444 Obligationenreeht. N0 77.
seinen Bekannten Kenntnis gegeben hat, auch kein unIau
teres Verhalten im Sinne von Art. 48 OR erblickt werden.
Denn einem Dienstnehmer, der eine Stelle verlässt, um
sich selbständig zu machen, oder bei einem andern Prin-
zipal einzutreten, kann, wenn nicht eine besondere ver-
tragliche Abmachung
ihm dies verbietet, nicht verwehrt
werden, sich bei diesem Anlass bei seinen Bekannten, wo-
runter auch allenfalls bei den Kunden seines frühern
Dienstherrn, zu empfehlen, sofern dies nicht in einer Weise
geschieht, dass letzterer hiedurch herabgewürdigt, oder
die eigenen Fähigkeiten in ungehöriger Weise angepriesen
werden. Das ist aber vorliegend nicht geschehen.
Demnach .erkennt das Bundesgericht :
Die Bnrufung wird abgewiesen und demgemäss das Ur-
teil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. August
1930 bestätigt.
77. Auszug aus dem Urteil der I. Zivila.bteiluug
vom a3. Dezember 1930 i. S. Stadelmann-Vogel
gegen Lötscher.
Vereinbarung eines Kau f ver t rag e s mit Einräumung eines
R ü 0 k kau f s r e 0 h t e s in der Absicht auf Hingabe einer
bestimmten Geldsumme gegen. 8 i 0 her s tell u n g durch
die Kaufsaohe (i. o. eines Grundstückes). Darin liegt 8oIl. sioh
keine Simulation (Erw. 1), und auch keine unzulässige Um-
gehung von Art. 793 Aba. 2 und 816 Aha. 2 ZGB (des Verbotes
der Verfallklausel) (Erw. 2). .
AU8 dem Tatbestand :
Die Beklagte, Frau A. Stadelmann-Vogel, erwarb im
Jahre 1911 die im Schärlig in der Gemeinde Marbach
gelegene Liegenschaft Löffelachwand . Im Jahre 1928
wurde dieses Heimwesen in einer von Bäckermeister
Krummenacher für eine Forderung von 1287 Fr. 90 Cts.
gegen die Beklagte eingeleiteten
Betreibung gepfändet
und auf den 16. August 1928 zur ersten Steigerung aus-
geschrieben. Die Beklagte suchte daraufhin, um diese
Verwertung abzuwenden,
zuerst bei einem gewissen
Gerber
und sodann -da dieser nicht darauf eingehen
wollte -beim Kläger,
Peter Lötscher, dem Eigentümer
eines der Löffelachwand benachbarten Grundstückes, ein
Darlehen aufzunehmen, gegen SichersteIlung durch eine
auf der Löffelachwand zu errichtende Grundpfandver-
schreibung.
Der Kläger erklärte jedoch, auf eine Grund-
pfandverschreibung
nicht eingehen zu wollen; er gebe
das Geld nur unter der Bedingung, dass, wenn er dieses
nicht bis 1. März 1929 zurückerhalten haben werde, die
Löffelschwand
ihm zu Eigentum zufallen. werde. Dem
stimmte die Beklagte schliesslich zu. Die Parteien begaben
sich demzufolge
noch gleichen Tages zum Urkunds-
beamten, dem Gemeindeschreiber von Marbach, bei
welchem
die.-Beklagte . nochmals versoohte; den Klägel'-
zur Annahme einer Grundpfandverschreibung zu bewegen.
Dieser fragte
daraufhin den Gemeindeschreiber, ob er
denn in diesem Falle bei Nichtza.hlung, um sein Geld
wieder zurückzuerhalten, betreiben müsste.
Letzterer
bejahte dies, worauf der Kläger antwortete, dann wolle
er einen Kaufvertrag. Wenn die Bekla.gte bis 1. März
1929 . das Geld zurückgebe, könne sie die Liegenschaft
wieder
haben. Da. die Beklagte zögerte, hierauf ein-
zugehen, schickte
der Kläger sich an zu gehen ; schliess-
lieh
aber gab die Beklagte nach, worauf die Parteien einen
in der Folge vorschriftsgemäss öffentlich beurkundeten,
vom 9. August 1928 datierten Kaufvertrag abschlossen.
