
schützen.
6. -Mit dem zweiten Klagebegehren verlangt die
Klägerin eine Begrenzung des Konkurrenzverbotes
auch
in örtlicher und sachlicher Beziehung. Der Richter ist
befugt, diese Begrenzung vorzunehmen. Dabei handelt es
sich zum Vornherein nicht
um eine Ausdehnung, sondern
um eine Beschränkung des Vertrages. Sie geschieht nicht
auf. dem Wege einer Vertragsänderung, sondern einer
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Obligationenrecht. N° 8.
Vertragsauslegung (BGE 51 TI S. 301, 441, 505). Diese
Auslegung
hat nach billigem Ermessen zu geschehen.
Grundlage bilden
Art und Umfang des Geschäftsverkehrs
der Klägerin zur Zeit der Aufstellung der Konkurrenz-
klausel.
Nach den für das Bundesgericht verbindlichen,
an Hand der Zeugenaussagen erfolgten Feststellungen der
Vorinstanz trieb die Klägerin im Dezember 1925 Handel
in den in diesem Klagebegehren genannten Kantonen mit
Benzin, Benzol, Petrolölen, Gas-und Mineralölen, Fetten
und Teerprodukten. Daraus folgt, dass in diesem Umfang
das Konkurrenzverbot von den Vorinstanzen mit Recht
geschützt werden durfte. Ob noch weitere Gegenstände
oder Örtlichkeiten hinzukommen,
hat das Bundesgericht
nicht zu prüfen, da die Klägerin das Urteil des Ober-
gerichtes nicht angefochten hat.
7. -Das Klagebegehren 3 ist nach Art. 98 OR ebenfalls
zu schützen. Es steht dem Gläubiger zu, ausser auf
Schaden wegen Missachtung der Unterlassungspflicht auch
auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes zu klagen.
Die frühere Auffassung des Bundesgerichtes, dass
die
Anordnung der kantona1rechtlichen Realexekution für
obligatorische Unterlassungspflichten des eidgenössischen
Privatrechtes mit dem Obligationenrecht im Widerspruch
stehe (vgl. das Urteil der staatsrechtl. Abteilung, veröffent-
licht in BGE 32 I S. 654), ist verlassen worden. Art. 97
des neuen OR sieht übrigens 3usdrücklich vor, dass auch
Verpflichtungen des eidgenössischen Obligationenrechtes
nach kantonalen Vorschriften vollstreckt werden können.
8. -Dass der Beklagte in zahlreichen Fällen gegen
das Konkurrenzverbot gehandelt hat, wurde durch die
Vorinstanz
an Hand verschiedener Zeugenaussagen für
das Bundesgericht verbindlich festgestellt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des
Kantons Solothurn vom 23. August
1929 bestätigt.
Obligationenrecht. No 9.
9. Urteil der I. ZivUa.bteilung vom 4. Februar 19S0
i. S. Bla.nc gegen Punet.
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In der Ausstellung eines Wechlrols an den Remitt6llten oder
dessen Ordre liegt keine Abtretung der dem Wechsel zu
Grunde liegenden Kaufpreisforderung des Ausstellers gegen
den Bezogenen an d6ll Remittenten. OR Art. 165, 726.
A. -Die Socüte anonyme de spiritueux in Athen, die
in Genf ein Verkaufsbureau und einen Vertreter in der
Person des Klägers besitzt, lieferte anfangs April 1929
auf die durch den Kläger im November 1928 vermittelte
Bestellung dem Beklagten zwei Wagen griechischen Weines
zum Preise von 7677 Fr. 5 Cts. Am 3. April 1929 sandte
der Kläger dem Beklagten die Rechnung der Verkäuferin
und fügte bei, dass für den Betrag ein Wechsel, zahlbar
Ende Mai 1929, auf den Beklagten gezogen worden sei.
Diesen
durch die Sociere anonyme de spiritueux an die
Ordre des Klägers ausgestellten Wechsel indossierte dieser
an die Union de Banques Suisses in Genf, welche ihn
ihrerseits an die Kantonalbank Bern weiterindossierte.
Im April 1929 liess die Agentur Laufen der Kantnalbank
den Wechsel dem Beklagten zur Annahme vorweisen.
Laut dem von der Agentur ausgefüllten Laufzettel der
Union de Banques Suisses hat der Beklagte die Annahme
verweigert, jedOch Zahlung bei Verfall versprochen.
Am 24. April 1929 setzte das Betreibungsamt Laufen
den Beklagten davon in Kenntnis, dass das Guthaben von
7677 Fr. der Societe anonyme de spiritueux für gelieferten
Wein auf Gesuch ihres Gläubigers Jose Parque in Biel mit
Arrest belegt worden sei und dass er rechtsgültig nur
noch an das Betreibungsamt bezahlen könne.
Am 3. Juni 1929liess die Agentur Laufen der Kantonal-
bank Bern den Wechsel zur Zahlung vorweisen. Der
Beklagte lehnte die Zahlung mit dem Hinweis auf die
Mitteilung des
Betreibungsamtes ab. Der Wechsel lief
darauf zum Kläger zuriick, der den Beklagten durch
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