Darna.ch verkaufte die Beklagte dem Kläger die Löffel-
schwand zum Preise von 20,000 Fr., der in der Weise zu
tilgen war, dass der Kläger die Forderung des Krummen-
acher samt Verzugszins und Betreibungskosten im Ge-
samtbetrage von 1390 Fr. 10 Cts. zu begleichen, der
Beklagten 543 Fr. 25 Cts. bar zu bezahlen und für den
Rest die auf der Liegenschaft lastenden Grundpfand-
rechte nebst den ausstehenden Zinsen zu übernehmen
hatte. Nutzen und Scha.densanfang. wurde auf 1. März
festgesetzt. Unter Ziff. 3 der besondern Bestim-
mungen wurde vereinbart: Verkäuferin behält sich vor,
die Liegenschaft auf den 1. März 1929 wieder um die
gleichen Bedingungen zurück zu nehmen gegen Rück-
zahlung der Summe von 1933 Fr. 35 cts. nebst Zins a.
4 Yz %.. Der Kläger zahlte daraufhin die erwähnte For-
derung des Krummenacher , wofür dieser der Beklagten
Quittung ausstellte. Auch händigte er dnr Beklagten
den vertraglichen Barbetrag aus.
B. -Da die Beklagte innert der vorgesehenen Frist
von ihrem Rückkaufsrecht nicht in der vertraglich ver-
einbarten Weise Gebrauch machte, reichte der Kläger
Klage ein mit dem Begehren : 1. Hat die Beklagte den
Liegenschaftskaufvertrag vom 9. August 1928 um die
Liegenschaft LöHelschwand in der Gemeinde Marbach
als rechtsverbindlich anzuerkennen und zu halten 2. Ist
daher innert 10 Tagen nach Rechtskraftbeschreitung des
Urteils die Liegenschaft. LöHelschwand dem Kläger
gerichtlich zuzufertigen 3. Eventuell hat die Beklagte
an Kläger a) zurückzuvergüten die Summe von 1933 Fr.
35 ets. nebst Zins zu 6 % seit 9. August 1928, b) zu be-
zahlen die Summe von 10,000 Fr. nebst Zins Zu 6 %
seit 18. April 1929 (Friedensrichtervorstand) per Ent-
S lhädigung für Vertragsbruch etc. .
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und
verlangte widerklageweise einen Betrag von 2000 Fr.
nebst 5 % Zins seit Friedensrichtervorstand wegen unge-
rechtfertigter Besitznahme des in Frage stehenden Grund-
stückes durch den Kläger.
O. -Mit Urteil vom 17. September 1930 hat das Ober-
gericht des Kantons Luzern die Beklagte verpflichtet,
den streitigen Liegenschaftskaufvertrag vom 9. August u
erfüllen und demnach zur Fertigung mitzuwirken. Doch
wurde der Beklagten vorbehalten, ihre Ansprüche auf
Vergütung ihrer Aufwendungen für Ka.pitalabzahlungen,
Zinsen und allfällig weitere vom Kläger IU:merte Lei-
Obligationelll'fl()ht. N° 77. 447
stungen für die Liegenschaft anlässlich der Kaufsabrech-
nung zur Geltung zu bringen . Die weitergehenden
Begehren der Parteien wurden abgewiesen.
D. -Die von der Beklagten hiegegen erklärte Berufun
e vom Bundesgericht abgewiesen. g
Aus den Erwägungen :
- -Die Beklagte vermag nicht in Abrede zu stellen
dass der von den Parteien 30m 9. August 1928'abgeschlos
sene Vertrag einen formrichtig abgeschlossenen Kauf-
. vertrag darstellt. Sie behauptet aber, ein solcher sei von
den Parteien gar nicht gewollt gewesen; vielmehr sei ihr
Wille übereinstimmend auf den Abschluss eines Dar-
lehensvetti'ages gegangen, und man habe nur deshalb die
Form. eines Kaufvertrages mit Einräumung eines Rück-
kaufsrechtes gewählt, um die Vorschrift des Art. 816
Aba. 2 ZGB zu umgehen, wonach die Abrede, dass ein
Grundpfand dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt
wird, als Eigentum zufallen soll, ungültig ist. Es ist
richtig, dass der wirtschaftliche Zweck, den die Parteien
mit dem vorliegnden Vertrage verfolgten, nicht der eineS
definitiven Güteraust-ausches war, sondern da.ss die Ab-
sicht auf die Hingabe eider bnmten Geldsumme gegen
SichersteIlung durch das Grundstück ging. Da nun aber
der Sicherungszweck d Eigentumsübertragung mittels
eines Kaufsgeschäftes destens ebensogut erreichbar
ist, wie durch Pfandbestellung, so ist nicht einzusehen
wieso dieserZweck an sich darauf hindeuten sollte, das
von den Parteien statt des erstern das letztere Mittel zu
seiner Herbeiführung gewollt worden sei (vgI. auch BGE 20
S. 1084). Es ist allerdings anzunehmen, dass der Kläger
damit dem in Art. 816 Abs. 2 ZGB aufgestellten Verbot
. er Verfallkla.usel aus dem Wege gehen wollte. Da.s ergibt
s1eh aus den von der Vorinstanz als glaubwürdig era.ch-
teten Angaben des als Zeugen einvernommenen Gemeinde-
schtei.bers von Marbach, wonach der Kläger erst dann
endgültig auf dem Abschluss eines Kaufvertrages beharrt
hat, als ihm erklärt worden war, dass er bei blosser Dar-
lehensgewährung gegen Grundpfandverschreibung zur
Wiedererlangung seines Geldes im Falle der Nichtzahlung
Betreibung anheben müsste. Allein daraus geht gerade
zwingend hervor, dass es den Parteien ernsthaft um den
Abschluss eines Kaufvertrages zu tun war, weil eben der
Kläger sich mit der Rechtslage, in die er durch einen
blossen
Dnrlehensvertrag versetzt worden wäre, unter
keinen Umständen begnügen wollte und die Beklagte
deshalb -was ebenfalls aus den erwähnten Zeugenaus-
sagen hervorgeht -schliesslich mit dem Abschluss eines
Kaufvertrages einverstanden war.
Die Beklagte hat nun allerdings auf eine Reihe von
Umständen hingewiesen, die nach ihrer Auffassung trotz-
dem auf das Vorliegen eines bloosen Darlehensvertrages
schliessen liessen.
Die genaue Prüfung zeigt jedoch,. dass
diesen Tatsachen nicht der Charakter schlüssiger Indizien
beigemessen werden kann, die die Annahme eines ernstlich
gewollten Kaufvertrages zu erschüttern vermöchten ....
(Folgt eine Würdigung der einzelnen, von der Beklagten
als angebliche Indizien angeführten Tatsachen) ....
2. -Muss somit die Simulationseinrede der Beklagten
als unbegründet abgewiesen werden, so fragt sich nun
aber, ob im vorliegenden Kaufvertrag nicht eine unerlaubte
Gesetzesumgehung zu erblicken sei. Die Beklagte be-
hauptet dies unter Hinweis darauf, dass gemäss Art. 793
Abs. 2 ZGB die Bestellung
anderer als der im ersten
Absatz dieser Vorschrüt genannten Grundpfandarten aus-
drücklich untersagt sei; auch liege eine unzulässige
Umgehung des schon unter Ziffer I hievor erwähnten
Verbotes der Verfallklausel (Art. 816 Abs.2 ZGB) vor.
Wie bereits ausgeführt worden ist, war der wirtschaftliche
Zweck,
den die Parteien mit dem vorliegenden Vertrage
verfolgten, nicht auf einen definitiven Güteraustausch
gerichtet, sondern es sollte der Beklagten dadurch Geld
verschafft werden, für dessen Hingabe der Kläger durch
die Eigentumsübertragung, bezw. einen Anspruch auf
eme solche, sichergestellt werden sollte. Darin könnte
nun aber fiur dann eine Unerlaubte Umgehung des Art. 793
Abs. 2 ZGB
erblickt werden, wenn der Gesetzgeber mit
diese VOrS?hrift ganz allgemein jede Sicherstellung, die,
S?Welt es SICh um Grundstücke handelt, nicht im Wege
emer PfandbesteIlung mittels einer der in Abs. 1 dieser
Vorscm:ift genannten Verpfändungsarten erfolgt, hätte
ausschliessen wollen. Davon kann jedoch keine Rede
sein. Durch dieses Verbot wollte lediglich der Zersplitte-
rung, wie sie im schweizerischen Grundpfandwesen vor
Einführung des ZGB bestand, Einhalt geboten werden,
um an deren Stelle durch Ausgestaltung einiger weniger
Grundpfandarten, im Interesse der Sicherheit des Hypo-
thekarverkehrs, einen einheitlichen Reohtszustand treten
zu lassen. Doch wollten damit keineswegs andere, von
der Verpfändung grundsätzlich abweichende Arten der
SichersteIlung ausgeschlossen werden. Der Umstand also
dass die Parteien hier den der Verpfändung inne wohnen
den Zweck auf einem andern Wege zu erreichen suchten-
lässt daher ihr Vorgehen noch nicht als un6rlaubt erschei.
nen. .
Schwieriger erscheint dagegen die -in der Doktrin
s ttene -. Frage, ob ein derartiger Kaufvertrag mit
Emraumung emes Rückkaufsrechtes nicht eine unzu-
lässige Umgehung des Verbotes der Verfallklausel (Art. 816
Abs. 2 ZGB) darstelle (vgl. hierüber VETSCH, Die Umge-
hung des Gesetzes, Zürch. Dissertation 1916 S. 82 H. und
die daselbst aufgeführte zahlreiche Literatur). Der Zweck
dieses,
in Art. 894 ZGB auch für das Fahrnispfand auf-
gestellten Verbotes (vgl.
auch Art. 222 aOR), besteht in
eine Schutz des Schuldners. Um in der Gegenwart
Kredit zu erhalten, lässt sich dieser leicht dazu bestimmen
ein erst und nur eventuell in der Zukunft zu realisierendes'
wenn
auch dann für ihn unverhältnismässig ungünstigere
Rechts:verhältnis einzugehen, in der. oft unberechtigten
ZuverBlcht, dass es nicht zur Realisierung dieses Rechts-
verhältnisses kommen werde, weil er sich zur Erfüllung
450 Obligationenrecht. No 77.
der. primären Leistungspflicht im künftigen Zeitpunkt
imstande glaubt (vgl. VETSOH a. a. O. S.84). Um dies zu
verhindern, verbietet daher das Gesetz die Vereinbarung
einer Verfallklausel, und zwar (offenbar zur Vermeidung.
ein:er unerwünschten Komplizierung) schlechtweg. Es
fragt sich nun, ob bei einer Vereinbarung eines Kauf-
vertrages mit Einräumung eines Rückkaufsrechtes der
Schuldner derselben gefahrdrohenden Versuchung aus-
gesetzt ist, vor der ihn der Gesetzgeber bei der Pfand-
bestellung durch das fragliche Verbot schützen will.
Hier geht das Eigentum an der Sache (bezw. ein Anspruch
auf dessen "Übertragung) schon im Augenblick der Sicher-
steIlung
auf den Gläubiger über und soll dann im Falle
der Zahlung wieder auf den Schuldner zuruckübertragen
werden im Falle der Nichtzahlung dagegen beim Gläu-
biger bieiben ; während bei der pfandrechtlichen Verfall-
klausel
die Abrede dahin geht, dass erst im Falle der
Nichtzahlung nach Verfall der Schuld das Eigentum auf
den. Gläubiger übergehen, bei Zahlung dagegen beim
Schuldner verblei.ben soll. Nun wird sich aber der Schuld-
ner dann, wenn es sich primär darum handelt, sein Eigen-
tum aufzugeben, des Ernstes der Lage zweüellos in weit
höherem Masse bewusst, als bei einer blossen Pfand-
bestellung mit Verfallklausel. , jnen Beweis hiefür bildet
gerade der vorliegende Fall. 'Fenn es richtig wäre, dass
-wie Vetsch und andere glauben (s. VETSOH, a. a. O.
S. 86 ff.) -ein Schuldner bei 'der Sicherungsübereignung
gar nicht daran denke, dass eigentlich die s e r Augen-
blick über das Eigentum an der Sache entscheide, so
hätte sich die Beklagte, die über keine besondere Rechts-
kunde verfügt, nicht so lange gegen den Abschluss eines
Kaufvertrages gesträubt. Die Gefahr, dass ein Schuldner
auch bei dieser Art der Sicherstellung sich leicht über-
reden lassen könnte, dem Gläubiger einen Gegenstand
aushlnzugeben, . der den ihm vom Gläubiger ausgehän-
digten Betrag an Wert übersteigt, ist daher weit geringer, .
und es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass der
Gesetzgeber den Schuldner auch unter solchen Umständen
analog dem Verbote der Verfallklausel bei der Pfand-
bestellung hätte schützen wollen, was einem allgemeinen
Verbot des weit verbreiteten Institutes der Sicherungs-
übereignung -zum mindesten, sofern sie an Zahlungs-
statt erfolgt -gleichkäme. Aus der Vorschrift des Art. 717
ZGB
muss vielmehr auf das Gegenteil geschlossen werden:
denn wenn daselbst der Grundsatz ausgesprochen ist,
dass, wenn eine Sache infolge eines besondern Rechts-
verhältnisses beim Veräusserer verbleibt, der .Eigentums-
übergang D I' i t t eng e gen übe I' unwirksam sei, falls
damit ihre' Benachteiligung oder eine Umgehung der
Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden
ist, a liegt darin implicite eine Anerkennung, dass eine
Sicherungsübereignung zwischen
den Parteien Gültigkeit
habe. In der Vereinbarung eines Kaufvertrages mit Ein-
räumung eines Rückkaufsrechtes -wie er hier abge-
schlossen worden ist -kann daher an sich nicht die
Erstrebung eines vom Gesetze verpönten Erfolges im
Wege einer Gesetzesumgehung erblickt werden, sodass
ein solches Geschäft -sofern es nicht lediglich simuliert
worden
ist, waS hier nicht zutrifft -grundsätzlich als
gültig erachtet werden muss (vgl. auch WIELAND, Kom-
mentar zu Art. 894 ZGB S. 460 und zu Art. 884 ZGB
Note 9 S. 449; P. AEBY, L'acte fiduciaire dans le systeme
du droit civil suisse, in ZSchwR N. F. Bd. 31, Jahrg. 1912,
S.
185/6 ; Urteil des OLG Düsseldorf IV Z S. v. 15. Okt.
1908, abgedruckt in der Rechtsprechung der Oberlandes-
gerichte auf dem Gebiete des Zivilrechts, herausgegeben
von Mugdan Falkmann Bd. 20, Jahrg. 1910, S. 169 ;
sowie die bei VETSOH a. a. O. S. 85/6 aufgeführten Auto-
ren). Dagegen steht einem Schuldner, der sich hiebei
ha.t übervorteilen lassen, selbstverständlich die Einrede
aus Art. 21 OR zu, sofern ein offenbares Missverhältnis
zwischen
dem Wert der in Frage stehenden veräusserten
Sache und dem vom Gläubiger hingegebenen Betrag
besteht. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Die untere
Versicherungsvertrag. N0 78.
kantonale Instanz hat auf Grund eines Augenscheines
festgestellt,
dass der vereinbarte Preis' von 20,000 Fr.
auch für den Kläger hoch genug, wenn nicht zu hoch
sei. Auf diese Feststellung hat die Vonnstanz abgestellt.
Sie ist daher, weil tatsächliche Verhältnisse l eschlagend,
für das Bundesgericht verbindlich. Von einer anfechtbaren
Übervorteilung kann mithin nicht die Rede sein. Hiebei
mag dahingestellt bleiben, ob es zur Abweisung der
Einrede aus Art. 21 OR nicht überhaupt schon genügt
hätte, dass der objektive Wert der Liegenschaft den
vereinbarten Kaufpreis nicht überstieg, ohne dass dem
vermehrten Interesse. das dnr Kläger als :Inhaber des
benachbarten Gndstückes am Erwerb der Liegenschaft
besessen haben mag, Rechnung getragen werden müsste.
ID. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
78. Arret de 11. 1Ie Section eivile du 6 novembre 1930
dans la cause If La Winterthur" contre Wettstein.
- Nature juridique de l'assurance obligatoire prevue A l'art. 11
du concordat intercantonal du 7 avril 1914 BUr la circulation
des automobiles et des cycles (consid. 2).
- L'art. 14 a1. 2 LCA est applicable a cette assurance (consid. 3
et 4).
- Cette disposition n'est pas inconciliable avec celle de l'art. 60
LCA (consid. 5).
- Question de savoir si les conventions entre l'assureur et le
preneur d'a.ssura.nce excluent, in 008U, l'applica.tion de l'art.14
- 2 LCA. Cette exclusion ne saurait d6couler purement et
simplement du fait que les parties ont d6clare conclure UD
contrat d'assurance de la responsabilite civile, ni des references
au concordat interca.ntonal que contient ledit contrat (consid. 6
et 7).
Veraicherungsvertrag. N0 78. 453
A. -En 1925, Alfred Wettstein etait proprietaire
d'une motocyclette avec side-car. En cette qualire il etait
assure aupres de la defenderesse contre les consequences
de la responsabilire civile. Ce contrat avait ere conclu
par un precedent proprietaire. La proposition d'assurance
souscrite par celui-ci porte le titre de Proposition d'as-
surance de responsabilire civile vis-a-vis des tierces
personnes
aux termes du code suisse des obligations et
du code civil suisse , La police elle-meme a un titre et
un pream bule analogues. Le premier alinea des conditions
generales d'assurance reproduites dans la proposition et
da.ns la police a la teneur suivante :
Art. 1 er. Dlfinition et itendue de l'Q,8surance. 1. Acci-
dents corporels.
a) La presente assurance garantit le
preneur d'assurance contre la responsabiliU civile pouvant
lui incomber en sa qualire de proprietaire ou de conducteur
du vekicule automobile indique dans la proposition, en
vertu des prescriptions des lois en vigueur dans les pays
mentionnes aux conditions particulieres, a la suite d'ac-
cidents corporels arrivant ades tierces personnes pour
autant que le dommage est cause par le vehicule assure ,
Le 5 avril 1925, un accident a ere cause par la moto-
cyclette assuree, conduite par un tiers avec l'assentiment
du proprietaire Wettstein. Celui-ci a eM decla.re respon-
sable
de l'accident et condamne par le Tribunal cantonal
valaisan a payer a la victime une indemnite de 5924 fr.,
plus les interets et une somme importante representant
les frais.
Wettstein a reclame a la sociere defenderesse le rem-
boursement de cette indemnire. Mais cette sociere, excipant
d'une faute grave de l'assure et invoquant l'art. 14 al. 2
LCA,
n'a consenti a lui en payer que la moitie.
Wettstein l'a alors assignee par-devant le Tribunal can-
tonal du canton du Valais, qui a admis sa demande. La
tribunal a considere que la defenderesse n'etait pas en
droit d'invoquer l'art. 14 a1. 2 LCA, parce que les condi-
tions generales. d'assurance ne reservaient pas cette